SCBES.2022.74
Rückweisung eines Betreibungsbegehrens
10. November 2022Deutsch2 min
im Übrigen die Unterschrift
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 10. November 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck,
Beschwerdegegner
betreffend Rückweisung
eines Betreibungsbegehrens
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
-
das Betreibungsamt Dorneck
mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 das Betreibungsbegehren von A.___ vom 5.
Oktober 2022 gegen das B.___, [...], mit der Begründung kostenfällig
zurückwies, die Schuldnerin sei nicht im Bezirk Dorneck ansässig, zudem habe
der vom Gläubiger angegeben Vertreter das Begehren weder unterschrieben noch
eingereicht, zudem fehlten auf dem Begehren das Datum und die Unterschrift;
-
A.___ dagegen bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 13. Oktober 2022
fristgerecht Beschwerde erhebt;
-
die Rückweisung des
Betreibungsbegehrens nicht zu beanstanden ist, da auf diesem – wie vom
Betreibungsamt korrekt angeführt – sowohl Unterschrift und Datum, als auch die
Unterschrift der angegebenen Gläubigervertreterin fehlen (s. BA [Akten des
Betreibungsamtes] 1) und die Schuldnerin in [...] und damit nicht im
Betreibungsbezirk Dorneck ansässig ist;
-
Sachverhalt
im Übrigen die Unterschrift
und das Datum auf der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren
Erwägungen
eingereichten Kopie des Betreibungsbegehrens offenbar nachträglich eingefügt
wurden;
-
Dispositiv
die Beschwerde demnach abzuweisen
ist;
-
das Beschwerdeverfahren
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 30.
November 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
5A_888/2022).