SCBES.2023.50
Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte
16. August 2023Deutsch8 min
bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 16. August 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtbekanntgabe
einer Betreibung an Dritte
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Zahlungsbefehlen Nrn. [...] und [...]
betrieb die B.___ (nachfolgend Gläubigerin), A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) auf die Beträge CHF 3'243.65 sowie CHF 14'009.25. Als
Forderungsgründe wurden «Abrechnung vom 07.07.21 zum Vergleich des Richteramts
vom 07.11.19 über CHF 3'243.65» sowie «a.) Genehmigte B.___-Abrechnung 19/20
per 30.09.20 mit einem Eigentümersaldo von CHF 7'209.25 ./. Zahlung
03.11.20 von CHF 1'200.00 ./. Zahlung 03.02.21 von CHF 600.00; b.) 4
fälliges Quartalskonto gemäss genehmigtem Budget 20/21 CHF 8'600.00.»
angegeben. Gegen diese beiden Betreibungen erhob die Beschwerdeführerin am 23.
August 2021 fristgerecht Teilrechtsvorschläge.
1.2 Am 7. Juni 2023 reichte die
Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Thierstein je ein Gesuch um
Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibungen Nr. [...] und [...] an
Dritte ein.
1.3 Mit Verfügungen vom 20. Juni 2023 (der
Beschwerdeführerin zugstellt am 22. Juni 2023) wies das Betreibungsamt die
Gesuche der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibungen Nr. [...]
und [...] an Dritte ab.
2. Gegen diese Verfügungen erhebt die
Beschwerdeführerin am 3. Juli 2023 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen
geltend, wie den beiden Abrechnungen vom 7. Oktober 2021 entnommen werden
könne, habe sie diejenigen Forderungsbeträge, über welche sie keinen
Teilrechtsvorschlag erhoben habe, dem Betreibungsamt überwiesen. Bei den beiden
Beträgen, für welche sie Teilrechtsvorschlag erhoben habe, habe die Gläubigerin
die Betreibungen bis heute nicht weiter prosequiert. Somit seien die Gesuche um
Nichtbekanntgabe der Betreibungen an Dritte, was die Teilsrechtsvorschläge
anbelange, gutzuheissen.
3. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2023
stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur
Begründung führt das Betreibungsamt aus, die Gesuche seien abzuweisen, weil die
Beschwerdeführerin lediglich Teilrechtsvorschläge erhoben und Teilzahlungen
geleistet habe. Zudem seien die Gesuche auch deswegen abzuweisen, weil diese
mehr als ein Jahr nach Zustellung der Zahlungsbefehle gestellt worden seien.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss dem seit 1. Januar 2019 in
Kraft getretenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer
Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei
Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch
gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt
angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig
ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet
wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung
fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
1.2
Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde im
Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen vor den
nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen. Es sollte
Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in
missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in
ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits
Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider
besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise
oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess
und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche,
2018, S. 405).
2.
Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit.
d SchKG verlangt, dass der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des
Rechtsvorschlags (Art. 79 - 84 SchKG) einleitet. Ob es sich dabei um ein im
summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren (Art. 251 lit. a ZPO)
handeln muss oder auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht
ausdrücklich festgehalten. Der Verweis auf Art. 79 - 84 SchKG, welche
grossmehrheitlich das summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet
eher auf Ersteres hin. Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen
Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat.
Ein ordentlicher Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht
ausgeschlossen, zumal ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der
Betreibung bereits vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf
schliessen lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre (vgl. BSK SchKG I,
Art. 80 N 13 und Art. 82 N 20, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel
Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basler
Kommentar, 3. A., Basel 2021). So hält denn auch die diesbezügliche Weisung der
Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung eines Verfahrens könne sich
«aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs um Rechtsöffnung
oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für
Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018).
3.1
Vorweg ist dem Betreibungsamt zwar
insofern recht zu geben, dass aufgrund der Teilzahlung der in Betreibung
gesetzten Forderungen der Schuldnerin angenommen werden kann, dass es sich
zumindest nicht gänzlich um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt. Wie
vorstehend festgehalten, wurde Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG aber nicht nur wegen
Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet
wurden eingeführt, sondern auch wegen Betreibungen von teilweise oder
vollständig bestrittenen Forderungen. Die Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. d
Dispositiv
SchKG kann demnach – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – auch im
vorliegenden Fall nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Die
Beschwerdeführerin hat denn auch mit den erhobenen Teilrechtsvorschlägen
bereits bei Erhalt der Zahlungsbefehle zum Ausdruck gebracht, dass sie
lediglich einen Teil der Forderungen bestreitet. Sodann ist das Recht der
Schuldnerin, nach Ablauf der dreimonatigen Frist ein Gesuch gemäss Art. 8a Abs.
3 lit. d SchKG zu stellen (s. E. II. 1.1 hiervor) – entgegen der Ansicht des
Betreibungsamtes – an keine zeitlichen Schranken gebunden. Das heisst, das
Gesuch kann danach jederzeit gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine
Betreibung infolge Zeitablaufs ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls gemäss
Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht mehr fortgesetzt werden kann. Da die Betreibung aber
erst nach fünf Jahren nicht mehr in der Betreibungsauskunft erscheint, hat ein
Schuldner grundsätzlich nach wie vor ein Interesse, diese für Dritte nicht
einsehbar zu machen (BSK SchKG I, a.a.O., Rz. 49 zu Art. 8a). Wenn die Frist
gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG abgelaufen ist und der Betriebene ein Gesuch gemäss
Art. 8a Abs. 3 lit. d stellt, so ist dieses Gesuch grundsätzlich ohne weitere
Aufforderung an den Gläubiger gutzuheissen, weil die Betreibung gemäss Art. 88
Abs. 2 SchKG nicht mehr fortgesetzt werden kann. Jedoch ist hierbei der zweite
Satz von Art. 88 Abs. 2 SchKG zu beachten, wonach diese Frist im Falle eines
erhobenen Rechtsvorschlages zwischen der Einleitung und der Erledigung eines allenfalls
dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillsteht. Da es
vorliegend nicht ausgeschlossen ist, dass die Gläubigerin innert der
einjährigen Frist ein Gerichtsverfahren angestrebt hat, hätte das
Betreibungsamt der Gläubigerin eine Frist von 20 Tagen ansetzen müssen, um allenfalls
den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des
Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde (vgl. E. II. 1.1 hiervor).
3.2 Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen werden die Verfügungen des Betreibungsamtes vom 20. Juni 2023 somit
in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt
zurückgewiesen, damit es der Gläubigerin eine Frist von 20 Tagen setzt, um
allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur
Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde. Zudem wird
das Betreibungsamt von Amtes wegen angewiesen, die Betreibungen Nr. [...] und [...]
an Dritte vorläufig nicht mehr bekanntzugeben. Sollte die Gläubigerin innert
der 20-tägigen Frist den Nachweis erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur
Beseitigung der Teilrechtsvorschläge eingeleitet wurde, so wären die
Betreibungen Dritten wieder bekannt zu geben.
4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art.
20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügungen des Betreibungsamtes vom
20. Juni 2023 werden in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird
an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es der Gläubigerin eine Frist
gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG im Sinne der Erwägungen setzt.
2. Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen
angewiesen, die Betreibungen Nr. [...] und [...] an Dritte vorläufig nicht
mehr bekanntzugeben. Sollte die Gläubigerin innert der 20-tägigen Frist den
Nachweis erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung der
Teilrechtsvorschläge eingeleitet wurde, so wären die Betreibungen Dritten
wieder bekannt zu geben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch