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Entscheid

SCBES.2022.79

Betreibung Nr. [...]

12. Dezember 2022Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 12. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 31. Oktober 2022 erschien A.___

(im Folgenden der Beschwerdeführer) bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs und reichte eine Beschwerde ein. Darin rügte er,

dass das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Grenchen-Bettlach angenommen wurde.

2. Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach

beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2022, die Beschwerde sei

abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.

3. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit

geboten wurde, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen,

liess sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Das Betreibungsamt führt in seiner

Vernehmlassung aus, gemäss Betreibungsprotokoll sei dem Beschwerdeführer der

Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 15. September 2022 zugestellt

worden. Das Betreibungsprotokoll ist nach Art. 8 Abs. 2 SchKG bis zum Beweis

des Gegenteils für seinen Inhalt beweiskräftig. Der Beschwerdeführer hat der

Vernehmlassung des Betreibungsamtes nicht mehr widersprochen und nicht

aufgezeigt, wieso der Eintrag im Betreibungsprotokoll falsch sein sollte. Der

Zahlungsbefehl gilt somit als zugestellt.

2.

Ein Rechtsvorschlag wurde nicht

erhoben. Der Gläubiger hat am 17. Oktober 2022 das Fortsetzungsbegehren

gestellt. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens war das Betreibungsamt nach

Art. 89 SchKG verpflichtet, die Pfändung zu vollziehen. Das Vorgehen des

Dispositiv

Betreibungsamtes ist demnach nicht zu beanstanden.

3. Soweit der Beschwerdeführer der

Auffassung ist, die Schuld bestehe nicht, kann er dies nach Art. 85a SchKG beim

Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen. Dafür wäre ihm zu empfehlen,

anwaltliche Unterstützung beizuziehen.

4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller