SCBES.2023.32
Rückweisung Fortsetzungsbegehren
6. Juni 2023Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 6. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___, vertreten durch Christoph Dumartheray, Advokat,
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt
Region Solothurn,
2. B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rückweisung
Fortsetzungsbegehren
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ lässt als Gläubiger mit
Schreiben vom 4. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde gegen die vom Betreibungsamt
Region Solothurn am 21. April 2023 verfügte Rückweisung des
Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. [...] (gemäss Track & Trace dem
Beschwerdeführer am 24. April 2023 zugegangen) erheben und stellt den Antrag,
die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 21. April 2023 sei
aufzuheben und das Betreibungsamt Region Solothurn anzuweisen, in der
Betreibung Nr. [...] gegen B.___ die Betreibung fortzusetzen und die Pfändung
Erwägungen
durchzuführen. Zudem stellt der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei das Betreibungsamt Region Solothurn
anzuweisen, in der Betreibung Nr. [...] gegen B.___ ohne zeitlichen Verzug die
Betreibung fortzusetzen und die Pfändung durchzuführen und nötigenfalls den
Schuldner polizeilich vorführen zu lassen. Zur Begründung macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe das
Fortsetzungsbegehren zurückgewiesen, weil der Schuldner fortgezogen sei, und
zwar nach [...]. Jedoch sei die Betreibung gemäss Art. 53 SchKG am bisherigen
Ort fortsetzen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz verändere, nachdem ihm die
Pfändung angekündigt worden sei. Das Betreibungsamt Region Solothurn hätte
somit die Betreibung gegen B.___ fortsetzen und die Pfändung durchführen
Dispositiv
müssen. Die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens sei demnach nicht zulässig
gewesen.
2. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai
2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde sowie des
Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Zur Begründung führt das
Betreibungsamt aus, gestützt auf das am 6. Februar 2023 eingegangene
Fortsetzungsbegehren sei gleichentags die Pfändungsankündigung erlassen und der
Post zwecks Zustellung übergeben worden. Wie ein Auszug aus der
Sendungsverfolgung (Track & Trace) der Post zeige, habe diese
Pfändungsankündigung dem Schuldner nicht zugestellt und zur Kenntnis gebracht
werden können. Weder die am 20. Februar 2023 erlassene «Pfändungsankündigung
mit Androhung der Polizeivorführung» noch die am 1. März 2023 der Post
aufgegebene Verfügung hätten zugestellt werden können. Auch dem
Vorführungsauftrag an die Polizei vom 22. März 2023 sei kein Erfolg beschieden
gewesen. Der Schuldner habe selbst von der Polizei nicht ausfindig gemacht werden
können. Erst nach den Betreibungsferien, am 21. April 2023, sei die
Beschwerdegegnerin dahingehend orientiert worden, dass sich der Schuldner
rückwirkend per 31. März 2023 neu an die [...] abgemeldet gehabt habe. In
Anwendung von Art. 53 SchKG sei darum die Betreibung am neuen Wohnort
fortzusetzen.
3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023
weist der Präsident der Aufsichtsbehörde den Antrag des Beschwerdeführers, es
sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme das Betreibungsamt Region Solothurn
anzuweisen, in der Betreibung Nr. [...] gegen B.___ ohne zeitlichen Verzug die
Betreibung fortzusetzen und die Pfändung durchzuführen und nötigenfalls den
Schuldner polizeilich vorzuführen zu lassen, ab.
4. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023
lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Der Schuldner, B.___, lässt
sich, zur Vernehmlassung eingeladen, nicht vernehmen.
II.
1. Gemäss Track und Trace der Post
wurde die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] am 6. Februar 2023
per Einschreiben an den Schuldner versandt und diesem gemäss Sendungsverfolgung
am 8. Februar 2023 zur Abholung gemeldet, von ihm in der Folge jedoch nicht
abgeholt. Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt
wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt
aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige
bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Gemäss Betreibungsprotokoll wurde
dem Schuldner der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 17. November
2022 persönlich zugestellt, weshalb er mit der nachfolgenden Zustellung einer
Pfändungsankündigung rechnen musste. Damit greift die obengenannte
Zustellfiktion und die Pfändungsankündigung gilt am letzten Tag der 7-tägigen
Abholfrist - somit am 15. Februar 2023 - als zugestellt.
2. Wie aus den eingereichten
Unterlagen ersichtlich, ist der Beschwerdeführer per 1. April 2023 von seinem
ursprünglichen Wohnort in [...] an seinen neuen Wohnort in [...] umgezogen. Ein
Wechsel des Wohnorts des Schuldners hat grundsätzlich einen Wechsel des
Betreibungsortes zur Folge. Der Erlass der Pfändungsankündigung in der
ordentlichen Pfändungsbetreibung bewirkt allerdings die Fixierung des Betreibungsortes
(vgl. Art. 53 SchKG). Da dem Schuldner die Pfändungsankündigung gestützt auf
die Zustellfiktion am 15. Februar 2023 als zugegangen gilt und er in diesem
Zeitpunkt noch Wohnsitz in [...] hatte, ist die Betreibung nach Eintritt dieser
Fixierung am alten Wohnort in [...] fortzusetzen. Demnach ist das
Betreibungsamt Region Solothurn weiterhin für die Fortsetzung der Betreibung
Nr. [...] bzw. zur Durchführung dieser Pfändung zuständig.
3.
3.1 Die Beschwerde ist demnach in
Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 21. April
2023 gutzuheissen. Das Betreibungsamt Region Solothurn wird angewiesen, die
Betreibung Nr. [...] ohne zeitlichen Verzug fortzusetzen und die Pfändung
durchzuführen.
3.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in Aufhebung der
Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 21. April 2023
gutgeheissen. Das Betreibungsamt Region Solothurn wird angewiesen, die
Betreibung Nr. [...] ohne zeitlichen Verzug fortzusetzen und die Pfändung
durchzuführen.
2. Es werden weder Kosten erhoben, noch
eine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch