SCBES.2022.8
Zahnarztkosten
4. März 2022Deutsch3 min
2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 4. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Zahnarztkosten
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 5. Februar 2022
erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die E-Mail des
Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 4. Februar 2022, worin dieses die
Kostenrückerstattung von CHF 415.15 für eine Dentalhygienebehandlung der
Ehefrau des Schuldners ablehnte. Der Schuldner führt in seiner Beschwerde im
Wesentlichen aus, bei Kosten für Zahnarztkontrolle und Dentalhygiene handle es
sich um grundversorgende und situationsbedingte Leistungen, welche zu
übernehmen seien. Dies werde auch in den SKOS-Richtlinien empfohlen.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar
2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird
im Wesentlichen festgehalten, bei der Dentalhygiene handle es sich gemäss
Aktenlage nicht um eine ärztlich verordnete oder notfallmässige, sondern um
eine freiwillige Behandlung. Eine solche Behandlung sei somit durch den
Grundbetrag gedeckt.
3. Mit Stellungnahme vom 28. Februar
2022 hält der Schuldner fest, vom 15. bis 19. August 2021 und vom 12. bis 19.
September 2021 sei es zu notfallmässigen Spitalaufenthalten wegen bakteriellen
Infektionen gekommen. Beide Male sei von den zuständigen Spitalärzten empfohlen
worden, eine Dentalhygiene durchzuführen.
Erwägungen
II.
1.
Kosten für ärztliche Behandlungen
können vom Betreibungsamt gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen
zurückverlangt werden, sofern diese medizinisch indiziert sind. Der
Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien Kosten für Dentalhygiene
zurückzuerstatten. Die Dentalhygiene mag prophylaktische Wirkung haben, eine
medizinische Notwendigkeit ist vorliegend aber nicht ausgewiesen. Insofern sich
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die SKOS-Richtlinien beruft,
ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren die Richtlinien der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014
massgebend sind und nicht die SKOS-Richtlinien. Der Beschwerdeführer macht im
vorliegenden Verfahren mit Stellungnahme vom 28. Februar 2022 erstmals geltend,
die Dentalhygiene sei bei seiner Ehefrau wegen bakteriellen Infektionen
ärztlich indiziert. Er reicht diesbezüglich aber keine medizinischen Unterlagen
ein. Somit vermag er seine Behauptung nicht zu belegen, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit, die von ihm
vorgebrachte medizinische Notwendigkeit durch ärztliche Unterlagen beim
Betreibungsamt Thal-Gäu zu belegen.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Isch