SCBES.2023.57
Berechnung des Existenzminimums
12. Oktober 2023Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 12. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Flückiger
Rechtspraktikantin Barisic
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung
des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 30. Juni 2023 sendete das
Betreibungsamt Olten-Gösgen sowohl die Existenzminimumberechnung als auch die
Pfändungsverfügung an A.___ zu. Am 9. August 2023 wurde überdies die
Abschrift der Pfändungsurkunde verschickt.
Erwägungen
2.
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) erhebt am 14. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die
Existenzminimumberechnung vom 30. Juni 2023 und rügt im Wesentlichen, in der
Berechnung seien weder die Arbeitskleider noch der gemietete Parkplatz für das
Geschäftsauto eingerechnet worden. Weiter sei der Grundbetrag von CHF 850.00
falsch berechnet worden, da ihm als alleinstehendem Schuldner der Betrag von
Dispositiv
CHF 1'200.00 zustehe. Aus diesen Gründen beantrage er folglich die Korrektur
der Berechnung seines Existenzminimums.
3. Das Betreibungsamt schliesst mit
Vernehmlassung vom 25. August 2023 (Postaufgabe) auf Abweisung der Beschwerde,
sofern darauf einzutreten sei. Die Beschwerde sei zu spät eingereicht worden und
die aufgezählten Auslagen bezüglich der Arbeit seien vom Arbeitgeber zu
ersetzen. Weiter sei auch der Grundbetrag von CHF 850.00 korrekt festgesetzt
worden, da er dem (hälftigen) Betrag für ein Konkubinatspaar entspreche. Nach
eigenen Ausführungen habe der Beschwerdeführer eine Lebenspartnerin (B.___),
mit welcher er auch zusammenwohne. Somit führe dies zur Annahme des
Betreibungsamtes, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ ein Konkubinat
bestehe. Zu den Einkommensverhältnissen der Partnerin habe der Beschwerdeführer
keine Angaben machen wollen.
4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit
zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess
sich nicht mehr vernehmen.
II.
1. Gemäss Track und Trace der Post wurde
die Existenzminimumberechnung vom 30. Juni 2023 gleichentags mit der
Pfändungsverfügung per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt und diesem
am 10. Juli 2023 am Schalter zugestellt.
Die Beschwerde vom 14. August 2023 wurde
somit nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erhoben.
2. Obwohl demnach auf die Beschwerde
vorliegend nicht einzutreten ist, kann dennoch die Nichtigkeit der Lohnpfändung
gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners
eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil
des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3)
3.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen,
ob die Nichtberücksichtigung der Kosten bezüglich Arbeitsausrüstung und des
erwähnten Parkplatzes das Existenzminimum des Schuldners in unhaltbarer Weise
verletzt.
3.2 Gemäss Art. 327 Abs. 1 des Schweizerischen
Obligationenrechts (OR, SR 220) hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den
Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Dazu
gehören auch besondere Arbeitskleider (Wolfgang Portmann/Roger Rudolph in:
Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, Basel Zürich 2020, Art 327 OR N 1). Verlangt der
Arbeitgeber im vorliegenden Fall solch spezielle Arbeitskleidung, so muss
dieser die Kosten dafür übernehmen. Aus dem Vertrag zwischen A.___ und der C.___
AG ist keine gegenteilige Abrede zu entnehmen. Somit hat das Betreibungsamt
richtig erkannt, dass die Kosten für die Arbeitsausrüstung nicht in die
Berechnung des Existenzminimums aufgenommen werden müssen, da sie vom
Arbeitsgeber zu tragen sind.
3.3 In Bezug auf die Auslagen für das Geschäftsauto
gilt dasselbe. Nach Art. 327b Abs. 1 OR sind dem Arbeitnehmer die üblichen
Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt des zur Verfügung gestellten
Motorfahrzeuges durch den Arbeitsgeber zu vergüten. Dazu gehören etwa Kosten
für Benzin, für den Ein- oder Abstellplatz, für Serviceleistungen sowie auch
für Reparaturen (Wolfgang Portmann/Roger Rudolph in: Corinne Widmer
Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel
Zürich 2020, Art 327b OR N 1). Damit sind die aufgelisteten Kosten des
Parkplatzes von CHF 450.00 für den gemieteten Zeitraum vom 1. April 2023 bis
31. Dezember 2023 vom Arbeitsgeber zu ersetzen.
4.1 Weiter ist im vorliegenden Fall
umstritten, ob das Betreibungsamt im Existenzminimum dem Beschwerdeführer lediglich
den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 einrechnen durfte, da dies dem
Grundbetrag für ein Konkubinatspaar ohne Kinder entspreche und es von einer solchen
Lebensführung aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen sei.
Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer den Grundbetrag eines
alleinstehenden Schuldners von CHF 1'200.00, weil er weder verheiratet sei noch
in einer eingetragenen Partnerschaft lebe oder ein gemeinsames Konto zwischen
ihm und seiner Freundin bestehe.
4.2 Gemäss Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SchKG vom 13. Oktober 2014 beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner
CHF 1'200.00. Gleiches gilt, wenn sich der Schuldner zwar in einem Konkubinat
befindet, sein Partner jedoch über kein eigenes Einkommen verfügt (Georges
Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art 93 SchKG N
24a). Lebt der Schuldner hingegen in einem Konkubinat, aus welchem keine Kinder
entsprungen sind und beide Partner über Einkommen verfügen, ist nach
bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis grundsätzlich der hälftige Ehegatten-Grundbetrag
einzusetzen, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten im Grundbetrag
enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer
Haushaltgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene Personen mit
derjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaar entstehen (ebd.).
4.3 Im Pfändungsprotokoll vom 29. Juni
2023 – welches der Beschwerdeführer unterzeichnet hat – gab er an, dass er mit
seiner Freundin in einem kinderlosen Konkubinat lebe und mit ihr im selben
Haushalt wohne. Gleiches bestätigt auch der Mietvertrag (von beiden am 7.
September 2022 unterzeichnet), in welchem beide Partner als Mieter aufgeführt
sind. Aufgrund der gesamten Umstände geht das Betreibungsamt davon aus, dass
die Partnerin des Beschwerdeführers über ein eigenes Einkommen verfüge,
insbesondere deshalb, da die hälftige Teilung des Mietzinses in der
Existenzminimumberechnung nie vom Beschwerdeführer bestritten worden sei. Weil
der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner
Lebenspartnerin machte, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein
Konkubinatspartner/eine Konkubinatspartnerin schon dann an die Kosten des
gemeinsamen Haushaltes beizutragen habe, wenn ihm/ihr eine Erwerbstätigkeit
zuzumuten sei. Das Bundesgericht erachtete in jenem Fall Abklärungen über die
Höhe des Einkommens der Konkubine nicht für erforderlich. Vielmehr erwog es in
genereller Weise, ein hälftiger Beitrag stehe in einem vernünftigen Verhältnis
zu den Kosten des gemeinsamen Haushaltes (SOG 1989 Nr. 12 E. 1c; BGE 106 III 11 E. 3d). Dieser Betrachtungsweise ist jedenfalls in der hier gegebenen
Konstellation, in welcher die Aufsichtsbehörde einzig die Nichtigkeit der
Lohnpfändung zu prüfen hat, zu folgen.
4.4 Weiter obliege es ohnehin dem
Beschwerdeführer gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR
210) zu beweisen, dass seine Partnerin über kein eigenes Einkommen verfügt und
ihm dadurch der monatliche Grundbetrag von CHF 1'200.00 zusteht. Kommt er
dieser Verpflichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt nach, steht ihm die
Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung (Art. 93 Abs. 3 SchKG)
zu verlangen (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art 93
SchKG N 17). Somit ist das Vorgehen des Betreibungsamtes korrekt.
5. Eine Nichtigkeit der Verfügung liegt
nicht vor.
6. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2
lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Die
Rechtspraktikantin
von Felten Barisic