SCBES.2023.19
Pfändungsurkunde (Betreibung Nr. [...])
7. Juni 2023Deutsch6 min
2'510.00 festzulegen sei und monatlich der CHF 2'510.00 übersteigende Betrag des
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 7. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Staat Wallis, vertreten durch A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,
2. B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsurkunde
(Betreibung Nr. […])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der von der Gläubigerin C.___ zur
Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen und in diesem Zusammenhang zu führende
Gerichtsverfahren bevollmächtigte Staat Wallis erhebt mit Schreiben vom 2. März
2023 fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 16. Februar 2022
bzw. die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17.
Januar 2023 betreffend den Schuldner B.___ und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen.
2. Es sei die Pfändungsurkunde des
Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 16. Februar 2023 in der Betreibung Nr. [...]
insofern abzuändern, als dass das Existenzminimum von Herrn B.___ auf CHF
2'510.00 festzulegen sei und monatlich der CHF 2'510.00 übersteigende Betrag des
Nettoeinkommens (zusätzlich in vollem Umfang allfällige Provisionen, 13.
Monatslohn und ähnliche Lohnzulagen) von Herrn B.___ einzupfänden sei.
3. Eventualiter sei die Pfändungsurkunde
des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 16. Februar 2023 in der Betreibung Nr. [...]
insofern abzuändern, als dass das Existenzminimum von Herrn B.___ auf CHF
2'765.00 festzulegen sei und monatlich der CHF 2'765.00 übersteigende
Betrag des Nettoeinkommens (zusätzlich in vollem Umfang allfällige Provisionen,
13. Monatslohn und ähnliche Lohnzulagen) von Herrn B.___ einzupfänden sei.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten des Beschwerdegegners.
Zur Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, es werde die Festlegung des Grundbetrags von CHF 1’700.00 sowie
derjenige für die Tochter D.___ von CHF 400.00 gerügt. Diese seien
gestützt auf die Bundesgerichtsurteile 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2 und
5A_685/2018 vom 15. Mai 2019 E. 4.7 an die Lebenshaltungskosten in [...]
anzupassen, da der Beschwerdegegner und seine Familie in Frankreich wohnten. Der
Preisniveauindex der Schweiz liege bei 154.4 und derjenige von [...] betrage
108.4, was gerundet einer 30%-igen Reduktion entspreche (Beilage 3; vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preisniveauindizes.html,
abgerufen am 1. März 2023). Der Grundbetrag betrage mithin CHF 1'190.00
und derjenige für D.___ CHF 280.00. Eventualiter sei der Ehepaar-Grundbetrag
aufgrund des Wochenaufenthalterstatus des Schuldners auf CHF 1'445.00 zu
reduzieren. Dies deshalb, da seine Ehefrau in [...] lebe und diese deshalb
vollumfänglich von den billigeren […] Lebenshaltungskosten profitiere. Der
hälftige Anteil, d.h. CHF 850.00 sei somit auf CHF 595.00 zu reduzieren, was
gesamthaft einen solchen von CHF 1'445.00 (CHF 850.00 + CHF 595.00) ergebe.
Schliesslich sei davon auszugehen, dass dem Schuldner die Kosten für die
auswärtige Verpflegung und die Arbeitsplatzfahrten vom Arbeitgeber vergütet
würden. Somit seien die Positionen von CHF 242.00 sowie CHF 350.00 nicht
zum Existenzminimum des Beschwerdegegners hinzuzuzählen. Um darüber
abschliessend zu urteilen, seien der Arbeitsvertrag sowie die letzten drei
Lohnabrechnungen beim Schuldner bzw. beim Betreibungsamt zu edieren.
2. Mit Vernehmlassung vom 14. März
2023 führt das Betreibungsamt aus, nachdem dem Betreibungsamt die
Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2023 vorgelegen habe, habe
die Existenzminimumberechnung in den Positionen «auswärtige Verpflegung» und
«Arbeitsplatzfahrten» am 1. März 2023 revidiert werden können. In diesen
Punkten sei somit dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen worden, womit es
ihm diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle. Im Übrigen
sei die Beschwerde abzuweisen.
3. Mit Vernehmlassung vom 23. März
2023 verweist der Beschwerdeführer auf seine bereits gestellten Rechtsbegehren.
4. Der Schuldner, zur
Stellungnahme eingeladen, hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen
II.
1.
Mit Pfändungsverfügung vom 1.
März 2023 hat das Betreibungsamt die Existenzminimumberechnung in den
Positionen «auswärtige Verpflegung» und «Arbeitsplatzfahrten» revidiert und
damit den diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers, wonach diese
Positionen nicht zum Existenzminimum des Beschwerdegegners hinzuzuzählen seien,
entsprochen. Zwar erscheint die Position «Arbeitsplatzfahrten» mit CHF 350.00
immer noch in der Existenzminimumberechnung vom 1. März 2023. Wie aber aus der
Anzeige an den Arbeitgeber betreffend Lohnpfändung vom 1. März 2023 ersichtlich
ist, wurde der Arbeitgeber angewiesen, den das monatliche Existenzminimum von
CHF 3'140.00 übersteigenden Betrag abzuziehen und dem Betreibungsamt zu
Dispositiv
überweisen. Demnach wurde dort der Betrag von CHF 350.00 für
Arbeitsplatzfahren in Abzug gebracht (vgl. Existenzminimumberechnung vom 1.
März 2023, in welcher das Existenzminimum auf CHF 3'490.00 festgelegt wurde).
Damit ist die Beschwerde in diesen Punkten gegenstandslos geworden.
2. Sodann ist auf das Begehren des
Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Grundbetrag des Schuldners und seiner
Tochter aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in [...] zu senken sei.
2.1 Diesbezüglich ist auf die im
Unterhaltsrecht geltende Rechtsprechung zu verweisen, welche auch im
vorliegenden Fall relevant ist: Wohnt der Unterhaltspflichtige im Ausland, so
ist bei der Berechnung des Grundbetrags die Lebenshaltung dieses Landes zu
berücksichtigen (vgl. Urteil 5A_462/2010 vom 24.10.2011 E. 3.1). Der
unterschiedliche Lebensstandard in verschiedenen Ländern wird in der Praxis
anhand statistisch erhobener Verbraucherwährungsparitäten oder internationaler
Kaufkraftvergleiche ermittelt. Die Rechtsprechung hält es für zweckmäßig, auf
die Erhebungen der internationalen Grossbanken oder die Daten des Statistischen
Bundesamtes zurückzugreifen (Urteile 5A_246/2015 vom 28. August 2015 E. 4.2;
5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2; zum konkreten Fall der Auslandsstatistik,
siehe Urteil 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018 zu 3.3 und unten zu 5.3.5).
2.2 Wie das Betreibungsamt korrekt
ausgeführt hat, ist der Grundbetrag für Ehepaare von CHF 1'700.00 im Vergleich
zum Grundbetrag für alleinstehende Personen von CHF 1'200.00 tiefer, da man von
einem entsprechenden Synergieffekt ausgeht. Ein solcher Synergieeffekt kommt
vorliegend jedoch nur bedingt zum Tragen, da der Schuldner nur an den
Wochenenden in [...] bei seiner Ehefrau und Tochter weilt, während er sich
unter der Woche in der Schweiz aufhält. Zudem profitiert er damit nur teilweise
von den tieferen Lebenshaltungskosten in […]. Demnach rechtfertigt es sich
nicht, den Ehegattengrundbetrag von CHF 1'700.00 zu kürzen. Dagegen erscheint
eine Kürzung des Grundbetrages der ebenfalls in [...] wohnhaften Tochter des
Schuldners von CHF 400.00 aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten
entsprechend der Argumentation des Beschwerdeführers auf CHF 280.00
gerechtfertigt.
3. Die Beschwerde ist demnach in
dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Grundbetrag der Tochter D.___ auf
CHF 280.00 zu senken ist. Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit diese nicht
gegenstandslos geworden ist, abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde ist in dem Sinne
teilweise gutzuheissen, dass der Grundbetrag der Tochter D.___ auf CHF 280.00
zu senken ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit
diese nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch