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Entscheid

SCBES.2023.3

Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. [...])

30. Januar 2023Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 30. Januar 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsankündigung

(Betreibung Nr. […])

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2023

(Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die

Pfändungsankündigung vom 9. Dezember 2022. Zur Begründung macht sie im

Wesentlichen geltend, es werde ein Schuldbetrag aus dem Jahr 2002 eingefordert,

was nicht stimmen könne. Was jedoch sein könne sei, dass die Betreibung eine

Situation betreffe, die sich im Jahr 2022 abgespielt habe. Die von der Gemeinde

B.___ in Betreibung gesetzte Forderung sei aber nicht gerechtfertigt. Das

Sozialamt B.___ habe ihr irrtümlicherweise ein paar Monate Sozialleistungen für

ihre Tochter C.___ ausbezahlt, welche in diesem Zeitpunkt bereits bei einer

Pflegefamilie gewohnt habe. Zwar habe das Sozialamt ihr über die zu viel

bezahlten Beiträge eine Auflistung zugestellt, daraus sei jedoch nicht

ersichtlich, wieviel davon für sie und für ihre beiden Töchter ausbezahlt

worden sei. Zudem seien auch die Sozialleistungen für sie gekürzt worden, wofür

aus der Auflistung kein Grund ersichtlich sei. Die von ihr gewünschte

detaillierte Auflistung fehle ihr bis heute. Solange sie keine solche

Auflistung erhalte, weigere sie sich die Schuld zu begleichen. Sie werde keine

Schuld begleichen, welche sie nicht schulde. Sie beantrage somit die Löschung

der Betreibung und die Feststellung der Nichtigkeit. Im Übrigen erachte sie es

als eine Frechheit, dass ihr Lebenspartner im Betreibungsprotokoll erwähnt sei,

obwohl er mit dieser Forderung gar nichts zu tun habe.

2. Das Betreibungsamt stellt mit

Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten.

3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 lässt

sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus,

insofern das Betreibungsamt erwähne, dass der Zahlungsbefehl am 9. November

2022 an ihren Partner zugestellt worden sei, sei festzuhalten, dass dies von

ihrem Partner verneint werde, zumal er damals zu 100 % gearbeitet und auch noch

am Abend einen Termin gehabt habe.

Erwägungen

II.

1.

Soweit die Beschwerdeführerin

bestreitet, dass der Zahlungsbefehl Nr. [...] am 9. November 2022 an ihren

Lebenspartner zugestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die

Zustellung gemäss Track & Trace der Post am 15. November 2022 erfolgt ist.

Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sie spätestens mit Erhalt der

Pfändungsankündigung vom 9. Dezember 2022, welche ihr gemäss Track & Trace

am 13. Dezember 2022 zugestellt wurde, über die offene Betreibung Bescheid

wusste und danach innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG

hätte geltend machen müssen, der Zahlungsbefehl sei ihr nicht zugestellt

worden. Sie hat jedoch erst am 11. Januar 2023 Beschwerde erhoben, weshalb ihre

Beschwerde sowohl hinsichtlich des Zahlungsbefehls als auch der

Dispositiv

Pfändungsankündigung verspätet ist. Demnach ist auf die Beschwerde grundsätzlich

nicht einzutreten.

2. Im Betreibungsbegehren ist unter

anderem die Forderungsurkunde und deren Datum sowie, in Ermangelung einer

solchen, der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und

gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die

Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem

Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass

der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung

der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Der Betriebene soll nämlich

nicht zum Rechtsvorschlag gezwungen werden, um in einem anschliessenden Prozess

von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Ein

ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt jedoch nicht zur

Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (BGE 121 III 18

E. 2a u. b S. 19 f. mit Hinweisen).

Vorliegend wird von der

Beschwerdeführerin unter anderem gerügt und auch vom Betreibungsamt bestätigt,

dass die Forderung von der Gläubigerin fälschlicherweise auf das Jahr 2002 und

nicht auf das Jahr 2022 datiert wurde. Wie vorstehend dargelegt, führt dies nur

zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls. Auf diese Rüge ist jedoch infolge der

verpassten Frist nicht einzutreten. Im Übrigen war es für die

Beschwerdeführerin, wie aus der eingereichten Beschwerde ersichtlich, ohne

Weiteres erkennbar, um welche Forderung es sich handelt.

3. Insofern die Beschwerdeführerin die

Nichtigkeit der Betreibung geltend macht, ist im Weiteren Folgendes festzuhalten:

Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, SR 281.1) geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung

keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22

SchKG nichtig, welche gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen

Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen

erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2

ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der gesamten

Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; KURT

AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

Bern 2003, S. 45 N. 37). Dabei ist die Feststellung der Nichtigkeit Sache der

Aufsichtsbehörde. Hier kommt der Beschwerde nur die Funktion einer

jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf die Beschwerde ist somit unter

dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit einzutreten.

3.1 Da die Beschwerdeführerin die

Nichtigkeit der Betreibung geltend macht, ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich

allenfalls um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung handelt.

3.2 Bei den in der Rechtsprechung

zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren

ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere

Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung

rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3;

Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch

auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung

strittig war.

Gerade in der letzteren Konstellation

ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass

es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand

der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens

kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen davon erwirkt werden, ob

die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder nicht (BGE 113 III 2 E. 2b

S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S. 150; Urteil 7B.182/2005 vom

1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies schliesst die Annahme eines

Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Dem Betreibungsamt

bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in

Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK 1991 S. 113; Urteil

7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a SchKG ist es vielmehr

Sache des ordentlichen Richters, der von der Betreibungsschuldnerin im

beschleunigten Verfahren angerufen werden kann, festzustellen, ob die Schuld,

die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht oder nicht.

3.3 Die erwähnte Rechtsprechung gilt

speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für

eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt

gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S.5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen

eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das

Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als

rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S.

21; Urteil BGE 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom

30. April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck,

den Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18

Regeste Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil

7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008,

E. 3.2). Um diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der

Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und

zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der

schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn

dabei auch der Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der

Aufsichtsbehörde und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG,

BlSchK 1988, S. 195, 1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).

3.4 Im vorliegenden Fall geht es

klarerweise um eine umstrittene, nicht jedoch um eine rechtsmissbräuchliche

Schuld. Wie aus den Akten ersichtlich, wurde als Forderungsgrund

«missbräuchlich bezogene Sozialhilfeleistungen» angegeben. Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, von der Gläubigerin Sozialhilfeleistungen

bezogen zu haben. Sie bestreitet lediglich die Höhe der in Betreibung gesetzten

Rückforderung. Damit kann das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung

ohne Weiteres verneint werden. Ein Nichtigkeitsgrund ist somit nicht gegeben. Wie

zudem vorgehend dargelegt, kann weder das Betreibungsamt noch die

Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

insoweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch