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Entscheid

SCBES.2023.43

Konkursandrohung

3. Juli 2023Deutsch2 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Beschluss vom 3. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt

Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Konkursandrohung

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 12. Juni 2023 eine Beschwerde gegen die Zustellung der

Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region

Solothurn bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht

hat,

der Beschwerdeführer vorbringt, er

akzeptiere die offenen Rechnungen und möchte diese in absehbarer Zeit auch

begleichen,

der Beschwerdeführer weiter ausführt,

die Gläubigerin habe die von ihm vorgeschlagene Abzahlungsvereinbarung

abgelehnt, was er leider nicht nachvollziehen könne, da es wohl kaum die

Absicht der Gläubigerin sein könne, seine Firma gleich nach der Gründung in den

Konkurs zu treiben,

gegen jede Verfügung eines Betreibungs-

oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder

Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden kann,

wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der

Vollstreckungsbehörden dient,

der Beschwerdeführer gar keinen Fehler

des Betreibungsamtes rügt und sich lediglich zum Verhalten der Gläubigerin

äussert, es dieser indessen freisteht, von der gesetzlich vorgesehenen

Möglichkeit der Zwangsvollstreckung Gebrauch zu machen,

bei dieser Sachlage auf die Beschwerde

demnach nicht einzutreten ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

die Ausrichtung einer

Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),

beschlossen:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Erwägungen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller