Lexipedia

Entscheid

SCBES.2022.63

Pfändung Nr. [...]

12. Oktober 2022Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 12. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Pfändung

Nr. [...]

zieht die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 29. August 2022 verfügte das

Betreibungsamt Region Solothurn gegenüber A.___ eine Lohnpfändung für den das

Existenzminimum von CHF 2'910.00 übersteigenden Betrag des

Nettoeinkommens.

2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 5. September 2022 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde

bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs:

1. Pfändungsvollzug sofort und schriftlich

zu aberkennen, annullieren und aufheben (auch beim Arbeitgeber).

2. Betreibungsamt Region Solothurn verliehene

Befugnisse zu entziehen.

3. Beteiligten Personen verliehene Befugnisse

zu entziehen

4. Beteiligte Personen strafrechtlich zu

verfolgen.

5. Betreibungsamt Region Solothurn mit

Busse von 3000 CHF zu bestrafen.

6. Herr [...] mit Busse von 1000 CHF zu

bestrafen.

7. Aufsichtsbehörde SchKG verliehene

Befugnisse zu entziehen.

8. Aufsichtsbehörde SchKG mit Busse von

3000 CHF zu bestrafen.

3. Das Betreibungsamt verzichtete mit

Eingabe vom 8. September 2022 auf eine Vernehmlassung und verwies auf alle

vorhergehenden Beschwerden.

4. Der Beschwerdeführer, dem die

Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis zugestellt wurde, liess sich

nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt pauschal

vor, das Betreibungsamt raube ihn mit der Pfändung Nr. [...] zum siebten Mal

aus, für Schulden, die von diesem selber, widerrechtlich erfunden und

verursacht seien. Mehrfach sei gepfändetes Geld nicht an Gläubiger ausbezahlt,

sondern veruntreut worden.

2.

Der Beschwerdeführer begründet seine

Beschwerde nicht ansatzweise, sondern belässt es bei abstrusen Vorwürfen gegen

das Betreibungsamt. Er beantragt lediglich, der Pfändungsvollzug sei sofort und

schriftlich abzuerkennen, zu annullieren und aufzuheben. Es ist aber weder

dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht korrekt

sein sollte. Aus den vom Betreibungsamt eingereichten Akten sind keinerlei

Unstimmigkeiten ersichtlich. Dem Pfändungsprotokoll vom 29. August 2022 kann

entnommen werden, dass mit diesem drei gegen den Beschwerdeführer bestehende

Forderungen behandelt werden: zwei der Zentralen Gerichtskasse von jeweils CHF

300.00, zuzüglich Kosten von CHF 33.30, und eine der [...] SA über

CHF 5'830.60. Soweit der Beschwerdeführer den Bestand der Forderungen an

sich bestreitet, ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Beschwerde die

betriebenen Forderungen nicht bestritten werden können, dies hat mittels

Rechtsvorschlag zu erfolgen. Der gegen die drei Forderungen erhobene

Rechtsvorschlag wurde mittels definitiver (Zentrale Gerichtskasse) und provisorischer

([...] SA) Rechtsöffnung beseitigt. Beide Entscheide sind vollstreckbar. Ebenso

sind keine Fehler bei der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers

zu erblicken oder von ihm behauptet. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers

sind querulatorischer Natur und zeigen lediglich eine Missachtung sämtlicher

ergangener Entscheide sowie der beteiligten Behörden und Gerichte auf, weshalb

Dispositiv

darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit

überhaupt darauf eingetreten wird.

3. Das Beschwerdeverfahren vor der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos,

einer Partei können aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF

1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG). Die Beschwerde erweist sich – wieder einmal – als mutwillig und

querulatorisch. Der Beschwerdeführer hat allein in diesem Jahr bereits sieben

Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

eingereicht. Seine Anschuldigungen und Rechtsbegehren bleiben dabei immer im

Wesentlichen dieselben. Er beschuldigt wiederum das Betreibungsamt des Raubes

und der Veruntreuung von Geldern und die Aufsichtsbehörde des

«Bescheidwissens», da sie viele Male vorsätzlich falsch, willkürlich und

nationalistisch geurteilt habe. Eine weitere Beschwerde sei bedeutungslos, weil

die Aufsichtsbehörde nur Marionette des Betreibungsamts sei und seit dem Jahr

2003 führten das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde organisierte

Kriminalität durch. Er begründet nicht, inwiefern die konkrete Lohnpfändung

nicht rechtens sei, sondern begnügt sich mit abstrusen allgemeinen

Anschuldigungen gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Betreibungsamt Region

Solothurn und seinen Angestellten. Bereits in mehreren Urteilen wurde der

Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger

Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt

werden können. Schliesslich wurden ihm mit Urteil vom 12. Juli 2022

(SCBES.2022.44) entsprechend Entscheidgebühren auferlegt. Aufgrund der erneuten

unsubstantiierten Beschwerde mit pauschalen Vorwürfen ist dem Beschwerdeführer

deshalb wiederum nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Entscheidgebühr

von CHF 300.00 für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer

ist nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass ihm bei weiteren

mutwilligen Beschwerden nicht nur Gerichtsgebühren und Auslagen auferlegt

werden können, sondern auch eine Busse bis CHF 1'500.00.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm

bei weiterer mutwilliger Prozessführung nicht nur Gebühren und Auslagen,

sondern allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Schmid