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Entscheid

SCBES.2023.38

Herabsetzung Mietzins

10. Juli 2023Deutsch5 min

Firma B.___, weshalb er zwingend einen grossen Parkplatz für den Servicebus ([...])

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 10. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Herabsetzung

Mietzins

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 erhebt A.___

als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes

Thal-Gäu vom 10. Mai 2023 (dem Schuldner zugestellt am 11. Mai 2023),

worin das Betreibungsamt die bisherigen Wohnkosten des Beschwerdeführers von

CHF 2'290.00 per 1. Dezember 2023 auf CHF 1'650.00 herabgesetzt hat. Der

Beschwerdeführer stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung sei aufzuheben oder

anzupassen.

2. Die Berechnungen für den ortsüblichen

Mietzins seien anzupassen und darzulegen.

Zur Begründung führt er aus, da er und

seine Frau zwei Kinder hätten sowie das Archiv vom Geschäft seines Vaters und

seines Geschäfts, welches er leider habe aufgeben müssen, sei er auf eine

5.5-Zimmerwohnung angewiesen. Zudem arbeite er als Servicetechniker bei der

Firma B.___, weshalb er zwingend einen grossen Parkplatz für den Servicebus ([...])

benötige, da er auch regelmässig Piketteinsätze tätige und kurzfristig

einsatzbereit sein müsse (Kunden in der Lebensmittelbranche). Mit einem

7-seitigen Betreibungsauszug sei es schwierig, eine neue Wohnung zu finden.

Auch die Kinder C.___ (6 Jahre; 1. Kindergartenjahr) und D.___ (12 Jahre;

Sonderschule) würden mit einem erneuten Umzug erneut entwurzelt und sozial

geschwächt. Jetzt wo er und seine Familie schon sechs Monate in [...] wohnten,

hätten die Kinder soziale Kontakte geknüpft, sich eingelebt und an die neue

Umgebung gewöhnt. Dazu komme, dass seine Familie aus der vorherigen Mietwohnung

nicht habe ausziehen wollen, sondern diese von der Vermieterin nicht mehr habe getragen

werden können und verkauft werde. Sie seien so gezwungen gewesen, eine neue

Wohnung zu suchen. Sie hätten auch günstigere Wohnungen besichtigt, jedoch rund

20 Absagen hinnehmen müssen, bis sie die jetzige Wohnung gefunden hätten

(einzige Zusage).

2. Das Betreibungsamt schliesst mit

Vernehmlassung vom 5. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Der Schuldner hat die Pflicht, die

Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten

unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor

dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten,

womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den

wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners

nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf

ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer

Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in

welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat

(BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).

Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF

2'290.00 als Wohnkosten für eine vierköpfige Familie fraglos zu hoch. In

betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 4-Zimmerwohnung den Ansprüchen einer

vierköpfigen Familie (vgl. Urteil der Aufsichtsbehörde für Schulbetreibung und

Konkurs SCBES.2019.6 vom 12. Februar 2019). Gemäss dem Internetportal

www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...] genügend 4-Zimmerwohnungen

Dispositiv

zu einem Mietzins bis CHF 1'650.00 verfügbar. Demnach ist die

Mietzinsherabsetzung per 1. Dezember 2023 auf CHF 1'650.00 nicht zu

beanstanden. Im Übrigen hat der Schuldner die Möglichkeit, die

Mietzinsherabsetzung per 1. Dezember 2023 anzufechten, wenn er den Nachweis

erbringt, dass er nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz

genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat

finden können.

An diesem Ergebnis vermögen auch die

übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Wie das

Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung treffend ausgeführt hat, vermögen die

zusätzlichen Räumlichkeiten, welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben

für die Aufbewahrung der Archivdokumente des Geschäfts seines Vaters sowie

seines eigenen Geschäfts benötigt, welches inzwischen zufolge Geschäftsaufgabe

erloschen ist, eine 5 ½-Zimmerwohnung und einen unangemessenen Wohnungsmietzins

nicht zu rechtfertigen. Sodann ist es zwar verständlich, dass der

Beschwerdeführer seinen Kindern einen nochmaligen Umzug aus sozialen Gründen

nicht zumuten will. Dies kann aber nicht dazu führen, dass deshalb zu Lasten

der Gläubiger auf eine Mietzinsherabsetzung verzichtet werden kann. Wie das

Betreibungsamt schliesslich korrekt ausgeführt hat, werden durch die

Herabsetzung der Wohnkosten die vom Beschwerdeführer angesprochenen Auslagen

für den Parkplatz, welchen der Beschwerdeführer für den Servicebus benötigt,

nicht betroffen, zumal die diesbezüglichen Parkplatzkosten gemäss

Pfändungsprotokoll vom 14. April 2023 dem Beschwerdeführer als Spesen vergütet

werden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es in der Region [...] genügend

geeignete Mietwohnungen mit der Möglichkeit, ein grösseres Fahrzeug zu

parkieren, gibt.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch