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Entscheid

SCBES.2023.32

Rückweisung Fortsetzungsbegehren

6. Juni 2023Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 6. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Christoph Dumartheray, Advokat,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt

Region Solothurn,

2. B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rückweisung

Fortsetzungsbegehren

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ lässt als Gläubiger mit

Schreiben vom 4. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde gegen die vom Betreibungsamt

Region Solothurn am 21. April 2023 verfügte Rückweisung des

Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. [...] (gemäss Track & Trace dem

Beschwerdeführer am 24. April 2023 zugegangen) erheben und stellt den Antrag,

die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 21. April 2023 sei

aufzuheben und das Betreibungsamt Region Solothurn anzuweisen, in der

Betreibung Nr. [...] gegen B.___ die Betreibung fortzusetzen und die Pfändung

Erwägungen

durchzuführen. Zudem stellt der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, im

Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei das Betreibungsamt Region Solothurn

anzuweisen, in der Betreibung Nr. [...] gegen B.___ ohne zeitlichen Verzug die

Betreibung fortzusetzen und die Pfändung durchzuführen und nötigenfalls den

Schuldner polizeilich vorführen zu lassen. Zur Begründung macht der

Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe das

Fortsetzungsbegehren zurückgewiesen, weil der Schuldner fortgezogen sei, und

zwar nach [...]. Jedoch sei die Betreibung gemäss Art. 53 SchKG am bisherigen

Ort fortsetzen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz verändere, nachdem ihm die

Pfändung angekündigt worden sei. Das Betreibungsamt Region Solothurn hätte

somit die Betreibung gegen B.___ fortsetzen und die Pfändung durchführen

Dispositiv

müssen. Die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens sei demnach nicht zulässig

gewesen.

2. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai

2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde sowie des

Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Zur Begründung führt das

Betreibungsamt aus, gestützt auf das am 6. Februar 2023 eingegangene

Fortsetzungsbegehren sei gleichentags die Pfändungsankündigung erlassen und der

Post zwecks Zustellung übergeben worden. Wie ein Auszug aus der

Sendungsverfolgung (Track & Trace) der Post zeige, habe diese

Pfändungsankündigung dem Schuldner nicht zugestellt und zur Kenntnis gebracht

werden können. Weder die am 20. Februar 2023 erlassene «Pfändungsankündigung

mit Androhung der Polizeivorführung» noch die am 1. März 2023 der Post

aufgegebene Verfügung hätten zugestellt werden können. Auch dem

Vorführungsauftrag an die Polizei vom 22. März 2023 sei kein Erfolg beschieden

gewesen. Der Schuldner habe selbst von der Polizei nicht ausfindig gemacht werden

können. Erst nach den Betreibungsferien, am 21. April 2023, sei die

Beschwerdegegnerin dahingehend orientiert worden, dass sich der Schuldner

rückwirkend per 31. März 2023 neu an die [...] abgemeldet gehabt habe. In

Anwendung von Art. 53 SchKG sei darum die Betreibung am neuen Wohnort

fortzusetzen.

3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023

weist der Präsident der Aufsichtsbehörde den Antrag des Beschwerdeführers, es

sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme das Betreibungsamt Region Solothurn

anzuweisen, in der Betreibung Nr. [...] gegen B.___ ohne zeitlichen Verzug die

Betreibung fortzusetzen und die Pfändung durchzuführen und nötigenfalls den

Schuldner polizeilich vorzuführen zu lassen, ab.

4. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Der Schuldner, B.___, lässt

sich, zur Vernehmlassung eingeladen, nicht vernehmen.

II.

1. Gemäss Track und Trace der Post

wurde die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] am 6. Februar 2023

per Einschreiben an den Schuldner versandt und diesem gemäss Sendungsverfolgung

am 8. Februar 2023 zur Abholung gemeldet, von ihm in der Folge jedoch nicht

abgeholt. Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt

wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt

aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige

bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Gemäss Betreibungsprotokoll wurde

dem Schuldner der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 17. November

2022 persönlich zugestellt, weshalb er mit der nachfolgenden Zustellung einer

Pfändungsankündigung rechnen musste. Damit greift die obengenannte

Zustellfiktion und die Pfändungsankündigung gilt am letzten Tag der 7-tägigen

Abholfrist - somit am 15. Februar 2023 - als zugestellt.

2. Wie aus den eingereichten

Unterlagen ersichtlich, ist der Beschwerdeführer per 1. April 2023 von seinem

ursprünglichen Wohnort in [...] an seinen neuen Wohnort in [...] umgezogen. Ein

Wechsel des Wohnorts des Schuldners hat grundsätzlich einen Wechsel des

Betreibungsortes zur Folge. Der Erlass der Pfändungsankündigung in der

ordentlichen Pfändungsbetreibung bewirkt allerdings die Fixierung des Betreibungsortes

(vgl. Art. 53 SchKG). Da dem Schuldner die Pfändungsankündigung gestützt auf

die Zustellfiktion am 15. Februar 2023 als zugegangen gilt und er in diesem

Zeitpunkt noch Wohnsitz in [...] hatte, ist die Betreibung nach Eintritt dieser

Fixierung am alten Wohnort in [...] fortzusetzen. Demnach ist das

Betreibungsamt Region Solothurn weiterhin für die Fortsetzung der Betreibung

Nr. [...] bzw. zur Durchführung dieser Pfändung zuständig.

3.

3.1 Die Beschwerde ist demnach in

Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 21. April

2023 gutzuheissen. Das Betreibungsamt Region Solothurn wird angewiesen, die

Betreibung Nr. [...] ohne zeitlichen Verzug fortzusetzen und die Pfändung

durchzuführen.

3.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in Aufhebung der

Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 21. April 2023

gutgeheissen. Das Betreibungsamt Region Solothurn wird angewiesen, die

Betreibung Nr. [...] ohne zeitlichen Verzug fortzusetzen und die Pfändung

durchzuführen.

2. Es werden weder Kosten erhoben, noch

eine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch