SCBES.2022.94
Betreibung Nr. [...] und [...]
20. Dezember 2022Deutsch2 min
im vorliegenden Fall von einer
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 20. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung
Nr. [...] und [...]
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 15. Dezember 2022 (Postaufgabe) gegen die Zahlungsbefehle
Nr. [...] und [...] des Betreibungsamtes Dorneck Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erhoben hat und die
Feststellung der Nichtigkeit beantragt,
der Beschwerdeführer vorbringt, die
angehobene Betreibung der Firma B.___ AG befinde sich nicht am richtigen Ort [...],
eine Betreibung nach Art. 46 Abs. 1
SchKG am Wohnsitz des Schuldners zu führen ist,
die Beschwerde somit sogleich ohne
Einholung einer Vernehmlassung abgewiesen werden kann,
das Beschwerdeverfahren vor der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist,
einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00
sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG),
Sachverhalt
im vorliegenden Fall von einer
Kostenauflage noch abzusehen ist, der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam
zu machen ist, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und
allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm
inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls
sogar Bussen auferlegt werden könnten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller