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Entscheid

SCBES.2023.2

Betreibung

1. Februar 2023Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 1. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

A.___ erhebt als Schuldner mit Eingabe

vom 29. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs und rügt im Wesentlichen, er sei trotz seines

laufenden Verfahrens betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in

der Betreibung Nr. [...] vom Betreibungsamt polizeilich vorgeladen worden. Er

sei vom Betreibungsamt bereits mehrfach polizeilich vorgeladen worden. Die vom

Betreibungsamt in Rechnung gestellten Summen hätten jedoch nicht annähernd der

Betreibungssumme entsprochen. Dies sei vom Betreibungsamt fadenscheinig damit

begründet worden, dass es sich um Zinsen und Verzugsgebühren handle. Das

Betreibungsamt erhebe exzessive Zusatzkosten und spreche sich mit den

Gläubigern ab.

2. Das Betreibungsamt schliesst mit

Vernehmlassung vom 16. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Der Schuldner stellte am 23. November

2022.

bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der

Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. [...]. Einem solchen Gesuch kommt

jedoch keine aufschiebende Wirkung zu, zumal der Schuldner dies im betreffenden

Dispositiv

Verfahren auch nicht beantragt hat. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass

das Betreibungsamt die betreffende Betreibung während des laufenden

Gesuchsverfahrens fortgesetzt hat. Im Übrigen wurde das Gesuch mit Urteil vom

5. Januar 2023 abgewiesen (SCWIF.2022.6).

2. Der Schuldner ist nach Art. 91 Abs. 1

SchKG bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen. Wie vom

Betreibungsamt dargelegt, hat der Schuldner den Vorladungen auf dem

Betreibungsamt zu erscheinen, bislang nicht Folge geleistet, weshalb es nicht

zu beanstanden ist, dass ihn das Betreibungsamt durch die Polizei hat vorführen

lassen (vgl. Art. 91 Abs. 2 SchKG; BGE 87 III 87).

3. Schliesslich macht der

Beschwerdeführer pauschal geltend, das Betreibungsamt erhebe nach eigenem

Ermessen exzessive Gebühren. Er legt jedoch nicht dar, welche Gebühren nicht

der Gebührenverordnung zum SchKG entsprechen und damit widerrechtlich sein

sollten. Somit ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch