SCBES.2023.16
Berechnung des Existenzminimums
24. April 2023Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 24. April 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022
erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach, vom 14. Februar 2022. Gerügt wird der Umstand, dass für die
Beschwerdeführerin ein zu tiefer Mietzinsanteil bzw. fälschlicherweise ein
Mietzinsanteil für den Sohn B.___ eingerechnet worden sei. So sei dieser
Student und verfüge über kein Einkommen. Zudem verlangt die Beschwerdeführerin,
dass für den Sohn B.___ ein Grundbetrag sowie die Kosten für Krankenkasse von
CHF 332.10, den Berufsmaturitätsunterricht von CHF 1'075.00 und das
Generalabonnement von CHF 230.00 pro Monat einzurechnen seien.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März
2022 teilt das Betreibungsamt mit, es habe die angefochtene
Existenzminimumberechnung gestützt auf den aktuellen Mietvertrag revidiert und
durch die Berechnung vom 16. März 2022 ersetzt, worin der Beschwerdeführerin
neu ein Mietzinsanteil von CHF 512.50 eingerechnet werde. Die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
3. Mit Eingabe vom 17. April 2023 teilt
die Beschwerdeführerin sinngemäss mit, an der erhobenen Beschwerde festhalten
zu wollen.
Erwägungen
II.
1.
Der Sohn der Beschwerdeführerin, B.___,
ist volljährig (geb. […] 2000), weshalb grundsätzlich keine
Unterhaltsleistungen durch die Beschwerdeführerin mehr geschuldet sind. Er
absolviert den Berufsmaturitätsunterricht an der […] (vgl. Beschwerdebeilage 4),
was keine Erstausbildung mehr darstellt. Das Bundesgericht hat im Entscheid 98
III 34 ff. (bestätigt in 5A_429/2013 E.4 [ein den Kanton Solothurn betreffender
Fall]) zwar festgehalten, das Studium eines hierfür geeigneten Jugendlichen
könne nicht mehr als Luxus betrachtet werden, den sich nur Kinder aus
wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungsschichten sollen leisten können,
liege doch eine solche Weiterbildung auch im Interesse der Allgemeinheit.
Indessen dürfe man nach der ratio des Art. 93 SchKG nicht so weit gehen, die
mit dem Studium volljähriger Kinder verbundenen Auslagen als zum Leben des
Schuldners und seiner Familie unbedingt notwendig zu bezeichnen, zumal es nicht
Sinn des Gesetzes sein könne, das Studium volljähriger Kinder eines betriebenen
Schuldners zulasten dessen Gläubiger zu ermöglichen. Die Einrechnung von
Unterstützungsbeiträgen an den Sohn der Schuldnerin im Existenzminimum kommt
Dispositiv
somit nicht in Frage. Demnach können die von der Beschwerdeführerin beantragten
Positionen – Grundbetrag sowie die Kosten für die Krankenkasse, den
Berufsmaturitätsunterricht und das Generalabonnement des Sohnes – nicht in das
Existenzminimum eingerechnet werden. Dies entspricht im Übrigen der gängigen
Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Kanton
Solothurn (vgl. u.a. Entscheid SCBES.2022.22 vom 16. Mai 2022).
2. Gemäss den Richtlinien der
Aufsichtsbehörde SchKG für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind die Wohnkosten bei einer
Wohngemeinschaft – eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen
– in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigten. Da der Sohn B.___ studiert
und über kein eigenes Einkommen verfügt, hat dieser dementsprechend keinen
Anteil an den Wohnkosten zu tragen. Gemäss dem aktuellen Mietvertrag betragen
die Brutto-Mietkosten CHF 2'200.00, wobei hiervon die Garagenmiete von CHF
150.00 abzuziehen ist, da das Auto der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keinen
Kompetenzcharakter hat (Arbeits- und Wohnort in […]). Ebenso wird vorliegend
nicht bestritten, dass die gemäss Pfändungsprotokoll ebenfalls in der gleichen
Wohnung lebende Tochter C.___ sowie der Mitbewohner D.___ über ein Einkommen
verfügen. Demnach sind die Mietkosten von CHF 2'050.00 auf drei Personen aufzuteilen,
womit der Beschwerdeführerin im Existenzminimum ein Mietzinsanteil von CHF 683.30
einzurechnen ist.
3. Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Das
Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
4. In der vorliegenden Beschwerdesache
hat die Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 23. Februar 2023 irrtümlicherweise
ein zweites Verfahren (SCBES.2023.17) eröffnet, welches hiermit von der
Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
insofern teilweise gutgeheissen, als im Existenzminimum von A.___ ein
Mietzinsanteil von CHF 683.30 einzurechnen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Kosten erhoben.
3.
Das Verfahren
SCBES.2023.17 wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch