SCBES.2022.82
Verfügung vom 4. November 2022
19. Dezember 2022Deutsch2 min
17 ff. SchKG sein kann, so ist es nicht Aufgabe des Betreibungsbeamten oder der
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 19. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 4. November 2022
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,
dass:
-
A.___ mit Eingabe
vom 8. November 2022 als Schuldnerin Beschwerde gegen die Verfügung der
Amtschreiberei Grenchen-Bettlach vom 4. November 2022 erhebt, worin sie
angewiesen wurde, das Motorrad [...] bis am 14. November 2022 auf dem Amt
vorzuführen;
-
A.___ in ihrer
Beschwerde geltend macht, es handle sich beim genannten Motorrad nicht um ihr
Eigentum, sondern um das ihres Sohnes, deshalb sei die Verfügung aufzuheben;
-
das Betreibungsamt
zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei;
-
ein Drittanspruch im
Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art. 106 ff. SchKG zu klären
ist, jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art.
Sachverhalt
17 ff. SchKG sein kann, so ist es nicht Aufgabe des Betreibungsbeamten oder der
Aufsichtsbehörde, die Rechtmässigkeit «besserer» Rechte Dritter zu beurteilen;
-
das Betreibungsamt
Erwägungen
auch Vermögenstücke zu pfänden hat, an welchen nach Angaben des Schuldners oder
des Dritten ein «besseres» Recht zusteht; zur Klärung dieses Rechtes ist das
Widerspruchsverfahren einzuleiten (Adrian Staehelin: Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 2010, 2. Auflage, N 3 zu
Art. 106);
-
die Verfügung vom 4.
Dispositiv
November 2022 demnach nicht zu beanstanden ist, womit die Beschwerde abzuweisen
ist;
-
das
Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung
einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch