SCBES.2022.93
Pfändung Nr. [...]
30. Januar 2023Deutsch3 min
rügt, soweit nachvollziehbar, sinngemäss, die gepfändete Summe hätte an die B.___
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 30. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2022 und
verbesserter Eingabe vom 3. Januar 2023 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht
Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 7. Dezember 2022 sowie die
Pfändungsverfügung vom 12. Dezember 2022 des Betreibungsamtes Thal-Gäu und
rügt, soweit nachvollziehbar, sinngemäss, die gepfändete Summe hätte an die B.___
ausbezahlt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Er wolle wissen, was
mit der gepfändeten Summe passiert sei. Des Weiteren reiche ihm das gewährte
Existenzminimum nicht aus, um die monatlichen Kosten zu begleichen. Sein Sohn
befinde sich in Ausbildung und erhalte nur CHF 700.00 pro Monat und müsse auch
seine Sachen bezahlen. Deshalb sei die Existenzminimumberechnung zu überprüfen.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit
Vernehmlassung vom 18. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 lässt
sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer rügt unter
anderem, er wolle wissen, was mit der gepfändeten Summe passiert sei. Diese
hätte an die B.___ ausbezahlt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei.
Diesbezüglich kann auf die in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes gemachten
Dispositiv
Aussagen verwiesen werden. Demnach seien die nach erfolgten Rückzahlungen an
den Beschwerdeführer noch vorhandenen Lohnpfändungsbeträge nach Ablauf des
Lohnpfändungsjahres an die Betreibungen Nr. [...] und [...] der B.___
angerechnet und über den ungedeckten Betrag die Verlustscheine Nr. [...] und [...]
ausgestellt worden. Diese Darlegungen des Betreibungsamtes decken sich im
Übrigen mit den eingereichten Unterlagen (s. Verlustscheinregister [BA-Nr. 1]
und Kontoauszug [BA-Nr. 2]).
2. Sodann macht der Beschwerdeführer
nicht geltend, in welchen Punkten die Existenzminimumberechnung vom 7. Dezember
2022 mangelhaft sein sollte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Existenzminimumberechnung nicht den geltenden Richtlinien zur Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums entsprechen sollte, zumal für die
Tochter C.___ und den sich im 2. Lehrjahr befindliche Sohn D.___ je ein
Grundbetrag von CHF 600.00 eingerechnet wurde. Sodann hat der Beschwerdeführer,
wie aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, dem Betreibungsamt bislang keine
Quittungen betreffend die regelmässige Bezahlung der Miet- und Nebenkosten
sowie der Krankenkassenprämien vorgelegt, zumal er unter anderem wegen
ausstehender Krankenkassenprämien betrieben wird. Demnach ist es nicht zu
beanstanden, dass das Betreibungsamt diese Kosten dem Beschwerdeführer
vorderhand nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch