SCBES.2022.85
Pfändung Nr. [...]
3. Januar 2023Deutsch2 min
1. Die
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 3. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. […]
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) am 22. November 2022 bei der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen die Berechnung des
Existenzminimums des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 14. November 2022 einreichte,
die Beschwerdeführerin vorträgt, sie sei
mit der Lohnpfändung nicht einverstanden, da ihre Einnahmen nicht ausreichend
seien, sie sei aber bereit, jeden Monat mindestens CHF 150.00 auf das Konto des
Betreibungsamtes zu überweisen,
die Beschwerdeführerin keine einzige der
in die Existenzminimumsberechnung aufgenommenen Positionen beanstandet, auch
nicht das eingesetzte Nettoeinkommen,
das Betreibungsamt in seiner
Vernehmlassung zutreffend ausführt, dass es keine Befugnis zur Gewährung von
Ratenzahlungen hat,
das Betreibungsamt vielmehr die
pfändbare Quote des Erwerbseinkommens gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG zu bestimmen
und zu pfänden hat,
die Beschwerde bei dieser Sachlage
abzuweisen ist,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,
erkannt:
Sachverhalt
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Erwägungen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller