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Entscheid

SCBES.2022.64

Lohnpfändung

10. Oktober 2022Deutsch2 min

2022. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, seit seine Ehefrau B.___ ebenfalls

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 10. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Lohnpfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 6. September 2022

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 25. August

2022. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, seit seine Ehefrau B.___ ebenfalls

eine Lohnpfändung habe, erhalte er von ihr keine finanzielle Unterstützung

mehr. Zudem habe sie ihre Familie in der Dominikanischen Republik und sende

dieser Geld. Die letzten vier Monate sei die Miete von seinem Vater bezahlt

worden. Das ihm zur Verfügung stehende Existenzminimum von CHF 2'180.00 reiche

nicht aus, um die Miete und den Rest zu bezahlen.

2. Mit Vernehmlassung vom 15. September

2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer macht nicht

geltend, inwiefern die angefochtene Existenzminimumberechnung vom 25. August

2022.

mangelhaft wäre. Diese ist gestützt auf das vom Beschwerdeführer

unterzeichnete Pfändungsprotokoll vom 24. August 2022 denn auch nicht zu beanstanden.

Zudem bezahlen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre

Krankenversicherungsprämien gemäss Pfändungsprotokoll offenbar nicht, weshalb

es ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass diese vom Betreibungsamt nur gegen

Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden.

Dispositiv

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch