SCBES.2022.80
Pfändung Nr. [...]
19. Dezember 2022Deutsch2 min
1. Auf die Beschwerde wird nicht
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 19. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. […]
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
-
der Schuldner A.___
mit Eingabe vom 3. November 2022 (Datum Postaufgabe) bei der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen die Mitteilung
betreffend Pfändungsanschluss vom 26. Oktober 2022 erhebt und im
Wesentlichen geltend macht, er könne die ausstehenden Schulden nicht bezahlen, zudem
benötige er die CHF 700.00 auf dem Freikonto der [...], um die Transportkosten
zu bezahlen;
-
das Betreibungsamt
mit Stellungnahme vom 28. November 2022 den Antrag stellt, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei;
-
sich der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2022 abschliessend vernehmen
lässt;
-
der Pfändungsvollzug am 18. Oktober 2022 erfolgte;
-
Pfändungsanschlüsse innert der 30-tägigen Frist im Sinne von Art. 110
SchKG möglich sind, womit der vorliegende Pfändungsanschluss nicht zu
beanstanden ist;
-
der Beschwerdeführer
nicht geltend macht, der Pfändungsanschluss sei nicht rechtens;
-
auf die Beschwerde
demnach nicht einzutreten ist;
-
das
Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung
einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Erwägungen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch