SCBES.2022.79
Betreibung Nr. [...]
12. Dezember 2022Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 12. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 31. Oktober 2022 erschien A.___
(im Folgenden der Beschwerdeführer) bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs und reichte eine Beschwerde ein. Darin rügte er,
dass das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Grenchen-Bettlach angenommen wurde.
2. Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach
beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2022, die Beschwerde sei
abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.
3. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit
geboten wurde, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen,
liess sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Das Betreibungsamt führt in seiner
Vernehmlassung aus, gemäss Betreibungsprotokoll sei dem Beschwerdeführer der
Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 15. September 2022 zugestellt
worden. Das Betreibungsprotokoll ist nach Art. 8 Abs. 2 SchKG bis zum Beweis
des Gegenteils für seinen Inhalt beweiskräftig. Der Beschwerdeführer hat der
Vernehmlassung des Betreibungsamtes nicht mehr widersprochen und nicht
aufgezeigt, wieso der Eintrag im Betreibungsprotokoll falsch sein sollte. Der
Zahlungsbefehl gilt somit als zugestellt.
2.
Ein Rechtsvorschlag wurde nicht
erhoben. Der Gläubiger hat am 17. Oktober 2022 das Fortsetzungsbegehren
gestellt. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens war das Betreibungsamt nach
Art. 89 SchKG verpflichtet, die Pfändung zu vollziehen. Das Vorgehen des
Dispositiv
Betreibungsamtes ist demnach nicht zu beanstanden.
3. Soweit der Beschwerdeführer der
Auffassung ist, die Schuld bestehe nicht, kann er dies nach Art. 85a SchKG beim
Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen. Dafür wäre ihm zu empfehlen,
anwaltliche Unterstützung beizuziehen.
4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller