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Entscheid

SCBES.2022.93

Pfändung Nr. [...]

30. Januar 2023Deutsch3 min

rügt, soweit nachvollziehbar, sinngemäss, die gepfändete Summe hätte an die B.___

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 30. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2022 und

verbesserter Eingabe vom 3. Januar 2023 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht

Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 7. Dezember 2022 sowie die

Pfändungsverfügung vom 12. Dezember 2022 des Betreibungsamtes Thal-Gäu und

rügt, soweit nachvollziehbar, sinngemäss, die gepfändete Summe hätte an die B.___

ausbezahlt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Er wolle wissen, was

mit der gepfändeten Summe passiert sei. Des Weiteren reiche ihm das gewährte

Existenzminimum nicht aus, um die monatlichen Kosten zu begleichen. Sein Sohn

befinde sich in Ausbildung und erhalte nur CHF 700.00 pro Monat und müsse auch

seine Sachen bezahlen. Deshalb sei die Existenzminimumberechnung zu überprüfen.

2. Das Betreibungsamt schliesst mit

Vernehmlassung vom 18. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 lässt

sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer rügt unter

anderem, er wolle wissen, was mit der gepfändeten Summe passiert sei. Diese

hätte an die B.___ ausbezahlt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei.

Diesbezüglich kann auf die in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes gemachten

Dispositiv

Aussagen verwiesen werden. Demnach seien die nach erfolgten Rückzahlungen an

den Beschwerdeführer noch vorhandenen Lohnpfändungsbeträge nach Ablauf des

Lohnpfändungsjahres an die Betreibungen Nr. [...] und [...] der B.___

angerechnet und über den ungedeckten Betrag die Verlustscheine Nr. [...] und [...]

ausgestellt worden. Diese Darlegungen des Betreibungsamtes decken sich im

Übrigen mit den eingereichten Unterlagen (s. Verlustscheinregister [BA-Nr. 1]

und Kontoauszug [BA-Nr. 2]).

2. Sodann macht der Beschwerdeführer

nicht geltend, in welchen Punkten die Existenzminimumberechnung vom 7. Dezember

2022 mangelhaft sein sollte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die

Existenzminimumberechnung nicht den geltenden Richtlinien zur Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums entsprechen sollte, zumal für die

Tochter C.___ und den sich im 2. Lehrjahr befindliche Sohn D.___ je ein

Grundbetrag von CHF 600.00 eingerechnet wurde. Sodann hat der Beschwerdeführer,

wie aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, dem Betreibungsamt bislang keine

Quittungen betreffend die regelmässige Bezahlung der Miet- und Nebenkosten

sowie der Krankenkassenprämien vorgelegt, zumal er unter anderem wegen

ausstehender Krankenkassenprämien betrieben wird. Demnach ist es nicht zu

beanstanden, dass das Betreibungsamt diese Kosten dem Beschwerdeführer

vorderhand nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch