SCBES.2023.3
Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. [...])
30. Januar 2023Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 30. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsankündigung
(Betreibung Nr. […])
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2023
(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die
Pfändungsankündigung vom 9. Dezember 2022. Zur Begründung macht sie im
Wesentlichen geltend, es werde ein Schuldbetrag aus dem Jahr 2002 eingefordert,
was nicht stimmen könne. Was jedoch sein könne sei, dass die Betreibung eine
Situation betreffe, die sich im Jahr 2022 abgespielt habe. Die von der Gemeinde
B.___ in Betreibung gesetzte Forderung sei aber nicht gerechtfertigt. Das
Sozialamt B.___ habe ihr irrtümlicherweise ein paar Monate Sozialleistungen für
ihre Tochter C.___ ausbezahlt, welche in diesem Zeitpunkt bereits bei einer
Pflegefamilie gewohnt habe. Zwar habe das Sozialamt ihr über die zu viel
bezahlten Beiträge eine Auflistung zugestellt, daraus sei jedoch nicht
ersichtlich, wieviel davon für sie und für ihre beiden Töchter ausbezahlt
worden sei. Zudem seien auch die Sozialleistungen für sie gekürzt worden, wofür
aus der Auflistung kein Grund ersichtlich sei. Die von ihr gewünschte
detaillierte Auflistung fehle ihr bis heute. Solange sie keine solche
Auflistung erhalte, weigere sie sich die Schuld zu begleichen. Sie werde keine
Schuld begleichen, welche sie nicht schulde. Sie beantrage somit die Löschung
der Betreibung und die Feststellung der Nichtigkeit. Im Übrigen erachte sie es
als eine Frechheit, dass ihr Lebenspartner im Betreibungsprotokoll erwähnt sei,
obwohl er mit dieser Forderung gar nichts zu tun habe.
2. Das Betreibungsamt stellt mit
Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten.
3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 lässt
sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus,
insofern das Betreibungsamt erwähne, dass der Zahlungsbefehl am 9. November
2022 an ihren Partner zugestellt worden sei, sei festzuhalten, dass dies von
ihrem Partner verneint werde, zumal er damals zu 100 % gearbeitet und auch noch
am Abend einen Termin gehabt habe.
Erwägungen
II.
1.
Soweit die Beschwerdeführerin
bestreitet, dass der Zahlungsbefehl Nr. [...] am 9. November 2022 an ihren
Lebenspartner zugestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die
Zustellung gemäss Track & Trace der Post am 15. November 2022 erfolgt ist.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sie spätestens mit Erhalt der
Pfändungsankündigung vom 9. Dezember 2022, welche ihr gemäss Track & Trace
am 13. Dezember 2022 zugestellt wurde, über die offene Betreibung Bescheid
wusste und danach innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG
hätte geltend machen müssen, der Zahlungsbefehl sei ihr nicht zugestellt
worden. Sie hat jedoch erst am 11. Januar 2023 Beschwerde erhoben, weshalb ihre
Beschwerde sowohl hinsichtlich des Zahlungsbefehls als auch der
Dispositiv
Pfändungsankündigung verspätet ist. Demnach ist auf die Beschwerde grundsätzlich
nicht einzutreten.
2. Im Betreibungsbegehren ist unter
anderem die Forderungsurkunde und deren Datum sowie, in Ermangelung einer
solchen, der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und
gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die
Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem
Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass
der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung
der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Der Betriebene soll nämlich
nicht zum Rechtsvorschlag gezwungen werden, um in einem anschliessenden Prozess
von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Ein
ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt jedoch nicht zur
Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (BGE 121 III 18
E. 2a u. b S. 19 f. mit Hinweisen).
Vorliegend wird von der
Beschwerdeführerin unter anderem gerügt und auch vom Betreibungsamt bestätigt,
dass die Forderung von der Gläubigerin fälschlicherweise auf das Jahr 2002 und
nicht auf das Jahr 2022 datiert wurde. Wie vorstehend dargelegt, führt dies nur
zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls. Auf diese Rüge ist jedoch infolge der
verpassten Frist nicht einzutreten. Im Übrigen war es für die
Beschwerdeführerin, wie aus der eingereichten Beschwerde ersichtlich, ohne
Weiteres erkennbar, um welche Forderung es sich handelt.
3. Insofern die Beschwerdeführerin die
Nichtigkeit der Betreibung geltend macht, ist im Weiteren Folgendes festzuhalten:
Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, SR 281.1) geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung
keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22
SchKG nichtig, welche gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen
Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen
erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2
ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der gesamten
Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; KURT
AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
Bern 2003, S. 45 N. 37). Dabei ist die Feststellung der Nichtigkeit Sache der
Aufsichtsbehörde. Hier kommt der Beschwerde nur die Funktion einer
jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf die Beschwerde ist somit unter
dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit einzutreten.
3.1 Da die Beschwerdeführerin die
Nichtigkeit der Betreibung geltend macht, ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich
allenfalls um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung handelt.
3.2 Bei den in der Rechtsprechung
zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren
ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere
Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung
rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3;
Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch
auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung
strittig war.
Gerade in der letzteren Konstellation
ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass
es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand
der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens
kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen davon erwirkt werden, ob
die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder nicht (BGE 113 III 2 E. 2b
S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S. 150; Urteil 7B.182/2005 vom
1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies schliesst die Annahme eines
Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Dem Betreibungsamt
bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in
Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK 1991 S. 113; Urteil
7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a SchKG ist es vielmehr
Sache des ordentlichen Richters, der von der Betreibungsschuldnerin im
beschleunigten Verfahren angerufen werden kann, festzustellen, ob die Schuld,
die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht oder nicht.
3.3 Die erwähnte Rechtsprechung gilt
speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für
eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt
gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S.5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen
eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das
Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als
rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S.
21; Urteil BGE 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom
30. April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck,
den Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18
Regeste Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil
7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008,
E. 3.2). Um diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der
Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und
zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der
schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn
dabei auch der Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der
Aufsichtsbehörde und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG,
BlSchK 1988, S. 195, 1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).
3.4 Im vorliegenden Fall geht es
klarerweise um eine umstrittene, nicht jedoch um eine rechtsmissbräuchliche
Schuld. Wie aus den Akten ersichtlich, wurde als Forderungsgrund
«missbräuchlich bezogene Sozialhilfeleistungen» angegeben. Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, von der Gläubigerin Sozialhilfeleistungen
bezogen zu haben. Sie bestreitet lediglich die Höhe der in Betreibung gesetzten
Rückforderung. Damit kann das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung
ohne Weiteres verneint werden. Ein Nichtigkeitsgrund ist somit nicht gegeben. Wie
zudem vorgehend dargelegt, kann weder das Betreibungsamt noch die
Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
insoweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch