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Entscheid

SCBES.2022.75

Pfändungsankündigung

9. November 2022Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 9. November 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsankündigung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 15. Oktober

2022 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde

gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom

4. Oktober 2022 und stellt die Anträge, die Pfändungsankündigung sei

aufzuheben, dies sei superprovisorisch anzuordnen, zudem sei ihm eine

Parteientschädigung von mindestens CHF 500.00 sowie eine Genugtuung von CHF

100'000.00 zuzusprechen. Des Weiteren ersuche er um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und es seien Richter mit einer sozial-christlichen

Grundeinstellung einzusetzen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer soweit

nachvollziehbar im Wesentlichen aus, die Pfändungsankündigung gründe auf eine

illegale Rechtsöffnung. Sodann habe er aufgrund der Betreibungen erhebliche

gesundheitliche Probleme. Er lebe unter dem Existenzminimum und könne sich

nicht mal für das Anwaltspatent anmelden, was eine Verletzung der

Berufswahlfreiheit darstelle.

2. Mit Vernehmlassung vom 24.

Oktober 2022 beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

3. Mit Stellungnahme vom 4.

November 2022 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und hält

ergänzend fest, da die Pfändung heute stattgefunden habe, verlange er die

Aufhebung des Pfändungsverfahrens.

Erwägungen

II.

1.

Am 3. Oktober 2022 stellte der B.___

als Gläubiger in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes C.___ beim

Betreibungsamt Olten-Gösgen das Fortsetzungsbegehren. Dieses Begehren stützte

sich auf den rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts [...]

vom 26. September 2022 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 3). Inwiefern dieses,

wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, illegal sein soll, ist nicht

ersichtlich und von der Aufsichtsbehörde auch nicht zu beurteilen. Ebenfalls

nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge, wonach der Beschwerdeführer durch die

Betreibungen in seiner Berufswahlfreiheit eingeschränkt werde. So haben weder

das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand

bzw. Rechtmässigkeit von Schulden zu befinden. Die Pfändungsankündigung vom 4.

Oktober 2022 und auch die hiernach durchgeführte Pfändung sind somit im Lichte

dessen nicht zu beanstanden.

2.

Sodann ist auf das sinngemäss

gestellte Gesuch von A.___ einzugehen, die Pfändung sei aufgrund seiner

schlechten Gesundheit zu sistieren. Nach Art. 61 SchKG kann das Betreibungsamt

einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand

gewähren. Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach der

Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die

Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt. Das Betreibungsregister

zeigt aktuell eine laufende Betreibung. Zudem sind aus dem

Verlustscheinregister des Beschwerdeführers diverse Verlustscheine aus den

Jahren 2003 – 2005 ersichtlich. Ob die finanziellen Schwierigkeiten bereits

bestanden, bevor der Beschwerdeführer krank wurde, ist aufgrund der

vorliegenden Akten und der eingereichten Arztberichte jedoch nicht klar. Dies

kann aber offenbleiben. So kann einem Schuldner der Rechtsstillstand nur dann

gewährt werden, wenn seine Krankheit derart ist, dass sie ihm die Bestellung

eines Vertreters zur Besorgung seiner Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK

1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal sich der Beschwerdeführer

selber und mit ausführlichen Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt

hat. Das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes ist somit abzuweisen.

3.

Im Übrigen ist aus dem Antrag,

es seien Richter mit einer sozial-christlichen Grundeinstellung einzusetzen,

kein konkretes Ausstandsbegehren gegen eine Gerichtsperson ersichtlich, weshalb

darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.

Dispositiv

4.1 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

4.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich, weshalb das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist.

4.3 Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Zudem

ist nach dem Verfahrensausgang auch die Zusprechung einer Genugtuung

ausgeschlossen.

5. Mit dem sofortigen Entscheid in

der Sache ist das Gesuch um eine superprovisorische Aufhebung der

Pfändungsverfügung gegenstandslos geworden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung des Rechtsstillstandes

im Sinne von Art. 61 SchKG wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Es besteht weder Anspruch auf eine

Parteientschädigung noch eine Genugtuung.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch