SCBES.2023.43
Konkursandrohung
3. Juli 2023Deutsch2 min
1. Auf die Beschwerde wird nicht
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Beschluss vom 3. Juli 2023
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt
Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Konkursandrohung
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 12. Juni 2023 eine Beschwerde gegen die Zustellung der
Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region
Solothurn bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht
hat,
der Beschwerdeführer vorbringt, er
akzeptiere die offenen Rechnungen und möchte diese in absehbarer Zeit auch
begleichen,
der Beschwerdeführer weiter ausführt,
die Gläubigerin habe die von ihm vorgeschlagene Abzahlungsvereinbarung
abgelehnt, was er leider nicht nachvollziehen könne, da es wohl kaum die
Absicht der Gläubigerin sein könne, seine Firma gleich nach der Gründung in den
Konkurs zu treiben,
gegen jede Verfügung eines Betreibungs-
oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder
Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden kann,
wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der
Vollstreckungsbehörden dient,
der Beschwerdeführer gar keinen Fehler
des Betreibungsamtes rügt und sich lediglich zum Verhalten der Gläubigerin
äussert, es dieser indessen freisteht, von der gesetzlich vorgesehenen
Möglichkeit der Zwangsvollstreckung Gebrauch zu machen,
bei dieser Sachlage auf die Beschwerde
demnach nicht einzutreten ist,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
beschlossen:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Erwägungen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller