SCBES.2022.90
Berechnung des Existenzminimums / Pfändung Nr. [...]
23. Januar 2023Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 23. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums / Pfändung Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
A.___ erhebt mit Schreiben vom 7.
Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen
die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 24. November
2022 (dem Beschwerdeführer zugegangen am 30. November 2022) und macht geltend,
seine Tochter B.___ studiere in [...] an einer Universität Recht.
Voraussichtlich werde sie nächsten Sommer das Studium mit dem Bachelor und
somit ihre Erstausbildung abschliessen. Er müsse die Alimente an seine Töchter
solange bezahlen, bis diese ihre Erstausbildung abschlössen. Somit seien die
Alimente an seine Tochter B.___ in der Existenzminimumberechnung zu
berücksichtigen. Insofern sich das Betreibungsamt bei seiner Ablehnung der
Einrechnung auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern berufe, so
glaube der Beschwerdeführer nicht, dass dieser Entscheid Einfluss auf die
Rechtsprechung im Kanton Solothurn haben könne.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit
Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer legt eine
notariell beglaubigte Erklärung von C.___ vom 15. Februar 2015 vor, wonach sie
als Mutter von B.___ mit deren Vater A.___ vereinbart habe, dass er ab Oktober
2014.
für B.___ Alimente bezahle (Beschwerdebeilage C).
Die Tochter des Beschwerdeführers, B.___,
ist volljährig (gemäss unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes 24-jährig),
weshalb grundsätzlich keine Unterhaltsleistungen durch die Eltern mehr
geschuldet sind. Sie absolviert ein Hochschulstudium an der [...] (vgl. Beschwerdebeilage
C), welches keine Erstausbildung mehr darstellt. Das Bundesgericht hat im
Entscheid 98 III 34 ff. (bestätigt in 5A_429/2013 E.4 [ein den Kanton Solothurn
betreffender Fall]) zwar festgehalten, das Studium eines hierfür geeigneten
Jugendlichen könne nicht mehr als Luxus betrachtet werden, den sich nur Kinder
aus wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungsschichten sollen leisten
können, liege doch eine solche Weiterbildung auch im Interesse der
Allgemeinheit. Indessen dürfe man nach der ratio des Art. 93 SchKG nicht so
weit gehen, die mit dem Studium volljähriger Kinder verbundenen Auslagen als
zum Leben des Schuldners und seiner Familie unbedingt notwendig zu bezeichnen,
zumal es nicht Sinn des Gesetzes sein könne, das Studium volljähriger Kinder
eines betriebenen Schuldners zulasten dessen Gläubiger zu ermöglichen. Die
Einrechnung von Unterstützungsbeiträgen der Tochter des Schuldners im
Existenzminimum kommt somit nicht in Frage. Dies entspricht im Übrigen der
gängigen Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Kanton
Solothurn (vgl. u.a. Entscheid SCBES.2022.22 vom 16. Mai 2022).
Dispositiv
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch