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Entscheid

SCBES.2022.87

Pfändung Nr. [...]

7. Dezember 2022Deutsch4 min

1. Am 9. November 2022 verfügte das

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 7. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 9. November 2022 verfügte das

Betreibungsamt Region Solothurn gegenüber A.___ eine Pfändung des das

Existenzminimum von CHF 891.00 übersteigenden Betrages seiner BVG-Rente.

Gemäss Existenzminimumsberechnung beläuft sich der Notbedarf auf CHF 2’546.00.

Nach Abzug der AHV-Rente von CHF 1’655.00 muss mit der BVG-Rente das

Existenzminimum noch im Betrag von CHF 891.00 abgedeckt werden.

Erwägungen

2.

Zum zweiten Mal erhob A.___

(im Folgenden der Beschwerdeführer) am 23. November 2022 bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Pfändung

Nr. [...]. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1.

Pfändungsvollzug bei der Pensionskasse

sofort und schriftlich zu aberkennen, annullieren und aufheben.

2.

Betreibungsamt Region Solothurn

verliehene Befugnisse zu entziehen.

3.

Herr [...] verliehene Befugnisse zu

entziehen.

4.

Herr [...] strafrechtlich zu verfolgen.

5.

Betreibungsamt Region Solothurn mit

Busse von 3000 CHF zu bestrafen.

6.

Herr [...] mit Busse von 1000 CHF zu

bestrafen.

7.

Aufsichtsbehörde SchKG verliehene

Befugnisse zu entziehen.

8.

Aufsichtsbehörde SchKG mit Busse von

3000.

CHF zu bestrafen weil die erste Beschwerde manipuliert hat und langjährige

Kriminalität fortgesetzt.

3.

Der Beschwerdeführer bringt zur

Begründung vor, mit Fortsetzung dieser undefinierten Pfändung versuche das

Betreibungsamt Region Solothurn (Herr [...]) auch die Pensionskasse zu

plündern. Das Betreibungsamt habe Art. 94 Abs. 5, 97 Abs. 2 und 100 SchKG

vorsätzlich verletzt.

4.

Am 5. September 2022 hatte der

Beschwerdeführer eine erste Beschwerde gegen die Pfändung Nr. [...] an die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erhoben (Verfahren SCBES.2022.63).

Für die vorliegende Beschwerde kann auf die Einholung eine Vernehmlassung

verzichtet werden. Wie im vorangegangenen Verfahren erschöpft sich die

Begründung in nicht nachvollziehbaren Vorwürfen gegen das Betreibungsamt. Inwiefern

die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen unrichtig angewandt worden

sind, lässt er offen. Einen Art. 94 Abs. 5 SchKG gibt es ohnehin nicht und es

ist auch nicht erkennbar, welche Norm stattdessen gemeint sein könnte. Es ist somit

weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Vorgehen des Betreibungsamtes

nicht korrekt sein sollte. Auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Akten

sind keinerlei Unstimmigkeiten ersichtlich. Erneut sind die Anträge des

Beschwerdeführers, die sich kaum von denjenigen im Verfahren SCBES.2022.63

unterscheiden, querulatorischer Natur. Es kann vollumfänglich auf den Entscheid

vom 12. Oktober 2022 im Verfahren SCBES.2022.63 verwiesen werden. Die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Wie

im erwähnten Entscheid ist ihm wiederum nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

die Entscheidgebühr von CHF 300.00 aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist

nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass ihm bei weiteren

mutwilligen Beschwerden nicht nur Gerichtsgebühren und Auslagen auferlegt

werden können, sondern auch eine Busse bis CHF 1'500.00.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm

bei weiterer mutwilliger Prozessführung nicht nur Gebühren und Auslagen,

sondern allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller