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Entscheid

SCBES.2023.55

Betreibungen

18. September 2023Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 18. September 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibungen

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 3. August 2023 reicht die A.___ AG

ein mit «Aufsichtsklage Betreibungsamt Solothurn» tituliertes Schreiben bei der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ein. Darin verlangt die A.___

AG sinngemäss und im Wesentlichen, die von B.___ gegen sie erhobene Betreibung

Nr. [...] sei nichtig und sofort aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten des

Gläubigers. Zudem verklage die Beschwerdeführerin hiermit das Betreibungsamt

wegen Verweigerung der Löschung der vorgenannten Betreibung. Sodann verlange

sie von B.___ den sofortigen Beweis, dass ihm die A.___ AG etwas schulde. Zur

Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt

habe diverse Schreiben und E-Mails von ihr ignoriert. Zudem habe sich das

Betreibungsamt geweigert, die Betreibung zu löschen. Sie verlange vom

Betreibungsamt einen Schadenersatz von mindestens CHF 100'000.00. Die von B.___

erhobene Betreibung Nr. [...] sei nichtig. So habe zwischen ihm und der A.___

AG nie ein Vertragsverhältnis bestanden, sondern zwischen ihm und dem C.___.

Die A.___ AG sei nur die Inkassostelle gewesen.

2. Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Telefonat vom 4. September 2023

teilt die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde mit, sie habe bislang keine

Verfügungen der Aufsichtsbehörde erhalten und auch die Vernehmlassung des

Betreibungsamtes vom 18. August 2023 sei ihr nicht zugestellt worden.

4. Mit Verfügung vom 5. September 2023

wird der Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde noch einmal eine Kopie der

Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis zugestellt und eine Frist bis

19. September 2023 zur Stellungnahme gesetzt.

5. Mit Briefsendungen vom 4., 7., 13.

und 14. September 2023 reicht die Beschwerdeführerin diverse Eingaben und

Unterlagen ein und nimmt darin unter anderem auch zur Vernehmlassung des

Betreibungsamtes vom 18. August 2023 Stellung.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Track und Trace der Post ist die

Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 5. September 2023 (s. E. I. 4. hiervor) gleichentags

per Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin versandt und dieser gemäss

Sendungsverfolgung am 6. September 2023 zur Abholung gemeldet, von ihr in der

Folge jedoch nicht abgeholt worden. Eine Sendung, welche innert Abholfrist von

7.

Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt

(Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese

Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit

einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion

gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Die

Beschwerdeführerin hat das vorliegende Verfahren mit Beschwerde vom 3. August

Dispositiv

2023 selbst angestrengt. Demnach musste sie mit der nachfolgenden Zustellung

einer Verfügung der Aufsichtsbehörde rechnen. Damit greift die obengenannte

Zustellfiktion und die Verfügung gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist –

somit am 13. September 2023 – als zugestellt. Im Übrigen hat die

Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 18. August 2023

bereits Stellung genommen, weshalb die ihr bis 19. September 2023 gesetzte

Frist auch aus diesem Grund nicht abgewartet werden muss.

2. Die Beschwerdeführerin macht unter

anderem die Nichtigkeit der Betreibung geltend. Diesbezüglich ist Folgendes

festzuhalten: Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG (Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geben die Betreibungsämter Dritten von

einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist. Verfügungen

sind nach Art. 22 SchKG nichtig, welche gegen Vorschriften verstossen, die im

öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten

Personen erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot

nach Art. 2 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der

gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet

(BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3;

KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und

Konkursrechts, Bern 2003, S. 45 N. 37). Dabei ist die Feststellung der

Nichtigkeit Sache der Aufsichtsbehörde. Hier kommt der Beschwerde nur die Funktion einer

jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf die Beschwerde ist somit unter

dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit einzutreten.

2.1 Da die Beschwerdeführerin die

Nichtigkeit der Betreibung geltend macht, ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich

allenfalls um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung handelt.

2.2 Bei den in der Rechtsprechung

zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren

ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere

Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung

rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3;

Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch

auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung

strittig war.

Gerade in der letzteren Konstellation

ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass

es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand

der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des

Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen

davon erwirkt werden, ob die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder

nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S.

150; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies

schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E.

2b S. 3). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über

die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK

1991 S. 113; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a

SchKG ist es vielmehr Sache des ordentlichen Richters, der von der

Betreibungsschuldnerin im beschleunigten Verfahren angerufen werden kann,

festzustellen, ob die Schuld, die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht

oder nicht.

2.3 Die erwähnte Rechtsprechung gilt

speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für

eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt

gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S.5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen

eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das

Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als

rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S.

21; Urteil BGE 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom

30. April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck,

den Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18

Regeste Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil

7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008,

E. 3.2). Um diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der

Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und

zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der schikanösen

und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn dabei auch der

Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der Aufsichtsbehörde

und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG, BlSchK 1988, S. 195,

1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).

In BGE 115 III 18 hatte ein

Betreibungsgläubiger innert fünfzehn Monaten zunächst vier Betreibungen für

dieselbe Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von CHF 775'000.00

eingeleitet, nach erfolgtem Rechtsvorschlag jedoch keine weiteren rechtlichen

Schritte unternommen, obwohl der Rechtsvorschlag in der zweiten Betreibung zu

spät erfolgt war und diese deshalb ohne weiteres hätte fortgesetzt werden

können. Für die gleiche Forderung hat der Betreibungsgläubiger zudem nach einem

Jahr eine solche im Umfang von CHF 250'000.00 folgen lassen (vgl. BlSchK 1994,

E. 2a S. 96; KURT AMONN, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1989,

ZBJV 1991 S. 659 f.). Die Aufsichtsbehörde Bern erkannte ebenfalls auf

Rechtsmissbrauch bei dreiundfünfzig Betreibungen für klarerweise nicht

bestehende Forderungen, welche gegen vier Betreibungsschuldner eingeleitet

wurden, um diese bei deren Berufsverbänden und -kollegen zu verunglimpfen und

zu diskreditieren (BlSchK 1991, E. 4 f. S. 111; vgl. auch Aufsichtsbehörde

Genf, BlSchK 1988, S. 194).

Die Aufsichtsbehörde Schaffhausen hat in

einem Betreibungsverfahren das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen

Betreibung abgelehnt. Aus den Umständen ergab sich keine schädigende Absicht

des Betreibungsgläubigers und der Betreibungsschuldner machte auch nicht

geltend, dass die Betreibungseinleitung dazu diene, ihn zu schikanieren,

sondern dazu, ihn als Untersuchungsrichter im Zusammenhang mit einer Anzeige,

welche der Betreibungsgläubiger gegen einen Dritten eingereicht hatte,

abzulehnen. Der Betreibungsgläubiger war zwar der Aufforderung des

Betreibungsamts, den Forderungstitel einzureichen, nicht nachgekommen (Art. 73

Abs. 1 SchKG) und hatte zudem vor der Aufsichtsbehörde nicht konkret dargelegt,

welche Forderung seiner Betreibung zugrunde lag und aus welchen Kontakten mit

dem Betreibungsschuldner diese entstanden sein soll. Dennoch war gemäss

Aufsichtsbehörde nicht auszuschliessen, dass der Betreibung eine bestehende

Forderung zugrunde lag, weil der Betreibungsgläubiger sein Ablehnungsgesuch

gegen den Betreibungsschuldner nicht allein mit der Betreibung begründet hatte.

Deshalb wurde nicht auf einen Rechtsmissbrauch erkannt (BlSchK 1994, S. 96 ff.)

3. Im vorliegenden Fall geht es

klarerweise um eine umstrittene, nicht jedoch um eine rechtsmissbräuchliche

Schuld. Die Beschwerdeführerin reicht diverse Unterlagen ein, welche die

Geschäftsbeziehungen zwischen dem Gläubiger B.___ und dem «C.___» belegen.

Zudem reicht sie eine Rechnung vom 5. Juni 2023 ein, worin das «C.___» dem

Gläubiger eine Rechnung im Betrag von CHF 5'037.00 stellte. Als

Zahlungsempfänger wurde auf dieser Rechnung die A.___ AG aufgeführt. Es wird

von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten, dass der Gläubiger, wie

er im Betreibungsbegehren dargelegt hat (vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes]

3), bereits einen Kostenvorschuss im Betrag von CHF 3'000.00 an die A.___ AG

geleistet hat. Dies geht zudem auch aus dem von der Beschwerdeführerin

eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen ihr und dem Betreibungsamt Region

Solothurn hervor. Die Argumentation der Schuldnerin, die A.___ AG habe

lediglich als Zahlstelle gedient (vgl. E-Mail der A.___ AG an das

Betreibungsamt vom 14. Juli 2023), ist in dem durch die Aufsichtsbehörde zu

prüfenden Zusammenhang unbehelflich. So hat der Gläubiger den genannten Kostenvorschuss

unbestrittenermassen an die A.___ AG eingezahlt, womit es bereits aus diesem

Grund nicht rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn er diesen Betrag nun wieder

von der A.___ AG zurückfordert. Damit ist das Vorliegen einer

rechtsmissbräuchlichen Betreibung ohne Weiteres zu verneinen. Ein

Nichtigkeitsgrund ist somit nicht gegeben. Im Übrigen kann weder das

Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer

Forderung entscheiden.

4. Insofern die Beschwerdeführerin

verlangt, es sei ihr aufgrund des Verhaltens des Betreibungsamtes Schadenersatz

von mindestens CHF 100'000.00 zuzusprechen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die

Aufsichtsbehörde zur diesbezüglichen Beurteilung nicht zuständig ist. Im

Übrigen ist gestützt auf die vorliegenden Akten kein Fehlverhalten des

Betreibungsamtes ersichtlich.

5. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, insoweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach

Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die mit Briefsendungen vom 4., 7., 13.

und 14. September 2023 von der Beschwerdeführerin eingereichten Eingaben und

Unterlagen gehen zur Kenntnisnahme an das Betreibungsamt.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch