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Entscheid

SCBES.2022.8

Zahnarztkosten

4. März 2022Deutsch3 min

2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 4. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Zahnarztkosten

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 5. Februar 2022

erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die E-Mail des

Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 4. Februar 2022, worin dieses die

Kostenrückerstattung von CHF 415.15 für eine Dentalhygienebehandlung der

Ehefrau des Schuldners ablehnte. Der Schuldner führt in seiner Beschwerde im

Wesentlichen aus, bei Kosten für Zahnarztkontrolle und Dentalhygiene handle es

sich um grundversorgende und situationsbedingte Leistungen, welche zu

übernehmen seien. Dies werde auch in den SKOS-Richtlinien empfohlen.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar

2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird

im Wesentlichen festgehalten, bei der Dentalhygiene handle es sich gemäss

Aktenlage nicht um eine ärztlich verordnete oder notfallmässige, sondern um

eine freiwillige Behandlung. Eine solche Behandlung sei somit durch den

Grundbetrag gedeckt.

3. Mit Stellungnahme vom 28. Februar

2022 hält der Schuldner fest, vom 15. bis 19. August 2021 und vom 12. bis 19.

September 2021 sei es zu notfallmässigen Spitalaufenthalten wegen bakteriellen

Infektionen gekommen. Beide Male sei von den zuständigen Spitalärzten empfohlen

worden, eine Dentalhygiene durchzuführen.

Erwägungen

II.

1.

Kosten für ärztliche Behandlungen

können vom Betreibungsamt gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen

zurückverlangt werden, sofern diese medizinisch indiziert sind. Der

Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien Kosten für Dentalhygiene

zurückzuerstatten. Die Dentalhygiene mag prophylaktische Wirkung haben, eine

medizinische Notwendigkeit ist vorliegend aber nicht ausgewiesen. Insofern sich

der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die SKOS-Richtlinien beruft,

ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren die Richtlinien der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014

massgebend sind und nicht die SKOS-Richtlinien. Der Beschwerdeführer macht im

vorliegenden Verfahren mit Stellungnahme vom 28. Februar 2022 erstmals geltend,

die Dentalhygiene sei bei seiner Ehefrau wegen bakteriellen Infektionen

ärztlich indiziert. Er reicht diesbezüglich aber keine medizinischen Unterlagen

ein. Somit vermag er seine Behauptung nicht zu belegen, weshalb die Beschwerde

abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit, die von ihm

vorgebrachte medizinische Notwendigkeit durch ärztliche Unterlagen beim

Betreibungsamt Thal-Gäu zu belegen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Isch