Lexipedia

Entscheid

SCBES.2023.39

Pfändungsvollzug

11. September 2023Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 11. September 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 22. Mai 2023 pfändete das

Betreibungsamt Olten-Gösgen das Guthaben von A.___ auf dem Konto der

Raiffeisenbank [...] per 17. Mai 2023 im Betrag von CHF 5’600.85.

2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 1. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er bringt vor, das Geld des

gepfändeten Kontos der Raiffeisenbank [...] stamme vollständig aus seiner nicht

pfändbaren AHV-Rente. Er arbeite noch 20 % in der [...]. Dieser Lohn werde auf

das Konto seiner Ehefrau überwiesen. Seine Frau arbeite noch und mit beiden

Löhnen kämen sie durch. Das Geld von der AHV werde für später gespart, wenn sie

nicht mehr arbeiten könnten.

3. Das Betreibungsamt schloss mit

Vernehmlassung vom 12. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer reichte am 13.

Juni 2023 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. In

einem weiteren Schreiben vom 20. Juni 2023 reichte er Auszüge des Kontos bei

der Raiffeisenbank [...] der letzten sechs Monate ein.

5. Am 22. Juni 2023

erliess der Präsident der Aufsichtsbehörde die folgende Verfügung:

1. A.___ wird Frist bis 30. Juni 2023 gesetzt, der Aufsichtsbehörde

zu erläutern, aus welchen Gründen gemäss seinen eingereichten Unterlagen auf

sein privates Konto [...] bei der Raiffeisenbank [...]) Einzahlungen zu Gunsten

der [...] GmbH oder von der [...] GmbH selbst erfolgen und danach wieder bar

abgehoben und an die [...] GmbH zurückbezahlt werden. Zudem hat A.___

allfällige diesbezügliche Zahlungsquittungen der [...] GmbH einzureichen.

2. Des Weiteren hat A.___ darzulegen, ob

und inwiefern er das Guthaben auf dem genannten Konto auch zur Bestreitung

seines Lebensunterhalts verwendet.

6. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023

erklärte der Beschwerdeführer, manchmal kaufe oder verkaufe er die Autos, je

nachdem wer von ihnen beiden zu Hause sei, manchmal auch seine Frau. Wenn die

Gelegenheit für bezahlbare Autos da sei, müsse man sie ergreifen. Man müsse

sofort handeln können, sonst sei es vorbei. Dann werde eben alles Geld

zusammengelegt. Weiter führte er aus, es würden immer wieder Beträge abgehoben,

manchmal CHF 300.00 und manchmal CHF 500.00. Genau diese Beträge brauche er zum

Leben. Am gleichen Tag verfasste der Beschwerdeführer zwei weitere Eingaben und

eine letzte am 20. Juli 2023 (Postaufgabe).

Erwägungen

II.

1.

Renten der Alters- und

Hinterlassenenversicherung sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar.

Diese Bestimmung schützt nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das

Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen, jedenfalls solange,

als das Bankkonto ein reines «Durchgangskonto» darstellt, auf welchem die

Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I-Vonder Mühll,

3.

Auflage, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des

betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK

SchKG EB-Staehelin, Art. 92 ad N 37). Ab welchem Betrag ein Saldo eines solchen

Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls

die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.

2.

Es ist daher zu prüfen, ob es sich

beim fraglichen Konto des Beschwerdeführers um ein Durchgangskonto handelt.

Vorweg ist festzuhalten, dass die AHV-Rente des Beschwerdeführers von CHF

1’607.00 tatsächlich monatlich auf das Konto einbezahlt wird. Auf der

Ausgabenseite ist sodann ersichtlich, dass über das Konto unter anderem

monatlich Bankomat-Bezüge erfolgen sowie Ausgaben für Hotels, Restaurants,

Benzin und sonstige Einkäufe in Lebensmittelgrossmärkten finanziert wurden.

Daraus folgt, dass das Konto des Beschwerdeführers zumindest teilweise als

Durchgangskonto benutzt wird. Anderseits hat der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde erklärt, das Geld von der AHV werde für später gespart, wenn sie

nicht mehr arbeiten könnten. Diese Erklärung des Beschwerdeführers spricht für

das Vorliegen eines pfändbaren Sparguthabens. Vor der Pfändung von 22. Mai 2023

betrug der Kontosaldo sogar CHF 11’717.50, dies nach der letzten Kontobewegung

vom 15. Mai 2023, einer Gutschrift der […] AG für die Schneeräumung 2022/2023

von CHF 376.95. Von einem Durchgangskonto, das lediglich von der AHV-Rente

gespiesen wird und mit dem der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt

finanziert, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.

3.1

Das Konto wird von der

Raiffeisenbank als Kontokorrentkonto geführt. In der Zeit zwischen dem 1.

Dezember 2022 und dem 30. Juni 2023 bewegte sich der Saldo des Kontos zwischen

minimal CHF 498.77 und maximal CHF 43’563.86. Es sind denn auch die folgenden

grösseren Vermögensverschiebungen festzustellen:

-

6.

Dezember 2022: Gutschrift

[...], Kauf [...], von CHF 26’500.00

-

12.

Dezember 2022: Auszahlung

von CHF 28’000.00 mit handschriftlichem Vermerk des Beschwerdeführers «retour

an [...] GmbH»

-

24.

März 2023: Einzahlung

von CHF 21’500.00 mit handschriftlichem Vermerk des Beschwerdeführers «von [...].»

-

13.

April 2023: Auszahlung

von CHF 10’000.00 mit handschriftlichem Vermerk des Beschwerdeführers «1. Rate

an [...]»

-

20.

April 2023: Gutschrift [...]

AG von CHF 34’900.00

-

20.

April 2023: Auszahlung

von CHF 35’000.00 mit handschriftlichem Vermerk «retour an [...] GmbH»

-

2.

Mai 2023: Gutschrift [...],

Bezahlt für [...], Anzahlung […] von CHF 3’000.00 mit handschriftlichem Vermerk

des Beschwerdeführers «Wenn Auto komplett bezahlt, retour an [...] GmbH»

-

15.

Mai 2023: Gutschrift [...]

AG, Schneeräumung 2022/23 von CHF 376.95

3.2

Diese Bewegungen zeigen, dass das

Konto auch geschäftlichen Zwecken dient. Daran ändern auch die Erklärungen des

Beschwerdeführers nichts. Wenn er vorträgt, manchmal kaufe oder verkaufe er die

Autos, man müsse sofort handeln und dann werde eben alles Geld zusammengelegt,

bestätigen seine Erklärungen vielmehr die oben gezogene Schlussfolgerung. Auch

wenn dieser Autohandel in einem Zusammenhang seiner Anstellung bei der [...]

GmbH steht, lassen seine Ausführungen offen, woher die finanziellen Mittel

stammen, die er der Firma vorschiesst. Die ihm mit Verfügung vom 22. Juni 2023

gestellten Fragen vermag er nicht plausibel und nachvollziehbar zu erklären. Zahlungsquittungen

der [...] GmbH reicht er keine ein und erläutert auch nicht, wieso er dies

nicht tut. Im Schreiben vom 17. Juli 2023 führt er sodann aus, es sei ja kein

Geheimnis, dass er zwischendurch auch ein Auto kaufe oder es wiederverkaufe

oder die [...] verkaufe es. Dieses Vorbringen legt gar den Gedanken nahe, dass

der Beschwerdeführer gelegentlich auch auf eigene Rechnungen Autos kauft und

verkauft. Ohnehin zeigen die Kontobewegungen eine Vermischung privater Bezüge

und Belastungen des Beschwerdeführers mit solchen, die offensichtlich die [...]

GmbH betreffen. Dies gilt insbesondere auch für die Gutschriften der [...] AG von

CHF 34’900.00 und der [...] AG für die Schneeräumung 2022/23 von CHF 376.95. Es

entsteht der Eindruck, Privates und Geschäftliches werde nicht

auseinandergehalten. In dieses Bild passt, dass die beiden Fahrzeuge [...] und [...]

offenbar dem Beschwerdeführer zur Nutzung zur Verfügung stehen und im

Fahrzeugausweis auch auf ihn als Halter eingetragen sind, die Autos aber im

Eigentum des Sohnes B.___ stehen (sollen) – und nicht etwa der [...] GmbH. Ein

blosses Durchgangskonto für die AHV-Rente und für die Bestreitung des

Lebensunterhalts liegt somit nicht vor. Die Pfändung des Betrages von CHF

5’600.85 auf dem Konto der Raiffeisenbank […] ist daher nicht zu beanstanden.

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 2.

Oktober 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger

5A_714/2023).