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Entscheid

SCBES.2023.41

Verfügung vom 5. Juni 2023

7. Dezember 2023Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 7. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt

Region Solothurn,

2. C.___,

vertreten durch D.___

3. E.___,

vertreten durch F.___

4. G.___,

vertreten durch H.___

5. I.___

6. J.___,

vertreten durch K.___

7. L.___,

vertreten durch M.___

8. N.___,

vertreten durch O.___

9. P.___,

vertreten durch Q.___

10. R.___

11. S.___

12. T.___

13. U.___,

vertreten durch V.___

14. W.___,

vertreten durch X.___

15. Y.___

16. Z.___,

vertreten durch AA.___

17. AB.___,

vertreten durch AC.___

18. AD.___,

vertreten durch AE.___

19. AF.___

20. AG.___,

vertreten durch M.___

21. AH.___

22. AI.___

23. AJ.___,

vertreten durch AH.___

24. AL.___

25. AM.___

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 5. Juni 2023

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügungen vom 29. November 2022

wird den Schuldnern B.___ und A.___ mitgeteilt, die in ihren Existenzminima

eingerechneten tatsächlichen Wohnkosten von CHF 1'900.00 seien überhöht,

weshalb ab 1. Juli 2023 nur noch ein Mietzins von CHF 1'000.00 eingerechnet

werde.

2. Gegen diese Verfügungen erheben B.___

und A.___ mit Schreiben vom 9. Juni 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und

machen im Wesentlichen geltend, Herr B.___ sei an Morbus Crohn erkrankt und es

laufe deswegen ein Revisionsverfahren bei der IV. Seine Krankheit wirke sich

erheblich auf seine Psyche aus, und ein Umzug, welcher auch den Verlust der

Haustiere (3 Hunde und 4 Katzen) bedeuten würde, hätte wohl einen psychischen

Zusammenbruch zur Folge. Eine Wohnung für CHF 1'000.00 biete nicht genug Platz

für alle. Deshalb werde gebeten, ihnen den Mietzins von CHF 1'900.00 zu

belassen.

3. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2023

stellt das Betreibungsamt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

4. Mit Eingabe der AN.___ vom 24. Juli

2023, welche von den Beschwerdeführern ebenfalls mitunterzeichnet wird, werden

weitere Unterlagen eingereicht und folgende Anträge gestellt:

1. Es sei das Existenzminimum neu zu

berechnen.

2. Es seien die Lohneinnahmen den

effektiven Begebenheiten anzupassen.

3. Es sei die Miete gemäss den Richtlinien

der Ergänzungsleistungen einzurechnen.

4. Es seien die gesamten Gesundheits- sowie

die festen veränderlichen Autokosten mitzuberücksichtigen.

5. Mit Verfügung vom 14. September 2023

wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Von den zur Stellungnahme

eingeladenen Schuldnern lassen sich lediglich die AM.___ mit Eingabe vom 19.

Oktober 2023 und die P.___ mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Track & Trace der Post

wurden den Schuldnern die Verfügungen betreffend Mietzinsherabsetzung am 1.

Dezember 2022 zugestellt. Die Beschwerde vom 9. Juni 2023 wurde somit nicht

innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG erhoben. Somit ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Gerügt werden kann hingegen die

Nichtigkeit der Lohnpfändung, wenn diese offensichtlich krass in das

Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut

unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November

2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S. 49).

2.1

Ein Schuldner hat die Pflicht, die

Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten

unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor

dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten,

womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Ein den

wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners

nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf

ein ortsübliches Normalmass herabzusetzten. Es ist dabei von einer

Übergangsfrist zur Mietzinsherabsetzung von sechs Monaten auszugehen, in

welcher der Schuldner Vorkehren zur Senkung seiner Wohnkosten zu treffen hat

(BGE 129 III 526; 116 III 15; SCBES.2004.37).

Im Lichte dessen ist der Betrag von CHF

1'900.00 als Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt grundsätzlich zu hoch.

In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt grundsätzlich eine 3- bis 3

½-Zimmerwohnung den Ansprüchen für zwei Personen. Gemäss dem Internetportal

www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von [...] jedoch nur wenige

3- und 3 ½-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'000.00 verfügbar.

Dies erstaunt denn auch nicht, da bei einer Lohnpfändung bereits für eine

Einzelperson mit einem Wohnbedarf von 2- bis 2 ½-Zimmerwohungen mindestens CHF

1'000.00 für die Wohnkosten eingerechnet werden. Wohnkosten von

CHF 1'000.00 für einen Zweipersonenhaushalt sind dagegen klar zu tief.

Dispositiv

Demnach wird mit den Verfügungen vom 29. November 2022 erheblich in die

Existenzminima der Schuldner eingegriffen, weshalb diese Verfügungen bereits

aus diesem Grund von Amtes wegen aufzuheben sind.

2.2

2.2.1 Des Weiteren wird von den

Beschwerdeführern geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei an Morbus Crohn

erkrankt und es laufe deswegen ein Revisionsverfahren bei der IV. Seine

Krankheit wirke sich erheblich auf seine Psyche aus, und ein Umzug, welcher

auch den Verlust der Haustiere (3 Hunde und 4 Katzen) bedeuten würde, hätte

wohl einen psychischen Zusammenbruch zur Folge. Eine Wohnung für CHF 1'000.00

biete nicht genug Platz für alle. Die Beschwerdeführer hätten beide ihre

Kleintiere mit in die Beziehung genommen, so dass die Wohnsituation es ihnen

habe ermöglichen müssen, ihre bereits betagten Katzen (12, 12, 15 und 18 Jahre)

und alten Hunde (8, 12 und 3 Jahre) weiter zu behalten. Die betagten Tiere

seien sowohl für die psychische Stabilität des Beschwerdeführers wie auch für

die Beschwerdeführerin enorm wichtig. Die Aussage der Betreibungsbeamtin, dass

die alten Tiere weggegeben werden sollten und das Paar sich in eine billige

Wohnung zu begeben habe, habe beim Beschwerdeführer einen grossen psychischen

Stress verursacht, der zu einem Zusammenbruch geführt habe, der nicht nötig

gewesen wäre. Am 3. August 2023 werde der Beschwerdeführer aus diesem Grund

eine psychotherapeutische Behandlung beginnen.

2.2.2 Die durchschnittlichen Auslagen

für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren sind nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Betrag berücksichtigt, welcher dem

Schuldner für seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zusteht,

mithin im Grundbetrag enthalten (BGE 128 III 337). Im zitierten Entscheid ging

es um die Frage, ob eine Schuldnerin wegen ihrer Papageienhaltung eine grössere

Wohnung beanspruchen dürfe. Der zitierte Entscheid verwehrt es einem

Betreibungsamt jedoch nicht, sein Ermessen etwas grosszügiger zu betätigen

(vgl. Entscheide der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des

Kantons Solothurn, SCBES.2004.138 [SOG 2004 Nr. 9] und SCBES.2004.79, S. 2). Dennoch

ist im vorliegenden Fall nicht von der Praxis der Aufsichtsbehörde abzuweichen,

wonach es sich alleine aufgrund der Haustiere nicht rechtfertigt, das

Existenzminimum der Schuldner zu erhöhen. Jedoch liegen bei den Schuldnern

weitere Gründe vor, die bei der Frage, ob ihnen Wohnungswechsel zumutbar bzw. überhaupt

möglich ist, ins Gewicht fallen. So sind die beiden Beschwerdeführer hoch

verschuldet. Zudem hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss

den glaubhaften Ausführungen der AN.___ und dem beiliegenden Arztbericht weiter

verschlechtert. So bezieht er, wie aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich,

bereits eine Teilrente der Invalidenversicherung. In diesem Zusammenhang ist

darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Wohnkosten neben den ortsüblichen

Ansätzen auch die familiäre Situation des Schuldners zu berücksichtigen ist

(vgl. BGE 129 III 526). Hinzukommt, dass der Mietmarkt derzeit sehr angespannt

ist und der Referenzzinssatz von 1.5 % auf 1.75 % erhöht wurde. Aufgrund der

dargelegten Situation der Schuldner ist somit davon auszugehen, dass es ihnen

weder zumutbar ist noch realistischerweise möglich sein wird, eine günstigere

Wohnung zu finden, welche die ihnen zustehenden Bedürfnisse deckt. Auch wenn

die sieben Haustiere bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wohnungswechsels

grundsätzlich keine entscheidende Rolle spielen dürfen, ist in diesem

Zusammenhang dennoch ergänzend anzufügen, dass bei Tieren eine starke

emotionale Bindung bestehen kann und diese nach heute anerkannter Sichtweise

weder Sache noch Hausrat noch bloss ein Hobby darstellen (Catherine Strunz: Die

Rechtsstellung des Tieres, insbesondere im Zivilprozess, 2002, S. 66). Im

Bericht der AN.___ wird denn auch glaubhaft dargelegt, dass die Tiere für den

gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführer eine grosse Stütze darstellen

und ihm eine Trennung von einem Teil der Tiere bei einem Umzug in eine

günstigere Wohnung kaum zumutbar wäre. In diesem Zusammenhang bleibt anzufügen,

dass sich die Beschwerdeführer gemäss ihren Aussagen die sieben Tier nicht

gemeinsam angeschafft, sondern diese in die Beziehung mit eingebracht haben.

Zusammenfassend ist es für den

vorliegenden Fall somit gerichtsnotorisch und damit erstellt, dass es den Schuldnern

angesichts ihrer persönlichen und finanziellen Situation sowie des aktuellen

Mietmarktes nicht möglich sein wird, eine angemessene, günstigere Wohnung zu

finden. Demnach ist ihnen der bisherige Mietzins von CHF 1'900.00 bzw. je der

hälftige Anteil von CHF 950.00 auch weiterhin im Existenzminimum einzurechnen. Im

Übrigen ist anzufügen, dass sich die Gläubiger zu der von den Schuldnern

beantragten Beibehaltung des bisherigen Mietzinses nicht haben vernehmen

lassen.

3. Des Weiteren machen die

Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdeführer erhalte seit Februar 2023 einen

reduzierten Lohn, der laufend in der Berechnung mit den effektiven Zahlen

berücksichtigt werden sollte. Da er zudem aus gesundheitlichen Gründen zwingend

auf ein Auto angewiesen sei, sollten die festen und veränderlichen Autokosten

mit separater Abrechnung ausbezahlt werden. Zudem sollten die effektiven nicht

von der EL finanzierten Gesundheitskosten beim Beschwerdeführer (Brille,

Inkontinenzprodukte) sowie die gesamten Gesundheitskosten der

Beschwerdeführerin separat gegen Vorweisen der Rechnungen an sie ausbezahlt und

die Krankenkassen-Prämien direkt an den Versicherer überwiesen werden, damit

die Krankenversicherungs-Deckung weiter gewährleistet sei.

Wie aus der vom Betreibungsamt

nachgereichten Existenzminimumberechnung vom 24. August 2023 (BA-Nr. [Akten des

Betreibungsamtes] 5) hervorgeht, wird vom Einkommen des Beschwerdeführers der

das Existenzminimum übersteigende Anteil gepfändet, womit die Höhe des

vermerkten Einkommens keine Rolle spielt und demnach aus diesem Grund keine

Anpassung der Existenzminimumberechnung zu erfolgen hat. Insofern der

Beschwerdeführer sodann geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen

zwingend auf ein Auto angewiesen, weshalb die festen und veränderlichen

Autokosten mit separater Abrechnung ausbezahlt werden sollten, ist auf den

grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 hinzuweisen. Darin hat die

Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der

tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem

Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu

machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme

des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten.

Der Beschwerdeführer ist somit bezüglich der verlangten Einrechnung der Autokosten

auf den Revisionsweg zu verweisen. Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer,

die effektiven nicht von der EL finanzierten Gesundheitskosten beim

Beschwerdeführer (Brille, Inkontinenzprodukte) sowie die gesamten

Gesundheitskosten der Beschwerdeführerin seien separat gegen Vorweisen der

Rechnungen an sie auszubezahlen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die

Betreibungsämter den Schuldnern praxisgemäss die notwendigen Gesundheitskosten

gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstatten. Damit wird

sichergestellt, dass die Schuldner das Geld auch tatsächlich zur Begleichung

der Gesundheitskosten verwenden. Insofern die Beschwerdeführer schliesslich

verlangen, das Betreibungsamt habe die Krankenkassen-Prämien direkt an den

Versicherer zu überweisen, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Gesetz bislang

nicht vorgesehen war. Jedoch besteht gemäss dem ab 1. Januar 2024 neu in Kraft

tretenden Art. 93 Abs. 4 SchKG neu die Möglichkeit, dass das Betreibungsamt auf

Antrag des Schuldners den Arbeitgeber des Schuldners anweist, während der Dauer

der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien-

und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und

Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt

begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt

beim Versicherer (s. www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2022/701/de). Die Schuldner

haben somit den entsprechenden Antrag per 1. Januar 2024 direkt an das

Betreibungsamt zu richten.

4. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten. Die Verfügungen vom 29. November 2022 betreffend Herabsetzung des

Mietzinses werden von Amtes wegen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen,

im Existenzminimum der Schuldner weiterhin einen Mietzins von CHF 1'900.00 bzw.

den hälftigen Anteil von CHF 950.00 einzurechnen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Verfügungen vom 29. November 2022 betreffend

Herabsetzung des Mietzinses werden von Amtes wegen aufgehoben und das

Betreibungsamt angewiesen, im Existenzminimum der Schuldner weiterhin einen

Mietzins von CHF 1'900.00 bzw. den hälftigen Anteil von CHF 950.00

einzurechnen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch