SCBES.2023.23
Anzeige Pfändung eines Anteilrechts
2. Mai 2023Deutsch4 min
Erbschaftsanteil des Schuldners B.___ am Nachlass der Erblasserin C.___ gepfändet
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 2. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Anzeige
Pfändung eines Anteilrechts
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen
zeigte A.___ mit Verfügung vom 6. März 2023 gemäss Art. 104 SchKG an, dass der
Erbschaftsanteil des Schuldners B.___ am Nachlass der Erblasserin C.___ gepfändet
worden ist.
2. A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) reichte dagegen am 18. März 2023 Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein und verlangte, die
Personendaten seien zu überprüfen und gegebenenfalls zu bereinigen. Er macht weiter
geltend, wenn die Person 1936 geboren sei, handle es sich nicht um ihre
Erbschaft und die Pfändung sei aufzuheben.
3. Das Betreibungsamt stellte in seiner
Vernehmlassung vom 30. März 2023 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten.
Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit
geboten worden war, zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen,
liess sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor,
seine Mutter sei 19[...] geboren worden. Die Anteilrechte der Namensvetterin,
die 1936 geboren worden sei, würden nicht ihren Nachlass betreffen. Die
Anschrift seines Bruders sei falsch. Es wäre interessant zu wissen, wer die
Schreiben erhalten habe, da einige Adressen wohl nicht mehr aktuell seien.
2.
Das Betreibungsamt führt in seiner
Vernehmlassung aus, es werde den Jahrgang der Verstorbenen in künftigen
Dokumenten selbstverständlich korrigieren. Die Adresse von D.___ sei ihm von
diesem gemeldet worden und die Sendung sei zustellbar gewesen. Die Frage, wem
das Schreiben zugestellt worden sei, habe es dem Beschwerdeführer mit Mail vom
11.
Oktober 2022 bereits beantwortet.
3.
Aus der vom Betreibungsamt
eingereichten Verfügung des Bezirksgerichtes […] vom 12. April 2022 geht
hervor, dass der Beschwerdeführer A.___, sein Bruder D.___ sowie der Schuldner B.___
Erben der C.___, geboren am [...], sind. Damit steht fest, dass die Pfändung
des Anteilrechts die richtige Erbschaft betroffen hat. Das in der Anzeige der
Pfändung des Anteilrechtes angegebene falsche Geburtsdatum der Erblasserin
beeinträchtigt weder die Gültigkeit der Pfändung noch diejenige der Anzeige
selbst. Inskünftig wird das Betreibungsamt das richtige Geburtsdatum einsetzen.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Soweit der Beschwerdeführer in Frage
stellt, ob das Betreibungsamt die richtigen und aktuellen Adressen der anderen
Erben verwendet hat, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung
weder dargetan noch ersichtlich. Einen praktischen Verfahrenszweck würde eine
Beschwerde erst dann verfolgen, wenn dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil
erwachsen würde, wenn einem anderen Verfahrensbeteiligten eine Verfügung nicht
zugestellt werden könnte. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im
Übrigen gibt es nebst dem Schuldner, dessen Anteil gepfändet wurde, nur einen
anderen Miterben. Diesem konnte die Anzeige nach der unwidersprochen
gebliebenen Vernehmlassung des Betreibungsamtes zugestellt werden.
Dispositiv
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller