SCBES.2023.36
Berechnung des Existenzminimums
12. Mai 2023Deutsch2 min
2023 das Existenzminimum des Schuldners B.___ berechnete und am 17. April 2023
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Beschluss vom 12. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
das Betreibungsamt Thal-Gäu am 29. März
Sachverhalt
2023 das Existenzminimum des Schuldners B.___ berechnete und am 17. April 2023
den über dem Existenzminimum des Schuldners von CHF 1’050.00 liegenden Betrag
von CHF 1’990.00 pfändete,
A.___, die Mutter des Schuldners, am 8.
Erwägungen
Mai 2023 für ihren Sohn Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums erhob,
die Existenzminimumsberechnung und die
Lohnpfändung dem Schuldner am 18. April 2023 zugestellt wurden,
die Beschwerde vom 8. Mai 2023 nach
Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde und deshalb verspätet
ist,
Dispositiv
auf die Beschwerde demnach zum
vornherein nicht eingetreten werden kann,
die Nichtigkeit erwähnter Pfändung
gerügt werden könnte, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum
des Schuldners eingreifen und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage
versetzen würde,
davon keine Rede sein kann, da die
Existenzminimumsberechnung den Grundbetrag für eine im Konkubinat lebende
Person und einen Betrag für Bewerbungsauslagen enthält und die Miet- und
Krankenkassenkosten gegen Vorlage der Zahlungsquittungen erstattet werden,
es sich bei dieser Sachlage erübrigt,
die Einreichung einer Vollmacht für die stellvertretende Beschwerdeführung
einzuverlangen,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller