SCBES.2022.78
Pfändungsvollzug
5. Dezember 2022Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung
und Konkurs
Urteil vom 5. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Dorneck,
Amthaus, 4143 Dornach
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 24. Oktober 2022 lässt A.___
als Schuldnerin Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung und den
Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Dorneck vom 11. Oktober 2022 Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung betr.
Pfändungsvollzug vom 11. Oktober 2022 teilweise aufzuheben, indem das
Existenzminimum auf CHF 7'230.00 festzusetzen sei.
Erwägungen
2.
Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Anfang 2020 erkrankt und habe aufgrund
dieser Krankheit per Ende Februar 2021 ihre langjährige Arbeitsstelle verloren.
In der Folge habe sie bis heute keine neue Arbeitsstelle gefunden. Im Dezember
2022.
werde die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert
Dispositiv
werden. Sie habe daher beschlossen, sich per 1. Oktober 2022 selbstständig zu
machen. Die Beschwerdeführerin betreibe einen mobilen Imbissstand. Hierfür habe
sie einen Imbissanhänger gemietet, für welchen sie eine monatliche Miete von
CHF 1'600.00 bezahle. Der Mietvertrag sei vorerst bis 23. Dezember 2022
befristet worden, da die Beschwerdeführerin später einen auf ihre Bedürfnisse
zugeschnittenen Imbissanhänger kaufen wolle. Als Zugfahrzeug für den Anhänger
habe sie zudem ein Auto kaufen müssen, welches über genügend Leistung verfüge,
um den Anhänger ziehen zu können. Sie habe sich daher einen Occasion [...]
angeschafft, für welchen ein Kaufpreis von CHF 10'800.00 vereinbart worden sei.
Für die Zahlung des Kaufpreises seien monatliche Raten von CHF 1’000.00 vereinbart
worden. Die Beschwerdeführerin habe bislang sechs Raten à CHF 1‘000.00
bezahlt. Sie sei für den Betrieb ihres Geschäfts zwingend auf den Anhänger und das
Zugfahrzeug angewiesen. Ohne diese sei die geschäftliche Tätigkeit schlicht
nicht möglich. Die Finanzierungskosten für das Auto und den Anhänger seien
daher bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen. Ebenso seien
die Betriebskosten für das Auto zu berücksichtigen.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 27.
Oktober 2022 stellt das Betreibungsamt Dorneck den Antrag, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen, inklusive des Antrages um aufschiebende Wirkung. Zur
Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Arztzeugnissen sei es der
Schuldnerin nicht möglich gewesen, ihre Selbständigkeit zu beginnen, weswegen
sie nach wie vor bis Dezember 2022 von der Arbeitslosenkasse unterstützt werde.
Aus diesen Gründen sei es für das Betreibungsamt nicht nachvollziehbar, weshalb
angebliche für den zukünftigen selbständigen Erwerb laufende Kosten für
Abzahlung und Miete von Fahrzeugen zu berücksichtigen seien. Die Schuldnerin
könne beim Betreibungsamt eine Revision verlangen, sobald sie eine
Erwerbstätigkeit begonnen habe und das Amt anhand der vorhandenen
Einkommensbelege eine neue Berechnung veranlassen könne.
3. Mit Vernehmlassung vom 30.
November 2022 lässt die Beschwerdeführerin abschliessend ausführen, entgegen
der Ansicht des Betreibungsamtes sei es unzutreffend, dass es ihr gemäss den
Arztzeugnissen nicht möglich gewesen sei, ihre Selbstständigkeit zu beginnen.
Sie sei lediglich zu 60 bzw. 70 % arbeitsunfähig. Dies sei aus den entsprechenden
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen für die Monate Juni bis Oktober 2022 ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich das Geschäft ihrer Eltern (d.h. deren
Imbisswagen) übernehmen wollen. Aus diesem Grund habe sie sich den [...]
bereits im Juni angeschafft. In der Folge sei es jedoch nicht zu dieser
Geschäftsübernahme gekommen, weil sich die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern
nicht über den Verkaufspreis für das Geschäft einig geworden sei. Die
Beschwerdeführerin habe daher den Entschluss gefasst, selbst einen
Imbissanhänger zu mieten und damit die selbstständige Tätigkeit aufzunehmen.
Sie habe erstmals im Oktober einige wenige Einsätze absolvieren und erste
Einkünfte erzielen können.
II.
1. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3
SchKG sind Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher unpfändbar, soweit
sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind.
Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner
und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des
Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur
Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche
Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich»
(BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto der
Beschwerdeführerin Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben
den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt
auch für Betriebskosten sonstiger Kompetenzstücke.
2. Die Schuldnerin hat im
Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufbau ihrer beruflichen Selbständigkeit im
Juni 2022 einen [...] im Betrag von CHF 10'800.00 gekauft und vom 9.
September – 23. Dezember 2022 einen Imbisswagen zu einem Mietzins von CHF
1'600.00 pro Monat gemietet.
Dem Fahrzeug und dem gemieteten Imbisswagen
kann nur dann Kompetenzcharakter zugesprochen werden, wenn diese zur Ausführung
existenzsichernder Arbeiten notwendig wäre. Wie aus den Unterlagen ersichtlich,
hat die Schuldnerin mit ihrem Imbisswagen bislang nur ein geringes Einkommen
erzielt, bzw. nach Abzug der Fixkosten Verlust generiert. Es ist zwar
hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer teilweisen
Arbeitsunfähigkeit offenbar gar nicht in der Lage war, vollzeitig an ihrem
Imbissstand zu arbeiten und ein entsprechendes Einkommen zu generieren. Wie von
ihr aber auch selbst geltend gemacht wird, befindet sie sich im Aufbau ihrer
Selbständigkeit als Betreiberin eines Imbissstandes und hat sich erst per 1.
Oktober 2022 selbständig gemacht.
Bereits angesichts dessen, dass sich
eine der Lohnpfändung unterliegende Schuldnerin entsprechend ihren
Möglichkeiten finanziell einzuschränken hat und der Schuldnerin am 18. Juli
2022 erstmals die Pfändung betreffend die Forderung der [...] AG von CHF
2'291.25 angekündigt wurde, ist der Abschluss des Mietvertrages per 9.
September 2022 über einen Betrag von CHF 1'600.00 pro Monat im Wissen um die
angekündigte Pfändung nicht zu schützen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass
es zum Aufbau einer beruflichen Selbständigkeit häufig grösserer finanzieller
Mittel bedarf. Als eine der Lohnpfändung unterliegenden Schuldnerin können ihr
diese finanziellen Mittel, welche faktisch zu Lasten der Gläubiger gingen,
nicht gewährt werden, zumal es nicht absehbar ist, ob und wann die Schuldnerin mit
ihrem Imbissstand ein existenzsicherndes Einkommen generieren wird.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
4. Mit dem sofortigen Entscheid in
der Sache ist das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, gegenstandlos geworden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch