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Entscheid

SCBES.2023.4

Aufsichtsbeschwerde Existenzminimumberechnung

28. Februar 2023Deutsch16 min

erhebt die A.___ GmbH als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 28. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Blum,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Betreibungsamt

Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,

2. B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Existenzminimumberechnung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023

erhebt die A.___ GmbH als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 2. Dezember 2022 (der Gläubigerin gemäss

Track & Trace zugegangen am 12. Januar 2023) betreffend den Schuldner B.___

und beantragt die Anpassung des Existenzminimums. Zur Begründung führt sie aus,

der Mietzins sei auf den ortsüblichen Mietzins (nach Ablauf der

Kündigungsfrist) anzupassen. Der Betrag von CHF 1'770 (inkl. NK) sei für

einen Einpersonenhaushalt klar zu hoch. Sodann erhalte der Schuldner mittels

Lohnzahlung monatlich CHF 1'742.00 an Spesen. Diese seien in der

Pfändungsurkunde nirgends detailliert ausgewiesen. Es handle sich hierbei klar

um einen versteckten Lohnanteil. Zudem seien die Kosten für das Mobiltelefon

bereits im Grundnotbedarf eingerechnet. Für die Berechnung der Fahrtkosten des

Autos werde auf ein Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen verwiesen. Werde von

jährlich 25'000 km (dies müsse mit Fahrtenbuch nachgewiesen werden) für

berufliche Fahrten ausgegangen, so stünden dem Schuldner hierfür monatlich max.

CHF 700.00 zu. Für die auswärtige Verpflegung stünden ihm sodann pro Tag im

Aussendienst CHF 9.00 – CHF 11.00 pro Arbeitstag zu. Total also maximal rund

CHF 200.00 – CHF 250.00. Weitere Spesen seien keine bekannt. Es seien

somit zusätzlich rund CHF 800.00 an Spesen pro Monat einzupfänden. Schliesslich

sei aufgrund der Vorgeschichte davon auszugehen, dass der Schuldner immer noch

ein weiteres Fahrzeug besitze. Es erschliesse sich ansonsten nicht, warum er

auch heute noch eine Garagenbox an der […] miete, aber sein Auto ([...])

täglich davor und nicht in der Garagenbox einstelle. Das Betreibungsamt sei

anzuweisen, diese Aussage vor Ort unangekündigt zu verifizieren, indem es den

Inhalt der Gargenbox an der […] überprüfe. Zudem sei das Betreibungsamt

anzuweisen, die Versicherungspolice für den [...], worauf eine allfällige

Wechselnummer ersichtlich wäre, auf weitere Fahrzeuge zu kontrollieren.

2. Das Betreibungsamt schliesst mit

Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung

führt es im Wesentlichen aus, eine Herabsetzung des Mietzinses rechtfertige

sich nicht. Einerseits sei dem Schuldner eine Übergangsfrist von mindestens

drei Monaten zu gewähren. Andererseits seien auch die entstehenden Umzugskosten

zu berücksichtigen, welche rasch bei CHF 2'000.00 bis 3'000.00 liegen

könnten. Realistischerweise resultiere bei den Wohnkosten aufgrund einer

Herabsetzung eine monatliche Einsparung von vielleicht CHF 200.00 bis 300.00.

Gemessen an der verbleibenden Dauer der Lohnpfändung erwiese sich eine

Herabsetzung der Wohnkosten als unverhältnismässig. Bezüglich der

Spesenentschädigung von CHF 1'700.00 sei festzuhalten, dass grössere

Unternehmungen, wozu auch die C.___ zu zählen sei, über Spesenreglemente

verfügten, welche von den Steuerbehörden abgesegnet seien (vgl.

Anstellungsvertrag Art. 12). Das Betreibungsamt dürfe sich grundsätzlich an die

Angaben in den Lohnabrechnungen halten (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N

16). Zudem hätten für das Betreibungsamt auch sonst keinerlei Zweifel an der

Richtigkeit der Lohnabrechnung respektive Höhe der Spesen bestanden. Der

Schuldner habe ein räumlich umfangreiches Tätigkeitsgebiet abzudecken. Ihm

seien die Geschäftsstellengebiete [...], [...] und [...] zugeteilt. Nach den

Recherchen des Betreibungsamtes gehörten dazu namentlich fast die gesamte [...],

[...], [...], [...], [...] und [...] ([...] und [...]). Bei den ausbezahlten

Spesen handle es sich also um Auslagenersatz und nicht um ein Entgelt für persönliche

Arbeit. Diese seien dem Schuldner also vollumfänglich auszuzahlen und

unterlägen nicht der Pfändung. Gleiches wie für die Autospesen gelte auch für

die Kosten des Mobiltelefons. Der Spesenbetrag von CHF 42.00 solle die

geschäftlichen Auslagen decken; jene für den Privatgebrauch des Mobiltelefons

seien selbstverständlich - und wie die Beschwerdeführerin richtig ausführe - im

monatlichen Grundbetrag enthalten. Die Spesen seien dem Schuldner

vollumfänglich auszuzahlen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin das

Betreibungsamt bereits anlässlich der Fortsetzung der Betreibung auf einen […]

hingewiesen, welcher sich im Eigentum des Schuldners befinden solle. Diesem

Hinweis sei das Betreibungsamt selbstverständlich nachgegangen - unter anderem

durch mehrere Augenscheine vor Ort. Die Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass

dieser vom Schuldner im August 2021 verkauft worden sei. Darüber hinausgehende

Nachforschungen habe das Betreibungsamt nicht zu tätigen (vgl. BSK SchKG

I-Sievi, Art. 91 N 13).

3. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2023

stellt die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde

sei die pfändbare Quote um mindestens CHF 1'170.00 zu erhöhen und auf CHF

4'960.00 festzusetzen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, angesichts der

Tatsache, dass der Schuldner offene Ausstände von über CHF 184'000.00 aufweise

und alleine lebe, entsprächen derart hohe Wohnkosten weder seinen

wirtschaftlichen Verhältnissen noch seinen persönlichen Bedürfnissen. Gemäss

KRENKOSTKIEWICZ/VOCK (Hrsg.), Kommentar SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N. 38 zu

Art. 93, sei für einen alleinlebenden Schuldner eine 1- bis 1.5-Zimmerwohnung

angebracht. Das Bundesgericht habe zudem in den Urteilen 5A_751/2011 vom 22.

Dezember 2011 (E. 5.3.1.) sowie in BGE 130 III 537 (E. 2.4.) festgehalten, dass

sich die Wohnkosten eines alleinstehenden Schuldners auf nicht wesentlich mehr

als CHF 1'000.00 belaufen sollten. Wie das Betreibungsamt angesichts der

vorliegenden Zahlen darauf komme, es könne mit einer anderen Wohnung nur eine

monatliche Einsparung von vielleicht CHF 200.00 bis CHF 300.00 realisiert

werden, sei unverständlich. Bestritten seien zudem auch die behaupteten

Umzugskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00. Des Weiteren greife

die Überlegung des Betreibungsamtes zu kurz, wonach ein Umzug gemessen an der

(verbleibenden) Dauer der Lohnpfändung unverhältnismässig sei. Bei einem

offenen Schuldbetrag von über CHF 184'000.00, wie er hier vorliege, sei

offenkundig, dass der Gläubiger nach Ablauf der Lohnpfändungsfrist von einem

Jahr (Art. 93 Abs. 2 SchKG) und der daraus folgenden Ausstellung des

Verlustscheins unverzüglich ein neues Fortsetzungsbegehren stellen werde (Art.

149 Abs. 3 SchKG), weil noch immer ein sehr hoher Ausstand bestehe. Für die

Frage der Angemessenheit eines Umzugs sei deshalb die mutmassliche Gesamtdauer

der Rückzahlung relevant und nicht der Zeithorizont des einzelnen

Lohnpfändungsjahres. Somit sei der Schuldner unverzüglich zum Umzug in eine

günstigere Wohnung zu verpflichten, wobei ihm spätestens ab 1. Juli 2023

zufolge tieferer anrechenbarer Wohnkosten eine um mindestens CHF 670.00 höhere

pfändbare Quote anzurechnen sei. Sodann sei bezüglich der Spesen festzuhalten,

dass das Betreibungsamt nur dann zu weiteren Abklärungen schreiten müsse, wenn

aus objektiven Gründen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der

Angaben bestünden (BSK SchKG I VONDERMÜHLL, N. 16 zu Art. 93). Solche Zweifel

müssten sich hier aber aufdrängen. So ergäben monatliche Autospesen von CHF 1'700.00

auf Basis des TCS-Kilometerkosten-Rechners (bei einem Fahrzeug mit CHF

32'000.00 Anschaffungswert) rund 51'000 km pro Jahr. Das sei eine enorme

Strecke, die nicht einfach so als richtig anerkannt werden dürfe und zwingend

plausibilisiert werden müsste. Entgegen den Ausführungen des Betreibungsamtes

basierten die Autospesen nicht auf dem von den Steuerbehörden abgesegneten

Allgemeinen Spesenreglement. Es fehle sowohl im Arbeitsvertrag wie auch im

E-Mail der Arbeitgeberin (Beilage 7 zur Vernehmlassung) ein entsprechender Hinweis.

Wenn der Schuldner tatsächlich so häufig unterwegs sei, um auf ca. 51'000 km

jährlich zu kommen, müsste er auch regelmässig Ersatz für auswärtige Verpflegung

und Platzbearbeitungsspesen erhalten. Weder in der November-Lohnabrechnung (Beilage

6 zur Vernehmlassung) noch in den der Gläubigerin vorliegenden Lohnabrechnung der

Monate August bis Oktober 2022 sei die Auszahlung solcher Spesen aber

ausgewiesen. Hier hätte – z.B. anhand der Kalendereinträge des Schuldners –

zumindest eine Plausibilisierung der rund 51'000 km pro Jahr vorgenommen werden

müssen. Das sei hier unterlassen worden und der Schuldner habe auch keine

Unterlagen eingereicht, welche die enormen Pauschalspesen auch nur ansatzweise

belegten. Zu erwähnen sei schliesslich, dass gemäss den Erläuterungen zum

TCS-Kilometerrechner in den Kilometerkosten 8 % Abschreibungen enthalten seien.

Dieser Abschreibungsersatz diene der Vermögensbildung um dereinst ein

Nachfolgefahrzeug kaufen zu können. Allerdings seien im Existenzminimum

vermögensbildende Positionen nicht zu berücksichtigen. Sie seien somit

pfändbar. Bei insgesamt CHF 20'400.00 Spesenersatz pro Jahr entsprächen

Abschreibungen von 8 % einem Betrag von CHF 136.00 pro Monat. Gestützt auf

all diese Ausführungen seien dem Schuldner von den als Autospesen ausbezahlten

CHF 1'700.00, mindestens CHF 500.00 als Einkommen anzurechnen. Mit Blick

auf die pfändbaren Vermögenswerte stelle sich im Zusammenhang mit Fahrzeugen

aber noch folgende Frage: Der Schuldner habe offenbar im Dezember 2022 ein

Fahrzeug gekauft. Gemäss mündlicher Auskunft gegenüber dem Vertreter der

Gläubigerin bekomme er aufgrund seiner Einträge im Betreibungsregister aber kein

Leasing. Aus welcher Quelle bzw. ab welchem eigenen Konto stamme das Geld für

den Kaufpreis also?

4. Mit Stellungnahme vom 15. Februar

2023 stellt der Schuldner den Antrag, die Mietkosten, Autospesen und

Handyspesen seien so zu belassen und nicht zu kürzen. Zur Begründung macht er

im Wesentlichen – und soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant –

geltend, von seinen drei Zimmern benötige er heute zwingend ein Zimmer für

geschäftliche Arbeiten. Dabei handle es sich nicht um ein normales Zimmer mit

PC für Home-Office. Er benötige diese Fläche für das Ausarbeiten von […]technik-Bauprojekten.

Anhand von CAD-Pläne würden die Konzepte und Vorschläge erstellt. Ebenfalls

würden die Baueingaben vorbereitet. Eine Büroentschädigung erhalte er von der C.___

nicht. Die Gegenpartei führe Inserate mit 2-Zimmer-Wohnungen auf. Dies

entspreche deshalb nicht seinen zwingend, notwendigen Bedürfnissen. Zudem könne

er aufgrund seines Kontosaldos einen Umzug nicht bezahlen und würde aufgrund

seiner Betreibungen keine Wohnung erhalten. Sodann sei bezüglich der

Fahrzeugspesen zu berücksichtigen, dass er nebst grossen Reisekosten/km im

Inland, diverse Male im Jahr im Werk ([…]), an Praxis-Schulungen teilnehme.

Ebenso sei er ab und zu mit Kunden im Werk, um ihnen die neusten Produkte zu

zeigen, da es sich um eine Grossinvestition handle. In der Pauschale von CHF

1’700.00 seien sämtliche Unkosten inbegriffen, welche durch ihn zu bezahlen

seien. Die Gegenpartei verweise auf die Kilometer-TCS-Berechnungen. Diese

km-Kosten-Berechnung beruhe auf einem Neufahrzeug bis 30'000 km. Ältere

Fahrzeuge mit höherem km-Stand seien nicht berücksichtigt. Ältere Fahrzeuge

hätten kürzere Serviceintervalle, permanente Reparaturkosten und keine

Garantieleistungen. Sein Fahrzeug, welches er im Dezember habe anschaffen

müssen, habe bereits wieder 157'000 km und sei sieben Jahre alt. Des Weiteren

seien die Pauschalspesen für das Handy von CHF 42.00 gegeben, da er für seinen

Surface eine zusätzliche SIM-Karte benötige, um unterwegs auf das System der C.___

zurückgreifen zu können. Im Übrigen sei eine Anschaffung eines anderen

Fahrzeuges nicht vorgesehen gewesen. Das Geld stamme von einer Dritt-Person und

müsse zurückbezahlt werden.

5. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023

lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend

aus, es sei selbstverständlich unangefochten, dass zusätzlich zur beantragten

höheren pfändbaren Quote von CHF 4'960.00 im vollen Umfang allfällige

Provisionen, der 13. Monatslohn und ähnliche Lohnzulagen einzupfänden seien.

Erwägungen

II.

1.

Der Schuldner hat die Pflicht, die

Wohnkosten möglichst tief zu halten. Der Grundsatz, dass der von einer

Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem

zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die

Wohnkosten; die hier anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich

berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den

ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 119 III 70 E. 3c S. 73). Für eine

Einzelperson wird praxisgemäss eine 2-Zimmerwohnung als ausreichend angesehen.

Im Lichte dessen ist der Betrag von

CHF 1'770.00 als Wohnkosten für den alleine wohnenden Schuldner fraglos zu

hoch. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch

waren in einem Umkreis von 10 km von […] im Zeitpunkt der Internetabfrage (16.

Februar 2023) 29 2-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'000.00 und

Dispositiv

55 2-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'100.00 verfügbar. Demnach

erscheint eine Mietzinsherabsetzung auf CHF 1'100.00 angebracht. Die vom

Betreibungsamt vorgebrachten Gründe – Übergangsfrist von mindestens drei

Monaten und die entstehenden Umzugskosten – sind zwar beim Entscheid, ob eine

Mietzinsherabsetzung verhältnismässig erscheint, durchaus von Bedeutung. Angesichts

dessen, dass der Mietzins um CHF 670.00 überhöht ist, kann dies aber nicht dazu

führen, dass eine Mietzinsherabsetzung unverhältnismässig wäre. Wie sodann aus

den Akten ersichtlich, erfolgte die Arrestprosequierung und die Fortsetzung der

Betreibung im November 2022, womit davon auszugehen ist, dass das

Lohnpfändungsjahr bis mindestens Oktober 2023 laufen wird. Somit kann auch im

Lichte dessen nicht gesagt werden, eine Herabsetzung des Mietzinses sei

gemessen an der verbleibenden Lohnpfändungsdauer unverhältnismässig, selbst

wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zum Wohnungswechsel einzuräumen sein

wird. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die zutreffenden Ausführungen der

Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach sie beim vorliegend offenen

Schuldbetrag von über CHF 184'000.00 nach Ablauf der Lohnpfändungsfrist von

einem Jahr und der daraus folgenden Ausstellung des Verlustscheins unverzüglich

ein neues Fortsetzungsbegehren stellen werde (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Für die

Frage der Angemessenheit eines Umzugs sei deshalb die mutmassliche Gesamtdauer

der Rückzahlung relevant und nicht der Zeithorizont des einzelnen

Lohnpfändungsjahres. Ansonsten müsste man mit dieser Argumentation Wohnkosten

für einen alleinstehenden Schuldner von bis CHF 1'800.00 oder sogar mehr stets

als angemessen akzeptieren, weil ein Umzug unverhältnismässig wäre.

Schliesslich macht der Schuldner

geltend, er benötige das dritte Zimmer für das Ausarbeiten von […]technik-Bauprojekten.

Eine Büroentschädigung erhalte er von der C.___ nicht. Dem ist entgegenzuhalten,

dass es sich nicht rechtfertigt, dem Schuldner für Arbeiten, welche er im

Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für seine Arbeitgeberin erledigen muss,

zulasten der Gläubigerin eine teurere Wohnung zuzugestehen. Für diesbezügliche

Auslagen hat die Arbeitgeberin aufzukommen.

Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen wird das Betreibungsamt angewiesen, den Mietzins des Schuldners

unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für die Wohnungssuche auf CHF

1'100.00 herabzusetzen. Im Übrigen hat der Schuldner die Möglichkeit, die

Mietzinsherabsetzung anzufechten, wenn er den Nachweis erbringt, dass er nach

der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen

aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können.

2. Des Weiteren ist umstritten und zu

prüfen, ob das Betreibungsamt die dem Schuldner gemäss Lohnausweis ausbezahlten

Fahrzeugspesen von monatlich CHF 1'700.00 zu Recht nicht in die

Lohnpfändung mit einbezogen hat. Die Beschwerdeführerin stellt sich in diesem

Zusammenhang auf den Standpunkt, bei den Spesen handle es sich teilweise um verdeckte

Lohnzahlungen. So ergäben monatliche Autospesen von CHF 1'700.00 auf Basis des

TCS-Kilometerkosten-Rechners (bei einem Fahrzeug mit CHF 32'000.00

Anschaffungswert) rund 51'000 km pro Jahr, was nicht realistisch erscheine.

Spesen stellen einen Ausgleich für

bereits erfolgte Umtriebe oder Kosten des Arbeitnehmers dar und sind kein in

der Existenzminimumberechnung zu berücksichtigender Lohn. Bei der Ermittlung

des pfändbaren Einkommens haben der Schuldner und auch sein Arbeitgeber und die

Behörden die Pflicht zur Auskunftserteilung. Zu eigenen Abklärungen hat das

Betreibungsamt zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist,

dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat (vgl. BGE 112 III 80). Oft ist es der Gläubiger, der die entsprechenden Hinweise liefert. Bei

einem unselbständig erwerbenden Schuldner ist im Zweifelsfalls ein aktueller

Lohnausweis einzufordern (AG GE, BlSchK 1994, 18). Das Betreibungsamt darf sich

in der Regel an diesen halten (Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel,

2021, N. 16 zu Art. 93).

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin gibt es vorliegend keine gewichtigen Hinweise dafür, dass

die aus dem Lohnausweis ersichtlichen und an den Schuldner ausbezahlten

Fahrzeugspesen verdeckte Lohnanteile enthalten. Der Beschwerdeführerin ist zwar

Recht zu geben, dass diese hoch bemessen erscheinen. Aber mit dem

Betreibungsamt ist darauf hinzuweisen, dass dem Schuldner die

Geschäftsstellengebiete [...], [...] und [...] zugeteilt sind, wozu nach den

Recherchen des Betreibungsamtes namentlich fast die [...], [...], [...], [...],

[...] und [...] ([...] und [...]) gehören. Dementsprechend ist es nachvollziehbar,

dass dem Schuldner bei Ausübung seiner Tätigkeit sehr hohe Fahrkosten anfallen.

Da das Betreibungsamt die Lohnausweise vorliegen hat, durfte es sich auch an

diese halten. Es bestanden und bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür,

dass die ausbezahlten Spesen zu hinterfragen und diesbezüglich bei der

Arbeitgeberin weitere Abklärungen zu tätigen wären.

3. Insofern die Beschwerdeführerin rügt,

die Spesen für die Benutzung des Mobiltelefons seien ebenfalls in die Pfändung

mit einzubeziehen, da diese Kosten im Grundbetrag enthalten seien, ist sie

darauf hinzuweisen, dass es sich beim Spesenbetrag von CHF 42.00

offensichtlich um geschäftliche Gesprächskosten handelt. Dagegen sind jene

Kosten für den Privatgebrauch des Mobiltelefons im monatlichen Grundbetrag

enthalten.

4. Sodann macht die Beschwerdeführerin

geltend, es sei davon auszugehen, dass der Schuldner noch ein weiteres Fahrzeug

besitze. Das Betreibungsamt sei deshalb anzuweisen, den Inhalt der Garagenbox

an der [...] zu überprüfen. Wie jedoch vom Betreibungsamt dargelegt und aus den

Akten ersichtlich, wurde das von der Beschwerdeführerin erwähnte Fahrzeug vom

Schuldner im August 2021 verkauft, weshalb dieses nicht mehr gepfändet werden

konnte. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung

nicht mehr bestritten. Wie das Betreibungsamt zudem weiter anfügt, habe es

mehrere Augenscheine vor Ort vorgenommen. Weiter macht die Beschwerdeführerin

geltend, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Versicherungspolice für den [...],

worauf eine allfällige Wechselnummer ersichtlich wäre, auf weitere Fahrzeuge zu

kontrollieren. Zudem habe der Schuldner offenbar im Dezember 2022 ein Fahrzeug

gekauft. Gemäss mündlicher Auskunft gegenüber dem Vertreter der Gläubigerin

bekomme er aufgrund seiner Einträge im Betreibungsregister aber kein Leasing. Es

stelle sich deshalb die Frage, aus welcher Quelle bzw. ab welchem eigenen Konto

das Geld für den Kaufpreis stamme. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass

das Betreibungsamt nicht auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin weitere

Nachforschungen anstellen (BSK, a.a.O., N. 12 zu Art. 91) oder geradezu

detektivische Arbeit zur Auffindung allfälliger trotz Strafandrohung

verheimlichter Vermögensobjekte leisten muss (BlSchK 1999 135/136). Im Lichte

des Gesagten ist das Betreibungsamt seiner Abklärungspflicht in genügendem

Masse nachgekommen. Weitere diesbezügliche Abklärungen können angesichts der

vorliegenden Aktenlage im jetzigen Zeitpunkt unterbleiben.

5. Die Beschwerde ist demnach insoweit

teilweise gutzuheissen, als dass das Betreibungsamt angewiesen wird, dem

Schuldner unter Gewährung einer angemessenen Frist die Mietzinsherabsetzung auf

CHF 1'100.00 anzukündigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

6. Insofern der Schuldner in seiner

Stellungnahme vom 15. Februar 2023 gewisse Beilagen nennt, welche er nicht

erhalten habe, ist er darauf hinzuweisen, dass er sämtliche Akten, welche der

Aufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren eingereicht wurden, zugestellt

erhalten hat. Weitere Beilagen betreffend die Korrespondenz zwischen der Gläubigerin

und dem Betreibungsamt hat er direkt beim Betreibungsamt einzusehen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise

gutgeheissen, als dass das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Schuldner unter

Gewährung einer angemessenen Frist die Mietzinsherabsetzung auf CHF 1'100.00

anzukündigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch