SCBES.2023.38
Herabsetzung Mietzins
10. Juli 2023Deutsch5 min
Firma B.___, weshalb er zwingend einen grossen Parkplatz für den Servicebus ([...])
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 10. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Herabsetzung
Mietzins
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 erhebt A.___
als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes
Thal-Gäu vom 10. Mai 2023 (dem Schuldner zugestellt am 11. Mai 2023),
worin das Betreibungsamt die bisherigen Wohnkosten des Beschwerdeführers von
CHF 2'290.00 per 1. Dezember 2023 auf CHF 1'650.00 herabgesetzt hat. Der
Beschwerdeführer stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung sei aufzuheben oder
anzupassen.
2. Die Berechnungen für den ortsüblichen
Mietzins seien anzupassen und darzulegen.
Zur Begründung führt er aus, da er und
seine Frau zwei Kinder hätten sowie das Archiv vom Geschäft seines Vaters und
seines Geschäfts, welches er leider habe aufgeben müssen, sei er auf eine
5.5-Zimmerwohnung angewiesen. Zudem arbeite er als Servicetechniker bei der
Firma B.___, weshalb er zwingend einen grossen Parkplatz für den Servicebus ([...])
benötige, da er auch regelmässig Piketteinsätze tätige und kurzfristig
einsatzbereit sein müsse (Kunden in der Lebensmittelbranche). Mit einem
7-seitigen Betreibungsauszug sei es schwierig, eine neue Wohnung zu finden.
Auch die Kinder C.___ (6 Jahre; 1. Kindergartenjahr) und D.___ (12 Jahre;
Sonderschule) würden mit einem erneuten Umzug erneut entwurzelt und sozial
geschwächt. Jetzt wo er und seine Familie schon sechs Monate in [...] wohnten,
hätten die Kinder soziale Kontakte geknüpft, sich eingelebt und an die neue
Umgebung gewöhnt. Dazu komme, dass seine Familie aus der vorherigen Mietwohnung
nicht habe ausziehen wollen, sondern diese von der Vermieterin nicht mehr habe getragen
werden können und verkauft werde. Sie seien so gezwungen gewesen, eine neue
Wohnung zu suchen. Sie hätten auch günstigere Wohnungen besichtigt, jedoch rund
20 Absagen hinnehmen müssen, bis sie die jetzige Wohnung gefunden hätten
(einzige Zusage).
2. Das Betreibungsamt schliesst mit
Vernehmlassung vom 5. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Der Schuldner hat die Pflicht, die
Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten
unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor
dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten,
womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den
wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners
nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf
ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer
Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in
welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat
(BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).
Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF
2'290.00 als Wohnkosten für eine vierköpfige Familie fraglos zu hoch. In
betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 4-Zimmerwohnung den Ansprüchen einer
vierköpfigen Familie (vgl. Urteil der Aufsichtsbehörde für Schulbetreibung und
Konkurs SCBES.2019.6 vom 12. Februar 2019). Gemäss dem Internetportal
www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...] genügend 4-Zimmerwohnungen
Dispositiv
zu einem Mietzins bis CHF 1'650.00 verfügbar. Demnach ist die
Mietzinsherabsetzung per 1. Dezember 2023 auf CHF 1'650.00 nicht zu
beanstanden. Im Übrigen hat der Schuldner die Möglichkeit, die
Mietzinsherabsetzung per 1. Dezember 2023 anzufechten, wenn er den Nachweis
erbringt, dass er nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz
genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat
finden können.
An diesem Ergebnis vermögen auch die
übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wie das
Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung treffend ausgeführt hat, vermögen die
zusätzlichen Räumlichkeiten, welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben
für die Aufbewahrung der Archivdokumente des Geschäfts seines Vaters sowie
seines eigenen Geschäfts benötigt, welches inzwischen zufolge Geschäftsaufgabe
erloschen ist, eine 5 ½-Zimmerwohnung und einen unangemessenen Wohnungsmietzins
nicht zu rechtfertigen. Sodann ist es zwar verständlich, dass der
Beschwerdeführer seinen Kindern einen nochmaligen Umzug aus sozialen Gründen
nicht zumuten will. Dies kann aber nicht dazu führen, dass deshalb zu Lasten
der Gläubiger auf eine Mietzinsherabsetzung verzichtet werden kann. Wie das
Betreibungsamt schliesslich korrekt ausgeführt hat, werden durch die
Herabsetzung der Wohnkosten die vom Beschwerdeführer angesprochenen Auslagen
für den Parkplatz, welchen der Beschwerdeführer für den Servicebus benötigt,
nicht betroffen, zumal die diesbezüglichen Parkplatzkosten gemäss
Pfändungsprotokoll vom 14. April 2023 dem Beschwerdeführer als Spesen vergütet
werden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es in der Region [...] genügend
geeignete Mietwohnungen mit der Möglichkeit, ein grösseres Fahrzeug zu
parkieren, gibt.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch