SCBES.2022.75
Pfändungsankündigung
9. November 2022Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 9. November 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsankündigung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 15. Oktober
2022 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde
gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom
4. Oktober 2022 und stellt die Anträge, die Pfändungsankündigung sei
aufzuheben, dies sei superprovisorisch anzuordnen, zudem sei ihm eine
Parteientschädigung von mindestens CHF 500.00 sowie eine Genugtuung von CHF
100'000.00 zuzusprechen. Des Weiteren ersuche er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und es seien Richter mit einer sozial-christlichen
Grundeinstellung einzusetzen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer soweit
nachvollziehbar im Wesentlichen aus, die Pfändungsankündigung gründe auf eine
illegale Rechtsöffnung. Sodann habe er aufgrund der Betreibungen erhebliche
gesundheitliche Probleme. Er lebe unter dem Existenzminimum und könne sich
nicht mal für das Anwaltspatent anmelden, was eine Verletzung der
Berufswahlfreiheit darstelle.
2. Mit Vernehmlassung vom 24.
Oktober 2022 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
3. Mit Stellungnahme vom 4.
November 2022 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und hält
ergänzend fest, da die Pfändung heute stattgefunden habe, verlange er die
Aufhebung des Pfändungsverfahrens.
Erwägungen
II.
1.
Am 3. Oktober 2022 stellte der B.___
als Gläubiger in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ beim
Betreibungsamt Olten-Gösgen das Fortsetzungsbegehren. Dieses Begehren stützte
sich auf den rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts [...]
vom 26. September 2022 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 3). Inwiefern dieses,
wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, illegal sein soll, ist nicht
ersichtlich und von der Aufsichtsbehörde auch nicht zu beurteilen. Ebenfalls
nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge, wonach der Beschwerdeführer durch die
Betreibungen in seiner Berufswahlfreiheit eingeschränkt werde. So haben weder
das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand
bzw. Rechtmässigkeit von Schulden zu befinden. Die Pfändungsankündigung vom 4.
Oktober 2022 und auch die hiernach durchgeführte Pfändung sind somit im Lichte
dessen nicht zu beanstanden.
2.
Sodann ist auf das sinngemäss
gestellte Gesuch von A.___ einzugehen, die Pfändung sei aufgrund seiner
schlechten Gesundheit zu sistieren. Nach Art. 61 SchKG kann das Betreibungsamt
einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand
gewähren. Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach der
Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt. Das Betreibungsregister
zeigt aktuell eine laufende Betreibung. Zudem sind aus dem
Verlustscheinregister des Beschwerdeführers diverse Verlustscheine aus den
Jahren 2003 – 2005 ersichtlich. Ob die finanziellen Schwierigkeiten bereits
bestanden, bevor der Beschwerdeführer krank wurde, ist aufgrund der
vorliegenden Akten und der eingereichten Arztberichte jedoch nicht klar. Dies
kann aber offenbleiben. So kann einem Schuldner der Rechtsstillstand nur dann
gewährt werden, wenn seine Krankheit derart ist, dass sie ihm die Bestellung
eines Vertreters zur Besorgung seiner Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK
1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal sich der Beschwerdeführer
selber und mit ausführlichen Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt
hat. Das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes ist somit abzuweisen.
3.
Im Übrigen ist aus dem Antrag,
es seien Richter mit einer sozial-christlichen Grundeinstellung einzusetzen,
kein konkretes Ausstandsbegehren gegen eine Gerichtsperson ersichtlich, weshalb
darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
Dispositiv
4.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
4.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist.
4.3 Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Zudem
ist nach dem Verfahrensausgang auch die Zusprechung einer Genugtuung
ausgeschlossen.
5. Mit dem sofortigen Entscheid in
der Sache ist das Gesuch um eine superprovisorische Aufhebung der
Pfändungsverfügung gegenstandslos geworden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes
im Sinne von Art. 61 SchKG wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Es besteht weder Anspruch auf eine
Parteientschädigung noch eine Genugtuung.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch