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Entscheid

SCBES.2023.50

Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

16. August 2023Deutsch8 min

bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 16. August 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtbekanntgabe

einer Betreibung an Dritte

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Zahlungsbefehlen Nrn. [...] und [...]

betrieb die B.___ (nachfolgend Gläubigerin), A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) auf die Beträge CHF 3'243.65 sowie CHF 14'009.25. Als

Forderungsgründe wurden «Abrechnung vom 07.07.21 zum Vergleich des Richteramts

vom 07.11.19 über CHF 3'243.65» sowie «a.) Genehmigte B.___-Abrechnung 19/20

per 30.09.20 mit einem Eigentümersaldo von CHF 7'209.25 ./. Zahlung

03.11.20 von CHF 1'200.00 ./. Zahlung 03.02.21 von CHF 600.00; b.) 4

fälliges Quartalskonto gemäss genehmigtem Budget 20/21 CHF 8'600.00.»

angegeben. Gegen diese beiden Betreibungen erhob die Beschwerdeführerin am 23.

August 2021 fristgerecht Teilrechtsvorschläge.

1.2 Am 7. Juni 2023 reichte die

Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Thierstein je ein Gesuch um

Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibungen Nr. [...] und [...] an

Dritte ein.

1.3 Mit Verfügungen vom 20. Juni 2023 (der

Beschwerdeführerin zugstellt am 22. Juni 2023) wies das Betreibungsamt die

Gesuche der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibungen Nr. [...]

und [...] an Dritte ab.

2. Gegen diese Verfügungen erhebt die

Beschwerdeführerin am 3. Juli 2023 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde

bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen

geltend, wie den beiden Abrechnungen vom 7. Oktober 2021 entnommen werden

könne, habe sie diejenigen Forderungsbeträge, über welche sie keinen

Teilrechtsvorschlag erhoben habe, dem Betreibungsamt überwiesen. Bei den beiden

Beträgen, für welche sie Teilrechtsvorschlag erhoben habe, habe die Gläubigerin

die Betreibungen bis heute nicht weiter prosequiert. Somit seien die Gesuche um

Nichtbekanntgabe der Betreibungen an Dritte, was die Teilsrechtsvorschläge

anbelange, gutzuheissen.

3. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2023

stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur

Begründung führt das Betreibungsamt aus, die Gesuche seien abzuweisen, weil die

Beschwerdeführerin lediglich Teilrechtsvorschläge erhoben und Teilzahlungen

geleistet habe. Zudem seien die Gesuche auch deswegen abzuweisen, weil diese

mehr als ein Jahr nach Zustellung der Zahlungsbefehle gestellt worden seien.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss dem seit 1. Januar 2019 in

Kraft getretenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer

Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei

Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch

gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt

angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig

ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet

wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung

fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.

1.2

Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde im

Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen vor den

nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen. Es sollte

Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in

missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in

ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits

Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider

besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise

oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess

und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche,

2018, S. 405).

2.

Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit.

d SchKG verlangt, dass der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des

Rechtsvorschlags (Art. 79 - 84 SchKG) einleitet. Ob es sich dabei um ein im

summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren (Art. 251 lit. a ZPO)

handeln muss oder auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht

ausdrücklich festgehalten. Der Verweis auf Art. 79 - 84 SchKG, welche

grossmehrheitlich das summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet

eher auf Ersteres hin. Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen

Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat.

Ein ordentlicher Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht

ausgeschlossen, zumal ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der

Betreibung bereits vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf

schliessen lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre (vgl. BSK SchKG I,

Art. 80 N 13 und Art. 82 N 20, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel

Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basler

Kommentar, 3. A., Basel 2021). So hält denn auch die diesbezügliche Weisung der

Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung eines Verfahrens könne sich

«aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs um Rechtsöffnung

oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für

Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018).

3.1

Vorweg ist dem Betreibungsamt zwar

insofern recht zu geben, dass aufgrund der Teilzahlung der in Betreibung

gesetzten Forderungen der Schuldnerin angenommen werden kann, dass es sich

zumindest nicht gänzlich um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt. Wie

vorstehend festgehalten, wurde Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG aber nicht nur wegen

Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet

wurden eingeführt, sondern auch wegen Betreibungen von teilweise oder

vollständig bestrittenen Forderungen. Die Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. d

Dispositiv

SchKG kann demnach – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – auch im

vorliegenden Fall nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Die

Beschwerdeführerin hat denn auch mit den erhobenen Teilrechtsvorschlägen

bereits bei Erhalt der Zahlungsbefehle zum Ausdruck gebracht, dass sie

lediglich einen Teil der Forderungen bestreitet. Sodann ist das Recht der

Schuldnerin, nach Ablauf der dreimonatigen Frist ein Gesuch gemäss Art. 8a Abs.

3 lit. d SchKG zu stellen (s. E. II. 1.1 hiervor) – entgegen der Ansicht des

Betreibungsamtes – an keine zeitlichen Schranken gebunden. Das heisst, das

Gesuch kann danach jederzeit gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine

Betreibung infolge Zeitablaufs ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls gemäss

Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht mehr fortgesetzt werden kann. Da die Betreibung aber

erst nach fünf Jahren nicht mehr in der Betreibungsauskunft erscheint, hat ein

Schuldner grundsätzlich nach wie vor ein Interesse, diese für Dritte nicht

einsehbar zu machen (BSK SchKG I, a.a.O., Rz. 49 zu Art. 8a). Wenn die Frist

gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG abgelaufen ist und der Betriebene ein Gesuch gemäss

Art. 8a Abs. 3 lit. d stellt, so ist dieses Gesuch grundsätzlich ohne weitere

Aufforderung an den Gläubiger gutzuheissen, weil die Betreibung gemäss Art. 88

Abs. 2 SchKG nicht mehr fortgesetzt werden kann. Jedoch ist hierbei der zweite

Satz von Art. 88 Abs. 2 SchKG zu beachten, wonach diese Frist im Falle eines

erhobenen Rechtsvorschlages zwischen der Einleitung und der Erledigung eines allenfalls

dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillsteht. Da es

vorliegend nicht ausgeschlossen ist, dass die Gläubigerin innert der

einjährigen Frist ein Gerichtsverfahren angestrebt hat, hätte das

Betreibungsamt der Gläubigerin eine Frist von 20 Tagen ansetzen müssen, um allenfalls

den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des

Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde (vgl. E. II. 1.1 hiervor).

3.2 Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen werden die Verfügungen des Betreibungsamtes vom 20. Juni 2023 somit

in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt

zurückgewiesen, damit es der Gläubigerin eine Frist von 20 Tagen setzt, um

allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur

Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde. Zudem wird

das Betreibungsamt von Amtes wegen angewiesen, die Betreibungen Nr. [...] und [...]

an Dritte vorläufig nicht mehr bekanntzugeben. Sollte die Gläubigerin innert

der 20-tägigen Frist den Nachweis erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur

Beseitigung der Teilrechtsvorschläge eingeleitet wurde, so wären die

Betreibungen Dritten wieder bekannt zu geben.

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.

20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügungen des Betreibungsamtes vom

20. Juni 2023 werden in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird

an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es der Gläubigerin eine Frist

gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG im Sinne der Erwägungen setzt.

2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen

angewiesen, die Betreibungen Nr. [...] und [...] an Dritte vorläufig nicht

mehr bekanntzugeben. Sollte die Gläubigerin innert der 20-tägigen Frist den

Nachweis erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung der

Teilrechtsvorschläge eingeleitet wurde, so wären die Betreibungen Dritten

wieder bekannt zu geben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch