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Entscheid

SCBES.2023.1

Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

14. Februar 2023Deutsch9 min

4'000.00 Unterhalt.» Gegen den Zahlungsbefehl, welcher dem Beschwerdeführer am 18. August

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 14. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt

Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,

2. B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtbekanntgabe

einer Betreibung an Dritte

zieht die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] betrieb

B.___ (nachfolgend Gläubigerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) auf einen

Betrag von CHF 4'000.00. Als Forderungsgrund wurde Folgendes angegeben: «8 x

500.- Unterhaltsbeiträge. Gemäss Versprechen im Richteramt wenn Haus [...]

verkauft ist. Haus wurde mittlerweile verkauft, ab Februar bis jetzt à 500.-,

4'000.00 Unterhalt.» Gegen den Zahlungsbefehl, welcher dem Beschwerdeführer am 18. August

2022 zugestellt wurde, erhob dieser gleichentags Rechtsvorschlag.

1.2 Am 24. November 2022 reichte der

Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Olten-Gösgen ein Gesuch um

Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibung Nr. [...] an Dritte ein.

1.3 Mit Schreiben vom 24. November

2022 zeigte das Betreibungsamt der Gläubigerin das vorgenannte Gesuch um

Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte an und forderte diese auf

mitzuteilen, ob sie bezüglich der genannten Betreibung ein Verfahren zur

Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet habe oder der Schuldner die

Forderung vollständig bezahlt habe.

1.4 Mit Schreiben vom 14. Dezember

2022 (Beschwerdebeilage 3) nahm die Gläubigerin zuhanden des Betreibungsamtes

zum Gesuch des Beschwerdeführers Stellung und führte im Wesentlichen aus, im

September 2022 habe der Beschwerdeführer den Unterhalt bezahlt. In diesem Fall

werde sie gegen den Beschwerdeführer nichts mehr unternehmen und verzichte auf

die Rechtsöffnung.

1.5 Mit Verfügung vom 20. Dezember

2022 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 21. Dezember 2022) wies das

Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der

Betreibung Nr. [...] an Dritte mit der Begründung ab, die Forderung in dieser

Betreibung sei gemäss Mitteilung der Gläubigerin bezahlt worden. In einem

solchen Kontext nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die

Betreibung sei ungerechtfertigt, stelle ein widersprüchliches Verhalten dar,

welches keinen Rechtschutz verdiene.

2. Gegen diese Verfügung erhebt

der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) fristgerecht

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht

im Wesentlichen geltend, gemäss Scheidungsurteil sei er zur Zahlung von 16 x

CHF 500.00 ab Februar 2022 verpflichtet worden. Laut den von der Gläubigerin

unterschriebenen Quittungen habe er diese immer pünktlich überwiesen. Sie habe

ihn aber ungerechtfertigt betrieben mit der Begründung, er habe den Unterhalt

nicht bezahlt. Im Schreiben an das Betreibungsamt vom 14. Dezember 2022

behaupte die Gläubigerin, er habe den Unterhalt erst im September 2022 bezahlt

und bezahle seither weiter, was nicht der Wahrheit entspreche. Hiermit

beantrage er die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte und Löschung der

ungerechtfertigten Betreibung aus dem Registerauszug des Betreibungsamts

Olten-Gösgen.

3. Mit Vernehmlassung vom 11.

Januar 2023 verzichtet das Betreibungsamt auf Stellung eines Antrags und führt

aus, das Betreibungsbegehren der Gläubigerin sei am 17. Juni 2022 eingegangen.

Der Beschwerdeführer reiche für die Unterhaltsbeiträge Januar bis August 2022

Zahlungsquittungen ein. Diese seien jeweils auf den ersten Arbeitstag des

Monats datiert. Aufgrund dieser Aktenlage wäre grundsätzlich davon auszugehen,

dass die Betreibung nicht gerechtfertigt gewesen sei, da die Forderungen bis zu

diesem Zeitpunkt bezahlt worden bzw. noch nicht fällig gewesen seien. Die

Gläubigerin habe in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 aber erwähnt, die

Zahlung sei im September erfolgt, d.h. somit nach Zustellung des

Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer. Für diese Version sprächen unter

Umständen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlungsbelege, welche

durchaus auch im Rahmen einer einmaligen Zahlung unterzeichnet worden sein

könnten. Ab September lägen dann Zahlungsbestätigungen der Bank vor. Dennoch

werde im vorliegenden Fall das Gesuch wohl gutzuheissen sein, es sei denn die

Gläubigerin belege den effektiven und von den vorliegenden Belegen abweichenden

Zeitpunkt der Zahlung der Forderung im Beschwerdeverfahren. Die Gläubigerin

wäre somit zu einer entsprechenden Stellungnahme einzuladen und könnte so

allenfalls die Aktenlage widerlegen.

4. Die Gläubigerin, zur

Stellungnahme eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.

5. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gemäss dem seit 1. Januar 2019

in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer

Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei

Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch

gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt

angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig

ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet

wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung

fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

1.2

Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG

wurde im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen

vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen.

Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in

missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in

ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits

Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider

besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise

oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess

und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche,

2018, S. 405).

1.3

Sodann ist das Gesuch um

Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte auch dann abzuweisen, wenn klar ist,

dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt hat. Dies gilt selbst

dann, wenn der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte.

Dies ist leicht festzustellen, wenn die Forderung beim Betreibungsamt beglichen

wurde. Gleich ist vorzugehen, wenn die Forderung direkt beim Gläubiger

beglichen worden ist und der Gläubiger dem Amt eine entsprechende Mitteilung

macht oder dem Amt einen Nachweis der Zahlung vorlegt. Allfällige

Streitigkeiten sind auf dem Beschwerdeweg zu regeln (Weisung der Dienststelle

Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018,

ergänzt am 19. Oktober 2021).

2.

Vorliegend gab die Gläubigerin

mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 gegenüber dem Betreibungsamt an, im

September 2022 habe der Beschwerdeführer den Unterhalt bezahlt. In diesem Fall

werde sie gegen den Beschwerdeführer nichts mehr unternehmen und verzichte auf

Dispositiv

die Rechtsöffnung. Demnach ist das eine Kriterium gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d

SchKG, welches zu einer Gutheissung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der

Betreibung an Dritte führt, – nämlich der fehlende Nachweis, dass die

Gläubigerin rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages

eingeleitet hat – erfüllt. Ginge man aber im Weiteren von der Darstellung der

Gläubigerin aus, wonach der Beschwerdeführer die ausstehenden

Unterhaltsschulden erst im September 2022 und damit nach Zustellung des

Zahlungsbefehls am 18. August 2022 bezahlt habe, dann wäre das Gesuch im

Lichte des in E. II. 1.3 hiervor Gesagten dennoch abzuweisen. Jedoch macht der

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor der Aufsichtsbehörde geltend, er

habe die Unterhaltszahlungen jeweils pünktlich überwiesen. In diesem

Zusammenhang reicht er Zahlungsquittungen für die Monate Januar – August 2022

über den Betrag von je CHF 500.00 ein, worauf die Gläubigerin die

Bezahlung der jeweiligen Summe Anfangs des jeweiligen Monats unterschriftlich

bestätigt hatte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 forderte die Aufsichtsbehörde

die Gläubigerin sodann auf, dazu Stellung zu nehmen. Sie liess sich jedoch

nicht vernehmen. Da die Gläubigerin somit die Angaben des Beschwerdeführers als

auch die von ihr unterschriftlich bestätigten Zahlungsquittungen im

vorliegenden Verfahren nicht bestritten hat, ist demnach aus beweisrechtlicher

Sicht von deren Richtigkeit auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer mit

diesen Zahlungsbestätigungen die Ausführungen der Gläubigerin aus der

Stellungnahme vom 14. Dezember 2022, wonach er die Unterhaltszahlungen erst im

September 2022 geleistet habe, widerlegt. Gemäss den eingereichten

Zahlungsquittungen und den Angaben der Gläubigerin auf dem Zahlungsbefehl ist

der Beschwerdeführer verpflichtet, der Gläubigerin ab Januar 2022 (oder gemäss

Angaben auf dem Zahlungsbefehl ab Februar 2022) monatlich CHF 500.00 zu bezahlen.

Nach den eingereichten Zahlungsquittungen ist er dieser Zahlungsverpflichtung

jeweils Anfangs des betreffenden Monats – und damit fristgerecht und vor

Anhebung der Betreibung – nachgekommen. Bei dieser Sachlage ist die Abweisung

des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte im Lichte des in E.

II. 1.3 hiervor Gesagten zu Unrecht erfolgt.

3. Demnach wird die Verfügung des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2022 in Gutheissung der

Beschwerde aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, die Betreibung Nr. [...]

an Dritte nicht bekanntzugeben.

4. Insofern der Beschwerdeführer

zusätzlich den Antrag stellt, die betreffende Betreibung sei zu löschen, ist

die Beschwerde dagegen abzuweisen. So darf jeder Gläubiger eine Betreibung

einleiten, ohne Bestand und Höhe seiner Forderung nachweisen zu müssen. Von der

Aufsichtsbehörde darf nicht überprüft werden, ob ein Anspruch materiell

begründet ist. Zwar ist der Grundsatz von Treu und Glauben auch im

Zwangsvollstreckungsrecht beachtlich, aber angesichts der Möglichkeit, einen

Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne den Bestand des in Betreibung gesetzten

Anspruches nachweisen zu müssen, ist der Rechtsmissbrauch diesbezüglich praktisch

ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Gläubiger mit dem

Betreibungsverfahren Ziele verfolgt, die offensichtlich nicht das Geringste mit

Zwangsvollstreckung zu tun haben und dieser den Betriebenen zum Beispiel

bedrängen oder in seinem Kredit schädigen will (BGE 115 III 18ff.; 113 III

2ff.). Im vorliegenden Fall sind die geforderten Unterhaltszahlungen unter den

Parteien im Grundsatz unbestritten, womit eine offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit

verneint werden kann. Der Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit, mittels

negativer Feststellungsklage die richterliche Aufhebung der Betreibung zu

verlangen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2022 wird in Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, die Betreibung Nr. [...] an

Dritte nicht bekanntzugeben.

2. Insofern der Beschwerdeführer die

Löschung der Betreibung verlangt, wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch