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Entscheid

SCBES.2022.74

Rückweisung eines Betreibungsbegehrens

10. November 2022Deutsch2 min

im Übrigen die Unterschrift

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 10. November 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck,

Beschwerdegegner

betreffend Rückweisung

eines Betreibungsbegehrens

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-

das Betreibungsamt Dorneck

mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 das Betreibungsbegehren von A.___ vom 5.

Oktober 2022 gegen das B.___, [...], mit der Begründung kostenfällig

zurückwies, die Schuldnerin sei nicht im Bezirk Dorneck ansässig, zudem habe

der vom Gläubiger angegeben Vertreter das Begehren weder unterschrieben noch

eingereicht, zudem fehlten auf dem Begehren das Datum und die Unterschrift;

-

A.___ dagegen bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 13. Oktober 2022

fristgerecht Beschwerde erhebt;

-

die Rückweisung des

Betreibungsbegehrens nicht zu beanstanden ist, da auf diesem – wie vom

Betreibungsamt korrekt angeführt – sowohl Unterschrift und Datum, als auch die

Unterschrift der angegebenen Gläubigervertreterin fehlen (s. BA [Akten des

Betreibungsamtes] 1) und die Schuldnerin in [...] und damit nicht im

Betreibungsbezirk Dorneck ansässig ist;

-

Sachverhalt

im Übrigen die Unterschrift

und das Datum auf der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren

Erwägungen

eingereichten Kopie des Betreibungsbegehrens offenbar nachträglich eingefügt

wurden;

-

Dispositiv

die Beschwerde demnach abzuweisen

ist;

-

das Beschwerdeverfahren

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 30.

November 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

5A_888/2022).