SCBES.2023.2
Betreibung
1. Februar 2023Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 1. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
A.___ erhebt als Schuldner mit Eingabe
vom 29. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs und rügt im Wesentlichen, er sei trotz seines
laufenden Verfahrens betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in
der Betreibung Nr. [...] vom Betreibungsamt polizeilich vorgeladen worden. Er
sei vom Betreibungsamt bereits mehrfach polizeilich vorgeladen worden. Die vom
Betreibungsamt in Rechnung gestellten Summen hätten jedoch nicht annähernd der
Betreibungssumme entsprochen. Dies sei vom Betreibungsamt fadenscheinig damit
begründet worden, dass es sich um Zinsen und Verzugsgebühren handle. Das
Betreibungsamt erhebe exzessive Zusatzkosten und spreche sich mit den
Gläubigern ab.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit
Vernehmlassung vom 16. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Der Schuldner stellte am 23. November
2022.
bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...]. Einem solchen Gesuch kommt
jedoch keine aufschiebende Wirkung zu, zumal der Schuldner dies im betreffenden
Dispositiv
Verfahren auch nicht beantragt hat. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass
das Betreibungsamt die betreffende Betreibung während des laufenden
Gesuchsverfahrens fortgesetzt hat. Im Übrigen wurde das Gesuch mit Urteil vom
5. Januar 2023 abgewiesen (SCWIF.2022.6).
2. Der Schuldner ist nach Art. 91 Abs. 1
SchKG bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen. Wie vom
Betreibungsamt dargelegt, hat der Schuldner den Vorladungen auf dem
Betreibungsamt zu erscheinen, bislang nicht Folge geleistet, weshalb es nicht
zu beanstanden ist, dass ihn das Betreibungsamt durch die Polizei hat vorführen
lassen (vgl. Art. 91 Abs. 2 SchKG; BGE 87 III 87).
3. Schliesslich macht der
Beschwerdeführer pauschal geltend, das Betreibungsamt erhebe nach eigenem
Ermessen exzessive Gebühren. Er legt jedoch nicht dar, welche Gebühren nicht
der Gebührenverordnung zum SchKG entsprechen und damit widerrechtlich sein
sollten. Somit ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch