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Entscheid

SCBES.2023.52

Revisionen der Einkommenspfändung Nr. [...] und Nr. [...]

16. August 2023Deutsch8 min

seiner aus einer anderen Beziehung stammenden Tochter E.___ (geb. 2019) monatlich

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 16. August 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Revisionen

der Einkommenspfändung Nr. [...] und Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Gemäss Scheidungsurteil des

Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 19. Mai 2016

(Beschwerdebeilage 8) ist der Schuldner B.___ verpflichtet, für seine beiden

Kinder C.___ (geb. 2008) und D.___ (geb. 2013) einen Unterhaltsbeitrag von je

CHF 600.00 zu bezahlen. Zudem hat sich der Schuldner gemäss den Angaben des

Betreibungsamtes mittels formlosen mündlichen Unterhaltsvertrags verpflichtet,

seiner aus einer anderen Beziehung stammenden Tochter E.___ (geb. 2019) monatlich

einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zu bezahlen. In der

Existenzminimumberechnung vom 14. April 2023 errechnete das Betreibungsamt eine

Pfändungsquote von CHF 615.00, wobei es die Unterhaltsbeiträge für die Kinder C.___,

D.___ und E.___ sowie die Krankenkassenprämien nicht einrechnete. Diesbezüglich

hielt das Betreibungsamt fest, die Alimente für C.___ und D.___ von CHF 1'600.00

(recte: 1'200.00) sowie E.___ von CHF 800.00 und die Krankenkassenprämien

würden monatlich gegen Quittungen, maximal in der Höhe der gepfändeten Quote,

zurückerstattet. In der Folge legte der Schuldner dem Betreibungsamt jeweils

Zahlungsquittungen für die Bezahlung der Alimente für die Tochter E.___ vor,

weshalb das Betreibungsamt die Einkommenspfändung mit Verfügung vom

28. Juni 2023 revidierte und festhielt, das Existenzminimum werde aufgrund

der Einrechnung der Alimente für die Tochter E.___ nicht mehr erreicht, weshalb

eine Einkommenspfändung nicht mehr möglich sei.

2. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erheben

die A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde gegen die

Revision der Einkommenspfändung von B.___ vom 28. Juni 2023 (den A.___

zugegangen am 30. Juni 2023) und stellen folgend Rechtsbegehren:

1. Die Revisionen der Einkommenspfändung

vom 28. Juni 2023 betreffend die Pfändungen Nr. [...] vom 1. Juni 2023 und Nr. [...]

vom 5. September 2022 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die über dem Existenzminimum des

Schuldners liegende, pfändbare Quote, sei auf die drei minderjährigen Kinder

des Schuldners, C.___, D.___ und E.___, anteilsmässig zu verteilen.

3. Eventualiter sei die pfändbare Lohnquote

des Schuldners auf die beiden minderjährigen Kinder C.___ und D.___

gleichmässig zu verteilen, sofern für E.___ kein genehmigter Unterhaltsvertrag

vorliege.

Zur Begründung hält die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, die Tatsache, dass der für E.___

entrichtete Unterhalt um CHF 200.00 über dem für C.___ und D.___ geschuldeten

Unterhalt liege, der notabene im Jahr 2016 festgelegt worden sei, sei für die

Beschwerdeführerin einerseits nicht nachvollziehbar und lasse bei ihr

andererseits die Vermutung aufkommen, dass betreffend E.___ gar kein durch die

zuständige Kindes- und Erwachsenschutzbehörde oder durch ein Gericht

genehmigter Unterhaltsvertrag vorliege. Indem die Beschwerdegegnerin mit der

Revision vom 28. Juni 2023 nunmehr die vollen CHF 800.00 für E.___ im

Existenzminimum des Schuldners einrechne, bleibe für die beiden anderen Kinder C.___

und D.___ kein pfändbares Substrat mehr übrig. Diese Schlechterstellung der

beiden anderen unterhaltsberechtigten Kinder komme einer Gläubigerbevorzugung

gleich, seien doch die Unterhaltsansprüche aller Kinder sowohl zivil-, als auch

schuldbetreibungs- und konkursrechtlich gleichgestellt. Dies bedeute nicht,

dass der im Rahmen des Existenzminimums berechnete pfändbare Betrag durch drei

zu teilen sei, sondern dass dieser pro Quote des festgelegten Unterhalts

aufzuteilen sei. Sollte die Vermutung der Beschwerdeführerin zutreffen und für E.___

kein gültiger Unterhaltsvertrag vorliegen, komme dem durch den Schuldner

beglichenen Betrag von CHF 800.00 nicht das Rangprivileg nach Art. 219 Abs.

4 Erste Klasse lit. c SchKG zu. Diesfalls wäre der pfändbare Betrag einzig auf

die beiden Kinder C.___ und D.___ aufzuteilen.

3. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2023

schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Stellungnahme vom 27. Juli 2023

macht die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, das Bundesgericht habe in BGE 126 II 49 zu einem von den Parteien mündlich abgeänderten Kindesunterhaltsvertrag

festgehalten, dass dieser zuerst durch die damals zuständige

Vormundschaftsbehörde genehmigt werden müsse, weshalb die Unterhaltsgläubigerin

bei einem nicht genehmigten Unterhaltsvertrag nicht auf Erfüllung klagen könne.

Aus Sicht der Beschwerdeführerin habe dieser Grundsatz auch für den

Unterhaltsschuldner in einem Pfändungsverfahren zu gelten. Es dürfe nicht

angehen, dass der Schuldner einen überhöhten Unterhaltsbeitrag für E.___ leiste

in vollem Bewusstsein, dass aufgrund seines Existenzminimums die beiden anderen

Kinder, deren Unterhalt gerichtlich genehmigt sei, vollkommen leer ausgingen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin kommt gemäss

den vorliegenden Akten für den durch den Schuldner, B.___, an dessen Kinder, C.___

und D.___, geschuldeten Kindesunterhalt auf, indem sie diese im Rahmen der mit

deren Mutter, Frau F.___, bestehenden Unterstützungseinheit mit Sozialhilfe

unterstützt. Mit Inkasso- und Prozessvollmacht vom 26. Oktober 2020 beauftragte

und bevollmächtigte Frau F.___ als gesetzliche Vertreterin von C.___ und D.___

die Beschwerdeführerin unter Einräumung des Substitutionsrechts zur

gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vertretung und zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche

sowie der Kinderzulagen. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Beschwerdeführung

legitimiert. Zudem ist die Beschwerde frist- und formgerecht ergangen, weshalb

darauf einzutreten ist.

2.1

Unterhaltsverträge sind

Vereinbarungen zwischen dem Kind und demjenigen Elternteil, der Kindesunterhalt

in Form von Geldleistungen zu erbringen hat. Sie unterliegen der

Genehmigungspflicht der KESB (Art. 287 Abs. 1 ZGB) bzw. des Gerichts (Abs. 3).

Die Genehmigungspflicht dient vorab dem Kindeswohl und soll dieses vor

Nachteilen schützen, weshalb die Genehmigungsbehörde bei ihrer Prüfung die

Interessen des Kindes zu wahren hat. Art. 287 - 288 ZGB erfassen einzig

Unterhaltsverträge, die ihren Rechtsgrund in einem rechtlich anerkannten

Kindesverhältnis haben (BGE 108 II 527 E. 1c). Ein solcher Unterhaltsvertrag

ist im Grunde formlos gültig (BGE 126 III 49 E. 2b); ohne schriftlichen Vertrag

liegt aber dem Kind als Gläubiger kein Rechtsöffnungstitel vor, mit der Folge,

dass es auf den Klageweg verwiesen ist. Der Unterhaltsvertrag ist für das Kind

solange unverbindlich, als er nicht genehmigt worden ist (Abs. 1). Für den

Unterhaltsschuldner ist der Unterhaltsvertrag hingegen bereits mit dessen

Abschluss verbindlich. Das heisst indes nichts anderes, als dass das Kind vor

der Genehmigungserteilung jederzeit zurücktreten kann, was dem

Unterhaltsschuldner ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwehrt ist. Einen

Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag hat das Kind, solange dieser nicht genehmigt

ist, nicht, sondern es kann in dieser Schwebezeit zwischen Abschluss und

Genehmigung lediglich auf Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches

klagen (BGE 126 III 49 E. 3a/cc; Fountoulakis in: Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch, Bd. I, 7. Aufl. 2022, Rz. 1a, 2 und 2a zu Art. 287).

Gestützt auf die vorstehenden

Ausführungen ist somit der vorliegend zwischen dem Schuldner und seiner Tochter

E.___ mit der Kindesmutter bestehende mündlich getroffene Unterhaltsvertrag für

den Schuldner auch formlos verbindlich.

2.2

Geltend gemachte Auslagen sind nur

dann im Existenzminimum einzurechnen, wenn diese vom Schuldner regelmässig

bezahlt werden. Der Schuldner hatte im Zeitpunkt des Erlasses der

Existenzminimumberechnung vom 14. April 2023 weder die regelmässige Bezahlung

der Unterhaltsbeiträge an seine drei Kinder, noch die Bezahlung der

Krankenversicherungsprämien nachgewiesen. Es ist somit nicht zu beanstanden und

entspricht der gängigen Praxis, dass das Betreibungsamt diese Auslagen dem

Schuldner jeweils nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattete.

Aufgrund des damaligen, geringen Überschusses über dem Existenzminimum von CHF

615.00

(vgl. Beschwerdebeilage 3), ist zudem erstellt, dass es dem Schuldner

nicht möglich war, die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Kinder C.___ und D.___

von je CHF 600.00 sowie für die Tochter E.___ von CHF 800.00 und die

Krankenkassenprämien zu bezahlen. Auch wenn es stossend erscheint, dass der

Schuldner in der Folge faktisch selbst entschieden hat, an welches seiner

Kinder er Unterhalt ausbezahlt und an welches nicht, hat das Betreibungsamt in

dieser Konstellation, in welcher die Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der drei

Kinder des Schuldners aufgrund der Nichtzahlung nicht in das Existenzminimum

eingerechnet werden können, keine Handhabe, den Schuldner dazu anzuhalten, den

über dem Existenzminimum liegenden Betrag von CHF 615.00 im Verhältnis der Höhe

der geschuldeten Unterhaltsbeiträge an seine drei Kinder auszuzahlen. Wie das

Betreibungsamt in diesem Zusammenhang korrekt angeführt hat, greift das von der

Beschwerdeführerin angesprochene Rangprivileg gemäss Art. 219 lit. c SchKG

vorliegend nicht. Dieses greift nur innerhalb der Pfändungsgruppe und nur falls

aus der Pfändung ein Erlös resultiert. Das Rangprivileg gibt der

Beschwerdeführerin kein Vorzugsrecht gegenüber Gläubigern, die allein durch die

Tatsache Deckung erhalten, dass ihre Forderung in der Existenzminimumberechnung

berücksichtigt ist.

Da der Schuldner nach dem Erlass der

Existenzminimumberechnung vom 14. April 2023 die regelmässige Zahlung der

Alimente für seine Tochter E.___ von CHF 800.00 nachwies, kam das

Betreibungsamt nicht umhin, die Existenzminimumberechnung des Schuldners mit

Verfügung vom 28. Juni 2023 zu revidieren und die Alimente für die Tochter E.___

einzurechnen, was im Resultat zur Folge hat, dass keine pfändbare Quote mehr

vorhanden ist.

Dispositiv

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch