SCBES.2023.11
Berechnung des Existenzminimums
11. April 2023Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 11. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Werner
Oberrichter von Felten
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner,
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 4. Februar 2023 erhob A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums und die darauf
aufbauende Abrechnung für Dezember/Pfändungsnummer [...]/Zustelldatum 28.
Januar 2023. Er stellt den Antrag, die Abrechnung für den Monat Dezember sei zu
korrigieren. Die Kreditoren im Betrag von CHF 2’128.00 seien als
Verbindlichkeiten und somit ertragsmindernde Posten zu berücksichtigen. Ebenso
sei der Posten Mietzins im Betrag von CHF 3’038.00 zu berücksichtigen.
2. Das Betreibungsamt Region Solothurn
stellte in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2023 den Antrag, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
3. Der Beschwerdeführer liess der
Aufsichtsbehörde am 13. März 2023 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des
Betreibungsamtes zukommen und wiederholte darin seinen bereits gestellten
Antrag.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei
der Abrechnung für den Monat Dezember seien die Kreditoren von CHF 2’128.30
nicht berücksichtigt worden. Auch der Mietzins für Büroräumlichkeiten von CHF
3’034.00, welche gemäss Steuerbuch des Kantons Solothurn für das Jahr 2023
gebucht worden sei, sei nicht berücksichtigt worden.
2.
Das Betreibungsamt bringt vor, es
habe die Kosten des selbstständigen Erwerbszweiges des Beschwerdeführers in der
Berechnung des Existenzminimums vom 7. Februar 2023 nicht berücksichtigt. Wie
der vom Beschwerdeführer beigelegten Buchhaltung entnommen werden könne, sei
der Betrieb stark defizitär. Dem Aufwand für den Monat Dezember 2022 von CHF
6'915.86 stehe lediglich ein Ertrag von CHF 1’305.00 gegenüber. Auch die Zahlen
für den Januar 2023 würden nicht besser aussehen. Der Beschwerdeführer weise
Aufwände von CHF 964.65 bei einem Ertrag von CHF 0.00 aus. Der Beschwerdeführer
verrechne in einer gemeinsamen Buchführung seine Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit (50% Pensum) mit den Verlusten aus seiner Selbstständigkeit.
Das sei jedenfalls solange nicht zulässig, als dadurch die Gläubigerinteressen
geschädigt würden. Es gehe nicht an, einen ruinösen Betrieb zu Lasten der
Gläubiger weiterhin am Leben zu erhalten. Eine weitere summarische Prüfung der
Existenzminimumsberechnung vom 7. Februar 2023 ergebe keine Fehler.
3.
Vorab ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die Existenzminimumsberechnung des Monats Dezember 2022 sowie
die Abrechnung für diesen Monat anfechten will. Die Existenzminimumsberechnung
vom 7. Februar 2023 kann noch gar nicht Gegenstand der Beschwerde vom 4.
Februar 2023 sein. Andererseits existiert offenbar eine
Existenzminimumsberechnung für den Monat Dezember 2022 genauso wenig wie es
eine Abrechnung für diesen Monat mit Zustelldatum vom 28. Januar 2023 gibt.
Jedenfalls legen weder der Beschwerdeführer noch das Betreibungsamt diese
Dokumente vor. Hingegen hat der Beschwerdeführer als Beilage zu seiner
Beschwerde eine Kopie eines Mails des Betreibungsamtes mit Sendedatum vom 30.
Januar 2023 mit dem Betreff Abrechnung für den Monat Dezember 2023 (?) eingereicht.
Dieses Mail enthält Angaben zum Existenzminimum sowie zum Einkommen des
Beschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass er dieses Mail anfechten
will, zumal auch seine Einwände inhaltlich dazu passen. Die Beschwerde vom 4.
Februar 2023 ist somit rechtzeitig.
4.
In seiner Stellungnahme vom 13. März
2023.
erläutert der Beschwerdeführer, dass sich seine Einkommenssituation je
hälftig aus einem Angestelltenverhältnis und einer selbstständigen Arbeit
zusammensetze. Er führe dafür eine gemeinsame Buchhaltung. Die Aufnahme der
Selbstständigkeit sei im Jahr 2022 erfolgt. Seine Geschäftstätigkeit befinde
sich daher im Aufbau. Dass im ersten Jahr Verluste durch Gründungskosten und
ähnlichem entstünden, sei durchaus üblich.
5.
Der Beschwerdeführer will im
Zusammenhang mit seiner selbstständigen Geschäftstätigkeit für das in seiner
Wohnung benutzte Zimmer eine Miete von monatlich CHF 219.00 berücksichtigt
haben. Ob die Steuerbehörden dies akzeptieren werden, wird sich angesichts des
fehlenden Gewinns noch weisen. Das Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
indessen stellt auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten ab. Hätte
das Geschäft des Beschwerdeführers effektiv eine monatliche Auslage für Mietzinse,
müsste diese beim Beschwerdeführer als Einkommen angerechnet werden. Eine Berücksichtigung
der Mietzinse für ein Büro in der eigenen Wohnung nur auf der Aufwandseite
fällt damit zum vornherein ausser Betracht. Damit erübrigen sich weitere
Ausführungen zum Ansinnen des Beschwerdeführers, dem Monat Dezember 2022
sämtliche Mietzinsen für das Jahr 2022 zu belasten.
6.
Der Beschwerdeführer führt für seine
Tätigkeit als Angestellter und für seine selbstständige Geschäftstätigkeit eine
gemeinsame Buchhaltung. Das Ergebnis und offensichtlich auch der Zweck dieses
Unterfangens ist, dass kein pfändbares Einkommen mehr übrig bleibt. Das
Einkommen aus unselbstständiger Arbeit hat jedoch nichts mit der
selbstständigen Erwerbstätigkeit zu tun. Für eine gemeinsame Buchhaltung fehlt
jeglicher sachliche Zusammenhang. Insbesondere kann das pfändbare Einkommen aus
der Anstellung nicht zulasten der Gläubiger in eine defizitäre
Geschäftstätigkeit investiert werden. So hat das Bundesgericht ebenfalls schon
entschieden, dass es dem Schuldner nicht zu gestatten ist, einen Betrieb auf
Kosten der Gläubiger weiterzuführen, wenn dieser defizitär ist (Urteil
5A_765/2018 vom 4. Juni 2019). Dies gilt auch für die Gründungsphase, die
vorliegend doch schon recht lange dauert, ohne dass sich eine positive
Entwicklung abzeichnet, wie die Zahlen für den Januar 2023 erneut zeigen. Nach
dem SchKG ist das über dem Existenzminimum liegende Einkommen zu pfänden und
der Schuldner kann nicht nach eigenem Gutdünken darüber verfügen und es
zulasten der Gläubiger investieren. Wieso das Betreibungsamt bei dieser
Sachlage und entgegen seiner eigenen Ausführungen lediglich den Mietzins für
die gemieteten Büroräumlichkeiten nicht akzeptiert, im Übrigen aber gemäss
Buchhaltung einen Geschäftsaufwand von insgesamt CHF 3’576.00 berücksichtigt,
ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat keinen Grund, sich zu beklagen.
Seine Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Schaller