SCBES.2022.89
Pfändungsvollzug
4. Januar 2023Deutsch4 min
Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG gilt, da nicht genügend pfändbares
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
A.___ erhebt als Schuldner am 5.
Dezember 2022 Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 14. November 2022,
welche gemäss Angaben in der Verfügung gleichzeitig als provisorischer
Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG gilt, da nicht genügend pfändbares
Vermögen vorhanden war. Der Schuldner stellt in seiner Beschwerde die Anträge,
der provisorische Pfändungsverlustschein vom 14. November 2022 sei mit den
genauen Zahlen des Restguthabens und des Verlustes auszustellen, zudem seien
sämtliche Akten des Betreibungsamtes zu edieren. Zur Begründung hält der
Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, der angegebene Betrag von CHF 2'300.00
stimme nicht und sei zu tief. Die Angabe eines lediglich ungefähren Betrages
verletze den Anspruch auf Transparenz und ein faires Verfahren. Von seiner
arrestierten Forderung von CHF 7'500.00 blieben gemäss Abrechnung des
Betreibungsamtes B.___ genau CHF 2'487.80 übrig. Dies müsse so im Verlustschein
eingetragen werden.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit
Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 lässt
sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die ungenügende Deckung ergebende
Pfändungsurkunde gilt gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG als provisorischer Verlustschein.
Eine ungenügende Pfändung liegt vor, wenn der Verwertungserlös des gepfändeten
Gutes nach Schätzung des Betreibungsbeamten nicht ausreichen wird, um die
Forderung/en desjenigen Gläubigers bzw. derjenigen Gläubigergruppe zu decken,
für die die Pfändung vollzogen wurde. Die Schätzung des Betreibungsbeamten ist
sowohl für Gläubiger als auch Schuldner von Bedeutung: Ist die Schätzung zu
optimistisch, so kann weiteres, ursprünglich noch pfändbares Gut des Schuldners
für andere Gläubiger gepfändet sein; stellt sich nach der Verwertung heraus,
dass der Verwertungserlös nicht ausreicht, besteht die Gefahr, dass der
Schuldner inzwischen ausgepfändet ist. Um dies zu verhindern, können die
Gläubiger hinsichtlich der Schätzung Beschwerde führen. Ist die Schätzung zu
pessimistisch, so tangiert dies den Schuldner, weil der Gläubiger dadurch die
Möglichkeit erhält, Arrest legen zu lassen, Nachpfändung i.S. v. Abs. 3 zu
verlangen und die Anfechtungsklage zu erheben. Gegen eine zu pessimistische
Schätzung kann sich der Schuldner seinerseits beschweren. Ein Weiterzug ans
Bundesgericht entfällt, da es sich um eine Ermessensfrage handelt (ausdrücklich
erwähnt für die Schätzung von Grundstücken in Art. 9 Abs. 2 VZG) (Basler
Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N. 12 zu Art. 115).
1.2
Wird ein provisorischer
Verlustschein ausgestellt, so bleibt dieser in Kraft, bis die Betreibung
vollständig durchgeführt ist und ein definitiver Verlustschein ausgestellt
werden kann. Einem Begehren des Gläubigers um (vorzeitige) Ausstellung eines
definitiven Verlustscheins ist auch dann nicht stattzugeben, wenn ein Verlust
praktisch sicher ist, da seine Höhe noch nicht feststeht (BGE 116 III 28 = Pra
1990, 424f. = BlSchK 1991, 52f.). Der provisorische Verlustschein entfaltet
seine Wirkungen nur während laufender Zwangsvollstreckung (BGE 116 III 30 = Pra
1990, 424 = BlSchK 1991, 51; vgl. BGE 95 I 417). Mit Abschluss der Betreibung
wird dem Gläubiger ein definitiver Verlustschein nach Art. 149 ausgestellt,
wenn sich nach Durchführung der Verwertung herausstellt, dass seine Forderung
tatsächlich nicht gedeckt ist (BSK, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 115).
2.
Wie sich aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt, handelt es sich bei den in einem provisorischen
Verlustschein angegebenen Beträgen um Schätzungen. Der Beschwerdeführer hat
somit keinen Anspruch auf die Feststellung eines exakten Betrages im
provisorischen Verlustschein. Er kann mit Beschwerde lediglich rügen, die
Schätzung sei zu pessimistisch. Da es sich hierbei um eine Ermessensfrage
handelt, kann die im vorliegenden Fall verhältnismässig geringfügige Differenz zwischen
dem im Verlustschein eingetragenen Betrag von «ca. 2'300.00» und dem vom
Beschwerdeführer angegebenen Betrag von CHF 2'487.80 nicht zur Feststellung
führen, das Betreibungsamt habe diesbezüglich sein Ermessen nicht pflichtgemäss
ausgeübt.
Dispositiv
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch