Lexipedia

Entscheid

SCBES.2022.95

Berechnung des Existenzminimums

30. Januar 2023Deutsch6 min

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beanstandet

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 30. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 8. Dezember 2022 berechnete das

Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das

Existenzminimum von CHF 3’506.00 übersteigenden Betrag.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 19. Dezember 2022 form- und fristgerecht

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beanstandet

den in die Berechnung eingesetzten Lohn, die Nichtberücksichtigung der

ausstehenden Mietzinse sowie die Verrechnung der IV-Rente seiner Tochter.

3. Das Betreibungsamt schliesst in

seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit

zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess

sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,

er erhalte wegen einer Kürzung nur 70% des Taggeldes, kann auf die

Vernehmlassung des Betreibungsamtes und die angefochtene Berechnung des

Existenzminimums verwiesen werden. Danach ist der das Existenzminimum

übersteigende Betrag gepfändet. Die Höhe seines Einkommens hat keinen Einfluss

auf sein Existenzminimum, das nicht gepfändet werden darf.

2.

Der Beschwerdeführer erklärt weiter,

die 30% des Taggeldes, die im Moment zurückgehalten würden, habe er für die

Ausgleichung der Mietzinsrückstände verwenden wollen. Durch Art. 93 Abs. 1

SchKG ist nur das unbedingt Notwendige geschützt. Gemeint ist der aktuelle,

laufende Notbedarf. Bereits bestehende Schulden dürfen keinesfalls

berücksichtigt werden. Damit wird vermieden, dass nicht betreibende Gläubiger

zulasten der betreibenden begünstigt werden.

3.

Gegen die Verrechnung der Rente seiner

Tochter B.___ wendet er ein, die IV-Rente sei unpfändbar. Da sie höher sei als

das Existenzminimum, dürfe nur der Lohnanteil, der Existenzminimum und IV-Rente

übersteige, gepfändet werden, also CHF 300.00. Das Betreibungsamt hält dem

entgegen, die IV-Rente werde nicht gepfändet, jedoch zum Einkommen der Familie

des Beschwerdeführers hinzugerechnet. Dies geschehe in dem Sinne, dass der

Grundbetrag von B.___ als mit einem Teil der Rente abgegolten gelte. Analog werde

mit dem Beitrag an die Wohnkosten verfahren.

4.

In der Existenzminimumsberechnung ist

vermerkt, dass der Grundbetrag von CHF 600.00 für die Tochter B.___,

geboren am [...] 2010, sowie ein Teil der Miete im Betrag von CHF 585.00

mit der IV-Rente verrechnet werden. Der gesamte Mietzins beträgt CHF 1’450.00.

Für den Mietzinsanteil der restlichen Familie, also des Schuldners, seiner

Ehefrau und des anderen Kindes C.___, geboren am [...] 2012, setzte es

demzufolge einen Anteil von CHF 865.00 in die Berechnung ein. Die Nebenkosten

von CHF 250.00 hat es separat in die Berechnung aufgenommen.

5.

Die Höhe der IV-Rente von B.___ geht

aus den Akten nicht hervor. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, wem der Anspruch

auf die IV-Rente zusteht und wofür diese ausbezahlt wird. Der Beschwerdeführer

spricht von einer IV-Rente für seine Tochter. Das Betreibungsamt führt in

seiner Vernehmlassung aus, die Tochter B.___ beziehe eine IV-Rente. Nach Art.

35.

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20; IVG) haben

Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im

Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung

beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Daneben sieht das IVG in

den Art. 11a ff. weitere Leistungen vor, die zu Gunsten von Kindern

ausgerichtet werden, z.B. eine Entschädigung für Betreuungskosten, medizinische

Massnahmen zur Eingliederung usw. Diese Leistungen haben eine Zweckbestimmung

und können nicht für den allgemeinen Unterhalt des Kindes beigezogen werden. Insofern

ist eine Verrechnung mit dem eigenen Bedarf des Kindes ausgeschlossen. Demgegenüber

hat die Kinderrente nach Art. 35 IVG den Charakter eines Erwerbssurrogats, das

dem betroffenen Elternteil zusteht. Eine solche Rente stellt Erwerbseinkommen

des Schuldners dar, das bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote

miteingerechnet werden kann, wenn der Schuldner über zusätzliches Einkommen

verfügt (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art.

92.

N 37). Auch das Betreibungsamt spricht davon, dass die IV-Rente zum

Einkommen der Familie des Beschwerdeführers hinzugerechnet werde. Im Ergebnis

macht das Betreibungsamt aber etwas Anderes. Es verrechnet die Rente mit dem Bedarf

des Kindes. Der Zinsanteil, welcher der Tochter angerechnet wird, ist jedoch zu

gross. Das Betreibungsamt hat B.___ einen Anteil am Mietzins der vierköpfigen

Familie von 40% belastet. Rechnet man auch die Nebenkosten ein – was das

Betreibungsamt nicht gemacht hat – beträgt der Anteil immer noch 34%. Die

Anrechnung eines zu hohen Mietzinsanteils von B.___ hat eine Herabsetzung des

Existenzminimums des Beschwerdeführers zur Folge. Zudem steht nicht fest, ob

die Rente den angerechneten Betrag von CHF 1’185.00 überhaupt erreicht. Eine

reine IV-Kinderrente dürfte niedriger sein. Wenn die Rente umgekehrt höher wäre

als der verrechnete Betrag, gäbe es einen gegenteiligen Effekt. In diesem Fall

würden die Gläubiger benachteiligt werden, wenn der Überschuss beim Schuldner

bleiben würde. Da der Beschwerdeführer offenbar deutscher Staatsangehöriger ist,

stellt sich allenfalls auch die Frage, ob die Rente überhaupt eine

schweizerische ist. Das Betreibungsamt wird somit die Art und die Höhe der

IV-Rente für B.___ abklären und sodann neu verfügen müssen. Der

Beschwerdeführer wird diesbezüglich auf seine Auskunftspflicht hingewiesen (Art.

91.

Abs. 1 SchKG).

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach teilweise

gutzuheissen. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung wird aufgehoben und

die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der

Erwägungen an das Betreibungsamt zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnung vom 8. Dezember 2022 wird

aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die

Angelegenheit im Sinne der Erwägungen abklärt und danach neu entscheidet.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller