SCBES.2022.9
Berechnung des Existenzminimums
11. März 2022Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung
und Konkurs
Urteil vom 11. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu, Schmelzihof, Wengimattstrasse 2,
4710 Balsthal,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Betreibungsamt Thal-Gäu
berechnete am 5. Januar 2022 das Existenzminimum von A.___. Für den Mietzins,
den erhöhten Nahrungsbedarf und die auswärtige Verpflegung setzte es jeweils
nichts in die Berechnung ein, sondern hielt fest, die Auslagen würden gegen
Vorlage von Belegen zurückerstattet. Bezüglich des Mietzinses verlangt es
zusätzlich die Vorlage des Untermietvertrages.
2. Am 4. Februar 2022 (Postaufgabe)
gelangte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) mit einer Beschwerde gegen
das Betreibungsamt an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtauszahlung der Untermiete, der
auswärtigen Verpflegung und des erhöhten Nahrungsbedarfs, d.h. er verlangt die
Rückerstattung der erwähnten Auslagen. Sein Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 7. Februar 2022 abgewiesen.
3. Am 10. Februar 2022 revidierte das
Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers,
nachdem es festgestellt hatte, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers,
Frau B.___, Eigentümerin der gemeinsam bewohnten Wohnung ist und auch deren
Sohn in dieser Wohnung wohnt. Aus diesem Grund rechnete es dem Beschwerdeführer
nur einen Drittel der Nebenkosten an. Die Nebenkosten setzte es auf ein Prozent
des Verkehrswertes der Wohnung fest. Weiter erklärte es, einen Drittel der
Hypothekarzinse gegen Vorlage der Hypothekarzinssabrechnung der Bank
zurückzuerstatten.
4. Gegen die revidierte
Einkommenspfändung erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 erneut
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Darin
verlangt er die Berücksichtigung seines Untermietvertrages. Zudem habe sich der
Sohn von Frau B.___ bei der Gemeinde auf den 31. Januar 2022 abgemeldet.
5. In seiner Vernehmlassung vom 21.
Februar 2022 zur ersten Beshwerde beantragte das Betreibungsamt, die Beschwerde
sei abzuweisen.
6. Mit Verfügung vom 23. Februar 2022
kündigte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs an, die neu
eingereichte Beschwerde vom 16. Februar 2022 werde vorläufig unter der
bisherigen Verfahrensnummer weitergeführt. Gleichzeitig wurden die neue
Beschwerde vom 16. Februar 2022 dem Betreibungsamt und die Vernehmlassung des
Betreibungsamtes vom 21. Februar 2022 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht. Beide liessen sich nicht mehr vernehmen.
7. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des
Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Das Betreibungsamt führt in seiner
Vernehmlassung aus, es habe dem Beschwerdeführer nach durchgeführter Prüfung für
die auswärtige Verpflegung und den erhöhten Nahrungsbedarf am 4. Februar 2022
den Betrag von CHF 93.50 per Überweisung ausbezahlt. Zurückerstattet wurden
zweimal CHF 11.00 für auswärtige Verpflegung und 13 x CHF 5.50 für den erhöhten
Nahrungsbedarf (Beilage 10 des Betreibungsamtes). Der Beschwerdeführer hatte
zwei Belege für auswärtiges Essen vorgelegt (Beilage 8 des Betreibungsamtes).
Nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs werden
für die auswärtige Verpflegung lediglich die Mehrauslagen gegenüber dem Essen
zu Hause von maximal CHF 11.00 angerechnet. Für den erhöhten Nahrungsbedarf bei
Schwerarbeit hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst 13 x CHF 5.50
verlangt. Diese beiden Anliegen sind somit erfüllt und die Beschwerde vom 4.
Februar 2022 ist insofern gegenstandslos. Ausserdem hat das Betreibungsamt dem
Beschwerdeführer am 1. Februar 2022 die Krankenkassenprämie des Monats Februar
2022.
zurückerstattet, nachdem dieser die notwendigen Belege vorgelegt hat.
2.
In Bezug auf seine Wohnkosten bringt
der Beschwerdeführer vor, es bestehe ein Untermietvertrag, der immer
eingehalten worden sei. Frau B.___ sei Eigentümerin der Wohnung. Es bestehe
weder ein Konkubinat noch eine Ehe. Der Beschwerdeführer legt einen
Untermietvertrag sowie eine Bestätigung von Frau B.___ vor, nach welcher er
seinen Mietanteil immer bezahlt habe und es keine offenen Mietanteile gebe (Beilage
7.
des Betreibungsamtes). Der Sohn von Frau B.___ lebe und arbeite hauptsächlich
in […]. Da Frau B.___ ihm helfe, seine privaten Sachen zu erledigen, damit er
nicht auf eine schiefe Bahn gerate, habe sie es sinnvoll gefunden, ihn in [...]
anzumelden, damit seine Post hierherkomme. Hauptsächlich aber sei er Gast.
3.
Nach dem vom Beschwerdeführer
unterzeichneten Pfändungsprotokoll vom 15. Dezember 2021 lebt er mit seiner
Lebenspartnerin B.___ zusammen. Auch in seiner Beschwerde bezeichnet er Frau B.___
mehrmals als seine Freundin. Für die behaupteten Mietzinszahlungen liegt
lediglich eine Bestätigung von Frau B.___ vor. Überweisungsbelege werden nicht
eingereicht. Dass der Sohn von B.___ ebenfalls in der Wohnung wohnt, haben erst
Abklärungen des Betreibungsamtes ergeben. Das Bestehen eines
Untermietvertrages, mit welchem die ganze Wohnung von der Eigentümerin, die
dann aber auch mit ihrem Sohn in der «untervermieteten» Wohnung lebt, gemietet
wird, erscheint nicht glaubhaft. Hinzu kommen das Verschweigen des im selben Haushalt
lebenden Sohnes von Frau B.___ sowie des Einzelunternehmens «A.___» in [...].
Diese Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer versucht, sein
Existenzminimum zu erhöhen, um die pfändbare Quote herabzusetzen, wie es das
Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung ausführt. Sollte sich dieser Verdacht
begründen lassen, könnten dem Beschwerdeführer und Frau B.___ strafrechtliche
Sanktionen drohen. Vorliegend genügt die Feststellung, dass die
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist. Der behauptete
Untermietvertrag und die behaupteten Mietzinszahlungen können nicht als
erstellt betrachtet werden. Sie sind nicht in die Existenzminimumsberechnung
aufzunehmen. Ohnehin ist es in der Regel angemessen, nur den anteilsmässigen
Mietzins zu berücksichtigen, wenn ein Schuldner mit einer oder mehreren anderen
Erwerbstätigen oder über anderes Einkommen verfügenden Personen zusammenlebt,
wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung zutreffend erklärt. Das Betreibungsamt
stützt sich dabei auf Lehre und Rechtsprechung. Ebenfalls nicht zu beanstanden
ist, dass das Betreibungsamt im vorliegenden Fall entsprechend den Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums anstelle des
Mietzinses auf die bezahlten Hypothekarzinse abstellt und für letztere die
Vorlage der Hypothekarzinsabrechnung der Bank verlangt. Richtig ist
schliesslich nach dem Zeitpunkt der revidierten Existenzminimumsberechnung auch
die Verteilung auf drei Köpfe.
Dispositiv
4. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Schaller