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Entscheid

SCBES.2023.54

Lohnpfändung

29. August 2023Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 29. August 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Lohnpfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ erhebt als Schuldner mit

zwei Schreiben vom 2. August 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen das

Betreibungsamt Olten-Gösgen und macht sinngemäss geltend, er müsse für 12

Monate ins Gefängnis. Zudem habe er keinen festen Arbeitsplatz und arbeite mit

verschiedenen […]. Trotzdem wolle das Betreibungsamt eine fixe Lohnpfändung

durchführen. Zudem verstosse es gegen den Datenschutz, wenn das Betreibungsamt

telefonisch Auskünfte über ihn einhole.

2. Das Betreibungsamt mit

Vernehmlassung vom 11. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde schliesst.

Erwägungen

II.

1.

Die Existenzminimumberechnung

vom 28. Juli 2023 und die Pfändungsverfügung vom 2. August 2023 wurden dem

Schuldner erst am 5. August 2023 zugestellt, womit sich die vorliegende

Beschwerde vom 2. August 2023 nicht gegen diese richten kann. Vielmehr richtet

sich die Beschwerde – wie vom Betreibungsamt vermutet – wohl gegen die am 27.

Juli 2023 durchgeführte Aufnahme des Pfändungsprotokolls, weshalb auf die somit

fristgerechte Beschwerde einzutreten ist.

2.

Die Aufsichtsbehörde hat im

grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe

nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem

Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim

Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der

Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder

unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer bezüglich

seines Vorbringens, er müsse für 12 Monate ins Gefängnis, auf den Revisionsweg

zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

3.

Wie sodann aus der

Pfändungsverfügung vom 2. August 2023 ersichtlich ist, pfändet das

Betreibungsamt den das Existenzminimum von CHF 2'488.90 übersteigenden Betrag

des Nettoeinkommens des Schuldners, womit seinem vorgebrachten Einwand, er

verfüge nicht über ein festes Einkommen, Rechnung getragen wird.

4.

Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer, es verstosse gegen den Datenschutz, wenn das Betreibungsamt

telefonisch Auskünfte über ihn einhole. Falls der Beschwerdeführer damit den

Umstand rügen will, dass das Betreibungsamt bei der Arbeitgeberin des

Beschwerdeführers Auskünfte über seinen Verdienst eingeholt hat, ist er darauf

hinzuweisen, dass gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG Dritte im gleichen Umfang wie der

Schuldner zur Auskunft verpflichtet sind. Eine Verletzung des Datenschutzes ist

somit zu verneinen.

Dispositiv

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

insoweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch