SCBES.2023.31
Berechnung des Existenzminimums
10. Juli 2023Deutsch7 min
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 10. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. April 2023 revidierte das
Betreibungsamt Olten-Gösgen die Existenzminimumsberechnung von A.___ und
pfändete neu den das Existenzminimum von CHF 4’922.20 übersteigenden Betrag.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 4. Mai 2023 form- und fristgerecht
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte
deren Überprüfung, da er mit dieser Lohnpfändung seine Fixausgaben nicht mehr
decken könne.
3. Das Betreibungsamt schliesst in
seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit
zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess
sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Das Betreibungsamt hält vorab fest, das
Existenzminimum des Beschwerdeführers sei am 6. April 2023 ohne die Alimente
berechnet worden. Nachdem der Beschwerdeführer deren regelmässige Zahlung
nachgewiesen habe, sei die Existenzminimumsberechnung am 19. April 2023
angepasst worden. Der Pfändungsvollzug vom 17. April 2023 (basierend auf der
Existenzminimumsberechnung vom 6. April 2023) sei daher bis auf den revidierten
Punkt in Rechtskraft erwachsen.
2.
Mangels eines Zustellnachweises kann
nicht festgestellt werden, ob die Beschwerde vom 4. Mai 2023 die 10-tägige
Beschwerdefrist gegen den Pfändungsvollzug vom 17. April 2023 eingehalten hat
oder nicht. Es ist jedoch eine zu formalistische Betrachtungsweise, dass
einzelne Positionen, die bei einer Revision einer Existenzminimumsberechnung
unverändert geblieben sind, auch für die revidierte Verfügung in Rechtskraft
erwachsen sein sollen. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist die ganze Verfügung
anfechtbar. Der neue Pfändungsvollzug, der sich auf die revidierte Existenzminimumsberechnung
vom 19. April 2023 stützt, ist eine neue Verfügung. Diese unterliegt wiederum als
Ganzes der Anfechtung. Gepfändet wurde mit dieser Verfügung neu der CHF 4’922.20
übersteigende Betrag des Einkommens des Schuldners. Insofern stellen die
einzelnen Positionen der Existenzminimumsberechnung nur die Begründung für die
Höhe des gepfändeten Betrages dar. Die Begründung einer Verfügung ist in der
Regel nicht selbständig anfechtbar, anfechtbar ist bloss das Dispositiv. Auf
die am 4. Mai 2023 eingereichte Beschwerde ist daher in allen Punkten einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer verweist
zunächst auf seine Unterstützungspflicht für seine volljährige Tochter, die
sich in einer Zweitausbildung befindet und brutto CHF 1’500.00 verdient. Mit diesem
Einkommen müsse sie auswärts essen, die Arbeitswegkosten sowie ihren weiteren
Unterhalt wie Ausgang, Kleider, Kosmetikartikel etc. bezahlen. Er übernehme die
Krankenkasse und den Mietzins. So könnten sie ihre Ausbildung durchstehen.
Zudem fehlten in der Berechnung die Kinderzulagen von CHF 260.00.
4.
Nach der gängigen Praxis der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs können Unterhaltsleistungen
für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet, nicht in den
betreibungsrechtlichen Notbedarf eingerechnet werden (Georges Von derMühll in:
Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 24b; BlSchKG 2022 Nr.10
und 16). Für ein volljähriges Kind, das eine zweite Ausbildung macht, kann
nichts Anderes gelten. Dies gilt umso mehr, als die Tochter ein monatliches
Einkommen von brutto CHF 1’500.00 erzielt.
5.
Gemäss den Richtlinien der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 ist bei
der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners ein angemessener Anteil des
volljährigen Kindes an den Wohnkosten in Abzug zu bringen, wenn er mit diesem
in häuslicher Gemeinschaft lebt. Verfügt der Mitbewohner des Schuldners dagegen
über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen
Wohnkosten angerechnet werden (Georges Von derMühll in: Adrian Staehelin et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
Dispositiv
Basel 2021, N. 26 zu Art. 93). Anzurechnen ist demnach ein angemessener Anteil,
der bei fehlendem Einkommen auch ganz entfallen kann. Dementsprechend bemisst
sich die Angemessenheit in erster Linie nach dem erzielten Einkommen des
volljährigen Kindes. Von Bedeutung sind weiter die Höhe des Mietzinses, die
Grösse der Wohnung, die Anzahl der Mitbewohner. Ebenfalls berücksichtigt werden
können die familiären Verhältnisse. Insofern kommt die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Unterstützungspflicht für seine Tochter eben doch zum Tragen.
Dies gilt umso mehr, als die Ausbildungszulage von CHF 260.00 an das Einkommen
des Beschwerdeführers angerechnet worden ist. Dennoch hält auch das
Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung dafür, dass die Ausbildungszulage
grundsätzlich für die Tochter bestimmt ist. Anders als bei Kinderzulagen stehen
im vorliegenden Fall der Ausbildungszulage keine Kosten gegenüber, die ins
Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet werden. Ein Nachweis einer
Überweisung ist indessen obsolet, wenn die Zulage direkt beim Anteil der
Tochter an den Wohnkosten in Abzug gebracht wird, wie es das Betreibungsamt
auch vorschlägt. Nach einer allgemeinen Faustregel soll oder kann etwa 1/3 des
Nettoeinkommens für die Wohnungsmiete ausgegeben werden, damit genügend
Spielraum für die weiteren Auslagen bleibt, wie sie auch der Beschwerdeführer für
seine Tochter aufgeführt hat. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von rund CHF
1’350.00 würde dies einen Betrag von CHF 450.00 ergeben. Von diesem Betrag kann
noch die Ausbildungszulage in Abzug gebracht werden. Vorliegend ist der
Mietzins von CHF 1’790.00 inklusive Nebenkosten für einen Zweipersonenhaushalt doch
recht hoch. Auch die Tochter kommt daher in den Genuss eines gehobeneren
Wohnkomforts. Insgesamt erscheint es angemessen, den Anteil der Tochter an die
Wohnkosten auf CHF 250.00 festzusetzen. Der Umstand, dass der Tochter bei der
Beurteilung ihres Gesuchs um Ergänzungsleistungen die Hälfte des Mietzinses
angerechnet wurde, ist kein Grund, die Angemessenheit im vorliegenden Kontext
anders zu beurteilen. Hier geht es um die Feststellung des Notbedarfs des
Schuldners, wobei wegen der gegenläufigen Interessen der Gläubiger ein strenger
Massstab zur Anwendung kommt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine staatliche
Unterstützungsleistung ausgerichtet wird, kann der Bedarf grosszügiger bemessen
werden.
6. In Bezug auf die weiteren Positionen,
die der Beschwerdeführer in seiner Existenzminimumsberechnung berücksichtigt
haben will, kann auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes sowie die Richtlinien
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass sein Auto Kompetenzcharakter
habe. Dessen Kosten und die Parkplätze gehören deshalb nicht zu seinem
Notbedarf. Aus dem Grundbetrag zu finanzieren sind Telefon und Fernsehen, die
Hunde, die Privatversicherung und die Stromkosten, soweit diese nicht ohnehin
in den Nebenkosten enthalten sind. Die Krankenkassenprämie des
Beschwerdeführers ist in der angefochtenen Existenzminimumsberechnung
enthalten, diejenige seiner Tochter gehört nicht dazu. Insofern ist die
Beschwerde abzuweisen.
7. Auch für die Selbstbehalte kann auf
die Vernehmlassung des Betreibungsamtes verwiesen werden. Diese können dem Beschwerdeführer
gegen Vorlage der Zahlungsquittungen aus dem Pfändungserlös zurückerstattet
werden.
8. Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung wird aufgehoben. Der
Anteil der Tochter an die Wohnkosten ist auf CHF 250.00 zu beschränken.
Dementsprechend ist in die Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers für
den Mietzins ein Betrag von CHF 1’540.00 (inkl. Nebenkosten) einzusetzen. Sein
Existenzminimum erhöht sich damit um CHF 645.00. Gepfändet werden kann somit
nur noch der sein Existenzminimum von CHF 5’567.00 übersteigenden Betrag seines
Einkommens. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren
ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnung vom 19. April 2023 wird
aufgehoben. Gepfändet werden kann der das Existenzminimum von CHF 5’567.00
übersteigenden Betrag des Einkommens von A.___.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Schaller