SCBES.2023.28
Herabsetzung Mietzins
30. Mai 2023Deutsch7 min
rechtliche Gehör aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zur Wiederholung
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 30. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Herabsetzung
Mietzins
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 13. April 2023
(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen
die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 24. März 2023
betreffend Herabsetzung des Mietzinses und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschwerde gemäss Art. 36
SchKG die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Es sei die Verfügung des
Betreibungsamtes vom 24. März 2023 wegen Verletzung des Anspruchs auf das
rechtliche Gehör aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zur Wiederholung
des Verfahrens an das Betreibungsamt Solothurn zurückzuweisen.
Eventualiter
sei der vom Beschwerdeführer aktuell für die 2 ½-Zimmerwohnung am [...]
aufzuwendende Betrag von monatlich CHF 1'500.00, inkl. Nebenkosten, sowie die
daraus resultierende pfändbare Quote von CHF 947.00 wie in der ursprünglichen
Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2023 zu belassen.
Zur Begründung führt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei unwahrscheinlich, dass er
innerhalb der vom Betreibungsamt per 1. Oktober 2023 gesetzten Frist bei seinen
finanziellen Möglichkeiten (Pfändung seines Einkommens, einzig bestehend aus
der AHV-Rente und der Rente der Pensionskasse) überhaupt eine Wohnung finden
werde, auch wenn in [...] im Preissegment bis maximal CHF 1'200.00 pro
Monat, inkl. Nebenkosten, eine geringe Anzahl solcher Wohnungen ausgeschrieben
seien. Zudem habe der Beschwerdeführer bis heute keine Gelegenheit gehabt, zu
dieser verfügten Herabsetzung des Mietzinses Stellung zu nehmen, was ohne
Zweifel als Verweigerung bzw. Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs zu
qualifizieren sei. Dieser formelle Mangel habe zwingend zur Folge, dass die
Verfügung nichtig sei und die Sache schon allein deswegen zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Des Weiteren sei es rechtlich nicht zu
akzeptieren, dass die Vorinstanz kurz nach ihrer ersten, nicht angefochtenen Verfügung
vom 17. März 2023 ohne ersichtlichen Grund, ohne neue Tatsachen zu
benennen und insbesondere ohne Kenntnisse der näheren, zu berücksichtigenden
Umstände eine Verfügung mit einer massiven Herabsetzung des Existenzminimums
erlassen habe. Sodann sei die Miete der von ihm vor mehr als 10 Jahren gemieteten
Wohnung wegen der gestiegenen Stromkosten um CHF 250.00 erhöht worden. Das
Gebäude sei im Rahmen des Umbaus zum Mehrfamilienhaus mit einer
Wärmepumpenheizung und einem Wärmepumpenboiler ausgestattet worden. Diese
umweltschonende Wärmegewinnung sei für den Beschwerdeführer wichtig, weil er
sich schon seit Jahren darum bemühe – auch unter Inkaufnahme von
Einschränkungen –, sich nach Möglichkeit ökologisch zu verhalten. Schliesslich
sei der wichtigste Grund für einen weiteren Verbleib in der Wohnung der, dass
er die Vermieterin, B.___, unterstütze, die nach einem Unfall im letzten Sommer
unter Demenz leide. Ein Wegzug sei unter diesen Umständen für den
Beschwerdeführer nicht zumutbar und für Frau B.___ eine eigentliche
Katastrophe. Im Übrigen empfinde er die Herabsetzung des Mietzinses in
Anbetracht des Umstandes, dass seine geschiedene Ehefrau in einer 4 1/2-Zimmer
wohne, für deren Erwerb er eine erhebliche Summe habe beisteuern müssen, als
ungerecht.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des
Antrags um aufschiebende Wirkung.
3. Mit Eingabe vom 18. Mai 2023
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Vorweg ist auf den Antrag des
Beschwerdeführers einzugehen, die Verfügung des Betreibungsamtes vom 24. März
2023.
sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Ob
vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann jedoch offen
gelassen werden. Diese wäre, selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, im
vorliegenden Verfahren ohnehin heilbar. So ist von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung
des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Weil die
Aufsichtsbehörde sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft,
könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne
weiteres als geheilt gelten. Im Übrigen kann die Frage nach einer allfälligen
Gehörsverletzung vorliegend auch deshalb offen gelassen werden, weil die
Ausrichtung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG
ohnehin nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
2.
Der Schuldner hat die Pflicht,
die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen
Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort
stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen
zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Im
Lichte dessen und des in der Existenzminimumberechnung vom 17. März 2023
angerechneten Einkommens von CHF 3'209.90 ist der Betrag von CHF 1'500.00 als
Wohnkosten für einen alleinstehenden Schuldner fraglos zu hoch. In
betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 2-Zimmerwohnung den Ansprüchen
eines alleinstehenden Schuldners. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch
sind in einem Umkreis von 10 km von […] genügend 2-Zimmerwohnungen zu einem
Dispositiv
Mietzins bis CHF 1'200.00 verfügbar. Demnach ist die Mietzinsherabsetzung per 1.
Oktober 2023 auf CHF 1'200.00 nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat der
Schuldner die Möglichkeit, die Mietzinsherabsetzung per 1. Oktober 2023
anzufechten, wenn er den Nachweis erbringt, dass er nach der Vorankündigung der
Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen
keine günstigere Wohnung hat finden können.
An diesem Ergebnis vermögen auch die
übrigen Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insofern er bemängelt,
dass der Mietzins kurz nach Erlass der Verfügung vom 17. März 2023 ohne das
Vorliegen neuer Tatsachen herabgesetzt worden sei, ist festzuhalten, dass der
Mietzins schon im Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 17.
März 2023 überhöht war. Da aber eine sofortige Mietzinsherabsetzung
unverhältnismässig wäre, hat das Betreibungsamt diese unter Gewährung einer
angemessenen Frist per 1. Oktober 2023 angekündigt. Es handelt sich somit auch
nicht um einen Widerruf der Verfügung vom 17. März 2023. Dieses Vorgehen ist
nicht zu beanstanden.
Sodann sind die vom Beschwerdeführer
angeführten weiteren Gründe zum Verbleib in der Wohnung – ökologisches
Verhalten durch Wärmepumpenheizung und Wärmepumpenboiler / Unterstützung der
dementen Vermieterin – sehr lobenswert. Sie können aber nicht dazu führen, dass
deshalb auf eine Mietzinsherabsetzung verzichtet werden kann, zumal der
Beschwerdeführer gegenüber seiner Vermieterin keine gesetzlichen, sondern nur
moralische Unterstützungspflichten wahrnimmt. Im Übrigen sind die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Verweise auf die Wohnverhältnisse seiner
geschiedenen Frau für das vorliegende Verfahren nicht von Belang.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
4. Aufgrund des sofortigen
Entscheids in der vorliegenden Angelegenheit ist der Antrag um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. November 2023 abgewiesen (BGer
5A_446/2023).