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Entscheid

SCBES.2023.49

Berechnung des Existenzminimums

16. August 2023Deutsch8 min

Postaufgabe) erhebt B.___ ebenfalls Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 16. August 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Datum

Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 und rügt im Wesentlichen, in der

Berechnung der Einnahmen seien monatliche Zahlungen von B.___ von CHF 930.00

eingerechnet worden. Frau B.___ sei weder verwandt noch bestehe eine

Verpflichtung, ihr gegenüber jeden Monat einen Betrag von CHF 930.00 zu

leisten. Frau B.___ habe ihr in der schwierigen Zeit, in welcher ihr CHF

1’000.00 durch ihren Arbeitgeber abgezogen worden seien, finanziell über die

Runden geholfen. Frau B.___ habe ihr diesen Überbrückungskredit nicht geschenkt

und erwarte die Rückzahlung irgendeinmal und hoffentlich nicht erst in ein paar

Jahren retour.

2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Datum

Postaufgabe) erhebt B.___ ebenfalls Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung

vom 30. Mai 2023 und macht im Wesentlichen – und soweit für das vorliegende

Verfahren relevant – geltend, sie habe keine Pflicht, Unterhaltszahlungen an A.___

zu leisten. Sie wisse zudem nicht, wie das Betreibungsamt auf den

eingerechneten Betrag von CHF 930.00 gekommen sei. Sie sei Gärtnerin und könne

niemanden mit einem solchen Betrag monatlich unter die Arme greifen. Sie habe

Frau A.___ in den letzten Monaten mit einem grossen Geldbetrag ausgeholfen.

Frau A.___ sei Opfer eines Trickbetrügers geworden. Da Frau A.___ den

Lebensunterhalt nicht mehr habe bestreiten können, habe sie ihr Geld geliehen.

Sie wolle das geliehene Geld gerne wieder zurück und hoffe, dass ihr dies

irgendwann gelingen möge.

3. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2023

beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerden, soweit auf dies

überhaupt einzutreten sei.

4. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2023

macht A.___ ergänzend geltend, auf dem Kontoauszug der C.___ sei am 30. Januar

2023 ein Zahlungseingang von Frau B.___ an sie ersichtlich. Am 31. Januar 2023

habe sei im Auftrag von Frau B.___ der D.___ den Betrag von CHF 1’726.80 weitergeleitet.

Frau B.___ sei nicht kompetent genug, Zahlungen per Internet selber zu tätigen.

Sie habe sie gebeten, ihre gebuchte Ferienreise zu zahlen, da dies nur Online

habe abgewickelt werden können. Dieser Betrag dürfe deshalb nicht der

Haushaltskasse von ihr, A.___, gutgeschrieben werden. Sie beantrage somit, dass

ihr Existenzminimum neu und ohne die Aufwendung von Frau B.___ von CHF 930.00

berechnet werde.

5. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 lässt

sich B.___ abschliessend vernehmen.

6. Mit Eingabe vom 6. August 2023 reicht

A.___ weitere Unterlagen ein.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Track und Trace der Post wurde

die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 gleichentags per Einschreiben an

die Schuldnerin versandt und dieser gemäss Sendungsverfolgung am 31. Mai 2023

zur Abholung gemeldet, von ihr in der Folge jedoch nicht abgeholt. Eine

Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am

letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber

nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für

hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Wie aus den Akten und der

Vernehmlassung des Betreibungsamtes ersichtlich, orientierte die Schuldnerin

das Betreibungsamt Ende April 2023 über ihre Kündigung und wünschte sinngemäss

Dispositiv

eine Anpassung der Existenzminimumberechnung. Demnach musste sie mit der

nachfolgenden Zustellung einer neuen Existenzminimumberechnung rechnen. Damit

greift die obengenannte Zustellfiktion und die angefochtene Verfügung gilt am

letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist – somit am 7. Juni 2023 – als zugestellt.

Die Beschwerde vom 29. Juni 2023 wurde

somit nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG erhoben.

Demnach ist auf die Beschwerde von A.___ nicht einzutreten.

2. Sodann ist B.___ nicht zur Beschwerdeführung

legitimiert. Sie ist im vorliegenden Fall weder Schuldnerin noch Gläubigerin

und auch sonst nicht durch die angefochtene Existenzminimumberechnung

betroffen. Es wurden zwar die von ihr angeblich monatlich an die Schuldnerin

bezahlten Unterstützungsbeiträge von CHF 930.00 in der angefochtenen

Existenzminimumberechnung eingerechnet, dadurch wird B.___ aber weder zur

weiteren Zahlung dieser Beiträge verpflichtet noch ist sie dadurch in ihren

Rechten tangiert. Demnach ist auf die Beschwerde von B.___ mangels

Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Ihre Ausführungen können aber

vorliegend zur Sachverhaltsklärung berücksichtigt werden, zumal ihre Eingaben

offensichtlich im Einverständnis mit der Schuldnerin erfolgt sind.

3. Obwohl auf die Beschwerden vorliegend

nicht einzutreten ist, kann dennoch die Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt

werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum der Schuldnerin

eingreift und diese dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil

des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S.

49).

Vorliegend ist einzig strittig und zu

prüfen, ob das Betreibungsamt in der Existenzminimumberechnung betreffend A.___

vom 30. Mai 2023 zu Recht monatliche Unterstützungsbeiträge von B.___ von CHF

930.00 als Einkommen eingerechnet hat. Gemäss den Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom

13. Oktober 2014 werden freiwillige Leistungen und Vergütungen von Dritten dem

Einkommen des Schuldners vollumfänglich angerechnet. Demnach ist es grundsätzlich

nicht zu beanstanden, dass im Existenzminimum der Schuldnerin ein Betrag für

die von B.___ an sie ausgerichteten Unterstützungsbeiträge eingerechnet wird,

falls diese von B.___ tatsächlich regelmässig bzw. monatlich und in dieser Höhe

an die Schuldnerin bezahlt werden. Vorliegend wird aber sowohl von der

Schuldnerin als auch von B.___ bestritten, dass regelmässig

Unterstützungsbeiträge ausgerichtet werden. Wie aus den vom Betreibungsamt

eingereichten Kontoauszügen der Schuldnerin der Monate Januar – April 2023

ersichtlich, erfolgten von B.___ zu Gunsten der Schuldnerin folgende Twint-Gutschriften:

3.

Januar 2023:

CHF

300.00

3.

Februar 2023:

CHF

50.00

4.

Januar 2023:

CHF

150.00

6.

Februar 2023:

CHF

200.00

6.

Januar 2023:

CHF

50.00

21.

Februar 2023:

CHF

10.00

16.

Januar 2023:

CHF

47.00

28.

Februar 2023:

CHF

60.00

20.

Januar 2023:

CHF

50.00

30.

Januar 2023:

CHF

1'500.00

16.

März 2023:

CHF

120.00

11.

April 2023:

CHF

50.00

23.

März 2023:

CHF

30.00

11.

April 2023:

CHF

100.00

24.

März 2023:

CHF

350.00

13.

April 2023:

CHF

50.00

24.

März 2023:

CHF

80.00

Wie sodann aus den Unterlagen

ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt wurde,

erfolgte die Überweisung von CHF 1'500.00 vom 30. Januar 2023, damit die

Beschwerdeführerin am 31. Januar 2023 zu Gunsten von B.___ eine Rechnung der D.___,

von CHF 1'726.80 (vgl. Beschwerdebeilagen 11 und 12) begleichen konnte. Wie die

Beschwerdeführerin darlegt, sei B.___ in Sachen Onlinebanking nicht bewandert.

Dieser Betrag ist demnach nicht als Unterstützungsbeitrag anzurechnen. Somit

ergeben sich total folgende von B.___ zu Gunsten der Schuldnerin bezahlte monatliche

Unterstützungsbeiträge: Januar CHF 597.00, Februar CHF 320.00, März

CHF 580.00, April CHF 200.00. Demnach war es im Zeitpunkt des Erlasses der

Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 zwar erwiesen, dass B.___ der

Schuldnerin in den Monaten Januar bis April 2023 regelmässig

Unterstützungsbeiträge entrichtete, weshalb es grundsätzlich nicht zu

beanstanden ist, dass diese im Existenzminimum als Einkommen berücksichtigt wurden.

Dagegen ist der vom Betreibungsamt eingerechnete Unterstützungsbeitrag in der

Höhe von CHF 930.00 gestützt auf die erwähnten Kontoauszüge nicht erstellt. So

schwankten die Unterstützungsbeiträge in den Monaten Januar – April 2023, wie

vorliegend dargelegt, zwischen CHF 597.00 und CHF 200.00. Somit wurde mit

der Einrechnung von CHF 930.00 das Existenzminimum der Schuldnerin in

unhaltbarer Weise verletzt, weshalb die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai

2023 von Amtes wegen aufzuheben ist.

Des Weiteren reicht A.___ mit Eingabe

vom 6. August 2023 eine von ihr und B.___ unterzeichnete Bestätigung ein,

wonach die Unterstützungszahlungen eingestellt worden seien. Dies geht denn

auch aus den eingereichten Kontoauszügen betreffend den Zeitraum vom 18. April

2023 bis 3. August 2023 hervor. So ist darin einzig eine Twint-Gutschrift von B.___

vom 20. Juni 2023 von CHF 25.00 ersichtlich. Demnach war es bereits im

Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 nicht

mehr gerechtfertigt, im Einkommen der Beschwerdeführerin einen

Unterstützungsbeitrag von B.___ einzurechnen. Demnach wird das Betreibungsamt

von Amtes wegen angewiesen, das Existenzminimum der Schuldnerin rückwirkend per

30. Mai 2023 – ohne den Unterstützungsbeitrag von CHF 930.00 – neu zu

berechnen, und der Schuldnerin die ab diesem Zeitpunkt zu viel gepfändeten

Beträge zurückzuerstatten.

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerden wird nicht

eingetreten.

2. Die Existenzminimumberechnung vom 30.

Mai 2023 wird von Amtes wegen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, im

Sinne der Erwägungen eine neue Existenzminimumberechnung zu erstellen.

3. Das Betreibungsamt wird angewiesen, an A.___

die ab 30. Mai 2023 im Sinne der Erwägungen zu viel gepfändeten Beträge

zurückzuerstatten.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch