SCBES.2023.49
Berechnung des Existenzminimums
16. August 2023Deutsch8 min
Postaufgabe) erhebt B.___ ebenfalls Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 16. August 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Datum
Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 und rügt im Wesentlichen, in der
Berechnung der Einnahmen seien monatliche Zahlungen von B.___ von CHF 930.00
eingerechnet worden. Frau B.___ sei weder verwandt noch bestehe eine
Verpflichtung, ihr gegenüber jeden Monat einen Betrag von CHF 930.00 zu
leisten. Frau B.___ habe ihr in der schwierigen Zeit, in welcher ihr CHF
1’000.00 durch ihren Arbeitgeber abgezogen worden seien, finanziell über die
Runden geholfen. Frau B.___ habe ihr diesen Überbrückungskredit nicht geschenkt
und erwarte die Rückzahlung irgendeinmal und hoffentlich nicht erst in ein paar
Jahren retour.
2. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (Datum
Postaufgabe) erhebt B.___ ebenfalls Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung
vom 30. Mai 2023 und macht im Wesentlichen – und soweit für das vorliegende
Verfahren relevant – geltend, sie habe keine Pflicht, Unterhaltszahlungen an A.___
zu leisten. Sie wisse zudem nicht, wie das Betreibungsamt auf den
eingerechneten Betrag von CHF 930.00 gekommen sei. Sie sei Gärtnerin und könne
niemanden mit einem solchen Betrag monatlich unter die Arme greifen. Sie habe
Frau A.___ in den letzten Monaten mit einem grossen Geldbetrag ausgeholfen.
Frau A.___ sei Opfer eines Trickbetrügers geworden. Da Frau A.___ den
Lebensunterhalt nicht mehr habe bestreiten können, habe sie ihr Geld geliehen.
Sie wolle das geliehene Geld gerne wieder zurück und hoffe, dass ihr dies
irgendwann gelingen möge.
3. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2023
beantragt das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerden, soweit auf dies
überhaupt einzutreten sei.
4. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2023
macht A.___ ergänzend geltend, auf dem Kontoauszug der C.___ sei am 30. Januar
2023 ein Zahlungseingang von Frau B.___ an sie ersichtlich. Am 31. Januar 2023
habe sei im Auftrag von Frau B.___ der D.___ den Betrag von CHF 1’726.80 weitergeleitet.
Frau B.___ sei nicht kompetent genug, Zahlungen per Internet selber zu tätigen.
Sie habe sie gebeten, ihre gebuchte Ferienreise zu zahlen, da dies nur Online
habe abgewickelt werden können. Dieser Betrag dürfe deshalb nicht der
Haushaltskasse von ihr, A.___, gutgeschrieben werden. Sie beantrage somit, dass
ihr Existenzminimum neu und ohne die Aufwendung von Frau B.___ von CHF 930.00
berechnet werde.
5. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 lässt
sich B.___ abschliessend vernehmen.
6. Mit Eingabe vom 6. August 2023 reicht
A.___ weitere Unterlagen ein.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Track und Trace der Post wurde
die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 gleichentags per Einschreiben an
die Schuldnerin versandt und dieser gemäss Sendungsverfolgung am 31. Mai 2023
zur Abholung gemeldet, von ihr in der Folge jedoch nicht abgeholt. Eine
Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am
letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber
nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für
hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Wie aus den Akten und der
Vernehmlassung des Betreibungsamtes ersichtlich, orientierte die Schuldnerin
das Betreibungsamt Ende April 2023 über ihre Kündigung und wünschte sinngemäss
Dispositiv
eine Anpassung der Existenzminimumberechnung. Demnach musste sie mit der
nachfolgenden Zustellung einer neuen Existenzminimumberechnung rechnen. Damit
greift die obengenannte Zustellfiktion und die angefochtene Verfügung gilt am
letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist – somit am 7. Juni 2023 – als zugestellt.
Die Beschwerde vom 29. Juni 2023 wurde
somit nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG erhoben.
Demnach ist auf die Beschwerde von A.___ nicht einzutreten.
2. Sodann ist B.___ nicht zur Beschwerdeführung
legitimiert. Sie ist im vorliegenden Fall weder Schuldnerin noch Gläubigerin
und auch sonst nicht durch die angefochtene Existenzminimumberechnung
betroffen. Es wurden zwar die von ihr angeblich monatlich an die Schuldnerin
bezahlten Unterstützungsbeiträge von CHF 930.00 in der angefochtenen
Existenzminimumberechnung eingerechnet, dadurch wird B.___ aber weder zur
weiteren Zahlung dieser Beiträge verpflichtet noch ist sie dadurch in ihren
Rechten tangiert. Demnach ist auf die Beschwerde von B.___ mangels
Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Ihre Ausführungen können aber
vorliegend zur Sachverhaltsklärung berücksichtigt werden, zumal ihre Eingaben
offensichtlich im Einverständnis mit der Schuldnerin erfolgt sind.
3. Obwohl auf die Beschwerden vorliegend
nicht einzutreten ist, kann dennoch die Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt
werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum der Schuldnerin
eingreift und diese dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil
des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48 S.
49).
Vorliegend ist einzig strittig und zu
prüfen, ob das Betreibungsamt in der Existenzminimumberechnung betreffend A.___
vom 30. Mai 2023 zu Recht monatliche Unterstützungsbeiträge von B.___ von CHF
930.00 als Einkommen eingerechnet hat. Gemäss den Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom
13. Oktober 2014 werden freiwillige Leistungen und Vergütungen von Dritten dem
Einkommen des Schuldners vollumfänglich angerechnet. Demnach ist es grundsätzlich
nicht zu beanstanden, dass im Existenzminimum der Schuldnerin ein Betrag für
die von B.___ an sie ausgerichteten Unterstützungsbeiträge eingerechnet wird,
falls diese von B.___ tatsächlich regelmässig bzw. monatlich und in dieser Höhe
an die Schuldnerin bezahlt werden. Vorliegend wird aber sowohl von der
Schuldnerin als auch von B.___ bestritten, dass regelmässig
Unterstützungsbeiträge ausgerichtet werden. Wie aus den vom Betreibungsamt
eingereichten Kontoauszügen der Schuldnerin der Monate Januar – April 2023
ersichtlich, erfolgten von B.___ zu Gunsten der Schuldnerin folgende Twint-Gutschriften:
3.
Januar 2023:
CHF
300.00
3.
Februar 2023:
CHF
50.00
4.
Januar 2023:
CHF
150.00
6.
Februar 2023:
CHF
200.00
6.
Januar 2023:
CHF
50.00
21.
Februar 2023:
CHF
10.00
16.
Januar 2023:
CHF
47.00
28.
Februar 2023:
CHF
60.00
20.
Januar 2023:
CHF
50.00
30.
Januar 2023:
CHF
1'500.00
16.
März 2023:
CHF
120.00
11.
April 2023:
CHF
50.00
23.
März 2023:
CHF
30.00
11.
April 2023:
CHF
100.00
24.
März 2023:
CHF
350.00
13.
April 2023:
CHF
50.00
24.
März 2023:
CHF
80.00
Wie sodann aus den Unterlagen
ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt wurde,
erfolgte die Überweisung von CHF 1'500.00 vom 30. Januar 2023, damit die
Beschwerdeführerin am 31. Januar 2023 zu Gunsten von B.___ eine Rechnung der D.___,
von CHF 1'726.80 (vgl. Beschwerdebeilagen 11 und 12) begleichen konnte. Wie die
Beschwerdeführerin darlegt, sei B.___ in Sachen Onlinebanking nicht bewandert.
Dieser Betrag ist demnach nicht als Unterstützungsbeitrag anzurechnen. Somit
ergeben sich total folgende von B.___ zu Gunsten der Schuldnerin bezahlte monatliche
Unterstützungsbeiträge: Januar CHF 597.00, Februar CHF 320.00, März
CHF 580.00, April CHF 200.00. Demnach war es im Zeitpunkt des Erlasses der
Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 zwar erwiesen, dass B.___ der
Schuldnerin in den Monaten Januar bis April 2023 regelmässig
Unterstützungsbeiträge entrichtete, weshalb es grundsätzlich nicht zu
beanstanden ist, dass diese im Existenzminimum als Einkommen berücksichtigt wurden.
Dagegen ist der vom Betreibungsamt eingerechnete Unterstützungsbeitrag in der
Höhe von CHF 930.00 gestützt auf die erwähnten Kontoauszüge nicht erstellt. So
schwankten die Unterstützungsbeiträge in den Monaten Januar – April 2023, wie
vorliegend dargelegt, zwischen CHF 597.00 und CHF 200.00. Somit wurde mit
der Einrechnung von CHF 930.00 das Existenzminimum der Schuldnerin in
unhaltbarer Weise verletzt, weshalb die Existenzminimumberechnung vom 30. Mai
2023 von Amtes wegen aufzuheben ist.
Des Weiteren reicht A.___ mit Eingabe
vom 6. August 2023 eine von ihr und B.___ unterzeichnete Bestätigung ein,
wonach die Unterstützungszahlungen eingestellt worden seien. Dies geht denn
auch aus den eingereichten Kontoauszügen betreffend den Zeitraum vom 18. April
2023 bis 3. August 2023 hervor. So ist darin einzig eine Twint-Gutschrift von B.___
vom 20. Juni 2023 von CHF 25.00 ersichtlich. Demnach war es bereits im
Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 30. Mai 2023 nicht
mehr gerechtfertigt, im Einkommen der Beschwerdeführerin einen
Unterstützungsbeitrag von B.___ einzurechnen. Demnach wird das Betreibungsamt
von Amtes wegen angewiesen, das Existenzminimum der Schuldnerin rückwirkend per
30. Mai 2023 – ohne den Unterstützungsbeitrag von CHF 930.00 – neu zu
berechnen, und der Schuldnerin die ab diesem Zeitpunkt zu viel gepfändeten
Beträge zurückzuerstatten.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerden wird nicht
eingetreten.
2. Die Existenzminimumberechnung vom 30.
Mai 2023 wird von Amtes wegen aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, im
Sinne der Erwägungen eine neue Existenzminimumberechnung zu erstellen.
3. Das Betreibungsamt wird angewiesen, an A.___
die ab 30. Mai 2023 im Sinne der Erwägungen zu viel gepfändeten Beträge
zurückzuerstatten.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch