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Entscheid

SCBES.2022.85

Pfändung Nr. [...]

3. Januar 2023Deutsch2 min

1. Die

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 3. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. […]

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) am 22. November 2022 bei der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen die Berechnung des

Existenzminimums des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 14. November 2022 einreichte,

die Beschwerdeführerin vorträgt, sie sei

mit der Lohnpfändung nicht einverstanden, da ihre Einnahmen nicht ausreichend

seien, sie sei aber bereit, jeden Monat mindestens CHF 150.00 auf das Konto des

Betreibungsamtes zu überweisen,

die Beschwerdeführerin keine einzige der

in die Existenzminimumsberechnung aufgenommenen Positionen beanstandet, auch

nicht das eingesetzte Nettoeinkommen,

das Betreibungsamt in seiner

Vernehmlassung zutreffend ausführt, dass es keine Befugnis zur Gewährung von

Ratenzahlungen hat,

das Betreibungsamt vielmehr die

pfändbare Quote des Erwerbseinkommens gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG zu bestimmen

und zu pfänden hat,

die Beschwerde bei dieser Sachlage

abzuweisen ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

erkannt:

Sachverhalt

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Erwägungen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller