SCBES.2022.62
Aufsichtsbeschwerde
10. Oktober 2022Deutsch14 min
Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei eine Teilzahlung von CHF 420.85 an das falsche
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 10. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 29. August 2022
erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor,
sie habe am 6. und 7. April 2022 via Onlinebanking drei Einzahlungen an das
Betreibungsamt getätigt: Für die Betreibung Nr. [...] CHF 440.00, für die
Betreibung Nr. [...] CHF 98.00 und für die Betreibung Nr. [...] CHF 664.10.
Obwohl diese Zahlungen auf dem Bankauszug mit den Betreibungsnummern klar
deklariert worden seien, seien diese von der Sachbearbeiterin des
Betreibungsamtes gesplittet worden. Dies habe zur Folge, dass beim
Betreibungsamt nun eine Restforderung einer Betreibung bestehe, welche seit dem
8. April 2022 (Zahlungseingang beim Betreibungsamt) mit plus CHF 53.00
vollumfänglich bezahlt sei. Bezugnehmend auf die internen Unterlagen des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei eine Teilzahlung von CHF 420.85 an das falsche
Inkassobüro überwiesen worden. Warum nur ein Teilbetrag und nicht die von ihr
einbezahlten CHF 664.10 überwiesen worden seien, habe ihr bis heute nicht
plausibel erklärt werden können. Wie auf dem Auszug ersichtlich, seien auch die
anderen Zahlungen willkürlich verteilt worden. Wie aus dem Anhang weiter
erkennbar sei, müsse der vom Betreibungsamt falsch weitergeleitete Betrag am
31. Mai 2022 zurück an das Betreibungsamt gegangen sein, da sie seit dem
8. April 2022 keine weiteren Zahlungen getätigt habe. Wie aus diesem
Auszug hervorgehe, betrage das SOLL- und HABEN-Konto jeweils den Betrag CHF
0.00. Gleichzeitig bekomme sie jedoch eine weitere Zahlungseinladung für die
Betreibung Nr. [...] im Betrag von CHF 338.30 und alle Abrechnungen der anderen
Einzahlungen seien mit erledigt deklariert. Sie sei mit diesen Abrechnungen
nicht einverstanden. Keine Abrechnung entspreche ihren getätigten Einzahlungen.
Sie sei bereit, ihre fehlenden Zahlungen zu tätigen, aber nicht auf einer
Abrechnung, die eigentlich erledigt sei. Sie beantrage zudem die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung, bis die Sache abschliessend geklärt sei.
Erwägungen
2.
Mit Vernehmlassung vom 8. September
2022.
schliesst das Betreibungsamt Olten-Gösgen auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt das Betreibungsamt im
Wesentlichen aus, am 8. April 2022 seien die Zahlungen der Beschwerdeführerin
über CHF 440.00, CHF 98.00 und CHF 664.10 eingegangen. In den Zahlungsdetails
seien beim Betreibungsamt jedoch lediglich die Angaben angekommen, welche in
der Beilage 5 ersichtlich seien. Dies liege daran, dass die Beschwerdeführerin
die Informationen zur Zahlung statt im Feld «Zahlungszweck» im Feld «Zugunsten
Dispositiv
von» angebracht habe. Diese Informationen seien demnach im Verkehr zwischen den
Banken systembedingt nicht übermittelt worden. Eine Zuweisung der
Zahlungseingänge durch das Betreibungsamt sei somit nicht möglich gewesen. Die
Buchhalterin des Betreibungsamtes habe versucht, mit der Beschwerdeführerin in
Kontakt zu treten, was nicht gelungen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich
erst nach rund sechs Wochen beim Betreibungsamt gemeldet. Des Weiteren sei die
Beschwerdeführerin in den Betreibungen Nrn. [...] und [...] polizeilich
vorgeladen gewesen. Im Interesse der Beschwerdeführerin habe das Betreibungsamt
in der Folge aus den nicht zuweisbaren Zahlungen diese beiden Betreibungen
bezahlt und den verbleibenden Betrag dem Verlustschein aus der Betreibungen Nr.
[...] und Nr. [...] gutgeschrieben. Den Restbetrag der letzteren Betreibung
habe die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2022 (Zahlungseingang) bezahlt.
Sämtliche entsprechenden Abrechnungen habe die Beschwerdeführerin erhalten.
Nach Ansicht des Betreibungsamtes seien diese Betreibungen rechtskräftig
abgerechnet worden. Auf die Beschwerde sei bezüglich dieser Betreibungen somit nicht
einzutreten. Wenn auf die Beschwerde einzutreten sein sollte, wäre diese
abzuweisen. Bezeichne nämlich ein Schuldner mehrerer Forderungen nicht, auf welche
Forderung bzw. welchen Gläubiger sich die Zahlung beziehen solle, so habe das
Betreibungsamt diese Forderung selber zu bestimmen (BSK SchKG 1-Emmel, Art. 12
N 15). Bezüglich der Zahlung vom 7. April 2022 über CHF 664.10 gelte es
folgende Ergänzung anzubringen: Als Zahlungszweck sei dem Betreibungsamt «Pfändungsverlustschein
vo 11.9.2006 Betr. Nr. […]» übermittelt worden. Damit sei klar bezeichnet, auf
welche Betreibung sich die Zahlung beziehen und welcher Verlustschein bezahlt
werden solle. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei nun bei der Betreibung
Nr. [...] zu Unrecht noch ein Betrag offen. Nach ihrer Ansicht wäre die Zahlung
Fr. 664.10 dafür zu verwenden gewesen. Aufgrund der Akten dränge sich dieser
Schluss aber in keiner Weise auf. Die Vorladung zur Pfändung sei deshalb nicht
zu beanstanden.
3. Mit Stellungnahme vom 16. September
2022 stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge:
-
Die Abrechnungen des
Betreibungsamtes seien zu überprüfen (Transparenz gegenüber einem buchhalterischen
Laien).
-
Der Umgang miteinander
müsse verbessert werden.
-
Transparente Abrechnungen
sowie telefonische Auskünfte über exakte noch offene Beträge müssten angestrebt
werden.
-
Zusammenstellung der Zinsen
und sonstigen Kosten (alles Abkürzungen ohne Erläuterungen) seien verständlich
aufzuführen, sie seien nicht nachvollziehbar, wirkten willkürlich.
Ergänzend führt die Beschwerdeführerin
aus, sie sehe ihren Posteingang nur hin und wieder an, da sie bis zu dem
Zeitpunkt keinen Mailverkehr mit dem Betreibungsamt gepflegt habe. Die Aussage,
dass erst nach sechs Wochen eine Rückmeldung von ihr gekommen sei, sei nicht
korrekt. Zudem wäre in ihrem Interesse korrekt gewesen, die CHF 664.10 für eben
diese Betreibung zu verwenden und über die noch offenen anderen Betreibungen ([...]
und [...]) den noch offenen Endbetrag zu nennen. Wie sodann aus den Dokumenten
des Betreibungsamtes zu sehen sei, belaufe sich die Forderung der B.___ AG auf
CHF 610.80 (Betreibung Nr. [...]). Gemäss den Abrechnungen des Betreibungsamtes
betrage die totale Forderung CHF 741.15. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein
solcher Überschuss zustande komme. Schliesslich stelle sich die Frage, wie es
sein könne, dass sich ihre Zinsen in den vier Fällen auf ca. CHF 500.00
beliefen. Sie könne es sich nicht erklären, auch weil die ganzen Unterlagen
nicht wirklich transparent seien.
II.
1. Die Frist für eine Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde beträgt zehn Tage (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Hinsichtlich der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 29. August 2022 stellt sich das
Betreibungsamt auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe sämtliche
strittigen Betreibungsabrechnungen erhalten, weshalb diese in Rechtskraft
erwachsen seien und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
In den Akten sind folgende, für den
vorliegenden Fall relevante Betreibungsabrechnungen enthalten:
- Betreibung Nr. [...],
Abrechnung (Teilzahlung) vom 8. April 2022 (B [Beschwerdebeilage] 3)
- Betreibung Nr. [...],
Abrechnung (Zahlung Endbetrag) vom 13. April 2022 (B 4)
- Betreibung Nr. [...],
Abrechnung (Zahlung Endbetrag) vom 13. April 2022 (B 7)
- Betreibung Nr. [...],
Abrechnung (Teilzahlung) vom 31. Mai 2022 (B 14)
- Betreibung Nr. [...],
Abrechnung (Zahlung Endbetrag) vom 4. Juli 2022 (B 19)
Wie aus den genannten Abrechnungen ersichtlich,
wurden diese nicht eingeschrieben, sondern lediglich per A-Post versandt. Somit
kann nicht rechtsgenüglich festgestellt werden, ob und wann diese Abrechnungen
der Beschwerdeführerin zugestellt wurden. Zwar hat sie diese Abrechnungen im
vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. Hierbei handelt es sich aber
zumindest teilweise um Abrechnungen, welche das Betreibungsamt der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der E-Mailkorrespondenz vom 8. – 25.
August 2022 (B 23) noch einmal zugestellt hat. Gestützt auf die vorliegenden
Unterlagen kann jedoch nicht eruiert werden, wann die Beschwerdeführerin von
diesen Abrechnungen Kenntnis genommen hat. Damit ist zugunsten der
Beschwerdeführerin anzunehmen, dass ihr die Abrechnungen nicht zugegangen sind,
womit von einer Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 29. August 2022 auszugehen
ist. Hinzukommt, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom
9. August 2022 mitgeteilt hat, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen und erst
mit E-Mail vom 19. August 2022 seine ablehnende Haltung abschliessend zum
Ausdruck gebracht hat, womit die Beschwerde auch im Lichte dessen als
rechtzeitig erhoben anzusehen ist. Somit ist auf die Beschwerde vom 29. August
2022 einzutreten.
2.1 Bezahlt ein von mehreren Gläubigern
oder von einem Gläubiger für mehrere Schulden betriebener Schuldner an das
Betreibungsamt mit der genauen Weisung, sie einem bestimmten Gläubiger zukommen
zu lassen bzw. damit eine bestimmte Schuld zu tilgen, so hat sich das
Betreibungsamt an diesen Willen zu halten (BGer. 2.10.2006, 7B.90/2006, E. l;
BGE 96 III 3 = Pra 1970, 440; AB AR, ARGVP 2002, 110 E. 2; Art. 86 Abs. 1 OR).
Bezeichnet ein Schuldner mehrerer Forderungen die Forderung nicht, auf die sich
die Zahlung beziehen soll, so hat das Betreibungsamt analog den Vorschriften
von Art. 86 f. OR vorzugehen (SchKG-Kommentar, Kren Kostkiewicz Jolanta/Vock
Dominik (Hrsg.), 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, N. 6 zu Art. 12). Bei der
grossen Zahl oft gegen einen einzigen Schuldner hängiger Betreibungen sind dem
Amt Erhebungen darüber, welcher Forderung die Zahlung nach dem Willen des
Schuldners anzurechnen ist, nicht zumutbar (AB BE, BlSchK 1937, 129). Entsteht
Streit über die Frage, für welche von verschiedenen Betreibungen das
Betreibungsamt eine Zahlung entgegengenommen hat, sind die Aufsichtsbehörden
zur Entscheidung zuständig (SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 15 zu
Art. 12).
2.2 Hat der Schuldner mehrere Schulden
an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu
erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt eine solche
Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der
Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner
nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Liegt weder eine gültige
Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist
die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf
diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist (Art. 87
Abs. 1 OR).
2.3.1 Vorliegend rügt die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass das Betreibungsamt die drei von ihr
getätigten Einzahlungen (CHF 440.00, CHF 98.00 und CHF 664.10) nicht
auf die von ihr beabsichtigten Betreibungen angerechnet, sondern willkürlich
verteilt habe. Wie aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten
Überweisungsbestätigungen (B 2, B 6, B 10) ersichtlich, hat sie die
betreffenden Betreibungsnummern, für welche sie Einzahlungen angerechnet haben
wollte, im Feld «Zu Gunsten» aufgeführt. Diese Informationen waren für das
Betreibungsamt auf dem Kontoauszug (B 5) jedoch nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin hätte die Betreibungsnummern stattdessen beim
«Zahlungszweck» aufführen müssen, damit diese für das Betreibungsamt
ersichtlich gewesen wären. Bei den genannten Einzahlungen hat die
Beschwerdeführerin beim Zahlungszweck stattdessen folgende Informationen
erfasst:
·
Bei der Einzahlung
des Betrags von CHF 440.00, welche die Beschwerdeführerin für die Betreibung-Nr.
[...] angerechnet haben wollte, wurde gemäss der Überweisungsbestätigung kein
Zahlungszweck angegeben (vgl. B 2).
·
Bei der Einzahlung
des Betrags von CHF 98.00, welche gemäss der Beschwerdeführerin für die
Betreibung Nr. [...] vorgesehen war, wurde beim Zahlungszweck lediglich
«Endabrechnung» aufgeführt (B 6).
·
Bei der Bezahlung des
Betrags von CHF 664.10, welche gemäss der Beschwerdeführerin an die Betreibung
Nr. [...] hätte angerechnet werden sollen, war gemäss der
Überweisungsbestätigung als Zahlungszweck «Pfändungsverlustschein vo 11.9.2006
Betr.Nr.:[...]» aufgeführt (B 10).
2.3.2 Wie aus den Akten ersichtlich, hat
das Betreibungsamt die vorgenannten Einzahlungen der Beschwerdeführerin folgendermassen
verteilt: Auf die Betreibung Nr. [...] die Beträge CHF 440.75 + 57.80
(vgl. B 22), auf die Betreibung Nr. [...] die Beträge CHF 130.05 + 27.40 (vgl.
B 22), auf die Betreibung Nr. [...] die Beträge CHF 56.70 + 68.55 (vgl. B
22) und auf die Betreibung Nr. [...] den Betrag CHF 420.85 (B 14 und 22). Die
drei erstgenannten Betreibungen hat das Betreibungsamt unter Tilgung sämtlicher
diesbezüglicher Kosten abgeschlossen. Diesbezüglich ist ergänzend anzuführen, dass
der vorgenannte Betrag von CHF 420.85 entgegen der Ausführungen in der
Vernehmlassung des Betreibungsamtes – und wie aus den Akten ersichtlich (vgl. B
14) und eine telefonische Abklärung beim Betreibungsamt bestätigt hat – nicht
dem Verlustschein aus der Betreibung Nr. [...] gutgeschrieben, sondern an die
Betreibung Nr. [...] angerechnet wurde.
Wie vorstehend festgehalten, wollte die
Beschwerdeführerin dagegen auf die Betreibung Nr. [...] den Betrag von
CHF 440.00, auf die Betreibung Nr. [...] den Betrag von CHF 98.00 und
auf die Betreibung Nr. [...] den Betrag von CHF 664.10 anrechnen lassen.
Dies war für das Betreibungsamt jedoch – wie in E. II. 2.3.1 hiervor dargelegt
– nicht ersichtlich. Während unter dem Zahlungszweck der Einzahlungen der
Beträge von CHF 440.00 und CHF 98.00 weiterführende Angaben fehlten, war als
Zahlungszweck bei der Bezahlung von CHF 664.10 als Zahlungszweck
«Pfändungsverlustschein vo 11.9.2006 Betr.Nr.:[...]» aufgeführt. Diese
Betreibung wurde mit dem Verlustschein Nr. [...] abgeschlossen, weshalb die
diesbezügliche Einzahlung für das Betreibungsamt ebenfalls nicht zuordenbar
war. Da demnach aus den dem Betreibungsamt im Zusammenhang mit den genannten
Einzahlungen mitgeteilten Informationen weder die betreffende Schuld bzw.
Betreibungsnummer noch der betreffende Gläubiger ersichtlich war, kommt Art. 87
Abs. 1 OR zur Anwendung, wonach die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen
ist und unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner
zuerst betrieben worden ist. Vorliegend ist von der Fälligkeit sämtlicher
betriebenen Schulden auszugehen, weshalb auf die Reihenfolge abzustellen ist,
in welcher die jeweiligen Betreibungen erfolgten. Da die Schuldbetreibung mit
der Zustellung des Zahlungsbefehles beginnt (Art. 38 Abs. 2
SchKG), ist somit das Zustellungsdatum relevant. Dies ergibt für die im
vorliegenden Fall relevanten Betreibungen folgende Reihenfolge: Zahlungsbefehl
Nr. [...] zugestellt am 7. Januar 2022 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 1);
Zahlungsbefehl Nr. [...] zugestellt am 14. Februar 2022 (BA 2); Zahlungsbefehl
Nr. [...] zugestellt am 2. April 2022 (BA 4); Zahlungsbefehl Nr. [...]
zugestellt am 25. Mai 2022 (BA 3). Gestützt auf diese Reihenfolge ist es somit
nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die drei Einzahlungen im
Gesamtbetrag von CHF 1'202.10 auf die beiden erstgenannten Betreibungen
(Betreibung-Nr. [...] im Betrag von CHF 440.75 + 57.80 und Betreibung-Nr. [...]
im Betrag von CHF 130.05 + 27.40) anrechnete und diese unter Tilgung sämtlicher
Kosten abschloss. Des Weiteren ist zu prüfen, ob das Betreibungsamt den
Restbetrag von CHF 546.10 (Gesamtbetrag der drei Einzahlungen der
Beschwerdeführerin von CHF 1'202.10 abzüglich der vorgenannten Beträge)
zurecht und in korrekter Höhe auf die Betreibung Nr. [...] (CHF 420.85; vgl. B
14 und 22) und die Betreibung Nr. [...] (CHF 56.70 + 68.55; vgl. B 22)
angerechnet hat. Wie vorstehend ausgeführt, war die Betreibung-Nr. [...] früher
hängig als die Betreibung Nr. [...], weshalb das Betreibungsamt den Restbetrag
in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR zuerst an die erstgenannte Betreibung hätte
anrechnen müssen, was – wie aus der Abrechnung vom 31. Mai 2022 (B 14)
ersichtlich – in der gesamten Höhe des Restbetrages von CHF 546.10 möglich
gewesen wäre. In dem das Betreibungsamt lediglich CHF 420.85 an die Betreibung
Nr. [...] und CHF 125.25 an die Betreibung Nr. [...] angerechnet hat, hat es
Art. 87 Abs. 1 OR nicht beachtet. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt
gutzuheissen.
2.3.3 Die übrigen Rügen der
Beschwerdeführerin sind dagegen abzuweisen. So sind die Abrechnungen des
Betreibungsamtes, soweit durch die Aufsichtsbehörde überprüfbar, nicht zu
beanstanden. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Forderung der B.___
AG betrage CHF 610.80 (Betreibung Nr. [...]), gemäss den Abrechnungen des
Betreibungsamtes betrage die Forderung aber CHF 741.15, was nicht
nachvollziehbar sei. Wie aus dem Betreibungsprotokoll der betreffenden
Betreibung (BA 4) und der Abrechnung vom 31. Mai 2022 (B 14) ersichtlich,
handelt es sich beim Differenzbetrag von CHF 130.35 um Betreibungs- und
Zahlungsbefehlskosten, womit die diesbezügliche Rüge nicht weiterführend ist.
Schliesslich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie könne es sich nicht
erklären, weshalb sich ihre Zinsen in den vier Fällen auf ca. CHF 500.00
beliefen, nicht nachvollziehbar. So sind Zinsen in der genannten Höhe aus den
Akten nicht ersichtlich. Zudem kann weder das Betreibungsamt noch die
Aufsichtsbehörde über die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen und
Verzugszinsen befinden.
3.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde
gestützt auf die vorstehenden Erwägungen in dem Sinne teilweise gutzuheissen,
dass das Betreibungsamt angewiesen wird, den an die Betreibung Nr. [...] angerechneten
Betrag von CHF 125.25 stattdessen bei der Betreibung Nr. [...] anzurechnen. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
3.3 Mit sofortigem Entscheid in der
Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass das Betreibungsamt angewiesen wird, den an die
Betreibung Nr. [...] angerechneten Betrag von CHF 125.25 stattdessen bei der
Betreibung Nr. [...] anzurechnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch