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Entscheid

SCBES.2023.23

Anzeige Pfändung eines Anteilrechts

2. Mai 2023Deutsch4 min

Erbschaftsanteil des Schuldners B.___ am Nachlass der Erblasserin C.___ gepfändet

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 2. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Anzeige

Pfändung eines Anteilrechts

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen

zeigte A.___ mit Verfügung vom 6. März 2023 gemäss Art. 104 SchKG an, dass der

Erbschaftsanteil des Schuldners B.___ am Nachlass der Erblasserin C.___ gepfändet

worden ist.

2. A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) reichte dagegen am 18. März 2023 Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein und verlangte, die

Personendaten seien zu überprüfen und gegebenenfalls zu bereinigen. Er macht weiter

geltend, wenn die Person 1936 geboren sei, handle es sich nicht um ihre

Erbschaft und die Pfändung sei aufzuheben.

3. Das Betreibungsamt stellte in seiner

Vernehmlassung vom 30. März 2023 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten.

Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit

geboten worden war, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen,

liess sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer bringt vor,

seine Mutter sei 19[...] geboren worden. Die Anteilrechte der Namensvetterin,

die 1936 geboren worden sei, würden nicht ihren Nachlass betreffen. Die

Anschrift seines Bruders sei falsch. Es wäre interessant zu wissen, wer die

Schreiben erhalten habe, da einige Adressen wohl nicht mehr aktuell seien.

2.

Das Betreibungsamt führt in seiner

Vernehmlassung aus, es werde den Jahrgang der Verstorbenen in künftigen

Dokumenten selbstverständlich korrigieren. Die Adresse von D.___ sei ihm von

diesem gemeldet worden und die Sendung sei zustellbar gewesen. Die Frage, wem

das Schreiben zugestellt worden sei, habe es dem Beschwerdeführer mit Mail vom

11.

Oktober 2022 bereits beantwortet.

3.

Aus der vom Betreibungsamt

eingereichten Verfügung des Bezirksgerichtes […] vom 12. April 2022 geht

hervor, dass der Beschwerdeführer A.___, sein Bruder D.___ sowie der Schuldner B.___

Erben der C.___, geboren am [...], sind. Damit steht fest, dass die Pfändung

des Anteilrechts die richtige Erbschaft betroffen hat. Das in der Anzeige der

Pfändung des Anteilrechtes angegebene falsche Geburtsdatum der Erblasserin

beeinträchtigt weder die Gültigkeit der Pfändung noch diejenige der Anzeige

selbst. Inskünftig wird das Betreibungsamt das richtige Geburtsdatum einsetzen.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Soweit der Beschwerdeführer in Frage

stellt, ob das Betreibungsamt die richtigen und aktuellen Adressen der anderen

Erben verwendet hat, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung

weder dargetan noch ersichtlich. Einen praktischen Verfahrenszweck würde eine

Beschwerde erst dann verfolgen, wenn dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil

erwachsen würde, wenn einem anderen Verfahrensbeteiligten eine Verfügung nicht

zugestellt werden könnte. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im

Übrigen gibt es nebst dem Schuldner, dessen Anteil gepfändet wurde, nur einen

anderen Miterben. Diesem konnte die Anzeige nach der unwidersprochen

gebliebenen Vernehmlassung des Betreibungsamtes zugestellt werden.

Dispositiv

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller