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Entscheid

SCBES.2023.31

Berechnung des Existenzminimums

10. Juli 2023Deutsch7 min

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 10. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. April 2023 revidierte das

Betreibungsamt Olten-Gösgen die Existenzminimumsberechnung von A.___ und

pfändete neu den das Existenzminimum von CHF 4’922.20 übersteigenden Betrag.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 4. Mai 2023 form- und fristgerecht

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte

deren Überprüfung, da er mit dieser Lohnpfändung seine Fixausgaben nicht mehr

decken könne.

3. Das Betreibungsamt schliesst in

seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit

zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess

sich nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Das Betreibungsamt hält vorab fest, das

Existenzminimum des Beschwerdeführers sei am 6. April 2023 ohne die Alimente

berechnet worden. Nachdem der Beschwerdeführer deren regelmässige Zahlung

nachgewiesen habe, sei die Existenzminimumsberechnung am 19. April 2023

angepasst worden. Der Pfändungsvollzug vom 17. April 2023 (basierend auf der

Existenzminimumsberechnung vom 6. April 2023) sei daher bis auf den revidierten

Punkt in Rechtskraft erwachsen.

2.

Mangels eines Zustellnachweises kann

nicht festgestellt werden, ob die Beschwerde vom 4. Mai 2023 die 10-tägige

Beschwerdefrist gegen den Pfändungsvollzug vom 17. April 2023 eingehalten hat

oder nicht. Es ist jedoch eine zu formalistische Betrachtungsweise, dass

einzelne Positionen, die bei einer Revision einer Existenzminimumsberechnung

unverändert geblieben sind, auch für die revidierte Verfügung in Rechtskraft

erwachsen sein sollen. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist die ganze Verfügung

anfechtbar. Der neue Pfändungsvollzug, der sich auf die revidierte Existenzminimumsberechnung

vom 19. April 2023 stützt, ist eine neue Verfügung. Diese unterliegt wiederum als

Ganzes der Anfechtung. Gepfändet wurde mit dieser Verfügung neu der CHF 4’922.20

übersteigende Betrag des Einkommens des Schuldners. Insofern stellen die

einzelnen Positionen der Existenzminimumsberechnung nur die Begründung für die

Höhe des gepfändeten Betrages dar. Die Begründung einer Verfügung ist in der

Regel nicht selbständig anfechtbar, anfechtbar ist bloss das Dispositiv. Auf

die am 4. Mai 2023 eingereichte Beschwerde ist daher in allen Punkten einzutreten.

3.

Der Beschwerdeführer verweist

zunächst auf seine Unterstützungspflicht für seine volljährige Tochter, die

sich in einer Zweitausbildung befindet und brutto CHF 1’500.00 verdient. Mit diesem

Einkommen müsse sie auswärts essen, die Arbeitswegkosten sowie ihren weiteren

Unterhalt wie Ausgang, Kleider, Kosmetikartikel etc. bezahlen. Er übernehme die

Krankenkasse und den Mietzins. So könnten sie ihre Ausbildung durchstehen.

Zudem fehlten in der Berechnung die Kinderzulagen von CHF 260.00.

4.

Nach der gängigen Praxis der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs können Unterhaltsleistungen

für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet, nicht in den

betreibungsrechtlichen Notbedarf eingerechnet werden (Georges Von derMühll in:

Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 24b; BlSchKG 2022 Nr.10

und 16). Für ein volljähriges Kind, das eine zweite Ausbildung macht, kann

nichts Anderes gelten. Dies gilt umso mehr, als die Tochter ein monatliches

Einkommen von brutto CHF 1’500.00 erzielt.

5.

Gemäss den Richtlinien der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 ist bei

der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners ein angemessener Anteil des

volljährigen Kindes an den Wohnkosten in Abzug zu bringen, wenn er mit diesem

in häuslicher Gemeinschaft lebt. Verfügt der Mitbewohner des Schuldners dagegen

über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen

Wohnkosten angerechnet werden (Georges Von derMühll in: Adrian Staehelin et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,

Dispositiv

Basel 2021, N. 26 zu Art. 93). Anzurechnen ist demnach ein angemessener Anteil,

der bei fehlendem Einkommen auch ganz entfallen kann. Dementsprechend bemisst

sich die Angemessenheit in erster Linie nach dem erzielten Einkommen des

volljährigen Kindes. Von Bedeutung sind weiter die Höhe des Mietzinses, die

Grösse der Wohnung, die Anzahl der Mitbewohner. Ebenfalls berücksichtigt werden

können die familiären Verhältnisse. Insofern kommt die vom Beschwerdeführer

geltend gemachte Unterstützungspflicht für seine Tochter eben doch zum Tragen.

Dies gilt umso mehr, als die Ausbildungszulage von CHF 260.00 an das Einkommen

des Beschwerdeführers angerechnet worden ist. Dennoch hält auch das

Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung dafür, dass die Ausbildungszulage

grundsätzlich für die Tochter bestimmt ist. Anders als bei Kinderzulagen stehen

im vorliegenden Fall der Ausbildungszulage keine Kosten gegenüber, die ins

Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet werden. Ein Nachweis einer

Überweisung ist indessen obsolet, wenn die Zulage direkt beim Anteil der

Tochter an den Wohnkosten in Abzug gebracht wird, wie es das Betreibungsamt

auch vorschlägt. Nach einer allgemeinen Faustregel soll oder kann etwa 1/3 des

Nettoeinkommens für die Wohnungsmiete ausgegeben werden, damit genügend

Spielraum für die weiteren Auslagen bleibt, wie sie auch der Beschwerdeführer für

seine Tochter aufgeführt hat. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von rund CHF

1’350.00 würde dies einen Betrag von CHF 450.00 ergeben. Von diesem Betrag kann

noch die Ausbildungszulage in Abzug gebracht werden. Vorliegend ist der

Mietzins von CHF 1’790.00 inklusive Nebenkosten für einen Zweipersonenhaushalt doch

recht hoch. Auch die Tochter kommt daher in den Genuss eines gehobeneren

Wohnkomforts. Insgesamt erscheint es angemessen, den Anteil der Tochter an die

Wohnkosten auf CHF 250.00 festzusetzen. Der Umstand, dass der Tochter bei der

Beurteilung ihres Gesuchs um Ergänzungsleistungen die Hälfte des Mietzinses

angerechnet wurde, ist kein Grund, die Angemessenheit im vorliegenden Kontext

anders zu beurteilen. Hier geht es um die Feststellung des Notbedarfs des

Schuldners, wobei wegen der gegenläufigen Interessen der Gläubiger ein strenger

Massstab zur Anwendung kommt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine staatliche

Unterstützungsleistung ausgerichtet wird, kann der Bedarf grosszügiger bemessen

werden.

6. In Bezug auf die weiteren Positionen,

die der Beschwerdeführer in seiner Existenzminimumsberechnung berücksichtigt

haben will, kann auf die Vernehmlassung des Betreibungsamtes sowie die Richtlinien

der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs verwiesen werden. Der

Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass sein Auto Kompetenzcharakter

habe. Dessen Kosten und die Parkplätze gehören deshalb nicht zu seinem

Notbedarf. Aus dem Grundbetrag zu finanzieren sind Telefon und Fernsehen, die

Hunde, die Privatversicherung und die Stromkosten, soweit diese nicht ohnehin

in den Nebenkosten enthalten sind. Die Krankenkassenprämie des

Beschwerdeführers ist in der angefochtenen Existenzminimumsberechnung

enthalten, diejenige seiner Tochter gehört nicht dazu. Insofern ist die

Beschwerde abzuweisen.

7. Auch für die Selbstbehalte kann auf

die Vernehmlassung des Betreibungsamtes verwiesen werden. Diese können dem Beschwerdeführer

gegen Vorlage der Zahlungsquittungen aus dem Pfändungserlös zurückerstattet

werden.

8. Die Beschwerde ist demnach teilweise

gutzuheissen. Die angefochtene Existenzminimumsberechnung wird aufgehoben. Der

Anteil der Tochter an die Wohnkosten ist auf CHF 250.00 zu beschränken.

Dementsprechend ist in die Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers für

den Mietzins ein Betrag von CHF 1’540.00 (inkl. Nebenkosten) einzusetzen. Sein

Existenzminimum erhöht sich damit um CHF 645.00. Gepfändet werden kann somit

nur noch der sein Existenzminimum von CHF 5’567.00 übersteigenden Betrag seines

Einkommens. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren

ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen und die Existenzminimumsberechnung vom 19. April 2023 wird

aufgehoben. Gepfändet werden kann der das Existenzminimum von CHF 5’567.00

übersteigenden Betrag des Einkommens von A.___.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Schaller