SCBES.2023.54
Lohnpfändung
29. August 2023Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 29. August 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Lohnpfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erhebt als Schuldner mit
zwei Schreiben vom 2. August 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen das
Betreibungsamt Olten-Gösgen und macht sinngemäss geltend, er müsse für 12
Monate ins Gefängnis. Zudem habe er keinen festen Arbeitsplatz und arbeite mit
verschiedenen […]. Trotzdem wolle das Betreibungsamt eine fixe Lohnpfändung
durchführen. Zudem verstosse es gegen den Datenschutz, wenn das Betreibungsamt
telefonisch Auskünfte über ihn einhole.
2. Das Betreibungsamt mit
Vernehmlassung vom 11. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde schliesst.
Erwägungen
II.
1.
Die Existenzminimumberechnung
vom 28. Juli 2023 und die Pfändungsverfügung vom 2. August 2023 wurden dem
Schuldner erst am 5. August 2023 zugestellt, womit sich die vorliegende
Beschwerde vom 2. August 2023 nicht gegen diese richten kann. Vielmehr richtet
sich die Beschwerde – wie vom Betreibungsamt vermutet – wohl gegen die am 27.
Juli 2023 durchgeführte Aufnahme des Pfändungsprotokolls, weshalb auf die somit
fristgerechte Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Aufsichtsbehörde hat im
grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe
nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem
Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim
Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der
Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder
unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer bezüglich
seines Vorbringens, er müsse für 12 Monate ins Gefängnis, auf den Revisionsweg
zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
3.
Wie sodann aus der
Pfändungsverfügung vom 2. August 2023 ersichtlich ist, pfändet das
Betreibungsamt den das Existenzminimum von CHF 2'488.90 übersteigenden Betrag
des Nettoeinkommens des Schuldners, womit seinem vorgebrachten Einwand, er
verfüge nicht über ein festes Einkommen, Rechnung getragen wird.
4.
Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer, es verstosse gegen den Datenschutz, wenn das Betreibungsamt
telefonisch Auskünfte über ihn einhole. Falls der Beschwerdeführer damit den
Umstand rügen will, dass das Betreibungsamt bei der Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers Auskünfte über seinen Verdienst eingeholt hat, ist er darauf
hinzuweisen, dass gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG Dritte im gleichen Umfang wie der
Schuldner zur Auskunft verpflichtet sind. Eine Verletzung des Datenschutzes ist
somit zu verneinen.
Dispositiv
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
insoweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a
SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch