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Entscheid

SCBES.2022.82

Verfügung vom 4. November 2022

19. Dezember 2022Deutsch2 min

17 ff. SchKG sein kann, so ist es nicht Aufgabe des Betreibungsbeamten oder der

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 19. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 4. November 2022

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung,

dass:

-

A.___ mit Eingabe

vom 8. November 2022 als Schuldnerin Beschwerde gegen die Verfügung der

Amtschreiberei Grenchen-Bettlach vom 4. November 2022 erhebt, worin sie

angewiesen wurde, das Motorrad [...] bis am 14. November 2022 auf dem Amt

vorzuführen;

-

A.___ in ihrer

Beschwerde geltend macht, es handle sich beim genannten Motorrad nicht um ihr

Eigentum, sondern um das ihres Sohnes, deshalb sei die Verfügung aufzuheben;

-

das Betreibungsamt

zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei;

-

ein Drittanspruch im

Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art. 106 ff. SchKG zu klären

ist, jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art.

Sachverhalt

17 ff. SchKG sein kann, so ist es nicht Aufgabe des Betreibungsbeamten oder der

Aufsichtsbehörde, die Rechtmässigkeit «besserer» Rechte Dritter zu beurteilen;

-

das Betreibungsamt

Erwägungen

auch Vermögenstücke zu pfänden hat, an welchen nach Angaben des Schuldners oder

des Dritten ein «besseres» Recht zusteht; zur Klärung dieses Rechtes ist das

Widerspruchsverfahren einzuleiten (Adrian Staehelin: Kommentar zum Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 2010, 2. Auflage, N 3 zu

Art. 106);

-

die Verfügung vom 4.

Dispositiv

November 2022 demnach nicht zu beanstanden ist, womit die Beschwerde abzuweisen

ist;

-

das

Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung

einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch