SCBES.2022.95
Berechnung des Existenzminimums
30. Januar 2023Deutsch6 min
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beanstandet
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 30. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 8. Dezember 2022 berechnete das
Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das
Existenzminimum von CHF 3’506.00 übersteigenden Betrag.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 19. Dezember 2022 form- und fristgerecht
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beanstandet
den in die Berechnung eingesetzten Lohn, die Nichtberücksichtigung der
ausstehenden Mietzinse sowie die Verrechnung der IV-Rente seiner Tochter.
3. Das Betreibungsamt schliesst in
seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit
zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess
sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt,
er erhalte wegen einer Kürzung nur 70% des Taggeldes, kann auf die
Vernehmlassung des Betreibungsamtes und die angefochtene Berechnung des
Existenzminimums verwiesen werden. Danach ist der das Existenzminimum
übersteigende Betrag gepfändet. Die Höhe seines Einkommens hat keinen Einfluss
auf sein Existenzminimum, das nicht gepfändet werden darf.
2.
Der Beschwerdeführer erklärt weiter,
die 30% des Taggeldes, die im Moment zurückgehalten würden, habe er für die
Ausgleichung der Mietzinsrückstände verwenden wollen. Durch Art. 93 Abs. 1
SchKG ist nur das unbedingt Notwendige geschützt. Gemeint ist der aktuelle,
laufende Notbedarf. Bereits bestehende Schulden dürfen keinesfalls
berücksichtigt werden. Damit wird vermieden, dass nicht betreibende Gläubiger
zulasten der betreibenden begünstigt werden.
3.
Gegen die Verrechnung der Rente seiner
Tochter B.___ wendet er ein, die IV-Rente sei unpfändbar. Da sie höher sei als
das Existenzminimum, dürfe nur der Lohnanteil, der Existenzminimum und IV-Rente
übersteige, gepfändet werden, also CHF 300.00. Das Betreibungsamt hält dem
entgegen, die IV-Rente werde nicht gepfändet, jedoch zum Einkommen der Familie
des Beschwerdeführers hinzugerechnet. Dies geschehe in dem Sinne, dass der
Grundbetrag von B.___ als mit einem Teil der Rente abgegolten gelte. Analog werde
mit dem Beitrag an die Wohnkosten verfahren.
4.
In der Existenzminimumsberechnung ist
vermerkt, dass der Grundbetrag von CHF 600.00 für die Tochter B.___,
geboren am [...] 2010, sowie ein Teil der Miete im Betrag von CHF 585.00
mit der IV-Rente verrechnet werden. Der gesamte Mietzins beträgt CHF 1’450.00.
Für den Mietzinsanteil der restlichen Familie, also des Schuldners, seiner
Ehefrau und des anderen Kindes C.___, geboren am [...] 2012, setzte es
demzufolge einen Anteil von CHF 865.00 in die Berechnung ein. Die Nebenkosten
von CHF 250.00 hat es separat in die Berechnung aufgenommen.
5.
Die Höhe der IV-Rente von B.___ geht
aus den Akten nicht hervor. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, wem der Anspruch
auf die IV-Rente zusteht und wofür diese ausbezahlt wird. Der Beschwerdeführer
spricht von einer IV-Rente für seine Tochter. Das Betreibungsamt führt in
seiner Vernehmlassung aus, die Tochter B.___ beziehe eine IV-Rente. Nach Art.
35.
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20; IVG) haben
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im
Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Daneben sieht das IVG in
den Art. 11a ff. weitere Leistungen vor, die zu Gunsten von Kindern
ausgerichtet werden, z.B. eine Entschädigung für Betreuungskosten, medizinische
Massnahmen zur Eingliederung usw. Diese Leistungen haben eine Zweckbestimmung
und können nicht für den allgemeinen Unterhalt des Kindes beigezogen werden. Insofern
ist eine Verrechnung mit dem eigenen Bedarf des Kindes ausgeschlossen. Demgegenüber
hat die Kinderrente nach Art. 35 IVG den Charakter eines Erwerbssurrogats, das
dem betroffenen Elternteil zusteht. Eine solche Rente stellt Erwerbseinkommen
des Schuldners dar, das bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote
miteingerechnet werden kann, wenn der Schuldner über zusätzliches Einkommen
verfügt (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art.
92.
N 37). Auch das Betreibungsamt spricht davon, dass die IV-Rente zum
Einkommen der Familie des Beschwerdeführers hinzugerechnet werde. Im Ergebnis
macht das Betreibungsamt aber etwas Anderes. Es verrechnet die Rente mit dem Bedarf
des Kindes. Der Zinsanteil, welcher der Tochter angerechnet wird, ist jedoch zu
gross. Das Betreibungsamt hat B.___ einen Anteil am Mietzins der vierköpfigen
Familie von 40% belastet. Rechnet man auch die Nebenkosten ein – was das
Betreibungsamt nicht gemacht hat – beträgt der Anteil immer noch 34%. Die
Anrechnung eines zu hohen Mietzinsanteils von B.___ hat eine Herabsetzung des
Existenzminimums des Beschwerdeführers zur Folge. Zudem steht nicht fest, ob
die Rente den angerechneten Betrag von CHF 1’185.00 überhaupt erreicht. Eine
reine IV-Kinderrente dürfte niedriger sein. Wenn die Rente umgekehrt höher wäre
als der verrechnete Betrag, gäbe es einen gegenteiligen Effekt. In diesem Fall
würden die Gläubiger benachteiligt werden, wenn der Überschuss beim Schuldner
bleiben würde. Da der Beschwerdeführer offenbar deutscher Staatsangehöriger ist,
stellt sich allenfalls auch die Frage, ob die Rente überhaupt eine
schweizerische ist. Das Betreibungsamt wird somit die Art und die Höhe der
IV-Rente für B.___ abklären und sodann neu verfügen müssen. Der
Beschwerdeführer wird diesbezüglich auf seine Auskunftspflicht hingewiesen (Art.
91.
Abs. 1 SchKG).
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung wird aufgehoben und
die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an das Betreibungsamt zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnung vom 8. Dezember 2022 wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen abklärt und danach neu entscheidet.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller