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Entscheid

SCBES.2022.91

Aufsichtsbeschwerde

19. Januar 2023Deutsch3 min

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 19. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsident Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 5. Dezember 2022 (Postaufgabe) Beschwerde gegen das

Betreibungsamt Olten wegen Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Beleidigung

sowie Amtsmissbrauch einreichte und sich aufgrund folgender Punkte beschwerte:

- wegen falsch erteilter Auskünfte mit

verheerenden Folgen

- Vertuschung dieses groben Fehlers

- schwerer, diskriminierender Behandlung

am Schalter

der Beschwerdeführer weiter seine

missliche persönliche und finanzielle Situation schildert und unter der

Überschrift «Persönliches Fazit» erklärt, es sei für ihn gleich klar gewesen,

dass eine Beschwerde eingereicht werden müsse und wenn es nur jemand anderem

später helfe,

gegen jede Verfügung eines Betreibungs-

oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder

Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden kann,

wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der

Vollstreckungsbehörden dient,

der Beschwerdeführer keine bestimmte

Verfügung anficht und weder dargelegt noch ersichtlich ist, welchen praktischen

Zweck seine Beschwerde hat,

der Beschwerdeführer weiter vorträgt,

seine neue Anstellung sei gleichentags gekündigt worden, nachdem er seiner

zukünftigen Arbeitgeberin mitgeteilt habe, dass er eine Lohnpfändung habe,

obwohl ihm das Betreibungsamt gesagt habe, die Unternehmen dürften einem

Angestellten nicht wegen einer Lohnpfändung kündigen,

eine stille Lohnpfändung im Gesetz nicht

vorgesehen ist, weshalb darauf kein Anspruch besteht, wie das Betreibungsamt

zutreffend ausführt,

das Betreibungsamt ohnehin noch gar

keine Anzeige einer Lohnpfändung an den Arbeitgeber gemacht hat,

nicht erstellt ist, dass es die vom

Beschwerdeführer mitgeteilte Lohnpfändung war, welche die Arbeitgeberin zur

Kündigung veranlasst hat,

eine Lohnpfändung jedenfalls eine

fristlose Entlassung nicht zu rechtfertigen vermag,

sich der Beschwerdeführer nach seinen

eigenen Angaben gegen die Kündigung wehrt,

die Schilderung des Verhaltes der

Gruppenleiterin Pfändungen auf dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers

beruht und sich weder Anstand, Empathie noch Menschenkenntnisse in feste Regeln

fassen lassen,

ein einmalig wenig verständnisvolles

Verhalten nicht gleich eine Amtspflichtverletzung bedeuten würde,

die Beschwerde somit abzuweisen ist,

soweit überhaupt darauf einzutreten ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die

Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG),

erkannt:

Sachverhalt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Erwägungen

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller