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Entscheid

SCBES.2022.94

Betreibung Nr. [...] und [...]

20. Dezember 2022Deutsch2 min

im vorliegenden Fall von einer

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 20. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibung

Nr. [...] und [...]

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 15. Dezember 2022 (Postaufgabe) gegen die Zahlungsbefehle

Nr. [...] und [...] des Betreibungsamtes Dorneck Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erhoben hat und die

Feststellung der Nichtigkeit beantragt,

der Beschwerdeführer vorbringt, die

angehobene Betreibung der Firma B.___ AG befinde sich nicht am richtigen Ort [...],

eine Betreibung nach Art. 46 Abs. 1

SchKG am Wohnsitz des Schuldners zu führen ist,

die Beschwerde somit sogleich ohne

Einholung einer Vernehmlassung abgewiesen werden kann,

das Beschwerdeverfahren vor der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist,

einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00

sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG),

Sachverhalt

im vorliegenden Fall von einer

Kostenauflage noch abzusehen ist, der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam

zu machen ist, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und

allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm

inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls

sogar Bussen auferlegt werden könnten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller