SCBES.2022.91
Aufsichtsbeschwerde
19. Januar 2023Deutsch3 min
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 19. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsident Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 5. Dezember 2022 (Postaufgabe) Beschwerde gegen das
Betreibungsamt Olten wegen Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Beleidigung
sowie Amtsmissbrauch einreichte und sich aufgrund folgender Punkte beschwerte:
- wegen falsch erteilter Auskünfte mit
verheerenden Folgen
- Vertuschung dieses groben Fehlers
- schwerer, diskriminierender Behandlung
am Schalter
der Beschwerdeführer weiter seine
missliche persönliche und finanzielle Situation schildert und unter der
Überschrift «Persönliches Fazit» erklärt, es sei für ihn gleich klar gewesen,
dass eine Beschwerde eingereicht werden müsse und wenn es nur jemand anderem
später helfe,
gegen jede Verfügung eines Betreibungs-
oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder
Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden kann,
wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der
Vollstreckungsbehörden dient,
der Beschwerdeführer keine bestimmte
Verfügung anficht und weder dargelegt noch ersichtlich ist, welchen praktischen
Zweck seine Beschwerde hat,
der Beschwerdeführer weiter vorträgt,
seine neue Anstellung sei gleichentags gekündigt worden, nachdem er seiner
zukünftigen Arbeitgeberin mitgeteilt habe, dass er eine Lohnpfändung habe,
obwohl ihm das Betreibungsamt gesagt habe, die Unternehmen dürften einem
Angestellten nicht wegen einer Lohnpfändung kündigen,
eine stille Lohnpfändung im Gesetz nicht
vorgesehen ist, weshalb darauf kein Anspruch besteht, wie das Betreibungsamt
zutreffend ausführt,
das Betreibungsamt ohnehin noch gar
keine Anzeige einer Lohnpfändung an den Arbeitgeber gemacht hat,
nicht erstellt ist, dass es die vom
Beschwerdeführer mitgeteilte Lohnpfändung war, welche die Arbeitgeberin zur
Kündigung veranlasst hat,
eine Lohnpfändung jedenfalls eine
fristlose Entlassung nicht zu rechtfertigen vermag,
sich der Beschwerdeführer nach seinen
eigenen Angaben gegen die Kündigung wehrt,
die Schilderung des Verhaltes der
Gruppenleiterin Pfändungen auf dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers
beruht und sich weder Anstand, Empathie noch Menschenkenntnisse in feste Regeln
fassen lassen,
ein einmalig wenig verständnisvolles
Verhalten nicht gleich eine Amtspflichtverletzung bedeuten würde,
die Beschwerde somit abzuweisen ist,
soweit überhaupt darauf einzutreten ist,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die
Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG),
erkannt:
Sachverhalt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Erwägungen
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller