SCBES.2022.63
Pfändung Nr. [...]
12. Oktober 2022Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 12. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29. August 2022 verfügte das
Betreibungsamt Region Solothurn gegenüber A.___ eine Lohnpfändung für den das
Existenzminimum von CHF 2'910.00 übersteigenden Betrag des
Nettoeinkommens.
2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 5. September 2022 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs:
1. Pfändungsvollzug sofort und schriftlich
zu aberkennen, annullieren und aufheben (auch beim Arbeitgeber).
2. Betreibungsamt Region Solothurn verliehene
Befugnisse zu entziehen.
3. Beteiligten Personen verliehene Befugnisse
zu entziehen
4. Beteiligte Personen strafrechtlich zu
verfolgen.
5. Betreibungsamt Region Solothurn mit
Busse von 3000 CHF zu bestrafen.
6. Herr [...] mit Busse von 1000 CHF zu
bestrafen.
7. Aufsichtsbehörde SchKG verliehene
Befugnisse zu entziehen.
8. Aufsichtsbehörde SchKG mit Busse von
3000 CHF zu bestrafen.
3. Das Betreibungsamt verzichtete mit
Eingabe vom 8. September 2022 auf eine Vernehmlassung und verwies auf alle
vorhergehenden Beschwerden.
4. Der Beschwerdeführer, dem die
Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis zugestellt wurde, liess sich
nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt pauschal
vor, das Betreibungsamt raube ihn mit der Pfändung Nr. [...] zum siebten Mal
aus, für Schulden, die von diesem selber, widerrechtlich erfunden und
verursacht seien. Mehrfach sei gepfändetes Geld nicht an Gläubiger ausbezahlt,
sondern veruntreut worden.
2.
Der Beschwerdeführer begründet seine
Beschwerde nicht ansatzweise, sondern belässt es bei abstrusen Vorwürfen gegen
das Betreibungsamt. Er beantragt lediglich, der Pfändungsvollzug sei sofort und
schriftlich abzuerkennen, zu annullieren und aufzuheben. Es ist aber weder
dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht korrekt
sein sollte. Aus den vom Betreibungsamt eingereichten Akten sind keinerlei
Unstimmigkeiten ersichtlich. Dem Pfändungsprotokoll vom 29. August 2022 kann
entnommen werden, dass mit diesem drei gegen den Beschwerdeführer bestehende
Forderungen behandelt werden: zwei der Zentralen Gerichtskasse von jeweils CHF
300.00, zuzüglich Kosten von CHF 33.30, und eine der [...] SA über
CHF 5'830.60. Soweit der Beschwerdeführer den Bestand der Forderungen an
sich bestreitet, ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Beschwerde die
betriebenen Forderungen nicht bestritten werden können, dies hat mittels
Rechtsvorschlag zu erfolgen. Der gegen die drei Forderungen erhobene
Rechtsvorschlag wurde mittels definitiver (Zentrale Gerichtskasse) und provisorischer
([...] SA) Rechtsöffnung beseitigt. Beide Entscheide sind vollstreckbar. Ebenso
sind keine Fehler bei der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers
zu erblicken oder von ihm behauptet. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers
sind querulatorischer Natur und zeigen lediglich eine Missachtung sämtlicher
ergangener Entscheide sowie der beteiligten Behörden und Gerichte auf, weshalb
Dispositiv
darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten wird.
3. Das Beschwerdeverfahren vor der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos,
einer Partei können aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF
1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG). Die Beschwerde erweist sich – wieder einmal – als mutwillig und
querulatorisch. Der Beschwerdeführer hat allein in diesem Jahr bereits sieben
Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
eingereicht. Seine Anschuldigungen und Rechtsbegehren bleiben dabei immer im
Wesentlichen dieselben. Er beschuldigt wiederum das Betreibungsamt des Raubes
und der Veruntreuung von Geldern und die Aufsichtsbehörde des
«Bescheidwissens», da sie viele Male vorsätzlich falsch, willkürlich und
nationalistisch geurteilt habe. Eine weitere Beschwerde sei bedeutungslos, weil
die Aufsichtsbehörde nur Marionette des Betreibungsamts sei und seit dem Jahr
2003 führten das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde organisierte
Kriminalität durch. Er begründet nicht, inwiefern die konkrete Lohnpfändung
nicht rechtens sei, sondern begnügt sich mit abstrusen allgemeinen
Anschuldigungen gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Betreibungsamt Region
Solothurn und seinen Angestellten. Bereits in mehreren Urteilen wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger
Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt
werden können. Schliesslich wurden ihm mit Urteil vom 12. Juli 2022
(SCBES.2022.44) entsprechend Entscheidgebühren auferlegt. Aufgrund der erneuten
unsubstantiierten Beschwerde mit pauschalen Vorwürfen ist dem Beschwerdeführer
deshalb wiederum nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Entscheidgebühr
von CHF 300.00 für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer
ist nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass ihm bei weiteren
mutwilligen Beschwerden nicht nur Gerichtsgebühren und Auslagen auferlegt
werden können, sondern auch eine Busse bis CHF 1'500.00.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm
bei weiterer mutwilliger Prozessführung nicht nur Gebühren und Auslagen,
sondern allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Schmid