SCBES.2023.4
Aufsichtsbeschwerde Existenzminimumberechnung
28. Februar 2023Deutsch16 min
erhebt die A.___ GmbH als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 28. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter von Felten
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Blum,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt
Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,
2. B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
Existenzminimumberechnung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023
erhebt die A.___ GmbH als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 2. Dezember 2022 (der Gläubigerin gemäss
Track & Trace zugegangen am 12. Januar 2023) betreffend den Schuldner B.___
und beantragt die Anpassung des Existenzminimums. Zur Begründung führt sie aus,
der Mietzins sei auf den ortsüblichen Mietzins (nach Ablauf der
Kündigungsfrist) anzupassen. Der Betrag von CHF 1'770 (inkl. NK) sei für
einen Einpersonenhaushalt klar zu hoch. Sodann erhalte der Schuldner mittels
Lohnzahlung monatlich CHF 1'742.00 an Spesen. Diese seien in der
Pfändungsurkunde nirgends detailliert ausgewiesen. Es handle sich hierbei klar
um einen versteckten Lohnanteil. Zudem seien die Kosten für das Mobiltelefon
bereits im Grundnotbedarf eingerechnet. Für die Berechnung der Fahrtkosten des
Autos werde auf ein Kreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen verwiesen. Werde von
jährlich 25'000 km (dies müsse mit Fahrtenbuch nachgewiesen werden) für
berufliche Fahrten ausgegangen, so stünden dem Schuldner hierfür monatlich max.
CHF 700.00 zu. Für die auswärtige Verpflegung stünden ihm sodann pro Tag im
Aussendienst CHF 9.00 – CHF 11.00 pro Arbeitstag zu. Total also maximal rund
CHF 200.00 – CHF 250.00. Weitere Spesen seien keine bekannt. Es seien
somit zusätzlich rund CHF 800.00 an Spesen pro Monat einzupfänden. Schliesslich
sei aufgrund der Vorgeschichte davon auszugehen, dass der Schuldner immer noch
ein weiteres Fahrzeug besitze. Es erschliesse sich ansonsten nicht, warum er
auch heute noch eine Garagenbox an der […] miete, aber sein Auto ([...])
täglich davor und nicht in der Garagenbox einstelle. Das Betreibungsamt sei
anzuweisen, diese Aussage vor Ort unangekündigt zu verifizieren, indem es den
Inhalt der Gargenbox an der […] überprüfe. Zudem sei das Betreibungsamt
anzuweisen, die Versicherungspolice für den [...], worauf eine allfällige
Wechselnummer ersichtlich wäre, auf weitere Fahrzeuge zu kontrollieren.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit
Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führt es im Wesentlichen aus, eine Herabsetzung des Mietzinses rechtfertige
sich nicht. Einerseits sei dem Schuldner eine Übergangsfrist von mindestens
drei Monaten zu gewähren. Andererseits seien auch die entstehenden Umzugskosten
zu berücksichtigen, welche rasch bei CHF 2'000.00 bis 3'000.00 liegen
könnten. Realistischerweise resultiere bei den Wohnkosten aufgrund einer
Herabsetzung eine monatliche Einsparung von vielleicht CHF 200.00 bis 300.00.
Gemessen an der verbleibenden Dauer der Lohnpfändung erwiese sich eine
Herabsetzung der Wohnkosten als unverhältnismässig. Bezüglich der
Spesenentschädigung von CHF 1'700.00 sei festzuhalten, dass grössere
Unternehmungen, wozu auch die C.___ zu zählen sei, über Spesenreglemente
verfügten, welche von den Steuerbehörden abgesegnet seien (vgl.
Anstellungsvertrag Art. 12). Das Betreibungsamt dürfe sich grundsätzlich an die
Angaben in den Lohnabrechnungen halten (BSK SchKG 1-Vonder Mühll, Art. 93 N
16). Zudem hätten für das Betreibungsamt auch sonst keinerlei Zweifel an der
Richtigkeit der Lohnabrechnung respektive Höhe der Spesen bestanden. Der
Schuldner habe ein räumlich umfangreiches Tätigkeitsgebiet abzudecken. Ihm
seien die Geschäftsstellengebiete [...], [...] und [...] zugeteilt. Nach den
Recherchen des Betreibungsamtes gehörten dazu namentlich fast die gesamte [...],
[...], [...], [...], [...] und [...] ([...] und [...]). Bei den ausbezahlten
Spesen handle es sich also um Auslagenersatz und nicht um ein Entgelt für persönliche
Arbeit. Diese seien dem Schuldner also vollumfänglich auszuzahlen und
unterlägen nicht der Pfändung. Gleiches wie für die Autospesen gelte auch für
die Kosten des Mobiltelefons. Der Spesenbetrag von CHF 42.00 solle die
geschäftlichen Auslagen decken; jene für den Privatgebrauch des Mobiltelefons
seien selbstverständlich - und wie die Beschwerdeführerin richtig ausführe - im
monatlichen Grundbetrag enthalten. Die Spesen seien dem Schuldner
vollumfänglich auszuzahlen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin das
Betreibungsamt bereits anlässlich der Fortsetzung der Betreibung auf einen […]
hingewiesen, welcher sich im Eigentum des Schuldners befinden solle. Diesem
Hinweis sei das Betreibungsamt selbstverständlich nachgegangen - unter anderem
durch mehrere Augenscheine vor Ort. Die Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass
dieser vom Schuldner im August 2021 verkauft worden sei. Darüber hinausgehende
Nachforschungen habe das Betreibungsamt nicht zu tätigen (vgl. BSK SchKG
I-Sievi, Art. 91 N 13).
3. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2023
stellt die Beschwerdeführerin das Rechtsbegehren, in Gutheissung der Beschwerde
sei die pfändbare Quote um mindestens CHF 1'170.00 zu erhöhen und auf CHF
4'960.00 festzusetzen. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, angesichts der
Tatsache, dass der Schuldner offene Ausstände von über CHF 184'000.00 aufweise
und alleine lebe, entsprächen derart hohe Wohnkosten weder seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen noch seinen persönlichen Bedürfnissen. Gemäss
KRENKOSTKIEWICZ/VOCK (Hrsg.), Kommentar SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N. 38 zu
Art. 93, sei für einen alleinlebenden Schuldner eine 1- bis 1.5-Zimmerwohnung
angebracht. Das Bundesgericht habe zudem in den Urteilen 5A_751/2011 vom 22.
Dezember 2011 (E. 5.3.1.) sowie in BGE 130 III 537 (E. 2.4.) festgehalten, dass
sich die Wohnkosten eines alleinstehenden Schuldners auf nicht wesentlich mehr
als CHF 1'000.00 belaufen sollten. Wie das Betreibungsamt angesichts der
vorliegenden Zahlen darauf komme, es könne mit einer anderen Wohnung nur eine
monatliche Einsparung von vielleicht CHF 200.00 bis CHF 300.00 realisiert
werden, sei unverständlich. Bestritten seien zudem auch die behaupteten
Umzugskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00. Des Weiteren greife
die Überlegung des Betreibungsamtes zu kurz, wonach ein Umzug gemessen an der
(verbleibenden) Dauer der Lohnpfändung unverhältnismässig sei. Bei einem
offenen Schuldbetrag von über CHF 184'000.00, wie er hier vorliege, sei
offenkundig, dass der Gläubiger nach Ablauf der Lohnpfändungsfrist von einem
Jahr (Art. 93 Abs. 2 SchKG) und der daraus folgenden Ausstellung des
Verlustscheins unverzüglich ein neues Fortsetzungsbegehren stellen werde (Art.
149 Abs. 3 SchKG), weil noch immer ein sehr hoher Ausstand bestehe. Für die
Frage der Angemessenheit eines Umzugs sei deshalb die mutmassliche Gesamtdauer
der Rückzahlung relevant und nicht der Zeithorizont des einzelnen
Lohnpfändungsjahres. Somit sei der Schuldner unverzüglich zum Umzug in eine
günstigere Wohnung zu verpflichten, wobei ihm spätestens ab 1. Juli 2023
zufolge tieferer anrechenbarer Wohnkosten eine um mindestens CHF 670.00 höhere
pfändbare Quote anzurechnen sei. Sodann sei bezüglich der Spesen festzuhalten,
dass das Betreibungsamt nur dann zu weiteren Abklärungen schreiten müsse, wenn
aus objektiven Gründen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Angaben bestünden (BSK SchKG I VONDERMÜHLL, N. 16 zu Art. 93). Solche Zweifel
müssten sich hier aber aufdrängen. So ergäben monatliche Autospesen von CHF 1'700.00
auf Basis des TCS-Kilometerkosten-Rechners (bei einem Fahrzeug mit CHF
32'000.00 Anschaffungswert) rund 51'000 km pro Jahr. Das sei eine enorme
Strecke, die nicht einfach so als richtig anerkannt werden dürfe und zwingend
plausibilisiert werden müsste. Entgegen den Ausführungen des Betreibungsamtes
basierten die Autospesen nicht auf dem von den Steuerbehörden abgesegneten
Allgemeinen Spesenreglement. Es fehle sowohl im Arbeitsvertrag wie auch im
E-Mail der Arbeitgeberin (Beilage 7 zur Vernehmlassung) ein entsprechender Hinweis.
Wenn der Schuldner tatsächlich so häufig unterwegs sei, um auf ca. 51'000 km
jährlich zu kommen, müsste er auch regelmässig Ersatz für auswärtige Verpflegung
und Platzbearbeitungsspesen erhalten. Weder in der November-Lohnabrechnung (Beilage
6 zur Vernehmlassung) noch in den der Gläubigerin vorliegenden Lohnabrechnung der
Monate August bis Oktober 2022 sei die Auszahlung solcher Spesen aber
ausgewiesen. Hier hätte – z.B. anhand der Kalendereinträge des Schuldners –
zumindest eine Plausibilisierung der rund 51'000 km pro Jahr vorgenommen werden
müssen. Das sei hier unterlassen worden und der Schuldner habe auch keine
Unterlagen eingereicht, welche die enormen Pauschalspesen auch nur ansatzweise
belegten. Zu erwähnen sei schliesslich, dass gemäss den Erläuterungen zum
TCS-Kilometerrechner in den Kilometerkosten 8 % Abschreibungen enthalten seien.
Dieser Abschreibungsersatz diene der Vermögensbildung um dereinst ein
Nachfolgefahrzeug kaufen zu können. Allerdings seien im Existenzminimum
vermögensbildende Positionen nicht zu berücksichtigen. Sie seien somit
pfändbar. Bei insgesamt CHF 20'400.00 Spesenersatz pro Jahr entsprächen
Abschreibungen von 8 % einem Betrag von CHF 136.00 pro Monat. Gestützt auf
all diese Ausführungen seien dem Schuldner von den als Autospesen ausbezahlten
CHF 1'700.00, mindestens CHF 500.00 als Einkommen anzurechnen. Mit Blick
auf die pfändbaren Vermögenswerte stelle sich im Zusammenhang mit Fahrzeugen
aber noch folgende Frage: Der Schuldner habe offenbar im Dezember 2022 ein
Fahrzeug gekauft. Gemäss mündlicher Auskunft gegenüber dem Vertreter der
Gläubigerin bekomme er aufgrund seiner Einträge im Betreibungsregister aber kein
Leasing. Aus welcher Quelle bzw. ab welchem eigenen Konto stamme das Geld für
den Kaufpreis also?
4. Mit Stellungnahme vom 15. Februar
2023 stellt der Schuldner den Antrag, die Mietkosten, Autospesen und
Handyspesen seien so zu belassen und nicht zu kürzen. Zur Begründung macht er
im Wesentlichen – und soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant –
geltend, von seinen drei Zimmern benötige er heute zwingend ein Zimmer für
geschäftliche Arbeiten. Dabei handle es sich nicht um ein normales Zimmer mit
PC für Home-Office. Er benötige diese Fläche für das Ausarbeiten von […]technik-Bauprojekten.
Anhand von CAD-Pläne würden die Konzepte und Vorschläge erstellt. Ebenfalls
würden die Baueingaben vorbereitet. Eine Büroentschädigung erhalte er von der C.___
nicht. Die Gegenpartei führe Inserate mit 2-Zimmer-Wohnungen auf. Dies
entspreche deshalb nicht seinen zwingend, notwendigen Bedürfnissen. Zudem könne
er aufgrund seines Kontosaldos einen Umzug nicht bezahlen und würde aufgrund
seiner Betreibungen keine Wohnung erhalten. Sodann sei bezüglich der
Fahrzeugspesen zu berücksichtigen, dass er nebst grossen Reisekosten/km im
Inland, diverse Male im Jahr im Werk ([…]), an Praxis-Schulungen teilnehme.
Ebenso sei er ab und zu mit Kunden im Werk, um ihnen die neusten Produkte zu
zeigen, da es sich um eine Grossinvestition handle. In der Pauschale von CHF
1’700.00 seien sämtliche Unkosten inbegriffen, welche durch ihn zu bezahlen
seien. Die Gegenpartei verweise auf die Kilometer-TCS-Berechnungen. Diese
km-Kosten-Berechnung beruhe auf einem Neufahrzeug bis 30'000 km. Ältere
Fahrzeuge mit höherem km-Stand seien nicht berücksichtigt. Ältere Fahrzeuge
hätten kürzere Serviceintervalle, permanente Reparaturkosten und keine
Garantieleistungen. Sein Fahrzeug, welches er im Dezember habe anschaffen
müssen, habe bereits wieder 157'000 km und sei sieben Jahre alt. Des Weiteren
seien die Pauschalspesen für das Handy von CHF 42.00 gegeben, da er für seinen
Surface eine zusätzliche SIM-Karte benötige, um unterwegs auf das System der C.___
zurückgreifen zu können. Im Übrigen sei eine Anschaffung eines anderen
Fahrzeuges nicht vorgesehen gewesen. Das Geld stamme von einer Dritt-Person und
müsse zurückbezahlt werden.
5. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023
lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend
aus, es sei selbstverständlich unangefochten, dass zusätzlich zur beantragten
höheren pfändbaren Quote von CHF 4'960.00 im vollen Umfang allfällige
Provisionen, der 13. Monatslohn und ähnliche Lohnzulagen einzupfänden seien.
Erwägungen
II.
1.
Der Schuldner hat die Pflicht, die
Wohnkosten möglichst tief zu halten. Der Grundsatz, dass der von einer
Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem
zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die
Wohnkosten; die hier anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich
berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den
ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 119 III 70 E. 3c S. 73). Für eine
Einzelperson wird praxisgemäss eine 2-Zimmerwohnung als ausreichend angesehen.
Im Lichte dessen ist der Betrag von
CHF 1'770.00 als Wohnkosten für den alleine wohnenden Schuldner fraglos zu
hoch. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch
waren in einem Umkreis von 10 km von […] im Zeitpunkt der Internetabfrage (16.
Februar 2023) 29 2-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'000.00 und
Dispositiv
55 2-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'100.00 verfügbar. Demnach
erscheint eine Mietzinsherabsetzung auf CHF 1'100.00 angebracht. Die vom
Betreibungsamt vorgebrachten Gründe – Übergangsfrist von mindestens drei
Monaten und die entstehenden Umzugskosten – sind zwar beim Entscheid, ob eine
Mietzinsherabsetzung verhältnismässig erscheint, durchaus von Bedeutung. Angesichts
dessen, dass der Mietzins um CHF 670.00 überhöht ist, kann dies aber nicht dazu
führen, dass eine Mietzinsherabsetzung unverhältnismässig wäre. Wie sodann aus
den Akten ersichtlich, erfolgte die Arrestprosequierung und die Fortsetzung der
Betreibung im November 2022, womit davon auszugehen ist, dass das
Lohnpfändungsjahr bis mindestens Oktober 2023 laufen wird. Somit kann auch im
Lichte dessen nicht gesagt werden, eine Herabsetzung des Mietzinses sei
gemessen an der verbleibenden Lohnpfändungsdauer unverhältnismässig, selbst
wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zum Wohnungswechsel einzuräumen sein
wird. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdeführerin zu verweisen, wonach sie beim vorliegend offenen
Schuldbetrag von über CHF 184'000.00 nach Ablauf der Lohnpfändungsfrist von
einem Jahr und der daraus folgenden Ausstellung des Verlustscheins unverzüglich
ein neues Fortsetzungsbegehren stellen werde (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Für die
Frage der Angemessenheit eines Umzugs sei deshalb die mutmassliche Gesamtdauer
der Rückzahlung relevant und nicht der Zeithorizont des einzelnen
Lohnpfändungsjahres. Ansonsten müsste man mit dieser Argumentation Wohnkosten
für einen alleinstehenden Schuldner von bis CHF 1'800.00 oder sogar mehr stets
als angemessen akzeptieren, weil ein Umzug unverhältnismässig wäre.
Schliesslich macht der Schuldner
geltend, er benötige das dritte Zimmer für das Ausarbeiten von […]technik-Bauprojekten.
Eine Büroentschädigung erhalte er von der C.___ nicht. Dem ist entgegenzuhalten,
dass es sich nicht rechtfertigt, dem Schuldner für Arbeiten, welche er im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für seine Arbeitgeberin erledigen muss,
zulasten der Gläubigerin eine teurere Wohnung zuzugestehen. Für diesbezügliche
Auslagen hat die Arbeitgeberin aufzukommen.
Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen wird das Betreibungsamt angewiesen, den Mietzins des Schuldners
unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für die Wohnungssuche auf CHF
1'100.00 herabzusetzen. Im Übrigen hat der Schuldner die Möglichkeit, die
Mietzinsherabsetzung anzufechten, wenn er den Nachweis erbringt, dass er nach
der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen
aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können.
2. Des Weiteren ist umstritten und zu
prüfen, ob das Betreibungsamt die dem Schuldner gemäss Lohnausweis ausbezahlten
Fahrzeugspesen von monatlich CHF 1'700.00 zu Recht nicht in die
Lohnpfändung mit einbezogen hat. Die Beschwerdeführerin stellt sich in diesem
Zusammenhang auf den Standpunkt, bei den Spesen handle es sich teilweise um verdeckte
Lohnzahlungen. So ergäben monatliche Autospesen von CHF 1'700.00 auf Basis des
TCS-Kilometerkosten-Rechners (bei einem Fahrzeug mit CHF 32'000.00
Anschaffungswert) rund 51'000 km pro Jahr, was nicht realistisch erscheine.
Spesen stellen einen Ausgleich für
bereits erfolgte Umtriebe oder Kosten des Arbeitnehmers dar und sind kein in
der Existenzminimumberechnung zu berücksichtigender Lohn. Bei der Ermittlung
des pfändbaren Einkommens haben der Schuldner und auch sein Arbeitgeber und die
Behörden die Pflicht zur Auskunftserteilung. Zu eigenen Abklärungen hat das
Betreibungsamt zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist,
dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig dargelegt hat (vgl. BGE 112 III 80). Oft ist es der Gläubiger, der die entsprechenden Hinweise liefert. Bei
einem unselbständig erwerbenden Schuldner ist im Zweifelsfalls ein aktueller
Lohnausweis einzufordern (AG GE, BlSchK 1994, 18). Das Betreibungsamt darf sich
in der Regel an diesen halten (Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel,
2021, N. 16 zu Art. 93).
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin gibt es vorliegend keine gewichtigen Hinweise dafür, dass
die aus dem Lohnausweis ersichtlichen und an den Schuldner ausbezahlten
Fahrzeugspesen verdeckte Lohnanteile enthalten. Der Beschwerdeführerin ist zwar
Recht zu geben, dass diese hoch bemessen erscheinen. Aber mit dem
Betreibungsamt ist darauf hinzuweisen, dass dem Schuldner die
Geschäftsstellengebiete [...], [...] und [...] zugeteilt sind, wozu nach den
Recherchen des Betreibungsamtes namentlich fast die [...], [...], [...], [...],
[...] und [...] ([...] und [...]) gehören. Dementsprechend ist es nachvollziehbar,
dass dem Schuldner bei Ausübung seiner Tätigkeit sehr hohe Fahrkosten anfallen.
Da das Betreibungsamt die Lohnausweise vorliegen hat, durfte es sich auch an
diese halten. Es bestanden und bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür,
dass die ausbezahlten Spesen zu hinterfragen und diesbezüglich bei der
Arbeitgeberin weitere Abklärungen zu tätigen wären.
3. Insofern die Beschwerdeführerin rügt,
die Spesen für die Benutzung des Mobiltelefons seien ebenfalls in die Pfändung
mit einzubeziehen, da diese Kosten im Grundbetrag enthalten seien, ist sie
darauf hinzuweisen, dass es sich beim Spesenbetrag von CHF 42.00
offensichtlich um geschäftliche Gesprächskosten handelt. Dagegen sind jene
Kosten für den Privatgebrauch des Mobiltelefons im monatlichen Grundbetrag
enthalten.
4. Sodann macht die Beschwerdeführerin
geltend, es sei davon auszugehen, dass der Schuldner noch ein weiteres Fahrzeug
besitze. Das Betreibungsamt sei deshalb anzuweisen, den Inhalt der Garagenbox
an der [...] zu überprüfen. Wie jedoch vom Betreibungsamt dargelegt und aus den
Akten ersichtlich, wurde das von der Beschwerdeführerin erwähnte Fahrzeug vom
Schuldner im August 2021 verkauft, weshalb dieses nicht mehr gepfändet werden
konnte. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung
nicht mehr bestritten. Wie das Betreibungsamt zudem weiter anfügt, habe es
mehrere Augenscheine vor Ort vorgenommen. Weiter macht die Beschwerdeführerin
geltend, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Versicherungspolice für den [...],
worauf eine allfällige Wechselnummer ersichtlich wäre, auf weitere Fahrzeuge zu
kontrollieren. Zudem habe der Schuldner offenbar im Dezember 2022 ein Fahrzeug
gekauft. Gemäss mündlicher Auskunft gegenüber dem Vertreter der Gläubigerin
bekomme er aufgrund seiner Einträge im Betreibungsregister aber kein Leasing. Es
stelle sich deshalb die Frage, aus welcher Quelle bzw. ab welchem eigenen Konto
das Geld für den Kaufpreis stamme. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass
das Betreibungsamt nicht auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin weitere
Nachforschungen anstellen (BSK, a.a.O., N. 12 zu Art. 91) oder geradezu
detektivische Arbeit zur Auffindung allfälliger trotz Strafandrohung
verheimlichter Vermögensobjekte leisten muss (BlSchK 1999 135/136). Im Lichte
des Gesagten ist das Betreibungsamt seiner Abklärungspflicht in genügendem
Masse nachgekommen. Weitere diesbezügliche Abklärungen können angesichts der
vorliegenden Aktenlage im jetzigen Zeitpunkt unterbleiben.
5. Die Beschwerde ist demnach insoweit
teilweise gutzuheissen, als dass das Betreibungsamt angewiesen wird, dem
Schuldner unter Gewährung einer angemessenen Frist die Mietzinsherabsetzung auf
CHF 1'100.00 anzukündigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
6. Insofern der Schuldner in seiner
Stellungnahme vom 15. Februar 2023 gewisse Beilagen nennt, welche er nicht
erhalten habe, ist er darauf hinzuweisen, dass er sämtliche Akten, welche der
Aufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren eingereicht wurden, zugestellt
erhalten hat. Weitere Beilagen betreffend die Korrespondenz zwischen der Gläubigerin
und dem Betreibungsamt hat er direkt beim Betreibungsamt einzusehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise
gutgeheissen, als dass das Betreibungsamt angewiesen wird, dem Schuldner unter
Gewährung einer angemessenen Frist die Mietzinsherabsetzung auf CHF 1'100.00
anzukündigen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch