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Entscheid

SCBES.2022.90

Berechnung des Existenzminimums / Pfändung Nr. [...]

23. Januar 2023Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 23. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums / Pfändung Nr. […]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

A.___ erhebt mit Schreiben vom 7.

Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen

die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 24. November

2022 (dem Beschwerdeführer zugegangen am 30. November 2022) und macht geltend,

seine Tochter B.___ studiere in [...] an einer Universität Recht.

Voraussichtlich werde sie nächsten Sommer das Studium mit dem Bachelor und

somit ihre Erstausbildung abschliessen. Er müsse die Alimente an seine Töchter

solange bezahlen, bis diese ihre Erstausbildung abschlössen. Somit seien die

Alimente an seine Tochter B.___ in der Existenzminimumberechnung zu

berücksichtigen. Insofern sich das Betreibungsamt bei seiner Ablehnung der

Einrechnung auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern berufe, so

glaube der Beschwerdeführer nicht, dass dieser Entscheid Einfluss auf die

Rechtsprechung im Kanton Solothurn haben könne.

2. Das Betreibungsamt schliesst mit

Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer legt eine

notariell beglaubigte Erklärung von C.___ vom 15. Februar 2015 vor, wonach sie

als Mutter von B.___ mit deren Vater A.___ vereinbart habe, dass er ab Oktober

2014.

für B.___ Alimente bezahle (Beschwerdebeilage C).

Die Tochter des Beschwerdeführers, B.___,

ist volljährig (gemäss unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes 24-jährig),

weshalb grundsätzlich keine Unterhaltsleistungen durch die Eltern mehr

geschuldet sind. Sie absolviert ein Hochschulstudium an der [...] (vgl. Beschwerdebeilage

C), welches keine Erstausbildung mehr darstellt. Das Bundesgericht hat im

Entscheid 98 III 34 ff. (bestätigt in 5A_429/2013 E.4 [ein den Kanton Solothurn

betreffender Fall]) zwar festgehalten, das Studium eines hierfür geeigneten

Jugendlichen könne nicht mehr als Luxus betrachtet werden, den sich nur Kinder

aus wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungsschichten sollen leisten

können, liege doch eine solche Weiterbildung auch im Interesse der

Allgemeinheit. Indessen dürfe man nach der ratio des Art. 93 SchKG nicht so

weit gehen, die mit dem Studium volljähriger Kinder verbundenen Auslagen als

zum Leben des Schuldners und seiner Familie unbedingt notwendig zu bezeichnen,

zumal es nicht Sinn des Gesetzes sein könne, das Studium volljähriger Kinder

eines betriebenen Schuldners zulasten dessen Gläubiger zu ermöglichen. Die

Einrechnung von Unterstützungsbeiträgen der Tochter des Schuldners im

Existenzminimum kommt somit nicht in Frage. Dies entspricht im Übrigen der

gängigen Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Kanton

Solothurn (vgl. u.a. Entscheid SCBES.2022.22 vom 16. Mai 2022).

Dispositiv

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch