SCBES.2023.52
Revisionen der Einkommenspfändung Nr. [...] und Nr. [...]
16. August 2023Deutsch8 min
seiner aus einer anderen Beziehung stammenden Tochter E.___ (geb. 2019) monatlich
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 16. August 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Revisionen
der Einkommenspfändung Nr. [...] und Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gemäss Scheidungsurteil des
Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Mai 2016
(Beschwerdebeilage 8) ist der Schuldner B.___ verpflichtet, für seine beiden
Kinder C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2013) einen Unterhaltsbeitrag von je
CHF 600.00 zu bezahlen. Zudem hat sich der Schuldner gemäss den Angaben des
Betreibungsamtes mittels formlosen mündlichen Unterhaltsvertrags verpflichtet,
seiner aus einer anderen Beziehung stammenden Tochter E.___ (geb. 2019) monatlich
einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zu bezahlen. In der
Existenzminimumberechnung vom 14. April 2023 errechnete das Betreibungsamt eine
Pfändungsquote von CHF 615.00, wobei es die Unterhaltsbeiträge für die Kinder C.___,
D.___ und E.___ sowie die Krankenkassenprämien nicht einrechnete. Diesbezüglich
hielt das Betreibungsamt fest, die Alimente für C.___ und D.___ von CHF 1'600.00
(recte: 1'200.00) sowie E.___ von CHF 800.00 und die Krankenkassenprämien
würden monatlich gegen Quittungen, maximal in der Höhe der gepfändeten Quote,
zurückerstattet. In der Folge legte der Schuldner dem Betreibungsamt jeweils
Zahlungsquittungen für die Bezahlung der Alimente für die Tochter E.___ vor,
weshalb das Betreibungsamt die Einkommenspfändung mit Verfügung vom
28. Juni 2023 revidierte und festhielt, das Existenzminimum werde aufgrund
der Einrechnung der Alimente für die Tochter E.___ nicht mehr erreicht, weshalb
eine Einkommenspfändung nicht mehr möglich sei.
2. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erheben
die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen die
Revision der Einkommenspfändung von B.___ vom 28. Juni 2023 (den A.___
zugegangen am 30. Juni 2023) und stellen folgend Rechtsbegehren:
1. Die Revisionen der Einkommenspfändung
vom 28. Juni 2023 betreffend die Pfändungen Nr. [...] vom 1. Juni 2023 und Nr. [...]
vom 5. September 2022 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die über dem Existenzminimum des
Schuldners liegende, pfändbare Quote, sei auf die drei minderjährigen Kinder
des Schuldners, C.___, D.___ und E.___, anteilsmässig zu verteilen.
3. Eventualiter sei die pfändbare Lohnquote
des Schuldners auf die beiden minderjährigen Kinder C.___ und D.___
gleichmässig zu verteilen, sofern für E.___ kein genehmigter Unterhaltsvertrag
vorliege.
Zur Begründung hält die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, die Tatsache, dass der für E.___
entrichtete Unterhalt um CHF 200.00 über dem für C.___ und D.___ geschuldeten
Unterhalt liege, der notabene im Jahr 2016 festgelegt worden sei, sei für die
Beschwerdeführerin einerseits nicht nachvollziehbar und lasse bei ihr
andererseits die Vermutung aufkommen, dass betreffend E.___ gar kein durch die
zuständige Kindes- und Erwachsenschutzbehörde oder durch ein Gericht
genehmigter Unterhaltsvertrag vorliege. Indem die Beschwerdegegnerin mit der
Revision vom 28. Juni 2023 nunmehr die vollen CHF 800.00 für E.___ im
Existenzminimum des Schuldners einrechne, bleibe für die beiden anderen Kinder C.___
und D.___ kein pfändbares Substrat mehr übrig. Diese Schlechterstellung der
beiden anderen unterhaltsberechtigten Kinder komme einer Gläubigerbevorzugung
gleich, seien doch die Unterhaltsansprüche aller Kinder sowohl zivil-, als auch
schuldbetreibungs- und konkursrechtlich gleichgestellt. Dies bedeute nicht,
dass der im Rahmen des Existenzminimums berechnete pfändbare Betrag durch drei
zu teilen sei, sondern dass dieser pro Quote des festgelegten Unterhalts
aufzuteilen sei. Sollte die Vermutung der Beschwerdeführerin zutreffen und für E.___
kein gültiger Unterhaltsvertrag vorliegen, komme dem durch den Schuldner
beglichenen Betrag von CHF 800.00 nicht das Rangprivileg nach Art. 219 Abs.
4 Erste Klasse lit. c SchKG zu. Diesfalls wäre der pfändbare Betrag einzig auf
die beiden Kinder C.___ und D.___ aufzuteilen.
3. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2023
schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2023
macht die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, das Bundesgericht habe in BGE 126 II 49 zu einem von den Parteien mündlich abgeänderten Kindesunterhaltsvertrag
festgehalten, dass dieser zuerst durch die damals zuständige
Vormundschaftsbehörde genehmigt werden müsse, weshalb die Unterhaltsgläubigerin
bei einem nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung klagen könne.
Aus Sicht der Beschwerdeführerin habe dieser Grundsatz auch für den
Unterhaltsschuldner in einem Pfändungsverfahren zu gelten. Es dürfe nicht
angehen, dass der Schuldner einen überhöhten Unterhaltsbeitrag für E.___ leiste
in vollem Bewusstsein, dass aufgrund seines Existenzminimums die beiden anderen
Kinder, deren Unterhalt gerichtlich genehmigt sei, vollkommen leer ausgingen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin kommt gemäss
den vorliegenden Akten für den durch den Schuldner, B.___, an dessen Kinder, C.___
und D.___, geschuldeten Kindesunterhalt auf, indem sie diese im Rahmen der mit
deren Mutter, Frau F.___, bestehenden Unterstützungseinheit mit Sozialhilfe
unterstützt. Mit Inkasso- und Prozessvollmacht vom 26. Oktober 2020 beauftragte
und bevollmächtigte Frau F.___ als gesetzliche Vertreterin von C.___ und D.___
die Beschwerdeführerin unter Einräumung des Substitutionsrechts zur
gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vertretung und zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche
sowie der Kinderzulagen. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerdeführung
legitimiert. Zudem ist die Beschwerde frist- und formgerecht ergangen, weshalb
darauf einzutreten ist.
2.1
Unterhaltsverträge sind
Vereinbarungen zwischen dem Kind und demjenigen Elternteil, der Kindesunterhalt
in Form von Geldleistungen zu erbringen hat. Sie unterliegen der
Genehmigungspflicht der KESB (Art. 287 Abs. 1 ZGB) bzw. des Gerichts (Abs. 3).
Die Genehmigungspflicht dient vorab dem Kindeswohl und soll dieses vor
Nachteilen schützen, weshalb die Genehmigungsbehörde bei ihrer Prüfung die
Interessen des Kindes zu wahren hat. Art. 287 - 288 ZGB erfassen einzig
Unterhaltsverträge, die ihren Rechtsgrund in einem rechtlich anerkannten
Kindesverhältnis haben (BGE 108 II 527 E. 1c). Ein solcher Unterhaltsvertrag
ist im Grunde formlos gültig (BGE 126 III 49 E. 2b); ohne schriftlichen Vertrag
liegt aber dem Kind als Gläubiger kein Rechtsöffnungstitel vor, mit der Folge,
dass es auf den Klageweg verwiesen ist. Der Unterhaltsvertrag ist für das Kind
solange unverbindlich, als er nicht genehmigt worden ist (Abs. 1). Für den
Unterhaltsschuldner ist der Unterhaltsvertrag hingegen bereits mit dessen
Abschluss verbindlich. Das heisst indes nichts anderes, als dass das Kind vor
der Genehmigungserteilung jederzeit zurücktreten kann, was dem
Unterhaltsschuldner ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwehrt ist. Einen
Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag hat das Kind, solange dieser nicht genehmigt
ist, nicht, sondern es kann in dieser Schwebezeit zwischen Abschluss und
Genehmigung lediglich auf Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches
klagen (BGE 126 III 49 E. 3a/cc; Fountoulakis in: Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, Rz. 1a, 2 und 2a zu Art. 287).
Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist somit der vorliegend zwischen dem Schuldner und seiner Tochter
E.___ mit der Kindesmutter bestehende mündlich getroffene Unterhaltsvertrag für
den Schuldner auch formlos verbindlich.
2.2
Geltend gemachte Auslagen sind nur
dann im Existenzminimum einzurechnen, wenn diese vom Schuldner regelmässig
bezahlt werden. Der Schuldner hatte im Zeitpunkt des Erlasses der
Existenzminimumberechnung vom 14. April 2023 weder die regelmässige Bezahlung
der Unterhaltsbeiträge an seine drei Kinder, noch die Bezahlung der
Krankenversicherungsprämien nachgewiesen. Es ist somit nicht zu beanstanden und
entspricht der gängigen Praxis, dass das Betreibungsamt diese Auslagen dem
Schuldner jeweils nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattete.
Aufgrund des damaligen, geringen Überschusses über dem Existenzminimum von CHF
615.00
(vgl. Beschwerdebeilage 3), ist zudem erstellt, dass es dem Schuldner
nicht möglich war, die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder C.___ und D.___
von je CHF 600.00 sowie für die Tochter E.___ von CHF 800.00 und die
Krankenkassenprämien zu bezahlen. Auch wenn es stossend erscheint, dass der
Schuldner in der Folge faktisch selbst entschieden hat, an welches seiner
Kinder er Unterhalt ausbezahlt und an welches nicht, hat das Betreibungsamt in
dieser Konstellation, in welcher die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der drei
Kinder des Schuldners aufgrund der Nichtzahlung nicht in das Existenzminimum
eingerechnet werden können, keine Handhabe, den Schuldner dazu anzuhalten, den
über dem Existenzminimum liegenden Betrag von CHF 615.00 im Verhältnis der Höhe
der geschuldeten Unterhaltsbeiträge an seine drei Kinder auszuzahlen. Wie das
Betreibungsamt in diesem Zusammenhang korrekt angeführt hat, greift das von der
Beschwerdeführerin angesprochene Rangprivileg gemäss Art. 219 lit. c SchKG
vorliegend nicht. Dieses greift nur innerhalb der Pfändungsgruppe und nur falls
aus der Pfändung ein Erlös resultiert. Das Rangprivileg gibt der
Beschwerdeführerin kein Vorzugsrecht gegenüber Gläubigern, die allein durch die
Tatsache Deckung erhalten, dass ihre Forderung in der Existenzminimumberechnung
berücksichtigt ist.
Da der Schuldner nach dem Erlass der
Existenzminimumberechnung vom 14. April 2023 die regelmässige Zahlung der
Alimente für seine Tochter E.___ von CHF 800.00 nachwies, kam das
Betreibungsamt nicht umhin, die Existenzminimumberechnung des Schuldners mit
Verfügung vom 28. Juni 2023 zu revidieren und die Alimente für die Tochter E.___
einzurechnen, was im Resultat zur Folge hat, dass keine pfändbare Quote mehr
vorhanden ist.
Dispositiv
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch