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Entscheid

SCBES.2022.62

Aufsichtsbeschwerde

10. Oktober 2022Deutsch14 min

Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei eine Teilzahlung von CHF 420.85 an das falsche

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 10. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 29. August 2022

erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor,

sie habe am 6. und 7. April 2022 via Onlinebanking drei Einzahlungen an das

Betreibungsamt getätigt: Für die Betreibung Nr. [...] CHF 440.00, für die

Betreibung Nr. [...] CHF 98.00 und für die Betreibung Nr. [...] CHF 664.10.

Obwohl diese Zahlungen auf dem Bankauszug mit den Betreibungsnummern klar

deklariert worden seien, seien diese von der Sachbearbeiterin des

Betreibungsamtes gesplittet worden. Dies habe zur Folge, dass beim

Betreibungsamt nun eine Restforderung einer Betreibung bestehe, welche seit dem

8. April 2022 (Zahlungseingang beim Betreibungsamt) mit plus CHF 53.00

vollumfänglich bezahlt sei. Bezugnehmend auf die internen Unterlagen des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei eine Teilzahlung von CHF 420.85 an das falsche

Inkassobüro überwiesen worden. Warum nur ein Teilbetrag und nicht die von ihr

einbezahlten CHF 664.10 überwiesen worden seien, habe ihr bis heute nicht

plausibel erklärt werden können. Wie auf dem Auszug ersichtlich, seien auch die

anderen Zahlungen willkürlich verteilt worden. Wie aus dem Anhang weiter

erkennbar sei, müsse der vom Betreibungsamt falsch weitergeleitete Betrag am

31. Mai 2022 zurück an das Betreibungsamt gegangen sein, da sie seit dem

8. April 2022 keine weiteren Zahlungen getätigt habe. Wie aus diesem

Auszug hervorgehe, betrage das SOLL- und HABEN-Konto jeweils den Betrag CHF

0.00. Gleichzeitig bekomme sie jedoch eine weitere Zahlungseinladung für die

Betreibung Nr. [...] im Betrag von CHF 338.30 und alle Abrechnungen der anderen

Einzahlungen seien mit erledigt deklariert. Sie sei mit diesen Abrechnungen

nicht einverstanden. Keine Abrechnung entspreche ihren getätigten Einzahlungen.

Sie sei bereit, ihre fehlenden Zahlungen zu tätigen, aber nicht auf einer

Abrechnung, die eigentlich erledigt sei. Sie beantrage zudem die Gewährung der

aufschiebenden Wirkung, bis die Sache abschliessend geklärt sei.

Erwägungen

2.

Mit Vernehmlassung vom 8. September

2022.

schliesst das Betreibungsamt Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im

Wesentlichen aus, am 8. April 2022 seien die Zahlungen der Beschwerdeführerin

über CHF 440.00, CHF 98.00 und CHF 664.10 eingegangen. In den Zahlungsdetails

seien beim Betreibungsamt jedoch lediglich die Angaben angekommen, welche in

der Beilage 5 ersichtlich seien. Dies liege daran, dass die Beschwerdeführerin

die Informationen zur Zahlung statt im Feld «Zahlungszweck» im Feld «Zugunsten

Dispositiv

von» angebracht habe. Diese Informationen seien demnach im Verkehr zwischen den

Banken systembedingt nicht übermittelt worden. Eine Zuweisung der

Zahlungseingänge durch das Betreibungsamt sei somit nicht möglich gewesen. Die

Buchhalterin des Betreibungsamtes habe versucht, mit der Beschwerdeführerin in

Kontakt zu treten, was nicht gelungen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich

erst nach rund sechs Wochen beim Betreibungsamt gemeldet. Des Weiteren sei die

Beschwerdeführerin in den Betreibungen Nrn. [...] und [...] polizeilich

vorgeladen gewesen. Im Interesse der Beschwerdeführerin habe das Betreibungsamt

in der Folge aus den nicht zuweisbaren Zahlungen diese beiden Betreibungen

bezahlt und den verbleibenden Betrag dem Verlustschein aus der Betreibungen Nr.

[...] und Nr. [...] gutgeschrieben. Den Restbetrag der letzteren Betreibung

habe die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2022 (Zahlungseingang) bezahlt.

Sämtliche entsprechenden Abrechnungen habe die Beschwerdeführerin erhalten.

Nach Ansicht des Betreibungsamtes seien diese Betreibungen rechtskräftig

abgerechnet worden. Auf die Beschwerde sei bezüglich dieser Betreibungen somit nicht

einzutreten. Wenn auf die Beschwerde einzutreten sein sollte, wäre diese

abzuweisen. Bezeichne nämlich ein Schuldner mehrerer Forderungen nicht, auf welche

Forderung bzw. welchen Gläubiger sich die Zahlung beziehen solle, so habe das

Betreibungsamt diese Forderung selber zu bestimmen (BSK SchKG 1-Emmel, Art. 12

N 15). Bezüglich der Zahlung vom 7. April 2022 über CHF 664.10 gelte es

folgende Ergänzung anzubringen: Als Zahlungszweck sei dem Betreibungsamt «Pfändungsverlustschein

vo 11.9.2006 Betr. Nr. […]» übermittelt worden. Damit sei klar bezeichnet, auf

welche Betreibung sich die Zahlung beziehen und welcher Verlustschein bezahlt

werden solle. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei nun bei der Betreibung

Nr. [...] zu Unrecht noch ein Betrag offen. Nach ihrer Ansicht wäre die Zahlung

Fr. 664.10 dafür zu verwenden gewesen. Aufgrund der Akten dränge sich dieser

Schluss aber in keiner Weise auf. Die Vorladung zur Pfändung sei deshalb nicht

zu beanstanden.

3. Mit Stellungnahme vom 16. September

2022 stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge:

-

Die Abrechnungen des

Betreibungsamtes seien zu überprüfen (Transparenz gegenüber einem buchhalterischen

Laien).

-

Der Umgang miteinander

müsse verbessert werden.

-

Transparente Abrechnungen

sowie telefonische Auskünfte über exakte noch offene Beträge müssten angestrebt

werden.

-

Zusammenstellung der Zinsen

und sonstigen Kosten (alles Abkürzungen ohne Erläuterungen) seien verständlich

aufzuführen, sie seien nicht nachvollziehbar, wirkten willkürlich.

Ergänzend führt die Beschwerdeführerin

aus, sie sehe ihren Posteingang nur hin und wieder an, da sie bis zu dem

Zeitpunkt keinen Mailverkehr mit dem Betreibungsamt gepflegt habe. Die Aussage,

dass erst nach sechs Wochen eine Rückmeldung von ihr gekommen sei, sei nicht

korrekt. Zudem wäre in ihrem Interesse korrekt gewesen, die CHF 664.10 für eben

diese Betreibung zu verwenden und über die noch offenen anderen Betreibungen ([...]

und [...]) den noch offenen Endbetrag zu nennen. Wie sodann aus den Dokumenten

des Betreibungsamtes zu sehen sei, belaufe sich die Forderung der B.___ AG auf

CHF 610.80 (Betreibung Nr. [...]). Gemäss den Abrechnungen des Betreibungsamtes

betrage die totale Forderung CHF 741.15. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein

solcher Überschuss zustande komme. Schliesslich stelle sich die Frage, wie es

sein könne, dass sich ihre Zinsen in den vier Fällen auf ca. CHF 500.00

beliefen. Sie könne es sich nicht erklären, auch weil die ganzen Unterlagen

nicht wirklich transparent seien.

II.

1. Die Frist für eine Beschwerde an die

Aufsichtsbehörde beträgt zehn Tage (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Hinsichtlich der

Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 29. August 2022 stellt sich das

Betreibungsamt auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe sämtliche

strittigen Betreibungsabrechnungen erhalten, weshalb diese in Rechtskraft

erwachsen seien und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

In den Akten sind folgende, für den

vorliegenden Fall relevante Betreibungsabrechnungen enthalten:

- Betreibung Nr. [...],

Abrechnung (Teilzahlung) vom 8. April 2022 (B [Beschwerdebeilage] 3)

- Betreibung Nr. [...],

Abrechnung (Zahlung Endbetrag) vom 13. April 2022 (B 4)

- Betreibung Nr. [...],

Abrechnung (Zahlung Endbetrag) vom 13. April 2022 (B 7)

- Betreibung Nr. [...],

Abrechnung (Teilzahlung) vom 31. Mai 2022 (B 14)

- Betreibung Nr. [...],

Abrechnung (Zahlung Endbetrag) vom 4. Juli 2022 (B 19)

Wie aus den genannten Abrechnungen ersichtlich,

wurden diese nicht eingeschrieben, sondern lediglich per A-Post versandt. Somit

kann nicht rechtsgenüglich festgestellt werden, ob und wann diese Abrechnungen

der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Zwar hat sie diese Abrechnungen im

vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. Hierbei handelt es sich aber

zumindest teilweise um Abrechnungen, welche das Betreibungsamt der

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der E-Mailkorrespondenz vom 8. – 25.

August 2022 (B 23) noch einmal zugestellt hat. Gestützt auf die vorliegenden

Unterlagen kann jedoch nicht eruiert werden, wann die Beschwerdeführerin von

diesen Abrechnungen Kenntnis genommen hat. Damit ist zugunsten der

Beschwerdeführerin anzunehmen, dass ihr die Abrechnungen nicht zugegangen sind,

womit von einer Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 29. August 2022 auszugehen

ist. Hinzukommt, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom

9. August 2022 mitgeteilt hat, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen und erst

mit E-Mail vom 19. August 2022 seine ablehnende Haltung abschliessend zum

Ausdruck gebracht hat, womit die Beschwerde auch im Lichte dessen als

rechtzeitig erhoben anzusehen ist. Somit ist auf die Beschwerde vom 29. August

2022 einzutreten.

2.1 Bezahlt ein von mehreren Gläubigern

oder von einem Gläubiger für mehrere Schulden betriebener Schuldner an das

Betreibungsamt mit der genauen Weisung, sie einem bestimmten Gläubiger zukommen

zu lassen bzw. damit eine bestimmte Schuld zu tilgen, so hat sich das

Betreibungsamt an diesen Willen zu halten (BGer. 2.10.2006, 7B.90/2006, E. l;

BGE 96 III 3 = Pra 1970, 440; AB AR, ARGVP 2002, 110 E. 2; Art. 86 Abs. 1 OR).

Bezeichnet ein Schuldner mehrerer Forderungen die Forderung nicht, auf die sich

die Zahlung beziehen soll, so hat das Betreibungsamt analog den Vorschriften

von Art. 86 f. OR vorzugehen (SchKG-Kommentar, Kren Kostkiewicz Jolanta/Vock

Dominik (Hrsg.), 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 6 zu Art. 12). Bei der

grossen Zahl oft gegen einen einzigen Schuldner hängiger Betreibungen sind dem

Amt Erhebungen darüber, welcher Forderung die Zahlung nach dem Willen des

Schuldners anzurechnen ist, nicht zumutbar (AB BE, BlSchK 1937, 129). Entsteht

Streit über die Frage, für welche von verschiedenen Betreibungen das

Betreibungsamt eine Zahlung entgegengenommen hat, sind die Aufsichtsbehörden

zur Entscheidung zuständig (SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 15 zu

Art. 12).

2.2 Hat der Schuldner mehrere Schulden

an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu

erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt eine solche

Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der

Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner

nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Liegt weder eine gültige

Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist

die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf

diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist (Art. 87

Abs. 1 OR).

2.3.1 Vorliegend rügt die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass das Betreibungsamt die drei von ihr

getätigten Einzahlungen (CHF 440.00, CHF 98.00 und CHF 664.10) nicht

auf die von ihr beabsichtigten Betreibungen angerechnet, sondern willkürlich

verteilt habe. Wie aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten

Überweisungsbestätigungen (B 2, B 6, B 10) ersichtlich, hat sie die

betreffenden Betreibungsnummern, für welche sie Einzahlungen angerechnet haben

wollte, im Feld «Zu Gunsten» aufgeführt. Diese Informationen waren für das

Betreibungsamt auf dem Kontoauszug (B 5) jedoch nicht ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin hätte die Betreibungsnummern stattdessen beim

«Zahlungszweck» aufführen müssen, damit diese für das Betreibungsamt

ersichtlich gewesen wären. Bei den genannten Einzahlungen hat die

Beschwerdeführerin beim Zahlungszweck stattdessen folgende Informationen

erfasst:

·

Bei der Einzahlung

des Betrags von CHF 440.00, welche die Beschwerdeführerin für die Betreibung-Nr.

[...] angerechnet haben wollte, wurde gemäss der Überweisungsbestätigung kein

Zahlungszweck angegeben (vgl. B 2).

·

Bei der Einzahlung

des Betrags von CHF 98.00, welche gemäss der Beschwerdeführerin für die

Betreibung Nr. [...] vorgesehen war, wurde beim Zahlungszweck lediglich

«Endabrechnung» aufgeführt (B 6).

·

Bei der Bezahlung des

Betrags von CHF 664.10, welche gemäss der Beschwerdeführerin an die Betreibung

Nr. [...] hätte angerechnet werden sollen, war gemäss der

Überweisungsbestätigung als Zahlungszweck «Pfändungsverlustschein vo 11.9.2006

Betr.Nr.:[...]» aufgeführt (B 10).

2.3.2 Wie aus den Akten ersichtlich, hat

das Betreibungsamt die vorgenannten Einzahlungen der Beschwerdeführerin folgendermassen

verteilt: Auf die Betreibung Nr. [...] die Beträge CHF 440.75 + 57.80

(vgl. B 22), auf die Betreibung Nr. [...] die Beträge CHF 130.05 + 27.40 (vgl.

B 22), auf die Betreibung Nr. [...] die Beträge CHF 56.70 + 68.55 (vgl. B

22) und auf die Betreibung Nr. [...] den Betrag CHF 420.85 (B 14 und 22). Die

drei erstgenannten Betreibungen hat das Betreibungsamt unter Tilgung sämtlicher

diesbezüglicher Kosten abgeschlossen. Diesbezüglich ist ergänzend anzuführen, dass

der vorgenannte Betrag von CHF 420.85 entgegen der Ausführungen in der

Vernehmlassung des Betreibungsamtes – und wie aus den Akten ersichtlich (vgl. B

14) und eine telefonische Abklärung beim Betreibungsamt bestätigt hat – nicht

dem Verlustschein aus der Betreibung Nr. [...] gutgeschrieben, sondern an die

Betreibung Nr. [...] angerechnet wurde.

Wie vorstehend festgehalten, wollte die

Beschwerdeführerin dagegen auf die Betreibung Nr. [...] den Betrag von

CHF 440.00, auf die Betreibung Nr. [...] den Betrag von CHF 98.00 und

auf die Betreibung Nr. [...] den Betrag von CHF 664.10 anrechnen lassen.

Dies war für das Betreibungsamt jedoch – wie in E. II. 2.3.1 hiervor dargelegt

– nicht ersichtlich. Während unter dem Zahlungszweck der Einzahlungen der

Beträge von CHF 440.00 und CHF 98.00 weiterführende Angaben fehlten, war als

Zahlungszweck bei der Bezahlung von CHF 664.10 als Zahlungszweck

«Pfändungsverlustschein vo 11.9.2006 Betr.Nr.:[...]» aufgeführt. Diese

Betreibung wurde mit dem Verlustschein Nr. [...] abgeschlossen, weshalb die

diesbezügliche Einzahlung für das Betreibungsamt ebenfalls nicht zuordenbar

war. Da demnach aus den dem Betreibungsamt im Zusammenhang mit den genannten

Einzahlungen mitgeteilten Informationen weder die betreffende Schuld bzw.

Betreibungsnummer noch der betreffende Gläubiger ersichtlich war, kommt Art. 87

Abs. 1 OR zur Anwendung, wonach die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen

ist und unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner

zuerst betrieben worden ist. Vorliegend ist von der Fälligkeit sämtlicher

betriebenen Schulden auszugehen, weshalb auf die Reihenfolge abzustellen ist,

in welcher die jeweiligen Betreibungen erfolgten. Da die Schuldbetreibung mit

der Zustellung des Zahlungsbefehles beginnt (Art. 38 Abs. 2

SchKG), ist somit das Zustellungsdatum relevant. Dies ergibt für die im

vorliegenden Fall relevanten Betreibungen folgende Reihenfolge: Zahlungsbefehl

Nr. [...] zugestellt am 7. Januar 2022 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 1);

Zahlungsbefehl Nr. [...] zugestellt am 14. Februar 2022 (BA 2); Zahlungsbefehl

Nr. [...] zugestellt am 2. April 2022 (BA 4); Zahlungsbefehl Nr. [...]

zugestellt am 25. Mai 2022 (BA 3). Gestützt auf diese Reihenfolge ist es somit

nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die drei Einzahlungen im

Gesamtbetrag von CHF 1'202.10 auf die beiden erstgenannten Betreibungen

(Betreibung-Nr. [...] im Betrag von CHF 440.75 + 57.80 und Betreibung-Nr. [...]

im Betrag von CHF 130.05 + 27.40) anrechnete und diese unter Tilgung sämtlicher

Kosten abschloss. Des Weiteren ist zu prüfen, ob das Betreibungsamt den

Restbetrag von CHF 546.10 (Gesamtbetrag der drei Einzahlungen der

Beschwerdeführerin von CHF 1'202.10 abzüglich der vorgenannten Beträge)

zurecht und in korrekter Höhe auf die Betreibung Nr. [...] (CHF 420.85; vgl. B

14 und 22) und die Betreibung Nr. [...] (CHF 56.70 + 68.55; vgl. B 22)

angerechnet hat. Wie vorstehend ausgeführt, war die Betreibung-Nr. [...] früher

hängig als die Betreibung Nr. [...], weshalb das Betreibungsamt den Restbetrag

in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR zuerst an die erstgenannte Betreibung hätte

anrechnen müssen, was – wie aus der Abrechnung vom 31. Mai 2022 (B 14)

ersichtlich – in der gesamten Höhe des Restbetrages von CHF 546.10 möglich

gewesen wäre. In dem das Betreibungsamt lediglich CHF 420.85 an die Betreibung

Nr. [...] und CHF 125.25 an die Betreibung Nr. [...] angerechnet hat, hat es

Art. 87 Abs. 1 OR nicht beachtet. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt

gutzuheissen.

2.3.3 Die übrigen Rügen der

Beschwerdeführerin sind dagegen abzuweisen. So sind die Abrechnungen des

Betreibungsamtes, soweit durch die Aufsichtsbehörde überprüfbar, nicht zu

beanstanden. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Forderung der B.___

AG betrage CHF 610.80 (Betreibung Nr. [...]), gemäss den Abrechnungen des

Betreibungsamtes betrage die Forderung aber CHF 741.15, was nicht

nachvollziehbar sei. Wie aus dem Betreibungsprotokoll der betreffenden

Betreibung (BA 4) und der Abrechnung vom 31. Mai 2022 (B 14) ersichtlich,

handelt es sich beim Differenzbetrag von CHF 130.35 um Betreibungs- und

Zahlungsbefehlskosten, womit die diesbezügliche Rüge nicht weiterführend ist.

Schliesslich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne es sich nicht

erklären, weshalb sich ihre Zinsen in den vier Fällen auf ca. CHF 500.00

beliefen, nicht nachvollziehbar. So sind Zinsen in der genannten Höhe aus den

Akten nicht ersichtlich. Zudem kann weder das Betreibungsamt noch die

Aufsichtsbehörde über die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen und

Verzugszinsen befinden.

3.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde

gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in dem Sinne teilweise gutzuheissen,

dass das Betreibungsamt angewiesen wird, den an die Betreibung Nr. [...] angerechneten

Betrag von CHF 125.25 stattdessen bei der Betreibung Nr. [...] anzurechnen. Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

3.3 Mit sofortigem Entscheid in der

Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, den an die

Betreibung Nr. [...] angerechneten Betrag von CHF 125.25 stattdessen bei der

Betreibung Nr. [...] anzurechnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch