SCBES.2022.69
Berechnung des Existenzminimums
19. Oktober 2022Deutsch5 min
draussen zu gehen. Zudem würden ihm die Krankenkassenprämien nicht mehr angerechnet
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 19. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 27. September 2022
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des
Existenzminimums des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 19. September 2022. Zur
Begründung führt er im Wesentlichen aus, seit dem Wohnungswechsel per 31. März
2022 werde bei ihm ein Konkubinat ohne Kind eingerechnet, obwohl sich seine
Wohnverhältnisse gar nicht geändert hätten. So wohne er immer noch in einem
Untermietverhältnis mit Frau B.___ zusammen. Sodann habe er einen neuen
Untermietvertrag aufgesetzt, in welchem die Nebenkosten auf 12 Monate
aufgeteilt würden. Dennoch seien die Nebenkosten nicht angepasst und einbezogen
worden. Des Weiteren sei er aufgrund seiner Arbeitszeiten auf sein Auto
angewiesen, da er oft um 6 Uhr mit der Arbeit beginne. Zudem verlängere sich
sein Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln um zwei Stunden, womit es
ihm nicht mehr möglich sei, am Mittag nachhause zu fahren, um mit dem Hund nach
draussen zu gehen. Zudem würden ihm die Krankenkassenprämien nicht mehr angerechnet
und er müsse jeweils bis zu 10 Tage auf die Rückerstattungen durch das
Betreibungsamt warten.
2. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober
2022 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 lässt
sich der Beschwerdeführer ergänzend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Vorliegend ist unter anderem
umstritten, ob zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ ein Konkubinat besteht
und ob das Betreibungsamt im Existenzminimum dem Beschwerdeführer somit zu
Recht lediglich den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 eingerechnet
hat.
1.2
Gemäss Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SchKG vom 13. Oktober 2014 beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner
CHF 1‘200.00. Lebt der Schuldner hingegen in einem gefestigten Konkubinat, ist
nach bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis grundsätzlich der hälftige
Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten
der im Grundbetrag enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung
für zwei in einer Haushaltgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene
Personen mit denjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaar entstehen (SchKG-Kommentar,
Vonder Mühll, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 24a m.w.H.). Von einem solchen
kostensenkenden Konkubinat darf i.d.R. nach einjährigem Zusammenleben
ausgegangen werden (SchKG-Kommentar, a.a.O., Art. 93 N 24a m.w.H.).
1.3
Nach oben genannter Rechtsprechung
kann vorliegend von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden, da der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit mehr als einem Jahr in einer
Wohngemeinschaft mit B.___ lebt. Die vom Beschwerdeführer mit seiner
ergänzenden Eingabe angeführte Rechtsprechung ist für das Betreibungsrecht
nicht einschlägig.
1.4
Verfügen Partner des in einer
kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über
Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel
(aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen. Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers arbeitet B.___ in einem 80%-Pensum und verfügt somit über ein
Dispositiv
Einkommen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt beim
Beschwerdeführer den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 eingerechnet
hat.
2. Da der Beschwerdeführer wie erwähnt
mit seiner erwerbstätigen Konkubinatspartnerin zusammenwohnt, ist es nicht zu
beanstanden, dass das Betreibungsamt im Existenzminimum die hälftigen Miet- und
Nebenkosten eingerechnet hat. Der zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Partnerin abgeschlossene Untermietvertrag ist in diesem Zusammenhang nicht
beachtlich. Die eingerechneten Beträge sind gestützt auf die eingereichte
Mietzinsänderung (Beschwerdebeilage 3) nicht zu beanstanden.
3. Das Automobil ist im Sinne von Art.
92 SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen
Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder
für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann
der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im
Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S
63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18).
Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im
Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu
berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer wohnt in [...] und
arbeitet in [...]. Beide Ortschaften sind durch den öffentlichen Verkehr sehr
gut erschlossen. Dem Beschwerdeführer ist es denn auch zumutbar, den ca. 45 – 60-minütigen
Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Der Beschwerdeführer
macht zwar geltend, er müsse um 6 Uhr mit der Arbeit beginnen, weshalb er den
öffentlichen Verkehr nicht benutzen könne. Er hat diesbezüglich aber bislang
keine Bestätigung seines Arbeitgebers eingereicht, wonach er verpflichtet ist,
bereits um 6 Uhr zu beginnen. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass das
Betreibungsamt bis auf Weiteres lediglich die Kosten für den öffentlichen
Verkehr eingerechnet hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es ihm mit
den öffentlichen Verkehrsmitteln zeitlich nicht ausreiche, am Mittag mit dem
Hund rauszugehen, ist zwar nachvollziehbar, aber aus betreibungsrechtlicher
Sicht unbeachtlich.
4. Da der Beschwerdeführer seine
Krankenkassenprämien nicht regelmässig bezahlt (Betreibung der Prämie vom März
2022), ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt diese nur gegen
Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch