SCBES.2023.51
Lohnpfändung
16. August 2023Deutsch2 min
2023 Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 26. Juni 2023 erhebt
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 16. August 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Lohnpfändung
hat die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
-
A.___ am 10. Juli
Sachverhalt
2023 Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 26. Juni 2023 erhebt
und rügt, es könne nicht sein, dass sein Existenzminimum lediglich CHF 1'200.00
betrage, so sei er für den Arbeitsweg auf sein Auto angewiesen, da er oft
nachts arbeite, zudem befinde er sich einem laufenden Verfahren und müsse einen
Anwalt bezahlen;
-
das Betreibungsamt,
zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, die Beschwerde sei
abzuweisen, insofern darauf einzutreten sei;
-
die Aufsichtsbehörde
im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der Schuldner habe
nachträgliche .derungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem
Erwägungen
Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim
Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der
Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder
unvollständig gewesen sein sollten;
-
aus dem
Pfändungsprotokoll vom 23. Juni 2023 und dem Schreiben des Betreibungsamtes vom
12.
Juli 2023 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 7) ersichtlich ist, dass der
Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt nur unvollständige Angaben
gemacht und seine Auslagen nicht belegt hat;
-
der Beschwerdeführer
somit bezüglich der geltend gemachten Auslagen sowie seines Einkommens und den
diesbezüglich im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen auf den
Revisionsweg zu verweisen ist;
-
auf die Beschwerde
Dispositiv
demnach nicht einzutreten ist;
-
das
Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG
unentgeltlich ist;
-
die Ausrichtung
einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch