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Entscheid

SCBES.2023.36

Berechnung des Existenzminimums

12. Mai 2023Deutsch2 min

2023 das Existenzminimum des Schuldners B.___ berechnete und am 17. April 2023

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Beschluss vom 12. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

das Betreibungsamt Thal-Gäu am 29. März

Sachverhalt

2023 das Existenzminimum des Schuldners B.___ berechnete und am 17. April 2023

den über dem Existenzminimum des Schuldners von CHF 1’050.00 liegenden Betrag

von CHF 1’990.00 pfändete,

A.___, die Mutter des Schuldners, am 8.

Erwägungen

Mai 2023 für ihren Sohn Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums erhob,

die Existenzminimumsberechnung und die

Lohnpfändung dem Schuldner am 18. April 2023 zugestellt wurden,

die Beschwerde vom 8. Mai 2023 nach

Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde und deshalb verspätet

ist,

Dispositiv

auf die Beschwerde demnach zum

vornherein nicht eingetreten werden kann,

die Nichtigkeit erwähnter Pfändung

gerügt werden könnte, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum

des Schuldners eingreifen und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage

versetzen würde,

davon keine Rede sein kann, da die

Existenzminimumsberechnung den Grundbetrag für eine im Konkubinat lebende

Person und einen Betrag für Bewerbungsauslagen enthält und die Miet- und

Krankenkassenkosten gegen Vorlage der Zahlungsquittungen erstattet werden,

es sich bei dieser Sachlage erübrigt,

die Einreichung einer Vollmacht für die stellvertretende Beschwerdeführung

einzuverlangen,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller