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Entscheid

SCBES.2022.80

Pfändung Nr. [...]

19. Dezember 2022Deutsch2 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 19. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. […]

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-

der Schuldner A.___

mit Eingabe vom 3. November 2022 (Datum Postaufgabe) bei der Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen die Mitteilung

betreffend Pfändungsanschluss vom 26. Oktober 2022 erhebt und im

Wesentlichen geltend macht, er könne die ausstehenden Schulden nicht bezahlen, zudem

benötige er die CHF 700.00 auf dem Freikonto der [...], um die Transportkosten

zu bezahlen;

-

das Betreibungsamt

mit Stellungnahme vom 28. November 2022 den Antrag stellt, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei;

-

sich der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2022 abschliessend vernehmen

lässt;

-

der Pfändungsvollzug am 18. Oktober 2022 erfolgte;

-

Pfändungsanschlüsse innert der 30-tägigen Frist im Sinne von Art. 110

SchKG möglich sind, womit der vorliegende Pfändungsanschluss nicht zu

beanstanden ist;

-

der Beschwerdeführer

nicht geltend macht, der Pfändungsanschluss sei nicht rechtens;

-

auf die Beschwerde

demnach nicht einzutreten ist;

-

das

Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung

einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Erwägungen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch