Lexipedia

Entscheid

SCBES.2023.51

Lohnpfändung

16. August 2023Deutsch2 min

2023 Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 26. Juni 2023 erhebt

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 16. August 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Lohnpfändung

hat die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

-

A.___ am 10. Juli

Sachverhalt

2023 Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 26. Juni 2023 erhebt

und rügt, es könne nicht sein, dass sein Existenzminimum lediglich CHF 1'200.00

betrage, so sei er für den Arbeitsweg auf sein Auto angewiesen, da er oft

nachts arbeite, zudem befinde er sich einem laufenden Verfahren und müsse einen

Anwalt bezahlen;

-

das Betreibungsamt,

zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, die Beschwerde sei

abzuweisen, insofern darauf einzutreten sei;

-

die Aufsichtsbehörde

im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der Schuldner habe

nachträgliche .derungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem

Erwägungen

Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim

Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der

Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder

unvollständig gewesen sein sollten;

-

aus dem

Pfändungsprotokoll vom 23. Juni 2023 und dem Schreiben des Betreibungsamtes vom

12.

Juli 2023 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 7) ersichtlich ist, dass der

Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt nur unvollständige Angaben

gemacht und seine Auslagen nicht belegt hat;

-

der Beschwerdeführer

somit bezüglich der geltend gemachten Auslagen sowie seines Einkommens und den

diesbezüglich im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen auf den

Revisionsweg zu verweisen ist;

-

auf die Beschwerde

Dispositiv

demnach nicht einzutreten ist;

-

das

Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

unentgeltlich ist;

-

die Ausrichtung

einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch