SCBES.2022.87
Pfändung Nr. [...]
7. Dezember 2022Deutsch4 min
1. Am 9. November 2022 verfügte das
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 7. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 9. November 2022 verfügte das
Betreibungsamt Region Solothurn gegenüber A.___ eine Pfändung des das
Existenzminimum von CHF 891.00 übersteigenden Betrages seiner BVG-Rente.
Gemäss Existenzminimumsberechnung beläuft sich der Notbedarf auf CHF 2’546.00.
Nach Abzug der AHV-Rente von CHF 1’655.00 muss mit der BVG-Rente das
Existenzminimum noch im Betrag von CHF 891.00 abgedeckt werden.
Erwägungen
2.
Zum zweiten Mal erhob A.___
(im Folgenden der Beschwerdeführer) am 23. November 2022 bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Pfändung
Nr. [...]. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1.
Pfändungsvollzug bei der Pensionskasse
sofort und schriftlich zu aberkennen, annullieren und aufheben.
2.
Betreibungsamt Region Solothurn
verliehene Befugnisse zu entziehen.
3.
Herr [...] verliehene Befugnisse zu
entziehen.
4.
Herr [...] strafrechtlich zu verfolgen.
5.
Betreibungsamt Region Solothurn mit
Busse von 3000 CHF zu bestrafen.
6.
Herr [...] mit Busse von 1000 CHF zu
bestrafen.
7.
Aufsichtsbehörde SchKG verliehene
Befugnisse zu entziehen.
8.
Aufsichtsbehörde SchKG mit Busse von
3000.
CHF zu bestrafen weil die erste Beschwerde manipuliert hat und langjährige
Kriminalität fortgesetzt.
3.
Der Beschwerdeführer bringt zur
Begründung vor, mit Fortsetzung dieser undefinierten Pfändung versuche das
Betreibungsamt Region Solothurn (Herr [...]) auch die Pensionskasse zu
plündern. Das Betreibungsamt habe Art. 94 Abs. 5, 97 Abs. 2 und 100 SchKG
vorsätzlich verletzt.
4.
Am 5. September 2022 hatte der
Beschwerdeführer eine erste Beschwerde gegen die Pfändung Nr. [...] an die
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erhoben (Verfahren SCBES.2022.63).
Für die vorliegende Beschwerde kann auf die Einholung eine Vernehmlassung
verzichtet werden. Wie im vorangegangenen Verfahren erschöpft sich die
Begründung in nicht nachvollziehbaren Vorwürfen gegen das Betreibungsamt. Inwiefern
die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen unrichtig angewandt worden
sind, lässt er offen. Einen Art. 94 Abs. 5 SchKG gibt es ohnehin nicht und es
ist auch nicht erkennbar, welche Norm stattdessen gemeint sein könnte. Es ist somit
weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Vorgehen des Betreibungsamtes
nicht korrekt sein sollte. Auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Akten
sind keinerlei Unstimmigkeiten ersichtlich. Erneut sind die Anträge des
Beschwerdeführers, die sich kaum von denjenigen im Verfahren SCBES.2022.63
unterscheiden, querulatorischer Natur. Es kann vollumfänglich auf den Entscheid
vom 12. Oktober 2022 im Verfahren SCBES.2022.63 verwiesen werden. Die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Wie
im erwähnten Entscheid ist ihm wiederum nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG
die Entscheidgebühr von CHF 300.00 aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist
nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass ihm bei weiteren
mutwilligen Beschwerden nicht nur Gerichtsgebühren und Auslagen auferlegt
werden können, sondern auch eine Busse bis CHF 1'500.00.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm
bei weiterer mutwilliger Prozessführung nicht nur Gebühren und Auslagen,
sondern allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller