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Entscheid

SCBES.2023.11

Berechnung des Existenzminimums

11. April 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 11. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Werner

Oberrichter von Felten

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner,

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 4. Februar 2023 erhob A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums und die darauf

aufbauende Abrechnung für Dezember/Pfändungsnummer [...]/Zustelldatum 28.

Januar 2023. Er stellt den Antrag, die Abrechnung für den Monat Dezember sei zu

korrigieren. Die Kreditoren im Betrag von CHF 2’128.00 seien als

Verbindlichkeiten und somit ertragsmindernde Posten zu berücksichtigen. Ebenso

sei der Posten Mietzins im Betrag von CHF 3’038.00 zu berücksichtigen.

2. Das Betreibungsamt Region Solothurn

stellte in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2023 den Antrag, die Beschwerde

sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

3. Der Beschwerdeführer liess der

Aufsichtsbehörde am 13. März 2023 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des

Betreibungsamtes zukommen und wiederholte darin seinen bereits gestellten

Antrag.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor, bei

der Abrechnung für den Monat Dezember seien die Kreditoren von CHF 2’128.30

nicht berücksichtigt worden. Auch der Mietzins für Büroräumlichkeiten von CHF

3’034.00, welche gemäss Steuerbuch des Kantons Solothurn für das Jahr 2023

gebucht worden sei, sei nicht berücksichtigt worden.

2.

Das Betreibungsamt bringt vor, es

habe die Kosten des selbstständigen Erwerbszweiges des Beschwerdeführers in der

Berechnung des Existenzminimums vom 7. Februar 2023 nicht berücksichtigt. Wie

der vom Beschwerdeführer beigelegten Buchhaltung entnommen werden könne, sei

der Betrieb stark defizitär. Dem Aufwand für den Monat Dezember 2022 von CHF

6'915.86 stehe lediglich ein Ertrag von CHF 1’305.00 gegenüber. Auch die Zahlen

für den Januar 2023 würden nicht besser aussehen. Der Beschwerdeführer weise

Aufwände von CHF 964.65 bei einem Ertrag von CHF 0.00 aus. Der Beschwerdeführer

verrechne in einer gemeinsamen Buchführung seine Einkünfte aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit (50% Pensum) mit den Verlusten aus seiner Selbstständigkeit.

Das sei jedenfalls solange nicht zulässig, als dadurch die Gläubigerinteressen

geschädigt würden. Es gehe nicht an, einen ruinösen Betrieb zu Lasten der

Gläubiger weiterhin am Leben zu erhalten. Eine weitere summarische Prüfung der

Existenzminimumsberechnung vom 7. Februar 2023 ergebe keine Fehler.

3.

Vorab ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer die Existenzminimumsberechnung des Monats Dezember 2022 sowie

die Abrechnung für diesen Monat anfechten will. Die Existenzminimumsberechnung

vom 7. Februar 2023 kann noch gar nicht Gegenstand der Beschwerde vom 4.

Februar 2023 sein. Andererseits existiert offenbar eine

Existenzminimumsberechnung für den Monat Dezember 2022 genauso wenig wie es

eine Abrechnung für diesen Monat mit Zustelldatum vom 28. Januar 2023 gibt.

Jedenfalls legen weder der Beschwerdeführer noch das Betreibungsamt diese

Dokumente vor. Hingegen hat der Beschwerdeführer als Beilage zu seiner

Beschwerde eine Kopie eines Mails des Betreibungsamtes mit Sendedatum vom 30.

Januar 2023 mit dem Betreff Abrechnung für den Monat Dezember 2023 (?) eingereicht.

Dieses Mail enthält Angaben zum Existenzminimum sowie zum Einkommen des

Beschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass er dieses Mail anfechten

will, zumal auch seine Einwände inhaltlich dazu passen. Die Beschwerde vom 4.

Februar 2023 ist somit rechtzeitig.

4.

In seiner Stellungnahme vom 13. März

2023.

erläutert der Beschwerdeführer, dass sich seine Einkommenssituation je

hälftig aus einem Angestelltenverhältnis und einer selbstständigen Arbeit

zusammensetze. Er führe dafür eine gemeinsame Buchhaltung. Die Aufnahme der

Selbstständigkeit sei im Jahr 2022 erfolgt. Seine Geschäftstätigkeit befinde

sich daher im Aufbau. Dass im ersten Jahr Verluste durch Gründungskosten und

ähnlichem entstünden, sei durchaus üblich.

5.

Der Beschwerdeführer will im

Zusammenhang mit seiner selbstständigen Geschäftstätigkeit für das in seiner

Wohnung benutzte Zimmer eine Miete von monatlich CHF 219.00 berücksichtigt

haben. Ob die Steuerbehörden dies akzeptieren werden, wird sich angesichts des

fehlenden Gewinns noch weisen. Das Gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

indessen stellt auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten ab. Hätte

das Geschäft des Beschwerdeführers effektiv eine monatliche Auslage für Mietzinse,

müsste diese beim Beschwerdeführer als Einkommen angerechnet werden. Eine Berücksichtigung

der Mietzinse für ein Büro in der eigenen Wohnung nur auf der Aufwandseite

fällt damit zum vornherein ausser Betracht. Damit erübrigen sich weitere

Ausführungen zum Ansinnen des Beschwerdeführers, dem Monat Dezember 2022

sämtliche Mietzinsen für das Jahr 2022 zu belasten.

6.

Der Beschwerdeführer führt für seine

Tätigkeit als Angestellter und für seine selbstständige Geschäftstätigkeit eine

gemeinsame Buchhaltung. Das Ergebnis und offensichtlich auch der Zweck dieses

Unterfangens ist, dass kein pfändbares Einkommen mehr übrig bleibt. Das

Einkommen aus unselbstständiger Arbeit hat jedoch nichts mit der

selbstständigen Erwerbstätigkeit zu tun. Für eine gemeinsame Buchhaltung fehlt

jeglicher sachliche Zusammenhang. Insbesondere kann das pfändbare Einkommen aus

der Anstellung nicht zulasten der Gläubiger in eine defizitäre

Geschäftstätigkeit investiert werden. So hat das Bundesgericht ebenfalls schon

entschieden, dass es dem Schuldner nicht zu gestatten ist, einen Betrieb auf

Kosten der Gläubiger weiterzuführen, wenn dieser defizitär ist (Urteil

5A_765/2018 vom 4. Juni 2019). Dies gilt auch für die Gründungsphase, die

vorliegend doch schon recht lange dauert, ohne dass sich eine positive

Entwicklung abzeichnet, wie die Zahlen für den Januar 2023 erneut zeigen. Nach

dem SchKG ist das über dem Existenzminimum liegende Einkommen zu pfänden und

der Schuldner kann nicht nach eigenem Gutdünken darüber verfügen und es

zulasten der Gläubiger investieren. Wieso das Betreibungsamt bei dieser

Sachlage und entgegen seiner eigenen Ausführungen lediglich den Mietzins für

die gemieteten Büroräumlichkeiten nicht akzeptiert, im Übrigen aber gemäss

Buchhaltung einen Geschäftsaufwand von insgesamt CHF 3’576.00 berücksichtigt,

ist nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat keinen Grund, sich zu beklagen.

Seine Beschwerde ist abzuweisen.

7.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Schaller