SCBES.2022.83
Betreibungen Nr. [...], [...], [...], [...] und [...]
13. Dezember 2022Deutsch4 min
Pfändungsankündigung; Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl; Betreibung Nr. [...],
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 13. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibungen
Nr. [...], [...], [...], [...] und [...]
zieht die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 8. November 2022
erhebt B.___ namens der A.___ GmbH Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, seine Firma habe ihren Sitz am
Wohnort seiner Mutter. Gestern habe er bei ihr folgende Schreiben entdeckt:
Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl; Betreibung Nr. [...],
Pfändungsankündigung; Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl; Betreibung Nr. [...],
Pfändungsankündigung mit Androhung Polizeivorführung; Betreibung Nr. [...],
Pfändungsankündigung. Er erhebe Einspruch gegen alle laufenden
Betreibungsverfahren und beantrage die Neuzustellung der Zahlungsbefehle an den
Inhaber und Geschäftsführer der A.___ GmbH, B.___.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit
Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur
Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Pfändungsankündigungen stellten
keine formell zuzustellenden Betreibungsurkunden dar. Das Betreibungsamt habe
somit nicht zu prüfen, wer seitens des Schuldners berechtigt sei, diese in
Empfang zu nehmen. Bezüglich der Zahlungsbefehle habe die Mutter des
Beschwerdeführers offenbar über eine Vollmacht zur Entgegennahme verfügt. Zudem
sei der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] der Beschwerdeführerin am 4.
November 2022 zugestellt worden. Der mit Beschwerde vom 8. November 2022
erhobene «Einspruch» habe das Betreibungsamt als rechtzeitigen Rechtsvorschlag
entgegengenommen und entsprechend protokolliert. Damit sei dem Rechtsbegehren
vollumfänglich entsprochen worden. Der Beschwerdeführerin fehle es bezüglich
dieser Betreibung an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.
Erwägungen
II.
1.
Die vorgenannten
Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. [...], [...] und [...] stellen
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine formell zuzustellenden
Betreibungsurkunden dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2020 vom 12. April
2021.
E. 3.4. und Basler Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N.
8a zu Art. 64). Sie unterstehen somit den allgemeinen Zustellvorschriften von
Art. 34 f. SchKG. In diesen Fällen hat das Betreibungsamt nicht zu prüfen, wer
seitens des Schuldners berechtigt ist, die Mitteilung in Empfang zu nehmen (BSK
SchKG, a.a.O., N. 8a zu Art. 64). Die Zustellung an die am Sitz der Firma
wohnende Mutter von B.___ ist somit nicht zu beanstanden.
2.1
Die Betreibungsurkunden – wie beispielsweise
Zahlungsbefehle – werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo
er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht
angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende
erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG).
2.2
Die Beschwerdeführerin hat ihren
statutarischen Sitz an der [...] in [...]. Sie gibt diese Anschrift auch auf
ihrer Homepage als Kontaktadresse an, womit davon auszugehen ist, dass es sich
hierbei um eine Zustelladresse im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG handelt. Zudem
verfügt die Mutter von B.___, C.___, wie vom Betreibungsamt vorgebracht und
gemäss Angaben auf dem Zahlungsbefehl Nr. [...], offenbar über eine Vollmacht
zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden. Dies wurde von der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht bestritten, womit von diesem
Sachverhalt auszugehen ist. Die am Sitz sowie im Geschäftslokal der A.___ GmbH
wohnende C.___ war somit zur Entgegennahme der Zahlungsbefehle befugt.
Wie die Beschwerdegegnerin des Weiteren
ausgeführt hat, hat sie den im vorliegenden Verfahren rechtzeitig erhobenen
«Einspruch» bzw. Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. [...]
entgegengenommen, womit es der Beschwerde in diesem Punkt an einem aktuellen
Rechtsschutzinteresse fehlt.
Dispositiv
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch