SCBES.2022.77
Retention Nr. [...] und Nr. [...]
22. November 2022Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 22. November 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Yves Waldmann, Advokat,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt
Olten-Gösgen,
2. B.___
AG, vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegner
betreffend Retention
Nr. […] und Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund des Ersuchens der
Gläubigerin, B.___ AG, vom 19. September 2022 (BA [Akten des Betreibungsamtes]
Erwägungen
2.
und 3) vollzog das Betreibungsamt Olten-Gösgen am 27. September 2022 in den
Gastronomie-Lokalitäten des Schuldners, A.___, die Retentionen Nr. […] für die
Forderung von CHF 24'256.00 (Beschwerdebeilage 19) und Nr. […] für die
Forderung von CHF 50'231.20 (Beschwerdebeilage 2).
2.
Dagegen lässt der Schuldner am
17.
Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Es seien die beiden
Retentionsverzeichnisse Nr. […] und […] vom 27. September 2022 ungültig zu
erklären und aufzuheben. Eventualiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, die in
den beiden Retentionsverzeichnissen Nr. […] und […] aufgeführten Schätzungswerte
zu überprüfen und für die Schätzung nötigenfalls einen Sachverständigen
beizuziehen und alsdann den Umfang der Retention der neuen Schätzung
anzupassen.
2.
Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
3.
Unter Kosten- Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung führt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es seien mehr Gegenstände aufgezeichnet
worden, als zur Deckung der Forderung notwendig sei, was auf einer falschen und
viel zu tiefen Schätzung der Retentionsgegenstände durch das Betreibungsamt
beruhe. Im Retentionsverzeichnis Nr. […] seien insbesondere die folgenden
Gegenstände falsch und offensichtlich viel zu tief bewertet worden:
-
Nr. 2 Kassensystem
Gastrofix: Der tatsächliche Wert betrage mindestens CHF 500.00, nicht nur die
geschätzten CHF 100.00.
-
Nr. 5 Eistheke Giolito:
Diese Eistheke habe einen Wert von mindestens CHF 700.00, nicht nur die
geschätzten CHF 250.00.
-
Nr. 6 Bistrostuhl: Der Wert
der sieben Stühle sei mindestens CHF 300.00, nicht nur die geschätzten CHF
35.00
-
Nr. 7 runder Bistrotisch:
Die drei runden Bistrotische hätten einen Wert von mindestens CHF 360.00, nicht
nur die geschätzten CHF 30.00.
-
Nr. 8 Quadratische
Bistrotische: Die zwölf hochwertigen Bistrotische «Diamond» hätten einen Wert
von mindestens CHF 6'000.00, nicht nur die geschätzten CHF 120.00.
-
Nr. 9 Kühlschrank Modell
GKS 330 N: Die beiden Kühlschränke hätten einen Mindestwert von CHF 900.00,
nicht nur die geschätzten CHF 140.00.
-
Nr. 10 hängende
Deckenlampe, Glühbirnen-Form: Diese Designlampen seien mindestens CHF 1'100.00
wert, nicht nur die geschätzten CHF 60.00.
-
Nr. 11 Schwarze Lampen: Die
5.
Lampen hätten einen Wert von mindestens CHF 500.00, nicht nur die geschätzten
CHF 50.00.
-
Nr. 16 kleiner Kühlschrank
Bosch: Der Kühlschrank habe einen Wert von mindestens CHF 600.00, nicht
lediglich die geschätzten CHF 30.00.
-
Nr. 17 Crepes Maker Fimar
Modell CRPN 23 M, Jg. 2019: Dieser Crepes Maker habe einen Wert von mindestens
CHF 900.00, nicht nur die geschätzten CHF 5.00.
-
Nr. 18 Pizza Ofen iDeck:
Die Pizzaöfen Morreti hätten einen Wert von mindestens CHF 3'500.00, nicht
nur die geschätzten CHF 200.00. Die Öfen seien im Oktober 2019 mit einem
Stückpreis von CHF 4'500.00 gekauft worden, was einem Neuwert von
CHF 9'000.00 entspreche, weshalb der vom Betreibungsamt geschätzte Wert
für zwei Öfen von CHF 200.00 offensichtlich viel zu tief angesetzt sei.
-
Nr. 30 Kolbenkaffeemaschine
Marti Gastro Solutions: Diese Kaffeemaschine habe einen Mindestwert von CHF
6'000.00, nicht nur die geschätzten CHF 15.00.
-
Nr. 31 Espresso
Kaffeemaschine Casadio: Diese Espressomaschine habe einen Wert von mindestens
CHF 3'000.00, nicht nur die geschätzten CHF 20.00.
-
Nr. 32 Spülmaschine Meiko
Upster U400: Diese Spülmaschine sei mindestens CHF 5'000.00 wert, nicht
nur die geschätzten CHF 50.00.
-
Nr. 53 Kühlvitrine: Die
Kühlvitrine habe einen Wert von mindestens CHF 3'000.00, nicht bloss CHF
200.00
-
Nr. 57 Tiefkühler
Havogroup: Der Tiefkühler habe einen Mindestwert von CHF 2'500.00, nicht nur
die geschätzten CHF 50.00.
-
Nr. 71 Tiefkühler Novomatik
Super Öko 2920 - IB: Der Mindestwert dieses Tiefkühlers liege bei CHF 500.00,
nicht nur bei den geschätzten CHF 50.00.
-
Nr. 72 Tiefkühler Epta
Model: Der Wert dieses Tiefkühlers liege bei mindestens CHF 2'500.00,
nicht nur bei den geschätzten CHF 50.00.
-
Nr. 97 Tiefkühler Bosch
Modell V06100: Der Wert dieses Tiefkühlers liege bei mindestens CHF 600.00,
nicht nur bei den geschätzten CHF 50.00.
-
Nr. 99 Backofen Smeg: Der
Mindestwert dieses Backofens liege bei CHF 900.00, nicht nur bei den geschätzten
CHF 300.00.
-
Nr. 100 Pizzaofen Hall
Forni Pesaro: Der Mindestwert dieses Pizzaofens liege bei CHF 9'000.00,
nicht nur bei den geschätzten CHF 300.00.
-
Nr. 101 Spülmaschine Upster
U400: Die Spülmaschine habe einen Wert von mindestens CHF 3'000.00, nicht
lediglich CHF 50.00
-
Nr. 102 Schneidemaschine
Fimar: Die Schneidemaschine habe einen Wert von mindestens CHF 500.00, nicht
lediglich CHF 50.00 wie geschätzt.
-
Nr. 104 Kühlschrank Gemm (3
Stück): Diese Kühlschränke hätten einen Wert von mindestens CHF 7'500.00, nicht
nie wie geschätzt CHF 150.00
Allein schon die unter der vorstehenden
Ziffer 5 einzeln bezeichneten Gegenstände
hätten einen Gesamtwert von mindestens
CHF 59'030.00. Die Werte im Retentionsverzeichnis Nr. […] seien teilweise
Dispositiv
offensichtlich unverhältnismässig tief geschätzt worden. Es seien demnach vom
Betreibungsamt mehr Gegenstände aufgezeichnet worden als zur Deckung der
Forderung von CHF 24'256.00 notwendig seien, was unzulässig sei.
Des Weiteren seien im
Retentionsverzeichnis Nr. […] insbesondere die folgenden Gegenstände falsch und
offensichtlich viel zu tief bewertet worden:
-
Nr. 3 quadratische
Restauranttische (28 Stück): Diese 28 Tische hätten einen Wert von mindestens
CHF 5'000.00, nicht nur wie geschätzt CHF 280.00.
-
Nr. 4 schwarze Stühle (32
Stück): Diese Stühle hätten eine Mindeswert von CHF 1'800.00, nicht nur die
geschätzten CHF 320.00.
-
Nr. 5 Rosa Stühle (15
Stück): Diese Stühle hätten ein Wert von mindestens CHF 800.00, nicht nur CHF
150.00.
-
Nr. 11 Runde hängende
Deckenlampen (11 Stück): Der Mindestwert dieser Lampen betrage CHF 1'500.00,
nicht lediglich die geschätzten CHF 110.00.
-
Nr. 12, 13 und 14.: Es
handle sich um ein gesamtes Sound- und Lichtsystem mit Deckenlautsprecher und
Mischpult Yamaha. Der Wert der drei Positionen betrage mindestens CHF 8'000.00,
nicht lediglich CHF 450.00.
-
Nr. 15 Bildschirm Polaroid
(2 Stück): Der Mindestwert liege bei CHF 1'500.00 für die beiden Bildschirme,
nicht bloss bei den geschätzten CHF 70.00.
-
Nr. 28, 29, 30, 31 und 32:
Diese Büromöbel hätten einen Mindestwert von CHF 4'000.00, nicht leidglich
einen Wert von CHF 145.00 wie geschätzt.
-
Nr. 33 nicht
zusammenmontierte Möbelstücke: Die als nicht zusammenmontierte Möbelstücke
bezeichneten Gegenstände seien eine komplette Küche, welche im Büro hätte
eingebaut werden sollen. Der Wert betrage mindestens CHF 8'000.00, nicht bloss
CHF 5.00.
Auch im Retentionsverzeichnis Nr. […]
seien die Gegenstände falsch und viel zu tief
bewertet worden. Soweit die beiden
Retentionsverzeichnisse nicht aufgehoben würden, sei es angezeigt, das
Betreibungsamt anzuweisen, eine Neuschätzung durchzuführen und dabei einen
Sachverständigen beizuziehen. Alsdann wäre der Umfang der Retention der neuen
Schätzung anzupassen.
3. Mit Verfügung vom 19. Oktober
2022 wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 27.
Oktober 2022 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Zur Begründung führt das
Betreibungsamt im Wesentlichen aus, in den Retentionsverzeichnissen seien die
vorhandenen Gegenstände vom Betreibungsamt gesamthaft wie folgt geschätzt
worden: Retention Nr. […]: CHF 14'231.25; Retention Nr. […]: CHF 2'358.50.
Diese stünden den Schätzungen des Beschwerdeführers gegenüber: Retention Nr. […]
CHF 59'030.00; Retention Nr. […]: CHF 31'428.50. Dazu gelte es zu bemerken,
dass die Gegenstände zum Teil starke Gebrauchsspuren aufwiesen oder verschmutzt
seien (z.B. ausgelaufene Glace in der Eistheke). In der Verwertung würden
erfahrungsgemäss viel tiefere Preise erzielt, auch wenn die Anschaffungspreise
viel höher lägen. Falls es die Aufsichtsbehörde als angezeigt erachte,
unterziehe sich das Betreibungsamt dem Eventualbegehren, die Gegenstände von
einer Fachperson schätzen zu lassen. Weiter sei anzufügen, dass zwar offenbar
zwei separate Mietverträge bestünden, weshalb zwei Retentionsbegehren gestellt
worden seien. Jedoch bestehe nach Ansicht des Betreibungsamtes eine
wirtschaftliche Einheit der vermieteten Räume. So betrachtet stünden dann Forderungen
von CHF 74'487.20 den Schätzungswerten (des Beschwerdeführers) von total CHF 90'458.50
gegenüber. Unter Berücksichtigung der gesamten Ausführungen könne somit nicht
davon ausgegangen werden, dass zu viele Gegenstände aufgezeichnet worden seien.
4. Mit Eingabe vom 10. November
2022 verzichtet die Gläubigerin, B.___ AG, auf eine Stellungnahme und stellt
den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
II.
1.
1.1 Vermieter und Verpächter von
Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur
einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR) die
Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen. Das Betreibungsamt nimmt ein
Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt
dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an
(Art. 283 SchKG).
1.2 Die retinierten Gegenstände
werden einzeln aufgezeichnet und nach den Regeln der Pfändung geschätzt. Es
darf jeweils nur soviel in das Retentionsverzeichnis aufgenommen werden, als
zur Deckung der fälligen oder mutmasslichen künftigen Forderungen des
Vermieters samt Zinsen einschliesslich Kosten des Betreibungs- und
Retentionsverfahrens erforderlich scheint (Art. 97 Abs. 2; 268b Abs. 1 OR; BGE 97 III 43 E. 4; AB BL, BlSchK 1994, 151 = BJM 1993, 268). Im Übrigen wird - soweit
auf das Retentionsverfahren überhaupt anwendbar - analog der Pfändung in der
Reihenfolge von Art. 95 vorgegangen (Basler Kommentar zum SchKG [BSK], 3.
Auflage, Basel, 2021, N. 60 zu Art. 283).
1.3 Wird zu viel gepfändet (oder
retiniert), spricht man von Überpfändung. Dagegen bzw. gegen die Höhe der
Schätzung steht den Betroffenen (Gläubiger/Schuldner) die Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde offen. Die Folge einer Gutheissung der Beschwerde einzig wegen
zu hoher Schätzung ist nicht die Aufhebung des Retentionsverzeichnisses,
sondern eine Anpassung des Schätzungswertes (vgl. BGE 93 III 20 ff.).
1.4 Von genügender Sachkenntnis des
Betreibungsamtes hinsichtlich der Schätzung ist dann auszugehen, wenn genügend
Anhaltspunkte zur Beurteilung des Wertes vorliegen, so dass das Betreibungsamt
die Schätzung gestützt auf eine sachliche Würdigung vornehmen kann (BGE 93 III 20 E. 4 mit Verweis auf BGE 51 III 114 ff.). In schwierigen Fällen muss zur
Schätzung ein Sachverständiger beigezogen werden (BSK, a.a.O., N. 57 zu Art.
283). Als Faustregel, ob ein Sachverständiger beizuziehen ist oder nicht,
dürfte dabei eine Rolle spielen, ob es sich um Alltagsgegenstände handelt oder
nicht. Alltagsgegenstände können anhand von ähnlichen Angeboten z.B. im
Internet geschätzt werden. Zu denken ist an Möbel, elektronische Geräte wie PC,
Drucker, Kopiermaschinen etc. Für manche Gegenstände gibt es auch
Preisindikatoren, wie z.B. «Eurotax» für Fahrzeuge. Sobald es sich um spezielle
Gegenstände, wie z.B. Kunstobjekte oder Antiquitäten oder dergleichen handelt,
ist dem Betreibungsamt zu raten, einen Sachverständigen beizuziehen (Myriam A.
Gehri, Durchsetzung des mietrechtlichen Retensionsrechts in der Praxis, in:
Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht,
37/2016, S. 86 ff.). Die Schätzung und damit auch die von ihr abhängige
Bestimmung des Umfangs der Retention ist im Wesentlichen eine Ermessenssache
(Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 22 N 49). Dies bedeutet, dass
Aufsichtsbehörden auf Beschwerde hin sich auf die Frage beschränken, ob das
Betreibungsamt sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Zum Ermessen gehört
z.B. die Beurteilung der von der Schuldnerin vorgebrachten Drittangebote von
z.B. ähnlichen Maschinen bezüglich Zustand, Alter, Anzahl Maschinenstunden,
allfälligen Standschäden etc. (Gehri, a.a.O., 37/2016, S. 86 ff.).
2. Zunächst steht unbestrittenermassen
fest, dass bei der vorliegenden Schätzung der retinierten Gegenstände keine
Sachverständigen im Sinne der obenstehenden Ausführungen mitgewirkt haben. Zwar
handelt es sich bei den retinierten Objekten teilweise um Alltagsgegenstände,
welche, wie in E. II. 1 hiervor ausgeführt, anhand von ähnlichen Angeboten z.B.
im Internet geschätzt werden können. Darunter befinden sich aber auch viele Gegenstände
aus dem Gastronomiebereich, deren verbleibender Wert sich anhand der gängigen
Online-Auktionsplattformen nicht ohne Weiteres bestimmen lässt. So lässt sich
beispielsweise bezüglich der retinierten Spülmaschine Meiko Upster U400 weder
auf ricardo.ch noch auf ebay.com ein Angebot finden.
Das Betreibungsamt schliesst trotzdem
darauf, die Schätzungswerte der retinierten Gegenstände seien der Höhe nach
gültig und richtig taxiert worden. Diese Ansicht wird lediglich mit dem
Hinweis, dass die Gegenstände zum Teil starke Gebrauchsspuren aufwiesen oder
verschmutzt seien, und dem Erfahrungswert begründet, in der Verwertung würden
viel tiefere Preise erzielt, auch wenn die Anschaffungspreise viel höher lägen.
Aber auch der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, die Preise und Werte
der übrigen Gegenstände seien viel zu tief angesetzt, kaum weiter. Es kann an
dieser Stelle nicht gesagt werden, die aufgelisteten Schätzungswerte seien
übertrieben bzw. unrichtig. Mit anderen Worten ist es der Aufsichtsbehörde nach
Lage der Akten nicht möglich festzustellen, welcher Wert den retinierten Gegenstände
zukommt, da in diesem Bereich keine Gerichtsnotorietät besteht.
3. Infolge der Abklärungslücke ist
die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache an das Betreibungsamt
Olten-Gösgen zurückzuweisen, damit es die retinierten Gegenstände unter Beizug
eines unabhängigen Sachverständigen schätzen lässt. Dabei wird der
Sachverständige unter anderem zu berücksichtigen haben, auf welche Weise das
Betreibungsamt praxisgemäss eine Verwertung solcher retinierter Gegenstände
vornimmt. So ist anzunehmen, dass es angesichts der grossen Anzahl retinierter
Gegenstände einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen würde, sämtliche
Objekte einzeln zu versteigern bzw. auf Auktionsplattformen zu stellen und
stattdessen eine gesamthafte Übernahme des Inventars durch einen Interessenten
angestrebt wird. Dies könnte sich entsprechend auf den zu erwartenden
Gesamterlös auswirken.
Anhand dieser Schätzungswerte wird das
Betreibungsamt zu prüfen haben, ob allenfalls ein oder mehrere retinierte
Gegenstände wegen Überpfändung aus dem Retentionsbeschlag zu entlassen sind.
Die Aufhebung der Retentionsverzeichnisse kann entgegen dem Begehren des
Beschwerdeführers nicht Folge der Gutheissung sein (s. E. II. 1.3 hiervor).
4. Das Beschwerdeverfahren ist
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Sache an das Betreibungsamt zurückgewiesen wird, damit
es für die Schätzung der retinierten Gegenstände einen unabhängigen
Sachverständigen beizieht und hiernach in Bezug auf die Schätzungswerte im
Sinne der Erwägungen verfahre und gegebenenfalls den Retentionsbeschlag beschränke.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch