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Entscheid

SCBES.2023.16

Berechnung des Existenzminimums

24. April 2023Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 24. April 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022

erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach, vom 14. Februar 2022. Gerügt wird der Umstand, dass für die

Beschwerdeführerin ein zu tiefer Mietzinsanteil bzw. fälschlicherweise ein

Mietzinsanteil für den Sohn B.___ eingerechnet worden sei. So sei dieser

Student und verfüge über kein Einkommen. Zudem verlangt die Beschwerdeführerin,

dass für den Sohn B.___ ein Grundbetrag sowie die Kosten für Krankenkasse von

CHF 332.10, den Berufsmaturitätsunterricht von CHF 1'075.00 und das

Generalabonnement von CHF 230.00 pro Monat einzurechnen seien.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März

2022 teilt das Betreibungsamt mit, es habe die angefochtene

Existenzminimumberechnung gestützt auf den aktuellen Mietvertrag revidiert und

durch die Berechnung vom 16. März 2022 ersetzt, worin der Beschwerdeführerin

neu ein Mietzinsanteil von CHF 512.50 eingerechnet werde. Die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

3. Mit Eingabe vom 17. April 2023 teilt

die Beschwerdeführerin sinngemäss mit, an der erhobenen Beschwerde festhalten

zu wollen.

Erwägungen

II.

1.

Der Sohn der Beschwerdeführerin, B.___,

ist volljährig (geb. […] 2000), weshalb grundsätzlich keine

Unterhaltsleistungen durch die Beschwerdeführerin mehr geschuldet sind. Er

absolviert den Berufsmaturitätsunterricht an der […] (vgl. Beschwerdebeilage 4),

was keine Erstausbildung mehr darstellt. Das Bundesgericht hat im Entscheid 98

III 34 ff. (bestätigt in 5A_429/2013 E.4 [ein den Kanton Solothurn betreffender

Fall]) zwar festgehalten, das Studium eines hierfür geeigneten Jugendlichen

könne nicht mehr als Luxus betrachtet werden, den sich nur Kinder aus

wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungsschichten sollen leisten können,

liege doch eine solche Weiterbildung auch im Interesse der Allgemeinheit.

Indessen dürfe man nach der ratio des Art. 93 SchKG nicht so weit gehen, die

mit dem Studium volljähriger Kinder verbundenen Auslagen als zum Leben des

Schuldners und seiner Familie unbedingt notwendig zu bezeichnen, zumal es nicht

Sinn des Gesetzes sein könne, das Studium volljähriger Kinder eines betriebenen

Schuldners zulasten dessen Gläubiger zu ermöglichen. Die Einrechnung von

Unterstützungsbeiträgen an den Sohn der Schuldnerin im Existenzminimum kommt

Dispositiv

somit nicht in Frage. Demnach können die von der Beschwerdeführerin beantragten

Positionen – Grundbetrag sowie die Kosten für die Krankenkasse, den

Berufsmaturitätsunterricht und das Generalabonnement des Sohnes – nicht in das

Existenzminimum eingerechnet werden. Dies entspricht im Übrigen der gängigen

Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Kanton

Solothurn (vgl. u.a. Entscheid SCBES.2022.22 vom 16. Mai 2022).

2. Gemäss den Richtlinien der

Aufsichtsbehörde SchKG für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sind die Wohnkosten bei einer

Wohngemeinschaft – eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen

– in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigten. Da der Sohn B.___ studiert

und über kein eigenes Einkommen verfügt, hat dieser dementsprechend keinen

Anteil an den Wohnkosten zu tragen. Gemäss dem aktuellen Mietvertrag betragen

die Brutto-Mietkosten CHF 2'200.00, wobei hiervon die Garagenmiete von CHF

150.00 abzuziehen ist, da das Auto der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keinen

Kompetenzcharakter hat (Arbeits- und Wohnort in […]). Ebenso wird vorliegend

nicht bestritten, dass die gemäss Pfändungsprotokoll ebenfalls in der gleichen

Wohnung lebende Tochter C.___ sowie der Mitbewohner D.___ über ein Einkommen

verfügen. Demnach sind die Mietkosten von CHF 2'050.00 auf drei Personen aufzuteilen,

womit der Beschwerdeführerin im Existenzminimum ein Mietzinsanteil von CHF 683.30

einzurechnen ist.

3. Die Beschwerde ist demnach teilweise

gutzuheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Das

Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

4. In der vorliegenden Beschwerdesache

hat die Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 23. Februar 2023 irrtümlicherweise

ein zweites Verfahren (SCBES.2023.17) eröffnet, welches hiermit von der

Geschäftskontrolle abzuschreiben ist.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

insofern teilweise gutgeheissen, als im Existenzminimum von A.___ ein

Mietzinsanteil von CHF 683.30 einzurechnen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Kosten erhoben.

3.

Das Verfahren

SCBES.2023.17 wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch