SCBES.2023.41
Verfügung vom 5. Juni 2023
7. Dezember 2023Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 7. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Betreibungsamt
Region Solothurn,
2. C.___,
vertreten durch D.___
3. E.___,
vertreten durch F.___
4. G.___,
vertreten durch H.___
5. I.___
6. J.___,
vertreten durch K.___
7. L.___,
vertreten durch M.___
8. N.___,
vertreten durch O.___
9. P.___,
vertreten durch Q.___
10. R.___
11. S.___
12. T.___
13. U.___,
vertreten durch V.___
14. W.___,
vertreten durch X.___
15. Y.___
16. Z.___,
vertreten durch AA.___
17. AB.___,
vertreten durch AC.___
18. AD.___,
vertreten durch AE.___
19. AF.___
20. AG.___,
vertreten durch M.___
21. AH.___
22. AI.___
23. AJ.___,
vertreten durch AH.___
24. AL.___
25. AM.___
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 5. Juni 2023
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügungen vom 29. November 2022
wird den Schuldnern B.___ und A.___ mitgeteilt, die in ihren Existenzminima
eingerechneten tatsächlichen Wohnkosten von CHF 1'900.00 seien überhöht,
weshalb ab 1. Juli 2023 nur noch ein Mietzins von CHF 1'000.00 eingerechnet
werde.
2. Gegen diese Verfügungen erheben B.___
und A.___ mit Schreiben vom 9. Juni 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und
machen im Wesentlichen geltend, Herr B.___ sei an Morbus Crohn erkrankt und es
laufe deswegen ein Revisionsverfahren bei der IV. Seine Krankheit wirke sich
erheblich auf seine Psyche aus, und ein Umzug, welcher auch den Verlust der
Haustiere (3 Hunde und 4 Katzen) bedeuten würde, hätte wohl einen psychischen
Zusammenbruch zur Folge. Eine Wohnung für CHF 1'000.00 biete nicht genug Platz
für alle. Deshalb werde gebeten, ihnen den Mietzins von CHF 1'900.00 zu
belassen.
3. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2023
stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
4. Mit Eingabe der AN.___ vom 24. Juli
2023, welche von den Beschwerdeführern ebenfalls mitunterzeichnet wird, werden
weitere Unterlagen eingereicht und folgende Anträge gestellt:
1. Es sei das Existenzminimum neu zu
berechnen.
2. Es seien die Lohneinnahmen den
effektiven Begebenheiten anzupassen.
3. Es sei die Miete gemäss den Richtlinien
der Ergänzungsleistungen einzurechnen.
4. Es seien die gesamten Gesundheits- sowie
die festen veränderlichen Autokosten mitzuberücksichtigen.
5. Mit Verfügung vom 14. September 2023
wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Von den zur Stellungnahme
eingeladenen Schuldnern lassen sich lediglich die AM.___ mit Eingabe vom 19.
Oktober 2023 und die P.___ mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Track & Trace der Post
wurden den Schuldnern die Verfügungen betreffend Mietzinsherabsetzung am 1.
Dezember 2022 zugestellt. Die Beschwerde vom 9. Juni 2023 wurde somit nicht
innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG erhoben. Somit ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Gerügt werden kann hingegen die
Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das
Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut
unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November
2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).
2.1
Ein Schuldner hat die Pflicht, die
Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten
unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor
dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten,
womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den
wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners
nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf
ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer
Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in
welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat
(BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).
Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF
1'900.00 als Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt grundsätzlich zu hoch.
In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt grundsätzlich eine 3- bis 3
½-Zimmerwohnung den Ansprüchen für zwei Personen. Gemäss dem Internetportal
www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...] jedoch nur wenige
3- und 3 ½-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'000.00 verfügbar.
Dies erstaunt denn auch nicht, da bei einer Lohnpfändung bereits für eine
Einzelperson mit einem Wohnbedarf von 2- bis 2 ½-Zimmerwohungen mindestens CHF
1'000.00 für die Wohnkosten eingerechnet werden. Wohnkosten von
CHF 1'000.00 für einen Zweipersonenhaushalt sind dagegen klar zu tief.
Dispositiv
Demnach wird mit den Verfügungen vom 29. November 2022 erheblich in die
Existenzminima der Schuldner eingegriffen, weshalb diese Verfügungen bereits
aus diesem Grund von Amtes wegen aufzuheben sind.
2.2
2.2.1 Des Weiteren wird von den
Beschwerdeführern geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei an Morbus Crohn
erkrankt und es laufe deswegen ein Revisionsverfahren bei der IV. Seine
Krankheit wirke sich erheblich auf seine Psyche aus, und ein Umzug, welcher
auch den Verlust der Haustiere (3 Hunde und 4 Katzen) bedeuten würde, hätte
wohl einen psychischen Zusammenbruch zur Folge. Eine Wohnung für CHF 1'000.00
biete nicht genug Platz für alle. Die Beschwerdeführer hätten beide ihre
Kleintiere mit in die Beziehung genommen, so dass die Wohnsituation es ihnen
habe ermöglichen müssen, ihre bereits betagten Katzen (12, 12, 15 und 18 Jahre)
und alten Hunde (8, 12 und 3 Jahre) weiter zu behalten. Die betagten Tiere
seien sowohl für die psychische Stabilität des Beschwerdeführers wie auch für
die Beschwerdeführerin enorm wichtig. Die Aussage der Betreibungsbeamtin, dass
die alten Tiere weggegeben werden sollten und das Paar sich in eine billige
Wohnung zu begeben habe, habe beim Beschwerdeführer einen grossen psychischen
Stress verursacht, der zu einem Zusammenbruch geführt habe, der nicht nötig
gewesen wäre. Am 3. August 2023 werde der Beschwerdeführer aus diesem Grund
eine psychotherapeutische Behandlung beginnen.
2.2.2 Die durchschnittlichen Auslagen
für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Betrag berücksichtigt, welcher dem
Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht,
mithin im Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Im zitierten Entscheid ging
es um die Frage, ob eine Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere
Wohnung beanspruchen dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem
Betreibungsamt jedoch nicht, sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen
(vgl. Entscheide der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Solothurn, SCBES.2004.138 [SOG 2004 Nr. 9] und SCBES.2004.79, S. 2). Dennoch
ist im vorliegenden Fall nicht von der Praxis der Aufsichtsbehörde abzuweichen,
wonach es sich alleine aufgrund der Haustiere nicht rechtfertigt, das
Existenzminimum der Schuldner zu erhöhen. Jedoch liegen bei den Schuldnern
weitere Gründe vor, die bei der Frage, ob ihnen Wohnungswechsel zumutbar bzw. überhaupt
möglich ist, ins Gewicht fallen. So sind die beiden Beschwerdeführer hoch
verschuldet. Zudem hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss
den glaubhaften Ausführungen der AN.___ und dem beiliegenden Arztbericht weiter
verschlechtert. So bezieht er, wie aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich,
bereits eine Teilrente der Invalidenversicherung. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Wohnkosten neben den ortsüblichen
Ansätzen auch die familiäre Situation des Schuldners zu berücksichtigen ist
(vgl. BGE 129 III 526). Hinzukommt, dass der Mietmarkt derzeit sehr angespannt
ist und der Referenzzinssatz von 1.5 % auf 1.75 % erhöht wurde. Aufgrund der
dargelegten Situation der Schuldner ist somit davon auszugehen, dass es ihnen
weder zumutbar ist noch realistischerweise möglich sein wird, eine günstigere
Wohnung zu finden, welche die ihnen zustehenden Bedürfnisse deckt. Auch wenn
die sieben Haustiere bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels
grundsätzlich keine entscheidende Rolle spielen dürfen, ist in diesem
Zusammenhang dennoch ergänzend anzufügen, dass bei Tieren eine starke
emotionale Bindung bestehen kann und diese nach heute anerkannter Sichtweise
weder Sache noch Hausrat noch bloss ein Hobby darstellen (Catherine Strunz: Die
Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, 2002, S. 66). Im
Bericht der AN.___ wird denn auch glaubhaft dargelegt, dass die Tiere für den
gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführer eine grosse Stütze darstellen
und ihm eine Trennung von einem Teil der Tiere bei einem Umzug in eine
günstigere Wohnung kaum zumutbar wäre. In diesem Zusammenhang bleibt anzufügen,
dass sich die Beschwerdeführer gemäss ihren Aussagen die sieben Tier nicht
gemeinsam angeschafft, sondern diese in die Beziehung mit eingebracht haben.
Zusammenfassend ist es für den
vorliegenden Fall somit gerichtsnotorisch und damit erstellt, dass es den Schuldnern
angesichts ihrer persönlichen und finanziellen Situation sowie des aktuellen
Mietmarktes nicht möglich sein wird, eine angemessene, günstigere Wohnung zu
finden. Demnach ist ihnen der bisherige Mietzins von CHF 1'900.00 bzw. je der
hälftige Anteil von CHF 950.00 auch weiterhin im Existenzminimum einzurechnen. Im
Übrigen ist anzufügen, dass sich die Gläubiger zu der von den Schuldnern
beantragten Beibehaltung des bisherigen Mietzinses nicht haben vernehmen
lassen.
3. Des Weiteren machen die
Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdeführer erhalte seit Februar 2023 einen
reduzierten Lohn, der laufend in der Berechnung mit den effektiven Zahlen
berücksichtigt werden sollte. Da er zudem aus gesundheitlichen Gründen zwingend
auf ein Auto angewiesen sei, sollten die festen und veränderlichen Autokosten
mit separater Abrechnung ausbezahlt werden. Zudem sollten die effektiven nicht
von der EL finanzierten Gesundheitskosten beim Beschwerdeführer (Brille,
Inkontinenzprodukte) sowie die gesamten Gesundheitskosten der
Beschwerdeführerin separat gegen Vorweisen der Rechnungen an sie ausbezahlt und
die Krankenkassen-Prämien direkt an den Versicherer überwiesen werden, damit
die Krankenversicherungs-Deckung weiter gewährleistet sei.
Wie aus der vom Betreibungsamt
nachgereichten Existenzminimumberechnung vom 24. August 2023 (BA-Nr. [Akten des
Betreibungsamtes] 5) hervorgeht, wird vom Einkommen des Beschwerdeführers der
das Existenzminimum übersteigende Anteil gepfändet, womit die Höhe des
vermerkten Einkommens keine Rolle spielt und demnach aus diesem Grund keine
Anpassung der Existenzminimumberechnung zu erfolgen hat. Insofern der
Beschwerdeführer sodann geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen
zwingend auf ein Auto angewiesen, weshalb die festen und veränderlichen
Autokosten mit separater Abrechnung ausbezahlt werden sollten, ist auf den
grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 hinzuweisen. Darin hat die
Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der
tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem
Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu
machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme
des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.
Der Beschwerdeführer ist somit bezüglich der verlangten Einrechnung der Autokosten
auf den Revisionsweg zu verweisen. Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer,
die effektiven nicht von der EL finanzierten Gesundheitskosten beim
Beschwerdeführer (Brille, Inkontinenzprodukte) sowie die gesamten
Gesundheitskosten der Beschwerdeführerin seien separat gegen Vorweisen der
Rechnungen an sie auszubezahlen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
Betreibungsämter den Schuldnern praxisgemäss die notwendigen Gesundheitskosten
gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstatten. Damit wird
sichergestellt, dass die Schuldner das Geld auch tatsächlich zur Begleichung
der Gesundheitskosten verwenden. Insofern die Beschwerdeführer schliesslich
verlangen, das Betreibungsamt habe die Krankenkassen-Prämien direkt an den
Versicherer zu überweisen, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Gesetz bislang
nicht vorgesehen war. Jedoch besteht gemäss dem ab 1. Januar 2024 neu in Kraft
tretenden Art. 93 Abs. 4 SchKG neu die Möglichkeit, dass das Betreibungsamt auf
Antrag des Schuldners den Arbeitgeber des Schuldners anweist, während der Dauer
der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien-
und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und
Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt
begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt
beim Versicherer (s. www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/701/de). Die Schuldner
haben somit den entsprechenden Antrag per 1. Januar 2024 direkt an das
Betreibungsamt zu richten.
4. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten. Die Verfügungen vom 29. November 2022 betreffend Herabsetzung des
Mietzinses werden von Amtes wegen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen,
im Existenzminimum der Schuldner weiterhin einen Mietzins von CHF 1'900.00 bzw.
den hälftigen Anteil von CHF 950.00 einzurechnen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Verfügungen vom 29. November 2022 betreffend
Herabsetzung des Mietzinses werden von Amtes wegen aufgehoben und das
Betreibungsamt angewiesen, im Existenzminimum der Schuldner weiterhin einen
Mietzins von CHF 1'900.00 bzw. den hälftigen Anteil von CHF 950.00
einzurechnen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch