SCBES.2023.30
Betreibung Nrn. [...] und [....]
21. August 2023Deutsch10 min
37.55 nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 2023 gegen den Schuldner in Betreibung (Betreibungsprotokoll
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 21. August 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt
Region Solothurn,
2. B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung
Nrn. [...] und [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (im Folgenden die Gläubigerin) stellte
am 5. Dezember 2022 beim Betreibungsamt Region Solothurn ein
Betreibungsbegehren für eine Unterhaltszahlung von CHF 1’000.00 nebst Zins zu 5
% seit 1. Dezember 2022 gegen A.___ (im Folgenden der Schuldner). Mit
Direktzahlung vom 16. Dezember 2022 leistete der Schuldner die
Unterhaltszahlung von CHF 1’000.00 an die Gläubigerin. Die bis zu diesem
Zeitpunkt angefallen Betreibungskosten von CHF 58.60 beglich er ebenfalls per
Direktzahlung vom 27. Dezember 2022. Der Zahlungsbefehl in dieser Betreibung
mit der Nr. [...] konnte dem Schuldner indessen erst am 31. Januar 2023
zugestellt werden (alles gemäss Betreibungsprotokoll der Betreibung Nr. [...]).
Wegen dieser Zustellung entstanden weitere Betreibungskosten, welche die
Gläubigerin mit Schreiben vom 8. Februar 2023 beim Schuldner einforderte
(Beilage 7 des Schuldners). Mit Zahlungsbefehl vom 22. März 2023 setzte die
Gläubigerin nicht bezahlte Betreibungskosten mit Einschreibegebühr von CHF
37.55 nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar 2023 gegen den Schuldner in Betreibung (Betreibungsprotokoll
der Betreibung Nr. [...]).
2. A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) reichte mit Datum vom 30. März 2023 (Postaufgabe unbekannt,
Eingang am 19. April 2023) bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs eine Beschwerde wegen Rechtsmissbrauch und Unangemessenheit gemäss Art.
8 Abs. 3 SchKG ein. Darin stellt er die folgenden Anträge:
1. Die
zweite Betreibung ist wegen Unangemessenheit von Amtes wegen zu löschen.
2. Die
erste Betreibung ist ebenfalls von Amtes wegen löschen zu lassen, da diese
vollständig beglichen ist und rechtsmissbräuchlich war.
3. Das Betreibungsamt beantragt in
seiner Vernehmlassung vom 27. April 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
überhaupt darauf einzutreten sei.
4. Die Gläubigerin, der
Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, verlangte am 16. Mai 2023
(Postaufgabe), die entstandenen Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Weiter beantragte sie, der Beschwerdeführer habe nach Abschluss dieser
Abklärung die Kosten der Betreibung und des Friedensrichters innert 10 Tagen zu
bezahlen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Beschwerdeführer bringt zur
ersten Betreibung auf ausstehende Unterhaltszahlungen vor, diese sei
rechtsmissbräuchlich und unangemessen. Er habe seine Exfrau darauf hingewiesen,
dass die Restzahlung Mitte Dezember mit dem 13. Monatslohn erfolge. Ihre
Antwort, nächstes Mal würde sie dies gerne früher wissen, dürfe als Zustimmung
gewertet werden. Es habe zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, dass der Betrag
nicht bezahlt werde. Die Einleitung einer Betreibung sei hier vollkommen
unnötig und unangemessen und habe einzig den Zweck, den Schuldner zu
schikanieren.
1.2
Zur zweiten Betreibung führt er aus,
der geforderte Betrag sei unangemessen. Der Unterhaltsbeitrag sei gemäss Beleg
2.
am 16. Dezember 2022 überwiesen worden. Die Gläubigerin habe sich geweigert,
das Betreibungsamt darüber zu informieren. Am 28. Dezember 2022 habe er die
Löschung gefordert und der Gläubigerin angeboten, mit ihm nach dem Neujahr auf
das Betreibungsamt zu gehen. Er habe nichts mehr von ihr gehört. Wegen dieser
querulatorischen Haltung seien die Kosten für eine Spezialzustellung, erstmals
per 17. Dezember 2022 und zum zweiten Mal am 19. Januar 2023 überhaupt
entstanden. Diese Kosten seien alleine aufgrund des Versäumnisses der
Gläubigerin entstanden und könnten aus diesem Grund nicht von ihm verlangt
werden, da er seinen Pflichten vollumfänglich nachgekommen sein. Dasselbe gelte
für die gemäss Beleg 3 vom 8. Februar 2023 geforderten Kosten von CHF 5.30.
Eine Ermahnung mittels eingeschriebenem Brief sei nicht nötig gewesen.
2.1
Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG
geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn
die Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, wenn
sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im
Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind.
Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB, welches in der
gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung
findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E.
2.3).
2.2
Es kann nur in Ausnahmefällen
angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig.
Schon nach Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu
schützen. Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es einem Gläubiger, einen
Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne die materielle Berechtigung nachzuweisen.
Solange ein Gläubiger tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt,
ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Das Betreibungsamt darf nicht
prüfen, ob der Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Verfolgt der
Gläubiger mit der Betreibung aber offensichtlich Ziele, die nichts mit einer
Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben
absolut unvereinbar sind, wie Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung,
Zermürbung und Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung
rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. In solchen Fällen ist das
Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und
die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Es handelt sich um eine
verfahrensrechtliche Verpflichtung, die keine Kognition im materiellen Bereich
erfordert. Im Zweifelsfall ist der Zahlungsbefehl auszustellen
(Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Basel Kommentar, Bd. II, Basel 2021 N 12 zu Art. 22 und N 15 f. zu Art
69.
SchKG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 130 II 270 E. 3.2; 115 III
18.
E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011).
3.
Der Beschwerdeführer hat den mit dem
Zahlungsbefehl Nr. [...] in Betreibung gesetzten Unterhaltsbetrag von CHF 1’000.00
am 16. Dezember 2022 und die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen
Betreibungskosten am 27. Dezember 2022 bezahlt. Damit hat er die betriebene
Forderung anerkannt, was eine rechtsmissbräuchliche Betreibung ausschliesst.
Dass die Gläubigerin in eine spätere Zahlung nach Eingang des 13. Monatslohns des
Beschwerdeführers eingewilligt hat, wird nicht belegt und von der Gläubigerin bestritten.
Es ist offensichtlich, dass sich die Beteiligten nichts schenken. Das
behauptete Entgegenkommen der Gläubigerin kann ausgeschlossen werden. Die
Betreibung Nr. [...] ist nicht nichtig. Ohnehin wäre sie nicht formell zu
löschen, sondern nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG gegenüber Dritten zu
unterdrücken gewesen. Auch stellt sich die Frage nach der Angemessenheit einer
Betreibung nicht. Jeder geschuldete Betrag, sei er noch so klein, kann in
Betreibung gesetzt werden. Das SchKG kennt keinen Mindestbetrag für eine
Betreibung. Die Beschwerde gegen die Betreibung Nr. [...] ist abzuweisen.
4.
Mit einem weiteren Zahlungsbefehl vom
22.
März 2023 in der Betreibung Nr. [...] setzte die Gläubigerin nicht bezahlte
Betreibungskosten mit Einschreibegebühr von insgesamt CHF 37.55 nebst Zins zu 5
% seit 8. Februar 2023 gegen den Beschwerdeführer in Betreibung. Die
Gläubigerin hat diese Betreibung eingeleitet, nachdem ihr die Kosten der
Spezialzustellung von CHF 27.25 der Betreibung Nr. [...] in Rechnung gestellt
worden waren. Zusätzliche CHF 5.30 verlangt die Gläubigerin für ein Einschreiben.
Unklar sind die verbleibenden CHF 5.00. Zwar sind dem Betreibungsprotokoll der
Betreibung Nr. [...] weitere CHF 8.00 für den Zustellungsversuch vom 31. Januar
2023.
aufgeführt. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022
eine Direktzahlung von CHF 58.60 an die Gläubigerin geleistet, obwohl bis zu
diesem Zeitpunkt gemäss Betreibungsprotokoll lediglich Betreibungskosten von
CHF 53.30 aufgelaufen sind. Wie sich der in Betreibung gesetzte Betrag von CHF
37.55
zusammensetzt und was darin alles enthalten ist, kann mit den vorhandenen
Unterlagen nicht abschliessend festgestellt werden. Wie es sich damit genau verhält,
kann indessen offenbleiben. Denn es bestanden noch offene Betreibungskosten. Zudem
kann ein Gläubiger, solange dies nicht rechtsmissbräuchlich geschieht, jeden
beliebigen Anspruch auf dem Betreibungsweg geltend machen, ohne dessen materiellen
Bestand nachzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer vertritt die
Auffassung, dass die Gläubigerin die Kosten der Spezialzustellung hätte
vermeiden können, da er mit seinen Direktzahlungen vom 16. Dezember 2022 von
CHF 1’000.00 und von CHF 58.60 vom 27. Dezember 2022 seinen Verpflichtungen
vollumfänglich nachgekommen sei. Dennoch bleibt die Frage offen, wer die
Bezahlung dem Betreibungsamt hätte melden und damit die weiteren
Zustellversuche für den Zahlungsbefehl hätte verhindern müssen, der Schuldner oder
die Gläubigerin. Offensichtlich ist, dass von der Gläubigerin nicht verlangt
werden kann, dass sie den Gang des Betreibungsverfahrens minutiös mitverfolgt, um
dem Schuldner weitere Kosten zu ersparen. Zudem konnte die Gläubigerin ja auch
kaum rechtzeitig wissen, ob der Zahlungsbefehl dem Schuldner zugestellt wurde,
insbesondere nicht über die Feiertage. Da bei ihr Zahlungen eingingen, nachdem
sie die Betreibung mit ihrem Betreibungsbegehren in Gang gesetzt hatte, konnte
sie davon ausgehen, dass der Schuldner auf die Zustellung des Zahlungsbefehls
reagiert hat. Soweit der Beschwerdeführer von ihr eine Löschung der Betreibung
gefordert haben will, ist sie dazu nicht verpflichtet. Ohnehin liegt es im
Interesse des Schuldners, das Betreibungsverfahren zu stoppen, sobald die
Schuld getilgt ist. Dazu braucht er die Mithilfe der Gläubigerin nicht. Es ist
denn auch vom Schuldner zu erwarten und zu verlangen, dass er die Tilgung der
Schuld und der Kosten selbst meldet, wenn er die noch nicht erfolgte und
nunmehr nicht mehr nötige Spezialzustellung des Zahlungsbefehls verhindern und sich
weitere Betreibungskosten ersparen will.
6.
Schliesslich ist auch die
Rechtsmissbräuchlichkeit der zweiten Betreibung Nr. [...] zu verneinen. Die
Kosten der Spezialzustellung sind Betreibungskosten, welche nach Art. 68 Abs. 1
SchKG vom Schuldner zu tragen sind. An und für sich wäre die Gläubigerin nach
Absatz 2 dieser Bestimmung berechtigt gewesen, die Betreibungskosten vorab von
den Zahlungen des Schuldners zu erheben. Vorliegend hätte sie dazu nach Art. 88
Abs. 1 SchKG beim Betreibungsamt ein Fortsetzungsbegehren stellen müssen. Auch
bei diesem Vorgehen wären dem Schuldner weitere Kosten erwachsen. Zwar können
die Betreibungskosten gar nicht Gegenstand einer gesonderten Betreibung sein
(BGE III 687 E.2.3). Ein derartiges juristisches Fachwissen kann jedoch von
einer Gläubigerin nicht verlangt werden. Überdies gibt es einen Entscheid des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2015 (RT150101; publiziert in ZR
114.
Nr. 74), der eine separate Betreibung für Betreibungskosten als zulässig
erachtet. Dass die Gläubigerin für die ihr in Rechnung gestellten Kosten der
Spezialzustellung von CHF 27.25 eine neue Betreibung eingeleitet hat, kann
somit nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass sie mit dieser Betreibung einen um CHF 10.30 höheren
Betrag eingefordert hat. Ohnehin ist auch in Bezug auf diese Mehrforderung ein
offensichtlicher Rechtsmissbrauch nicht erkennbar. Denn es ist offensichtlich,
dass die Gläubigerin sämtliche ihr im Zusammenhang mit der Eintreibung des
Unterhaltsbeitrags erwachsenden Kosten dem Beschwerdeführer weiterbelasten
will. Ob und welchen Betrag dieser schlussendlich schuldet, ist eine materielle
Frage, welche nicht von den Zwangsvollstreckungsorganen zu entscheiden ist. Der
Beschwerdeführer hat Rechtsvorschlag erhoben. Über den Bestand und die Höhe der
Dispositiv
Schuld wird in den dafür vorgesehenen Verfahren entschieden werden. Für den
Entscheid über die Tragung der aufgelaufenen Friedensrichterkosten ist die
Aufsichtsbehörde ebenfalls nicht zuständig. Auf den entsprechenden Antrag der
Gläubigerin wird nicht eingetreten.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Schaller