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Entscheid

SCBES.2023.14

Verlängerung des Rechtsstillstandes (Betreibung Nr. [...] und [...])

13. April 2023Deutsch5 min

krank und es sei die Diagnose einer mittelschweren Depression gestellt worden. Der

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 13. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Werner

Oberrichter von Felten

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Verlängerung

des Rechtsstillstandes (Betreibung Nr. [...] und [...])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit E-Mail-Eingabe vom 13. Februar

2023 reicht A.___ als Schuldner eine Beschwerde gegen die Verfügung des

Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 2. Februar 2023 ein. Mit Eingabe vom 16. März

2023 reicht er die verbesserte, mit Originalunterschrift versehene Beschwerde

per Post ein. Darin macht er im Wesentlichen geltend, er habe mit der

Gerichtskasse eine Ratenzahlung vereinbart. Dennoch sei er nun wegen dieser

Forderung gepfändet worden. Damit sei der Grundsatz von Treu und Glauben

verletzt worden. Trotzdem bezahle er weiterhin die Raten. Zudem sei er derzeit

krank und es sei die Diagnose einer mittelschweren Depression gestellt worden. Der

Ursprung liege in einem Arbeitsunfall vom 25. März 2022. Dabei habe er sich das

Bein gebrochen und sei später aus dem Schuldienst ausgeschieden. Zudem lasse

sich seine Frau von ihm scheiden. Deshalb habe er beim zuständigen

Betreibungsamt den Antrag auf Rechtsstillstand gestellt, welcher ihm auch

gewährt worden sei. Nach Ablauf seines ärztlichen Attests habe er ein neues

Arztzeugnis eingereicht und die Verlängerung des Rechtsstillstandes beantragt.

Mit der Verfügung vom 2. Februar 2023 sei ihm diese jedoch nicht bewilligt

worden. Zudem sei er trotz laufender Rechtsmittelfrist unter Androhung der

Vorführung durch die Polizei auf das Betreibungsamt vorgeladen worden. Es sei

deshalb ebenfalls zu prüfen, ob diese Vorgehensweise dem geltenden Gesetz

entspreche. Aufgrund der regelmässigen Ratenzahlungen sei ersichtlich, dass er

bereit sei, seine Schulden zu bezahlen. Abschliessend stelle er den Antrag,

dass ihm der Rechtsstillstand weiterhin zu gewähren sei, bis er bei

nachgewiesener vollständiger Genesung im Vollbesitz seiner geistigen und

körperlichen Kräfte seine Rechtsgeschäfte selbst durchführen könne.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April

2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Eingabe vom 5. April 2023 lässt

sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen. Ergänzend führt er aus, der

Mitarbeiter des Betreibungsamtes, Herr […], habe es versäumt, ein Kreuz bei «Rechtsvorschlag»

zu setzen. Deshalb müsse der Beschwerdeführer nun eine Schuld bezahlen, welche

er nicht verursacht habe. Zudem werde er vom Betreibungsamt als renitent

hingestellt. Er sei aber von der ihn eskortierenden Polizei darüber aufgeklärt

worden, dass er zu nichts gezwungen werden dürfe. So habe er dem Betreibungsamt

lediglich erklärt, dass er nicht bereit sei, etwas zu unterschreiben, was jeglicher

Grundlage entbehre. Er ersuche deshalb die Aufsichtsbehörde, den Behauptungen,

dass er sich renitent verhalten haben solle, nachzugehen, indem möglicherweise

die Polizisten befragt würden.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 61 SchKG kann das

Betreibungsamt einem schwerkranken Schuldner für eine bestimmte Zeit

Rechtsstillstand gewähren. Die Gewährung eines Rechtsstillstands ist aber nach

der Rechtsprechung (BGE 58 III 18, 74 III 37) nur dann am Platz, wenn die

Zahlungsunfähigkeit des Schuldners mit seiner Krankheit zusammenhängt. Das

Betreibungsregister zeigt aktuell diverse laufende Betreibung. Ob die

finanziellen Schwierigkeiten bereits bestanden, bevor der Beschwerdeführer

krank wurde, ist aufgrund der vorliegenden Akten und der eingereichten

Arztberichte jedoch nicht klar. Dies kann aber offenbleiben. So kann einem

Schuldner der Rechtsstillstand nur dann gewährt werden, wenn seine Krankheit

derart ist, dass sie ihm die Bestellung eines Vertreters zur Besorgung seiner

Angelegenheiten unmöglich macht (BlSchK 1962, S. 82). Dies ist vorliegend nicht

der Fall, zumal sich der Beschwerdeführer selber und mit ausführlichen

Rechtsschriften an die Aufsichtsbehörde gewandt hat. Es ist somit nicht zu

beanstanden, dass das Betreibungsamt die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung

des Rechtsstillstandes mit Verfügung vom 2. Februar 2023 abgewiesen hat. Im Übrigen

kann der Beschwerdeführer nicht nur durch einen rechtlichen Vertreter, sondern

grundsätzlich durch jede mündige natürliche Person vertreten werden.

2.

Der Schuldner ist nach Art. 91 Abs. 1

SchKG bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen. Wie aus dem vom

Beschwerdeführer eingereichten E-Mail-Verkehr ersichtlich, wurde er vom

Betreibungsamt mehrfach aufgefordert, zwecks Pfändungsvollzug auf dem

Betreibungsamt zu erscheinen. Da er diesen Aufforderungen offensichtlich nicht

Folge geleistet hat, ist es nicht zu beanstanden, dass ihn das Betreibungsamt

am 1. März 2023 durch die Polizei hat vorführen lassen (s. Vernehmlassung des

Betreibungsamtes vom 3. April 2023; vgl. Art. 91 Abs. 2 SchKG; BGE 87 III 87).

Ob er sich hierbei, wie vom Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung geltend

gemacht, renitent verhalten hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht von

Belang, weshalb die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte

Befragung der Polizei abzuweisen ist. Nachdem der Beschwerde im vorliegenden

Verfahren keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist es im Weiteren nicht

zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer während der laufenden

Rechtsmittelfrist von der Polizei vorgeführt wurde.

3.

Im Übrigen können weder das

Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über den Bestand oder Nichtbestand

einer Forderung entscheiden.

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Werner Isch