SCBES.2023.14
Verlängerung des Rechtsstillstandes (Betreibung Nr. [...] und [...])
13. April 2023Deutsch5 min
krank und es sei die Diagnose einer mittelschweren Depression gestellt worden. Der
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 13. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Werner
Oberrichter von Felten
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Verlängerung
des Rechtsstillstandes (Betreibung Nr. [...] und [...])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit E-Mail-Eingabe vom 13. Februar
2023 reicht A.___ als Schuldner eine Beschwerde gegen die Verfügung des
Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 2. Februar 2023 ein. Mit Eingabe vom 16. März
2023 reicht er die verbesserte, mit Originalunterschrift versehene Beschwerde
per Post ein. Darin macht er im Wesentlichen geltend, er habe mit der
Gerichtskasse eine Ratenzahlung vereinbart. Dennoch sei er nun wegen dieser
Forderung gepfändet worden. Damit sei der Grundsatz von Treu und Glauben
verletzt worden. Trotzdem bezahle er weiterhin die Raten. Zudem sei er derzeit
krank und es sei die Diagnose einer mittelschweren Depression gestellt worden. Der
Ursprung liege in einem Arbeitsunfall vom 25. März 2022. Dabei habe er sich das
Bein gebrochen und sei später aus dem Schuldienst ausgeschieden. Zudem lasse
sich seine Frau von ihm scheiden. Deshalb habe er beim zuständigen
Betreibungsamt den Antrag auf Rechtsstillstand gestellt, welcher ihm auch
gewährt worden sei. Nach Ablauf seines ärztlichen Attests habe er ein neues
Arztzeugnis eingereicht und die Verlängerung des Rechtsstillstandes beantragt.
Mit der Verfügung vom 2. Februar 2023 sei ihm diese jedoch nicht bewilligt
worden. Zudem sei er trotz laufender Rechtsmittelfrist unter Androhung der
Vorführung durch die Polizei auf das Betreibungsamt vorgeladen worden. Es sei
deshalb ebenfalls zu prüfen, ob diese Vorgehensweise dem geltenden Gesetz
entspreche. Aufgrund der regelmässigen Ratenzahlungen sei ersichtlich, dass er
bereit sei, seine Schulden zu bezahlen. Abschliessend stelle er den Antrag,
dass ihm der Rechtsstillstand weiterhin zu gewähren sei, bis er bei
nachgewiesener vollständiger Genesung im Vollbesitz seiner geistigen und
körperlichen Kräfte seine Rechtsgeschäfte selbst durchführen könne.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April
2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 5. April 2023 lässt
sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen. Ergänzend führt er aus, der
Mitarbeiter des Betreibungsamtes, Herr […], habe es versäumt, ein Kreuz bei «Rechtsvorschlag»
zu setzen. Deshalb müsse der Beschwerdeführer nun eine Schuld bezahlen, welche
er nicht verursacht habe. Zudem werde er vom Betreibungsamt als renitent
hingestellt. Er sei aber von der ihn eskortierenden Polizei darüber aufgeklärt
worden, dass er zu nichts gezwungen werden dürfe. So habe er dem Betreibungsamt
lediglich erklärt, dass er nicht bereit sei, etwas zu unterschreiben, was jeglicher
Grundlage entbehre. Er ersuche deshalb die Aufsichtsbehörde, den Behauptungen,
dass er sich renitent verhalten haben solle, nachzugehen, indem möglicherweise
die Polizisten befragt würden.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 61 SchKG kann das
Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit
Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach
der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt. Das
Betreibungsregister zeigt aktuell diverse laufende Betreibung. Ob die
finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden, bevor der Beschwerdeführer
krank wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten und der eingereichten
Arztberichte jedoch nicht klar. Dies kann aber offenbleiben. So kann einem
Schuldner der Rechtsstillstand nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit
derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner
Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht
der Fall, zumal sich der Beschwerdeführer selber und mit ausführlichen
Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass das Betreibungsamt die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung
des Rechtsstillstandes mit Verfügung vom 2. Februar 2023 abgewiesen hat. Im Übrigen
kann der Beschwerdeführer nicht nur durch einen rechtlichen Vertreter, sondern
grundsätzlich durch jede mündige natürliche Person vertreten werden.
2.
Der Schuldner ist nach Art. 91 Abs. 1
SchKG bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen. Wie aus dem vom
Beschwerdeführer eingereichten E-Mail-Verkehr ersichtlich, wurde er vom
Betreibungsamt mehrfach aufgefordert, zwecks Pfändungsvollzug auf dem
Betreibungsamt zu erscheinen. Da er diesen Aufforderungen offensichtlich nicht
Folge geleistet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass ihn das Betreibungsamt
am 1. März 2023 durch die Polizei hat vorführen lassen (s. Vernehmlassung des
Betreibungsamtes vom 3. April 2023; vgl. Art. 91 Abs. 2 SchKG; BGE 87 III 87).
Ob er sich hierbei, wie vom Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung geltend
gemacht, renitent verhalten hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht von
Belang, weshalb die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte
Befragung der Polizei abzuweisen ist. Nachdem der Beschwerde im vorliegenden
Verfahren keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist es im Weiteren nicht
zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer während der laufenden
Rechtsmittelfrist von der Polizei vorgeführt wurde.
3.
Im Übrigen können weder das
Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über den Bestand oder Nichtbestand
einer Forderung entscheiden.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Werner Isch