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Entscheid

SCBES.2022.89

Pfändungsvollzug

4. Januar 2023Deutsch4 min

Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG gilt, da nicht genügend pfändbares

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

A.___ erhebt als Schuldner am 5.

Dezember 2022 Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 14. November 2022,

welche gemäss Angaben in der Verfügung gleichzeitig als provisorischer

Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG gilt, da nicht genügend pfändbares

Vermögen vorhanden war. Der Schuldner stellt in seiner Beschwerde die Anträge,

der provisorische Pfändungsverlustschein vom 14. November 2022 sei mit den

genauen Zahlen des Restguthabens und des Verlustes auszustellen, zudem seien

sämtliche Akten des Betreibungsamtes zu edieren. Zur Begründung hält der

Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, der angegebene Betrag von CHF 2'300.00

stimme nicht und sei zu tief. Die Angabe eines lediglich ungefähren Betrages

verletze den Anspruch auf Transparenz und ein faires Verfahren. Von seiner

arrestierten Forderung von CHF 7'500.00 blieben gemäss Abrechnung des

Betreibungsamtes B.___ genau CHF 2'487.80 übrig. Dies müsse so im Verlustschein

eingetragen werden.

2. Das Betreibungsamt schliesst mit

Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 lässt

sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die ungenügende Deckung ergebende

Pfändungsurkunde gilt gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG als provisorischer Verlustschein.

Eine ungenügende Pfändung liegt vor, wenn der Verwertungserlös des gepfändeten

Gutes nach Schätzung des Betreibungsbeamten nicht ausreichen wird, um die

Forderung/en desjenigen Gläubigers bzw. derjenigen Gläubigergruppe zu decken,

für die die Pfändung vollzogen wurde. Die Schätzung des Betreibungsbeamten ist

sowohl für Gläubiger als auch Schuldner von Bedeutung: Ist die Schätzung zu

optimistisch, so kann weiteres, ursprünglich noch pfändbares Gut des Schuldners

für andere Gläubiger gepfändet sein; stellt sich nach der Verwertung heraus,

dass der Verwertungserlös nicht ausreicht, besteht die Gefahr, dass der

Schuldner inzwischen ausgepfändet ist. Um dies zu verhindern, können die

Gläubiger hinsichtlich der Schätzung Beschwerde führen. Ist die Schätzung zu

pessimistisch, so tangiert dies den Schuldner, weil der Gläubiger dadurch die

Möglichkeit erhält, Arrest legen zu lassen, Nachpfändung i.S. v. Abs. 3 zu

verlangen und die Anfechtungsklage zu erheben. Gegen eine zu pessimistische

Schätzung kann sich der Schuldner seinerseits beschweren. Ein Weiterzug ans

Bundesgericht entfällt, da es sich um eine Ermessensfrage handelt (ausdrücklich

erwähnt für die Schätzung von Grundstücken in Art. 9 Abs. 2 VZG) (Basler

Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N. 12 zu Art. 115).

1.2

Wird ein provisorischer

Verlustschein ausgestellt, so bleibt dieser in Kraft, bis die Betreibung

vollständig durchgeführt ist und ein definitiver Verlustschein ausgestellt

werden kann. Einem Begehren des Gläubigers um (vorzeitige) Ausstellung eines

definitiven Verlustscheins ist auch dann nicht stattzugeben, wenn ein Verlust

praktisch sicher ist, da seine Höhe noch nicht feststeht (BGE 116 III 28 = Pra

1990, 424f. = BlSchK 1991, 52f.). Der provisorische Verlustschein entfaltet

seine Wirkungen nur während laufender Zwangsvollstreckung (BGE 116 III 30 = Pra

1990, 424 = BlSchK 1991, 51; vgl. BGE 95 I 417). Mit Abschluss der Betreibung

wird dem Gläubiger ein definitiver Verlustschein nach Art. 149 ausgestellt,

wenn sich nach Durchführung der Verwertung herausstellt, dass seine Forderung

tatsächlich nicht gedeckt ist (BSK, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 115).

2.

Wie sich aus den vorstehenden

Ausführungen ergibt, handelt es sich bei den in einem provisorischen

Verlustschein angegebenen Beträgen um Schätzungen. Der Beschwerdeführer hat

somit keinen Anspruch auf die Feststellung eines exakten Betrages im

provisorischen Verlustschein. Er kann mit Beschwerde lediglich rügen, die

Schätzung sei zu pessimistisch. Da es sich hierbei um eine Ermessensfrage

handelt, kann die im vorliegenden Fall verhältnismässig geringfügige Differenz zwischen

dem im Verlustschein eingetragenen Betrag von «ca. 2'300.00» und dem vom

Beschwerdeführer angegebenen Betrag von CHF 2'487.80 nicht zur Feststellung

führen, das Betreibungsamt habe diesbezüglich sein Ermessen nicht pflichtgemäss

ausgeübt.

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch