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Entscheid

SCBES.2023.19

Pfändungsurkunde (Betreibung Nr. [...])

7. Juni 2023Deutsch6 min

2'510.00 festzulegen sei und monatlich der CHF 2'510.00 übersteigende Betrag des

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 7. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

Staat Wallis, vertreten durch A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt Olten-Gösgen,

2. B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsurkunde

(Betreibung Nr. […])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der von der Gläubigerin C.___ zur

Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen und in diesem Zusammenhang zu führende

Gerichtsverfahren bevollmächtigte Staat Wallis erhebt mit Schreiben vom 2. März

2023 fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 16. Februar 2022

bzw. die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 17.

Januar 2023 betreffend den Schuldner B.___ und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Es sei die Pfändungsurkunde des

Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 16. Februar 2023 in der Betreibung Nr. [...]

insofern abzuändern, als dass das Existenzminimum von Herrn B.___ auf CHF

2'510.00 festzulegen sei und monatlich der CHF 2'510.00 übersteigende Betrag des

Nettoeinkommens (zusätzlich in vollem Umfang allfällige Provisionen, 13.

Monatslohn und ähnliche Lohnzulagen) von Herrn B.___ einzupfänden sei.

3. Eventualiter sei die Pfändungsurkunde

des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 16. Februar 2023 in der Betreibung Nr. [...]

insofern abzuändern, als dass das Existenzminimum von Herrn B.___ auf CHF

2'765.00 festzulegen sei und monatlich der CHF 2'765.00 übersteigende

Betrag des Nettoeinkommens (zusätzlich in vollem Umfang allfällige Provisionen,

13. Monatslohn und ähnliche Lohnzulagen) von Herrn B.___ einzupfänden sei.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten des Beschwerdegegners.

Zur Begründung wird im Wesentlichen

ausgeführt, es werde die Festlegung des Grundbetrags von CHF 1’700.00 sowie

derjenige für die Tochter D.___ von CHF 400.00 gerügt. Diese seien

gestützt auf die Bundesgerichtsurteile 5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2 und

5A_685/2018 vom 15. Mai 2019 E. 4.7 an die Lebenshaltungskosten in [...]

anzupassen, da der Beschwerdegegner und seine Familie in Frankreich wohnten. Der

Preisniveauindex der Schweiz liege bei 154.4 und derjenige von [...] betrage

108.4, was gerundet einer 30%-igen Reduktion entspreche (Beilage 3; vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preisniveauindizes.html,

abgerufen am 1. März 2023). Der Grundbetrag betrage mithin CHF 1'190.00

und derjenige für D.___ CHF 280.00. Eventualiter sei der Ehepaar-Grundbetrag

aufgrund des Wochenaufenthalterstatus des Schuldners auf CHF 1'445.00 zu

reduzieren. Dies deshalb, da seine Ehefrau in [...] lebe und diese deshalb

vollumfänglich von den billigeren […] Lebenshaltungskosten profitiere. Der

hälftige Anteil, d.h. CHF 850.00 sei somit auf CHF 595.00 zu reduzieren, was

gesamthaft einen solchen von CHF 1'445.00 (CHF 850.00 + CHF 595.00) ergebe.

Schliesslich sei davon auszugehen, dass dem Schuldner die Kosten für die

auswärtige Verpflegung und die Arbeitsplatzfahrten vom Arbeitgeber vergütet

würden. Somit seien die Positionen von CHF 242.00 sowie CHF 350.00 nicht

zum Existenzminimum des Beschwerdegegners hinzuzuzählen. Um darüber

abschliessend zu urteilen, seien der Arbeitsvertrag sowie die letzten drei

Lohnabrechnungen beim Schuldner bzw. beim Betreibungsamt zu edieren.

2. Mit Vernehmlassung vom 14. März

2023 führt das Betreibungsamt aus, nachdem dem Betreibungsamt die

Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2023 vorgelegen habe, habe

die Existenzminimumberechnung in den Positionen «auswärtige Verpflegung» und

«Arbeitsplatzfahrten» am 1. März 2023 revidiert werden können. In diesen

Punkten sei somit dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen worden, womit es

ihm diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehle. Im Übrigen

sei die Beschwerde abzuweisen.

3. Mit Vernehmlassung vom 23. März

2023 verweist der Beschwerdeführer auf seine bereits gestellten Rechtsbegehren.

4. Der Schuldner, zur

Stellungnahme eingeladen, hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

II.

1.

Mit Pfändungsverfügung vom 1.

März 2023 hat das Betreibungsamt die Existenzminimumberechnung in den

Positionen «auswärtige Verpflegung» und «Arbeitsplatzfahrten» revidiert und

damit den diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers, wonach diese

Positionen nicht zum Existenzminimum des Beschwerdegegners hinzuzuzählen seien,

entsprochen. Zwar erscheint die Position «Arbeitsplatzfahrten» mit CHF 350.00

immer noch in der Existenzminimumberechnung vom 1. März 2023. Wie aber aus der

Anzeige an den Arbeitgeber betreffend Lohnpfändung vom 1. März 2023 ersichtlich

ist, wurde der Arbeitgeber angewiesen, den das monatliche Existenzminimum von

CHF 3'140.00 übersteigenden Betrag abzuziehen und dem Betreibungsamt zu

Dispositiv

überweisen. Demnach wurde dort der Betrag von CHF 350.00 für

Arbeitsplatzfahren in Abzug gebracht (vgl. Existenzminimumberechnung vom 1.

März 2023, in welcher das Existenzminimum auf CHF 3'490.00 festgelegt wurde).

Damit ist die Beschwerde in diesen Punkten gegenstandslos geworden.

2. Sodann ist auf das Begehren des

Beschwerdeführers einzugehen, wonach der Grundbetrag des Schuldners und seiner

Tochter aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in [...] zu senken sei.

2.1 Diesbezüglich ist auf die im

Unterhaltsrecht geltende Rechtsprechung zu verweisen, welche auch im

vorliegenden Fall relevant ist: Wohnt der Unterhaltspflichtige im Ausland, so

ist bei der Berechnung des Grundbetrags die Lebenshaltung dieses Landes zu

berücksichtigen (vgl. Urteil 5A_462/2010 vom 24.10.2011 E. 3.1). Der

unterschiedliche Lebensstandard in verschiedenen Ländern wird in der Praxis

anhand statistisch erhobener Verbraucherwährungsparitäten oder internationaler

Kaufkraftvergleiche ermittelt. Die Rechtsprechung hält es für zweckmäßig, auf

die Erhebungen der internationalen Grossbanken oder die Daten des Statistischen

Bundesamtes zurückzugreifen (Urteile 5A_246/2015 vom 28. August 2015 E. 4.2;

5A_736/2007 vom 20. März 2008 E. 3.2; zum konkreten Fall der Auslandsstatistik,

siehe Urteil 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018 zu 3.3 und unten zu 5.3.5).

2.2 Wie das Betreibungsamt korrekt

ausgeführt hat, ist der Grundbetrag für Ehepaare von CHF 1'700.00 im Vergleich

zum Grundbetrag für alleinstehende Personen von CHF 1'200.00 tiefer, da man von

einem entsprechenden Synergieffekt ausgeht. Ein solcher Synergieeffekt kommt

vorliegend jedoch nur bedingt zum Tragen, da der Schuldner nur an den

Wochenenden in [...] bei seiner Ehefrau und Tochter weilt, während er sich

unter der Woche in der Schweiz aufhält. Zudem profitiert er damit nur teilweise

von den tieferen Lebenshaltungskosten in […]. Demnach rechtfertigt es sich

nicht, den Ehegattengrundbetrag von CHF 1'700.00 zu kürzen. Dagegen erscheint

eine Kürzung des Grundbetrages der ebenfalls in [...] wohnhaften Tochter des

Schuldners von CHF 400.00 aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten

entsprechend der Argumentation des Beschwerdeführers auf CHF 280.00

gerechtfertigt.

3. Die Beschwerde ist demnach in

dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Grundbetrag der Tochter D.___ auf

CHF 280.00 zu senken ist. Im Übrigen ist die Beschwerde, soweit diese nicht

gegenstandslos geworden ist, abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde ist in dem Sinne

teilweise gutzuheissen, dass der Grundbetrag der Tochter D.___ auf CHF 280.00

zu senken ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit

diese nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch