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Entscheid

SCBES.2022.83

Betreibungen Nr. [...], [...], [...], [...] und [...]

13. Dezember 2022Deutsch4 min

Pfändungsankündigung; Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl; Betreibung Nr. [...],

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 13. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibungen

Nr. [...], [...], [...], [...] und [...]

zieht die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 8. November 2022

erhebt B.___ namens der A.___ GmbH Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, seine Firma habe ihren Sitz am

Wohnort seiner Mutter. Gestern habe er bei ihr folgende Schreiben entdeckt:

Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl; Betreibung Nr. [...],

Pfändungsankündigung; Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl; Betreibung Nr. [...],

Pfändungsankündigung mit Androhung Polizeivorführung; Betreibung Nr. [...],

Pfändungsankündigung. Er erhebe Einspruch gegen alle laufenden

Betreibungsverfahren und beantrage die Neuzustellung der Zahlungsbefehle an den

Inhaber und Geschäftsführer der A.___ GmbH, B.___.

2. Das Betreibungsamt schliesst mit

Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur

Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Pfändungsankündigungen stellten

keine formell zuzustellenden Betreibungsurkunden dar. Das Betreibungsamt habe

somit nicht zu prüfen, wer seitens des Schuldners berechtigt sei, diese in

Empfang zu nehmen. Bezüglich der Zahlungsbefehle habe die Mutter des

Beschwerdeführers offenbar über eine Vollmacht zur Entgegennahme verfügt. Zudem

sei der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] der Beschwerdeführerin am 4.

November 2022 zugestellt worden. Der mit Beschwerde vom 8. November 2022

erhobene «Einspruch» habe das Betreibungsamt als rechtzeitigen Rechtsvorschlag

entgegengenommen und entsprechend protokolliert. Damit sei dem Rechtsbegehren

vollumfänglich entsprochen worden. Der Beschwerdeführerin fehle es bezüglich

dieser Betreibung an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.

Erwägungen

II.

1.

Die vorgenannten

Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. [...], [...] und [...] stellen

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine formell zuzustellenden

Betreibungsurkunden dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2020 vom 12. April

2021.

E. 3.4. und Basler Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N.

8a zu Art. 64). Sie unterstehen somit den allgemeinen Zustellvorschriften von

Art. 34 f. SchKG. In diesen Fällen hat das Betreibungsamt nicht zu prüfen, wer

seitens des Schuldners berechtigt ist, die Mitteilung in Empfang zu nehmen (BSK

SchKG, a.a.O., N. 8a zu Art. 64). Die Zustellung an die am Sitz der Firma

wohnende Mutter von B.___ ist somit nicht zu beanstanden.

2.1

Die Betreibungsurkunden – wie beispielsweise

Zahlungsbefehle – werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo

er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht

angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende

erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG).

2.2

Die Beschwerdeführerin hat ihren

statutarischen Sitz an der [...] in [...]. Sie gibt diese Anschrift auch auf

ihrer Homepage als Kontaktadresse an, womit davon auszugehen ist, dass es sich

hierbei um eine Zustelladresse im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG handelt. Zudem

verfügt die Mutter von B.___, C.___, wie vom Betreibungsamt vorgebracht und

gemäss Angaben auf dem Zahlungsbefehl Nr. [...], offenbar über eine Vollmacht

zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden. Dies wurde von der

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht bestritten, womit von diesem

Sachverhalt auszugehen ist. Die am Sitz sowie im Geschäftslokal der A.___ GmbH

wohnende C.___ war somit zur Entgegennahme der Zahlungsbefehle befugt.

Wie die Beschwerdegegnerin des Weiteren

ausgeführt hat, hat sie den im vorliegenden Verfahren rechtzeitig erhobenen

«Einspruch» bzw. Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. [...]

entgegengenommen, womit es der Beschwerde in diesem Punkt an einem aktuellen

Rechtsschutzinteresse fehlt.

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch