SCBES.2023.55
Betreibungen
18. September 2023Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 18. September 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibungen
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. August 2023 reicht die A.___ AG
ein mit «Aufsichtsklage Betreibungsamt Solothurn» tituliertes Schreiben bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein. Darin verlangt die A.___
AG sinngemäss und im Wesentlichen, die von B.___ gegen sie erhobene Betreibung
Nr. [...] sei nichtig und sofort aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des
Gläubigers. Zudem verklage die Beschwerdeführerin hiermit das Betreibungsamt
wegen Verweigerung der Löschung der vorgenannten Betreibung. Sodann verlange
sie von B.___ den sofortigen Beweis, dass ihm die A.___ AG etwas schulde. Zur
Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt
habe diverse Schreiben und E-Mails von ihr ignoriert. Zudem habe sich das
Betreibungsamt geweigert, die Betreibung zu löschen. Sie verlange vom
Betreibungsamt einen Schadenersatz von mindestens CHF 100'000.00. Die von B.___
erhobene Betreibung Nr. [...] sei nichtig. So habe zwischen ihm und der A.___
AG nie ein Vertragsverhältnis bestanden, sondern zwischen ihm und dem C.___.
Die A.___ AG sei nur die Inkassostelle gewesen.
2. Das Betreibungsamt, zur
Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Telefonat vom 4. September 2023
teilt die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde mit, sie habe bislang keine
Verfügungen der Aufsichtsbehörde erhalten und auch die Vernehmlassung des
Betreibungsamtes vom 18. August 2023 sei ihr nicht zugestellt worden.
4. Mit Verfügung vom 5. September 2023
wird der Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde noch einmal eine Kopie der
Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis zugestellt und eine Frist bis
19. September 2023 zur Stellungnahme gesetzt.
5. Mit Briefsendungen vom 4., 7., 13.
und 14. September 2023 reicht die Beschwerdeführerin diverse Eingaben und
Unterlagen ein und nimmt darin unter anderem auch zur Vernehmlassung des
Betreibungsamtes vom 18. August 2023 Stellung.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Track und Trace der Post ist die
Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 5. September 2023 (s. E. I. 4. hiervor) gleichentags
per Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin versandt und dieser gemäss
Sendungsverfolgung am 6. September 2023 zur Abholung gemeldet, von ihr in der
Folge jedoch nicht abgeholt worden. Eine Sendung, welche innert Abholfrist von
7.
Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt
(Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese
Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit
einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion
gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Die
Beschwerdeführerin hat das vorliegende Verfahren mit Beschwerde vom 3. August
Dispositiv
2023 selbst angestrengt. Demnach musste sie mit der nachfolgenden Zustellung
einer Verfügung der Aufsichtsbehörde rechnen. Damit greift die obengenannte
Zustellfiktion und die Verfügung gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist –
somit am 13. September 2023 – als zugestellt. Im Übrigen hat die
Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 18. August 2023
bereits Stellung genommen, weshalb die ihr bis 19. September 2023 gesetzte
Frist auch aus diesem Grund nicht abgewartet werden muss.
2. Die Beschwerdeführerin macht unter
anderem die Nichtigkeit der Betreibung geltend. Diesbezüglich ist Folgendes
festzuhalten: Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG (Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geben die Betreibungsämter Dritten von
einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist. Verfügungen
sind nach Art. 22 SchKG nichtig, welche gegen Vorschriften verstossen, die im
öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten
Personen erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot
nach Art. 2 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der
gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet
(BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3;
KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, Bern 2003, S. 45 N. 37). Dabei ist die Feststellung der
Nichtigkeit Sache der Aufsichtsbehörde. Hier kommt der Beschwerde nur die Funktion einer
jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf die Beschwerde ist somit unter
dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit einzutreten.
2.1 Da die Beschwerdeführerin die
Nichtigkeit der Betreibung geltend macht, ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich
allenfalls um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung handelt.
2.2 Bei den in der Rechtsprechung
zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren
ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere
Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung
rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3;
Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch
auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung
strittig war.
Gerade in der letzteren Konstellation
ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass
es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand
der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des
Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen
davon erwirkt werden, ob die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder
nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S.
150; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies
schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E.
2b S. 3). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über
die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK
1991 S. 113; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a
SchKG ist es vielmehr Sache des ordentlichen Richters, der von der
Betreibungsschuldnerin im beschleunigten Verfahren angerufen werden kann,
festzustellen, ob die Schuld, die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht
oder nicht.
2.3 Die erwähnte Rechtsprechung gilt
speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für
eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt
gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S.5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen
eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das
Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als
rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S.
21; Urteil BGE 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom
30. April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck,
den Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18
Regeste Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil
7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008,
E. 3.2). Um diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der
Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und
zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der schikanösen
und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn dabei auch der
Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der Aufsichtsbehörde
und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG, BlSchK 1988, S. 195,
1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).
In BGE 115 III 18 hatte ein
Betreibungsgläubiger innert fünfzehn Monaten zunächst vier Betreibungen für
dieselbe Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 775'000.00
eingeleitet, nach erfolgtem Rechtsvorschlag jedoch keine weiteren rechtlichen
Schritte unternommen, obwohl der Rechtsvorschlag in der zweiten Betreibung zu
spät erfolgt war und diese deshalb ohne weiteres hätte fortgesetzt werden
können. Für die gleiche Forderung hat der Betreibungsgläubiger zudem nach einem
Jahr eine solche im Umfang von CHF 250'000.00 folgen lassen (vgl. BlSchK 1994,
E. 2a S. 96; KURT AMONN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1989,
ZBJV 1991 S. 659 f.). Die Aufsichtsbehörde Bern erkannte ebenfalls auf
Rechtsmissbrauch bei dreiundfünfzig Betreibungen für klarerweise nicht
bestehende Forderungen, welche gegen vier Betreibungsschuldner eingeleitet
wurden, um diese bei deren Berufsverbänden und -kollegen zu verunglimpfen und
zu diskreditieren (BlSchK 1991, E. 4 f. S. 111; vgl. auch Aufsichtsbehörde
Genf, BlSchK 1988, S. 194).
Die Aufsichtsbehörde Schaffhausen hat in
einem Betreibungsverfahren das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen
Betreibung abgelehnt. Aus den Umständen ergab sich keine schädigende Absicht
des Betreibungsgläubigers und der Betreibungsschuldner machte auch nicht
geltend, dass die Betreibungseinleitung dazu diene, ihn zu schikanieren,
sondern dazu, ihn als Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Anzeige,
welche der Betreibungsgläubiger gegen einen Dritten eingereicht hatte,
abzulehnen. Der Betreibungsgläubiger war zwar der Aufforderung des
Betreibungsamts, den Forderungstitel einzureichen, nicht nachgekommen (Art. 73
Abs. 1 SchKG) und hatte zudem vor der Aufsichtsbehörde nicht konkret dargelegt,
welche Forderung seiner Betreibung zugrunde lag und aus welchen Kontakten mit
dem Betreibungsschuldner diese entstanden sein soll. Dennoch war gemäss
Aufsichtsbehörde nicht auszuschliessen, dass der Betreibung eine bestehende
Forderung zugrunde lag, weil der Betreibungsgläubiger sein Ablehnungsgesuch
gegen den Betreibungsschuldner nicht allein mit der Betreibung begründet hatte.
Deshalb wurde nicht auf einen Rechtsmissbrauch erkannt (BlSchK 1994, S. 96 ff.)
3. Im vorliegenden Fall geht es
klarerweise um eine umstrittene, nicht jedoch um eine rechtsmissbräuchliche
Schuld. Die Beschwerdeführerin reicht diverse Unterlagen ein, welche die
Geschäftsbeziehungen zwischen dem Gläubiger B.___ und dem «C.___» belegen.
Zudem reicht sie eine Rechnung vom 5. Juni 2023 ein, worin das «C.___» dem
Gläubiger eine Rechnung im Betrag von CHF 5'037.00 stellte. Als
Zahlungsempfänger wurde auf dieser Rechnung die A.___ AG aufgeführt. Es wird
von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, dass der Gläubiger, wie
er im Betreibungsbegehren dargelegt hat (vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes]
3), bereits einen Kostenvorschuss im Betrag von CHF 3'000.00 an die A.___ AG
geleistet hat. Dies geht zudem auch aus dem von der Beschwerdeführerin
eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen ihr und dem Betreibungsamt Region
Solothurn hervor. Die Argumentation der Schuldnerin, die A.___ AG habe
lediglich als Zahlstelle gedient (vgl. E-Mail der A.___ AG an das
Betreibungsamt vom 14. Juli 2023), ist in dem durch die Aufsichtsbehörde zu
prüfenden Zusammenhang unbehelflich. So hat der Gläubiger den genannten Kostenvorschuss
unbestrittenermassen an die A.___ AG eingezahlt, womit es bereits aus diesem
Grund nicht rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn er diesen Betrag nun wieder
von der A.___ AG zurückfordert. Damit ist das Vorliegen einer
rechtsmissbräuchlichen Betreibung ohne Weiteres zu verneinen. Ein
Nichtigkeitsgrund ist somit nicht gegeben. Im Übrigen kann weder das
Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer
Forderung entscheiden.
4. Insofern die Beschwerdeführerin
verlangt, es sei ihr aufgrund des Verhaltens des Betreibungsamtes Schadenersatz
von mindestens CHF 100'000.00 zuzusprechen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die
Aufsichtsbehörde zur diesbezüglichen Beurteilung nicht zuständig ist. Im
Übrigen ist gestützt auf die vorliegenden Akten kein Fehlverhalten des
Betreibungsamtes ersichtlich.
5. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, insoweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach
Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die mit Briefsendungen vom 4., 7., 13.
und 14. September 2023 von der Beschwerdeführerin eingereichten Eingaben und
Unterlagen gehen zur Kenntnisnahme an das Betreibungsamt.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch