SCBES.2022.64
Lohnpfändung
10. Oktober 2022Deutsch2 min
2022. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, seit seine Ehefrau B.___ ebenfalls
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 10. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Lohnpfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 6. September 2022
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 25. August
2022. Zur Begründung macht er sinngemäss geltend, seit seine Ehefrau B.___ ebenfalls
eine Lohnpfändung habe, erhalte er von ihr keine finanzielle Unterstützung
mehr. Zudem habe sie ihre Familie in der Dominikanischen Republik und sende
dieser Geld. Die letzten vier Monate sei die Miete von seinem Vater bezahlt
worden. Das ihm zur Verfügung stehende Existenzminimum von CHF 2'180.00 reiche
nicht aus, um die Miete und den Rest zu bezahlen.
2. Mit Vernehmlassung vom 15. September
2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, inwiefern die angefochtene Existenzminimumberechnung vom 25. August
2022.
mangelhaft wäre. Diese ist gestützt auf das vom Beschwerdeführer
unterzeichnete Pfändungsprotokoll vom 24. August 2022 denn auch nicht zu beanstanden.
Zudem bezahlen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre
Krankenversicherungsprämien gemäss Pfändungsprotokoll offenbar nicht, weshalb
es ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass diese vom Betreibungsamt nur gegen
Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet werden.
Dispositiv
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch