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Entscheid

SCBES.2022.78

Pfändungsvollzug

5. Dezember 2022Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung

und Konkurs

Urteil vom 5. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Dorneck,

Amthaus, 4143 Dornach

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 24. Oktober 2022 lässt A.___

als Schuldnerin Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung und den

Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Dorneck vom 11. Oktober 2022 Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung betr.

Pfändungsvollzug vom 11. Oktober 2022 teilweise aufzuheben, indem das

Existenzminimum auf CHF 7'230.00 festzusetzen sei.

Erwägungen

2.

Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu gewähren.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung wird im Wesentlichen

ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Anfang 2020 erkrankt und habe aufgrund

dieser Krankheit per Ende Februar 2021 ihre langjährige Arbeitsstelle verloren.

In der Folge habe sie bis heute keine neue Arbeitsstelle gefunden. Im Dezember

2022.

werde die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert

Dispositiv

werden. Sie habe daher beschlossen, sich per 1. Oktober 2022 selbstständig zu

machen. Die Beschwerdeführerin betreibe einen mobilen Imbissstand. Hierfür habe

sie einen Imbissanhänger gemietet, für welchen sie eine monatliche Miete von

CHF 1'600.00 bezahle. Der Mietvertrag sei vorerst bis 23. Dezember 2022

befristet worden, da die Beschwerdeführerin später einen auf ihre Bedürfnisse

zugeschnittenen Imbissanhänger kaufen wolle. Als Zugfahrzeug für den Anhänger

habe sie zudem ein Auto kaufen müssen, welches über genügend Leistung verfüge,

um den Anhänger ziehen zu können. Sie habe sich daher einen Occasion [...]

angeschafft, für welchen ein Kaufpreis von CHF 10'800.00 vereinbart worden sei.

Für die Zahlung des Kaufpreises seien monatliche Raten von CHF 1’000.00 vereinbart

worden. Die Beschwerdeführerin habe bislang sechs Raten à CHF 1‘000.00

bezahlt. Sie sei für den Betrieb ihres Geschäfts zwingend auf den Anhänger und das

Zugfahrzeug angewiesen. Ohne diese sei die geschäftliche Tätigkeit schlicht

nicht möglich. Die Finanzierungskosten für das Auto und den Anhänger seien

daher bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen. Ebenso seien

die Betriebskosten für das Auto zu berücksichtigen.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 27.

Oktober 2022 stellt das Betreibungsamt Dorneck den Antrag, die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen, inklusive des Antrages um aufschiebende Wirkung. Zur

Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Arztzeugnissen sei es der

Schuldnerin nicht möglich gewesen, ihre Selbständigkeit zu beginnen, weswegen

sie nach wie vor bis Dezember 2022 von der Arbeitslosenkasse unterstützt werde.

Aus diesen Gründen sei es für das Betreibungsamt nicht nachvollziehbar, weshalb

angebliche für den zukünftigen selbständigen Erwerb laufende Kosten für

Abzahlung und Miete von Fahrzeugen zu berücksichtigen seien. Die Schuldnerin

könne beim Betreibungsamt eine Revision verlangen, sobald sie eine

Erwerbstätigkeit begonnen habe und das Amt anhand der vorhandenen

Einkommensbelege eine neue Berechnung veranlassen könne.

3. Mit Vernehmlassung vom 30.

November 2022 lässt die Beschwerdeführerin abschliessend ausführen, entgegen

der Ansicht des Betreibungsamtes sei es unzutreffend, dass es ihr gemäss den

Arztzeugnissen nicht möglich gewesen sei, ihre Selbstständigkeit zu beginnen.

Sie sei lediglich zu 60 bzw. 70 % arbeitsunfähig. Dies sei aus den entsprechenden

Arbeitsunfähigkeitszeugnissen für die Monate Juni bis Oktober 2022 ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich das Geschäft ihrer Eltern (d.h. deren

Imbisswagen) übernehmen wollen. Aus diesem Grund habe sie sich den [...]

bereits im Juni angeschafft. In der Folge sei es jedoch nicht zu dieser

Geschäftsübernahme gekommen, weil sich die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern

nicht über den Verkaufspreis für das Geschäft einig geworden sei. Die

Beschwerdeführerin habe daher den Entschluss gefasst, selbst einen

Imbissanhänger zu mieten und damit die selbstständige Tätigkeit aufzunehmen.

Sie habe erstmals im Oktober einige wenige Einsätze absolvieren und erste

Einkünfte erzielen können.

II.

1. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3

SchKG sind Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher unpfändbar, soweit

sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind.

Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner

und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des

Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur

Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche

Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich»

(BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto der

Beschwerdeführerin Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben

den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt

auch für Betriebskosten sonstiger Kompetenzstücke.

2. Die Schuldnerin hat im

Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufbau ihrer beruflichen Selbständigkeit im

Juni 2022 einen [...] im Betrag von CHF 10'800.00 gekauft und vom 9.

September – 23. Dezember 2022 einen Imbisswagen zu einem Mietzins von CHF

1'600.00 pro Monat gemietet.

Dem Fahrzeug und dem gemieteten Imbisswagen

kann nur dann Kompetenzcharakter zugesprochen werden, wenn diese zur Ausführung

existenzsichernder Arbeiten notwendig wäre. Wie aus den Unterlagen ersichtlich,

hat die Schuldnerin mit ihrem Imbisswagen bislang nur ein geringes Einkommen

erzielt, bzw. nach Abzug der Fixkosten Verlust generiert. Es ist zwar

hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer teilweisen

Arbeitsunfähigkeit offenbar gar nicht in der Lage war, vollzeitig an ihrem

Imbissstand zu arbeiten und ein entsprechendes Einkommen zu generieren. Wie von

ihr aber auch selbst geltend gemacht wird, befindet sie sich im Aufbau ihrer

Selbständigkeit als Betreiberin eines Imbissstandes und hat sich erst per 1.

Oktober 2022 selbständig gemacht.

Bereits angesichts dessen, dass sich

eine der Lohnpfändung unterliegende Schuldnerin entsprechend ihren

Möglichkeiten finanziell einzuschränken hat und der Schuldnerin am 18. Juli

2022 erstmals die Pfändung betreffend die Forderung der [...] AG von CHF

2'291.25 angekündigt wurde, ist der Abschluss des Mietvertrages per 9.

September 2022 über einen Betrag von CHF 1'600.00 pro Monat im Wissen um die

angekündigte Pfändung nicht zu schützen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass

es zum Aufbau einer beruflichen Selbständigkeit häufig grösserer finanzieller

Mittel bedarf. Als eine der Lohnpfändung unterliegenden Schuldnerin können ihr

diese finanziellen Mittel, welche faktisch zu Lasten der Gläubiger gingen,

nicht gewährt werden, zumal es nicht absehbar ist, ob und wann die Schuldnerin mit

ihrem Imbissstand ein existenzsicherndes Einkommen generieren wird.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

4. Mit dem sofortigen Entscheid in

der Sache ist das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

gewähren, gegenstandlos geworden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch