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Entscheid

SCBES.2022.77

Retention Nr. [...] und Nr. [...]

22. November 2022Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 22. November 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Yves Waldmann, Advokat,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt

Olten-Gösgen,

2. B.___

AG, vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegner

betreffend Retention

Nr. […] und Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund des Ersuchens der

Gläubigerin, B.___ AG, vom 19. September 2022 (BA [Akten des Betreibungsamtes]

Erwägungen

2.

und 3) vollzog das Betreibungsamt Olten-Gösgen am 27. September 2022 in den

Gastronomie-Lokalitäten des Schuldners, A.___, die Retentionen Nr. […] für die

Forderung von CHF 24'256.00 (Beschwerdebeilage 19) und Nr. […] für die

Forderung von CHF 50'231.20 (Beschwerdebeilage 2).

2.

Dagegen lässt der Schuldner am

17.

Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Es seien die beiden

Retentionsverzeichnisse Nr. […] und […] vom 27. September 2022 ungültig zu

erklären und aufzuheben. Eventualiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, die in

den beiden Retentionsverzeichnissen Nr. […] und […] aufgeführten Schätzungswerte

zu überprüfen und für die Schätzung nötigenfalls einen Sachverständigen

beizuziehen und alsdann den Umfang der Retention der neuen Schätzung

anzupassen.

2.

Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

3.

Unter Kosten- Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung führt der

Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es seien mehr Gegenstände aufgezeichnet

worden, als zur Deckung der Forderung notwendig sei, was auf einer falschen und

viel zu tiefen Schätzung der Retentionsgegenstände durch das Betreibungsamt

beruhe. Im Retentionsverzeichnis Nr. […] seien insbesondere die folgenden

Gegenstände falsch und offensichtlich viel zu tief bewertet worden:

-

Nr. 2 Kassensystem

Gastrofix: Der tatsächliche Wert betrage mindestens CHF 500.00, nicht nur die

geschätzten CHF 100.00.

-

Nr. 5 Eistheke Giolito:

Diese Eistheke habe einen Wert von mindestens CHF 700.00, nicht nur die

geschätzten CHF 250.00.

-

Nr. 6 Bistrostuhl: Der Wert

der sieben Stühle sei mindestens CHF 300.00, nicht nur die geschätzten CHF

35.00

-

Nr. 7 runder Bistrotisch:

Die drei runden Bistrotische hätten einen Wert von mindestens CHF 360.00, nicht

nur die geschätzten CHF 30.00.

-

Nr. 8 Quadratische

Bistrotische: Die zwölf hochwertigen Bistrotische «Diamond» hätten einen Wert

von mindestens CHF 6'000.00, nicht nur die geschätzten CHF 120.00.

-

Nr. 9 Kühlschrank Modell

GKS 330 N: Die beiden Kühlschränke hätten einen Mindestwert von CHF 900.00,

nicht nur die geschätzten CHF 140.00.

-

Nr. 10 hängende

Deckenlampe, Glühbirnen-Form: Diese Designlampen seien mindestens CHF 1'100.00

wert, nicht nur die geschätzten CHF 60.00.

-

Nr. 11 Schwarze Lampen: Die

5.

Lampen hätten einen Wert von mindestens CHF 500.00, nicht nur die geschätzten

CHF 50.00.

-

Nr. 16 kleiner Kühlschrank

Bosch: Der Kühlschrank habe einen Wert von mindestens CHF 600.00, nicht

lediglich die geschätzten CHF 30.00.

-

Nr. 17 Crepes Maker Fimar

Modell CRPN 23 M, Jg. 2019: Dieser Crepes Maker habe einen Wert von mindestens

CHF 900.00, nicht nur die geschätzten CHF 5.00.

-

Nr. 18 Pizza Ofen iDeck:

Die Pizzaöfen Morreti hätten einen Wert von mindestens CHF 3'500.00, nicht

nur die geschätzten CHF 200.00. Die Öfen seien im Oktober 2019 mit einem

Stückpreis von CHF 4'500.00 gekauft worden, was einem Neuwert von

CHF 9'000.00 entspreche, weshalb der vom Betreibungsamt geschätzte Wert

für zwei Öfen von CHF 200.00 offensichtlich viel zu tief angesetzt sei.

-

Nr. 30 Kolbenkaffeemaschine

Marti Gastro Solutions: Diese Kaffeemaschine habe einen Mindestwert von CHF

6'000.00, nicht nur die geschätzten CHF 15.00.

-

Nr. 31 Espresso

Kaffeemaschine Casadio: Diese Espressomaschine habe einen Wert von mindestens

CHF 3'000.00, nicht nur die geschätzten CHF 20.00.

-

Nr. 32 Spülmaschine Meiko

Upster U400: Diese Spülmaschine sei mindestens CHF 5'000.00 wert, nicht

nur die geschätzten CHF 50.00.

-

Nr. 53 Kühlvitrine: Die

Kühlvitrine habe einen Wert von mindestens CHF 3'000.00, nicht bloss CHF

200.00

-

Nr. 57 Tiefkühler

Havogroup: Der Tiefkühler habe einen Mindestwert von CHF 2'500.00, nicht nur

die geschätzten CHF 50.00.

-

Nr. 71 Tiefkühler Novomatik

Super Öko 2920 - IB: Der Mindestwert dieses Tiefkühlers liege bei CHF 500.00,

nicht nur bei den geschätzten CHF 50.00.

-

Nr. 72 Tiefkühler Epta

Model: Der Wert dieses Tiefkühlers liege bei mindestens CHF 2'500.00,

nicht nur bei den geschätzten CHF 50.00.

-

Nr. 97 Tiefkühler Bosch

Modell V06100: Der Wert dieses Tiefkühlers liege bei mindestens CHF 600.00,

nicht nur bei den geschätzten CHF 50.00.

-

Nr. 99 Backofen Smeg: Der

Mindestwert dieses Backofens liege bei CHF 900.00, nicht nur bei den geschätzten

CHF 300.00.

-

Nr. 100 Pizzaofen Hall

Forni Pesaro: Der Mindestwert dieses Pizzaofens liege bei CHF 9'000.00,

nicht nur bei den geschätzten CHF 300.00.

-

Nr. 101 Spülmaschine Upster

U400: Die Spülmaschine habe einen Wert von mindestens CHF 3'000.00, nicht

lediglich CHF 50.00

-

Nr. 102 Schneidemaschine

Fimar: Die Schneidemaschine habe einen Wert von mindestens CHF 500.00, nicht

lediglich CHF 50.00 wie geschätzt.

-

Nr. 104 Kühlschrank Gemm (3

Stück): Diese Kühlschränke hätten einen Wert von mindestens CHF 7'500.00, nicht

nie wie geschätzt CHF 150.00

Allein schon die unter der vorstehenden

Ziffer 5 einzeln bezeichneten Gegenstände

hätten einen Gesamtwert von mindestens

CHF 59'030.00. Die Werte im Retentionsverzeichnis Nr. […] seien teilweise

Dispositiv

offensichtlich unverhältnismässig tief geschätzt worden. Es seien demnach vom

Betreibungsamt mehr Gegenstände aufgezeichnet worden als zur Deckung der

Forderung von CHF 24'256.00 notwendig seien, was unzulässig sei.

Des Weiteren seien im

Retentionsverzeichnis Nr. […] insbesondere die folgenden Gegenstände falsch und

offensichtlich viel zu tief bewertet worden:

-

Nr. 3 quadratische

Restauranttische (28 Stück): Diese 28 Tische hätten einen Wert von mindestens

CHF 5'000.00, nicht nur wie geschätzt CHF 280.00.

-

Nr. 4 schwarze Stühle (32

Stück): Diese Stühle hätten eine Mindeswert von CHF 1'800.00, nicht nur die

geschätzten CHF 320.00.

-

Nr. 5 Rosa Stühle (15

Stück): Diese Stühle hätten ein Wert von mindestens CHF 800.00, nicht nur CHF

150.00.

-

Nr. 11 Runde hängende

Deckenlampen (11 Stück): Der Mindestwert dieser Lampen betrage CHF 1'500.00,

nicht lediglich die geschätzten CHF 110.00.

-

Nr. 12, 13 und 14.: Es

handle sich um ein gesamtes Sound- und Lichtsystem mit Deckenlautsprecher und

Mischpult Yamaha. Der Wert der drei Positionen betrage mindestens CHF 8'000.00,

nicht lediglich CHF 450.00.

-

Nr. 15 Bildschirm Polaroid

(2 Stück): Der Mindestwert liege bei CHF 1'500.00 für die beiden Bildschirme,

nicht bloss bei den geschätzten CHF 70.00.

-

Nr. 28, 29, 30, 31 und 32:

Diese Büromöbel hätten einen Mindestwert von CHF 4'000.00, nicht leidglich

einen Wert von CHF 145.00 wie geschätzt.

-

Nr. 33 nicht

zusammenmontierte Möbelstücke: Die als nicht zusammenmontierte Möbelstücke

bezeichneten Gegenstände seien eine komplette Küche, welche im Büro hätte

eingebaut werden sollen. Der Wert betrage mindestens CHF 8'000.00, nicht bloss

CHF 5.00.

Auch im Retentionsverzeichnis Nr. […]

seien die Gegenstände falsch und viel zu tief

bewertet worden. Soweit die beiden

Retentionsverzeichnisse nicht aufgehoben würden, sei es angezeigt, das

Betreibungsamt anzuweisen, eine Neuschätzung durchzuführen und dabei einen

Sachverständigen beizuziehen. Alsdann wäre der Umfang der Retention der neuen

Schätzung anzupassen.

3. Mit Verfügung vom 19. Oktober

2022 wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 27.

Oktober 2022 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Zur Begründung führt das

Betreibungsamt im Wesentlichen aus, in den Retentionsverzeichnissen seien die

vorhandenen Gegenstände vom Betreibungsamt gesamthaft wie folgt geschätzt

worden: Retention Nr. […]: CHF 14'231.25; Retention Nr. […]: CHF 2'358.50.

Diese stünden den Schätzungen des Beschwerdeführers gegenüber: Retention Nr. […]

CHF 59'030.00; Retention Nr. […]: CHF 31'428.50. Dazu gelte es zu bemerken,

dass die Gegenstände zum Teil starke Gebrauchsspuren aufwiesen oder verschmutzt

seien (z.B. ausgelaufene Glace in der Eistheke). In der Verwertung würden

erfahrungsgemäss viel tiefere Preise erzielt, auch wenn die Anschaffungspreise

viel höher lägen. Falls es die Aufsichtsbehörde als angezeigt erachte,

unterziehe sich das Betreibungsamt dem Eventualbegehren, die Gegenstände von

einer Fachperson schätzen zu lassen. Weiter sei anzufügen, dass zwar offenbar

zwei separate Mietverträge bestünden, weshalb zwei Retentionsbegehren gestellt

worden seien. Jedoch bestehe nach Ansicht des Betreibungsamtes eine

wirtschaftliche Einheit der vermieteten Räume. So betrachtet stünden dann Forderungen

von CHF 74'487.20 den Schätzungswerten (des Beschwerdeführers) von total CHF 90'458.50

gegenüber. Unter Berücksichtigung der gesamten Ausführungen könne somit nicht

davon ausgegangen werden, dass zu viele Gegenstände aufgezeichnet worden seien.

4. Mit Eingabe vom 10. November

2022 verzichtet die Gläubigerin, B.___ AG, auf eine Stellungnahme und stellt

den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

II.

1.

1.1 Vermieter und Verpächter von

Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur

einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR) die

Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen. Das Betreibungsamt nimmt ein

Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt

dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an

(Art. 283 SchKG).

1.2 Die retinierten Gegenstände

werden einzeln aufgezeichnet und nach den Regeln der Pfändung geschätzt. Es

darf jeweils nur soviel in das Retentionsverzeichnis aufgenommen werden, als

zur Deckung der fälligen oder mutmasslichen künftigen Forderungen des

Vermieters samt Zinsen einschliesslich Kosten des Betreibungs- und

Retentionsverfahrens erforderlich scheint (Art. 97 Abs. 2; 268b Abs. 1 OR; BGE 97 III 43 E. 4; AB BL, BlSchK 1994, 151 = BJM 1993, 268). Im Übrigen wird - soweit

auf das Retentionsverfahren überhaupt anwendbar - analog der Pfändung in der

Reihenfolge von Art. 95 vorgegangen (Basler Kommentar zum SchKG [BSK], 3.

Auflage, Basel, 2021, N. 60 zu Art. 283).

1.3 Wird zu viel gepfändet (oder

retiniert), spricht man von Überpfändung. Dagegen bzw. gegen die Höhe der

Schätzung steht den Betroffenen (Gläubiger/Schuldner) die Beschwerde an die

Aufsichtsbehörde offen. Die Folge einer Gutheissung der Beschwerde einzig wegen

zu hoher Schätzung ist nicht die Aufhebung des Retentionsverzeichnisses,

sondern eine Anpassung des Schätzungswertes (vgl. BGE 93 III 20 ff.).

1.4 Von genügender Sachkenntnis des

Betreibungsamtes hinsichtlich der Schätzung ist dann auszugehen, wenn genügend

Anhaltspunkte zur Beurteilung des Wertes vorliegen, so dass das Betreibungsamt

die Schätzung gestützt auf eine sachliche Würdigung vornehmen kann (BGE 93 III 20 E. 4 mit Verweis auf BGE 51 III 114 ff.). In schwierigen Fällen muss zur

Schätzung ein Sachverständiger beigezogen werden (BSK, a.a.O., N. 57 zu Art.

283). Als Faustregel, ob ein Sachverständiger beizuziehen ist oder nicht,

dürfte dabei eine Rolle spielen, ob es sich um Alltagsgegenstände handelt oder

nicht. Alltagsgegenstände können anhand von ähnlichen Angeboten z.B. im

Internet geschätzt werden. Zu denken ist an Möbel, elektronische Geräte wie PC,

Drucker, Kopiermaschinen etc. Für manche Gegenstände gibt es auch

Preisindikatoren, wie z.B. «Eurotax» für Fahrzeuge. Sobald es sich um spezielle

Gegenstände, wie z.B. Kunstobjekte oder Antiquitäten oder dergleichen handelt,

ist dem Betreibungsamt zu raten, einen Sachverständigen beizuziehen (Myriam A.

Gehri, Durchsetzung des mietrechtlichen Retensionsrechts in der Praxis, in:

Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht,

37/2016, S. 86 ff.). Die Schätzung und damit auch die von ihr abhängige

Bestimmung des Umfangs der Retention ist im Wesentlichen eine Ermessenssache

(Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und

Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 22 N 49). Dies bedeutet, dass

Aufsichtsbehörden auf Beschwerde hin sich auf die Frage beschränken, ob das

Betreibungsamt sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Zum Ermessen gehört

z.B. die Beurteilung der von der Schuldnerin vorgebrachten Drittangebote von

z.B. ähnlichen Maschinen bezüglich Zustand, Alter, Anzahl Maschinenstunden,

allfälligen Standschäden etc. (Gehri, a.a.O., 37/2016, S. 86 ff.).

2. Zunächst steht unbestrittenermassen

fest, dass bei der vorliegenden Schätzung der retinierten Gegenstände keine

Sachverständigen im Sinne der obenstehenden Ausführungen mitgewirkt haben. Zwar

handelt es sich bei den retinierten Objekten teilweise um Alltagsgegenstände,

welche, wie in E. II. 1 hiervor ausgeführt, anhand von ähnlichen Angeboten z.B.

im Internet geschätzt werden können. Darunter befinden sich aber auch viele Gegenstände

aus dem Gastronomiebereich, deren verbleibender Wert sich anhand der gängigen

Online-Auktionsplattformen nicht ohne Weiteres bestimmen lässt. So lässt sich

beispielsweise bezüglich der retinierten Spülmaschine Meiko Upster U400 weder

auf ricardo.ch noch auf ebay.com ein Angebot finden.

Das Betreibungsamt schliesst trotzdem

darauf, die Schätzungswerte der retinierten Gegenstände seien der Höhe nach

gültig und richtig taxiert worden. Diese Ansicht wird lediglich mit dem

Hinweis, dass die Gegenstände zum Teil starke Gebrauchsspuren aufwiesen oder

verschmutzt seien, und dem Erfahrungswert begründet, in der Verwertung würden

viel tiefere Preise erzielt, auch wenn die Anschaffungspreise viel höher lägen.

Aber auch der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, die Preise und Werte

der übrigen Gegenstände seien viel zu tief angesetzt, kaum weiter. Es kann an

dieser Stelle nicht gesagt werden, die aufgelisteten Schätzungswerte seien

übertrieben bzw. unrichtig. Mit anderen Worten ist es der Aufsichtsbehörde nach

Lage der Akten nicht möglich festzustellen, welcher Wert den retinierten Gegenstände

zukommt, da in diesem Bereich keine Gerichtsnotorietät besteht.

3. Infolge der Abklärungslücke ist

die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache an das Betreibungsamt

Olten-Gösgen zurückzuweisen, damit es die retinierten Gegenstände unter Beizug

eines unabhängigen Sachverständigen schätzen lässt. Dabei wird der

Sachverständige unter anderem zu berücksichtigen haben, auf welche Weise das

Betreibungsamt praxisgemäss eine Verwertung solcher retinierter Gegenstände

vornimmt. So ist anzunehmen, dass es angesichts der grossen Anzahl retinierter

Gegenstände einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen würde, sämtliche

Objekte einzeln zu versteigern bzw. auf Auktionsplattformen zu stellen und

stattdessen eine gesamthafte Übernahme des Inventars durch einen Interessenten

angestrebt wird. Dies könnte sich entsprechend auf den zu erwartenden

Gesamterlös auswirken.

Anhand dieser Schätzungswerte wird das

Betreibungsamt zu prüfen haben, ob allenfalls ein oder mehrere retinierte

Gegenstände wegen Überpfändung aus dem Retentionsbeschlag zu entlassen sind.

Die Aufhebung der Retentionsverzeichnisse kann entgegen dem Begehren des

Beschwerdeführers nicht Folge der Gutheissung sein (s. E. II. 1.3 hiervor).

4. Das Beschwerdeverfahren ist

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Sache an das Betreibungsamt zurückgewiesen wird, damit

es für die Schätzung der retinierten Gegenstände einen unabhängigen

Sachverständigen beizieht und hiernach in Bezug auf die Schätzungswerte im

Sinne der Erwägungen verfahre und gegebenenfalls den Retentionsbeschlag beschränke.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch