SCBES.2023.39
Pfändungsvollzug
11. September 2023Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 11. September 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. Mai 2023 pfändete das
Betreibungsamt Olten-Gösgen das Guthaben von A.___ auf dem Konto der
Raiffeisenbank [...] per 17. Mai 2023 im Betrag von CHF 5’600.85.
2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 1. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er bringt vor, das Geld des
gepfändeten Kontos der Raiffeisenbank [...] stamme vollständig aus seiner nicht
pfändbaren AHV-Rente. Er arbeite noch 20 % in der [...]. Dieser Lohn werde auf
das Konto seiner Ehefrau überwiesen. Seine Frau arbeite noch und mit beiden
Löhnen kämen sie durch. Das Geld von der AHV werde für später gespart, wenn sie
nicht mehr arbeiten könnten.
3. Das Betreibungsamt schloss mit
Vernehmlassung vom 12. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer reichte am 13.
Juni 2023 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein. In
einem weiteren Schreiben vom 20. Juni 2023 reichte er Auszüge des Kontos bei
der Raiffeisenbank [...] der letzten sechs Monate ein.
5. Am 22. Juni 2023
erliess der Präsident der Aufsichtsbehörde die folgende Verfügung:
1. A.___ wird Frist bis 30. Juni 2023 gesetzt, der Aufsichtsbehörde
zu erläutern, aus welchen Gründen gemäss seinen eingereichten Unterlagen auf
sein privates Konto [...] bei der Raiffeisenbank [...]) Einzahlungen zu Gunsten
der [...] GmbH oder von der [...] GmbH selbst erfolgen und danach wieder bar
abgehoben und an die [...] GmbH zurückbezahlt werden. Zudem hat A.___
allfällige diesbezügliche Zahlungsquittungen der [...] GmbH einzureichen.
2. Des Weiteren hat A.___ darzulegen, ob
und inwiefern er das Guthaben auf dem genannten Konto auch zur Bestreitung
seines Lebensunterhalts verwendet.
6. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023
erklärte der Beschwerdeführer, manchmal kaufe oder verkaufe er die Autos, je
nachdem wer von ihnen beiden zu Hause sei, manchmal auch seine Frau. Wenn die
Gelegenheit für bezahlbare Autos da sei, müsse man sie ergreifen. Man müsse
sofort handeln können, sonst sei es vorbei. Dann werde eben alles Geld
zusammengelegt. Weiter führte er aus, es würden immer wieder Beträge abgehoben,
manchmal CHF 300.00 und manchmal CHF 500.00. Genau diese Beträge brauche er zum
Leben. Am gleichen Tag verfasste der Beschwerdeführer zwei weitere Eingaben und
eine letzte am 20. Juli 2023 (Postaufgabe).
Erwägungen
II.
1.
Renten der Alters- und
Hinterlassenenversicherung sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar.
Diese Bestimmung schützt nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das
Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen, jedenfalls solange,
als das Bankkonto ein reines «Durchgangskonto» darstellt, auf welchem die
Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I-Vonder Mühll,
3.
Auflage, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des
betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK
SchKG EB-Staehelin, Art. 92 ad N 37). Ab welchem Betrag ein Saldo eines solchen
Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls
die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.
2.
Es ist daher zu prüfen, ob es sich
beim fraglichen Konto des Beschwerdeführers um ein Durchgangskonto handelt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die AHV-Rente des Beschwerdeführers von CHF
1’607.00 tatsächlich monatlich auf das Konto einbezahlt wird. Auf der
Ausgabenseite ist sodann ersichtlich, dass über das Konto unter anderem
monatlich Bankomat-Bezüge erfolgen sowie Ausgaben für Hotels, Restaurants,
Benzin und sonstige Einkäufe in Lebensmittelgrossmärkten finanziert wurden.
Daraus folgt, dass das Konto des Beschwerdeführers zumindest teilweise als
Durchgangskonto benutzt wird. Anderseits hat der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde erklärt, das Geld von der AHV werde für später gespart, wenn sie
nicht mehr arbeiten könnten. Diese Erklärung des Beschwerdeführers spricht für
das Vorliegen eines pfändbaren Sparguthabens. Vor der Pfändung von 22. Mai 2023
betrug der Kontosaldo sogar CHF 11’717.50, dies nach der letzten Kontobewegung
vom 15. Mai 2023, einer Gutschrift der […] AG für die Schneeräumung 2022/2023
von CHF 376.95. Von einem Durchgangskonto, das lediglich von der AHV-Rente
gespiesen wird und mit dem der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt
finanziert, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
3.1
Das Konto wird von der
Raiffeisenbank als Kontokorrentkonto geführt. In der Zeit zwischen dem 1.
Dezember 2022 und dem 30. Juni 2023 bewegte sich der Saldo des Kontos zwischen
minimal CHF 498.77 und maximal CHF 43’563.86. Es sind denn auch die folgenden
grösseren Vermögensverschiebungen festzustellen:
-
6.
Dezember 2022: Gutschrift
[...], Kauf [...], von CHF 26’500.00
-
12.
Dezember 2022: Auszahlung
von CHF 28’000.00 mit handschriftlichem Vermerk des Beschwerdeführers «retour
an [...] GmbH»
-
24.
März 2023: Einzahlung
von CHF 21’500.00 mit handschriftlichem Vermerk des Beschwerdeführers «von [...].»
-
13.
April 2023: Auszahlung
von CHF 10’000.00 mit handschriftlichem Vermerk des Beschwerdeführers «1. Rate
an [...]»
-
20.
April 2023: Gutschrift [...]
AG von CHF 34’900.00
-
20.
April 2023: Auszahlung
von CHF 35’000.00 mit handschriftlichem Vermerk «retour an [...] GmbH»
-
2.
Mai 2023: Gutschrift [...],
Bezahlt für [...], Anzahlung […] von CHF 3’000.00 mit handschriftlichem Vermerk
des Beschwerdeführers «Wenn Auto komplett bezahlt, retour an [...] GmbH»
-
15.
Mai 2023: Gutschrift [...]
AG, Schneeräumung 2022/23 von CHF 376.95
3.2
Diese Bewegungen zeigen, dass das
Konto auch geschäftlichen Zwecken dient. Daran ändern auch die Erklärungen des
Beschwerdeführers nichts. Wenn er vorträgt, manchmal kaufe oder verkaufe er die
Autos, man müsse sofort handeln und dann werde eben alles Geld zusammengelegt,
bestätigen seine Erklärungen vielmehr die oben gezogene Schlussfolgerung. Auch
wenn dieser Autohandel in einem Zusammenhang seiner Anstellung bei der [...]
GmbH steht, lassen seine Ausführungen offen, woher die finanziellen Mittel
stammen, die er der Firma vorschiesst. Die ihm mit Verfügung vom 22. Juni 2023
gestellten Fragen vermag er nicht plausibel und nachvollziehbar zu erklären. Zahlungsquittungen
der [...] GmbH reicht er keine ein und erläutert auch nicht, wieso er dies
nicht tut. Im Schreiben vom 17. Juli 2023 führt er sodann aus, es sei ja kein
Geheimnis, dass er zwischendurch auch ein Auto kaufe oder es wiederverkaufe
oder die [...] verkaufe es. Dieses Vorbringen legt gar den Gedanken nahe, dass
der Beschwerdeführer gelegentlich auch auf eigene Rechnungen Autos kauft und
verkauft. Ohnehin zeigen die Kontobewegungen eine Vermischung privater Bezüge
und Belastungen des Beschwerdeführers mit solchen, die offensichtlich die [...]
GmbH betreffen. Dies gilt insbesondere auch für die Gutschriften der [...] AG von
CHF 34’900.00 und der [...] AG für die Schneeräumung 2022/23 von CHF 376.95. Es
entsteht der Eindruck, Privates und Geschäftliches werde nicht
auseinandergehalten. In dieses Bild passt, dass die beiden Fahrzeuge [...] und [...]
offenbar dem Beschwerdeführer zur Nutzung zur Verfügung stehen und im
Fahrzeugausweis auch auf ihn als Halter eingetragen sind, die Autos aber im
Eigentum des Sohnes B.___ stehen (sollen) – und nicht etwa der [...] GmbH. Ein
blosses Durchgangskonto für die AHV-Rente und für die Bestreitung des
Lebensunterhalts liegt somit nicht vor. Die Pfändung des Betrages von CHF
5’600.85 auf dem Konto der Raiffeisenbank […] ist daher nicht zu beanstanden.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 2.
Oktober 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger
5A_714/2023).