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Entscheid

SCBES.2023.57

Berechnung des Existenzminimums

12. Oktober 2023Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 12. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Flückiger

Rechtspraktikantin Barisic

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung

des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 30. Juni 2023 sendete das

Betreibungsamt Olten-Gösgen sowohl die Existenzminimumberechnung als auch die

Pfändungsverfügung an A.___ zu. Am 9. August 2023 wurde überdies die

Abschrift der Pfändungsurkunde verschickt.

Erwägungen

2.

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) erhebt am 14. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die

Existenzminimumberechnung vom 30. Juni 2023 und rügt im Wesentlichen, in der

Berechnung seien weder die Arbeitskleider noch der gemietete Parkplatz für das

Geschäftsauto eingerechnet worden. Weiter sei der Grundbetrag von CHF 850.00

falsch berechnet worden, da ihm als alleinstehendem Schuldner der Betrag von

Dispositiv

CHF 1'200.00 zustehe. Aus diesen Gründen beantrage er folglich die Korrektur

der Berechnung seines Existenzminimums.

3. Das Betreibungsamt schliesst mit

Vernehmlassung vom 25. August 2023 (Postaufgabe) auf Abweisung der Beschwerde,

sofern darauf einzutreten sei. Die Beschwerde sei zu spät eingereicht worden und

die aufgezählten Auslagen bezüglich der Arbeit seien vom Arbeitgeber zu

ersetzen. Weiter sei auch der Grundbetrag von CHF 850.00 korrekt festgesetzt

worden, da er dem (hälftigen) Betrag für ein Konkubinatspaar entspreche. Nach

eigenen Ausführungen habe der Beschwerdeführer eine Lebenspartnerin (B.___),

mit welcher er auch zusammenwohne. Somit führe dies zur Annahme des

Betreibungsamtes, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ ein Konkubinat

bestehe. Zu den Einkommensverhältnissen der Partnerin habe der Beschwerdeführer

keine Angaben machen wollen.

4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit

zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess

sich nicht mehr vernehmen.

II.

1. Gemäss Track und Trace der Post wurde

die Existenzminimumberechnung vom 30. Juni 2023 gleichentags mit der

Pfändungsverfügung per Einschreiben an den Beschwerdeführer versandt und diesem

am 10. Juli 2023 am Schalter zugestellt.

Die Beschwerde vom 14. August 2023 wurde

somit nicht innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) erhoben.

2. Obwohl demnach auf die Beschwerde

vorliegend nicht einzutreten ist, kann dennoch die Nichtigkeit der Lohnpfändung

gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners

eingreift und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzt (Urteil

des Bundesgerichts 7B.207/2004 vom 8. November 2004, E. 7.3)

3.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen,

ob die Nichtberücksichtigung der Kosten bezüglich Arbeitsausrüstung und des

erwähnten Parkplatzes das Existenzminimum des Schuldners in unhaltbarer Weise

verletzt.

3.2 Gemäss Art. 327 Abs. 1 des Schweizerischen

Obligationenrechts (OR, SR 220) hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den

Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Dazu

gehören auch besondere Arbeitskleider (Wolfgang Portmann/Roger Rudolph in:

Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar,

Obligationenrecht I, Basel Zürich 2020, Art 327 OR N 1). Verlangt der

Arbeitgeber im vorliegenden Fall solch spezielle Arbeitskleidung, so muss

dieser die Kosten dafür übernehmen. Aus dem Vertrag zwischen A.___ und der C.___

AG ist keine gegenteilige Abrede zu entnehmen. Somit hat das Betreibungsamt

richtig erkannt, dass die Kosten für die Arbeitsausrüstung nicht in die

Berechnung des Existenzminimums aufgenommen werden müssen, da sie vom

Arbeitsgeber zu tragen sind.

3.3 In Bezug auf die Auslagen für das Geschäftsauto

gilt dasselbe. Nach Art. 327b Abs. 1 OR sind dem Arbeitnehmer die üblichen

Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt des zur Verfügung gestellten

Motorfahrzeuges durch den Arbeitsgeber zu vergüten. Dazu gehören etwa Kosten

für Benzin, für den Ein- oder Abstellplatz, für Serviceleistungen sowie auch

für Reparaturen (Wolfgang Portmann/Roger Rudolph in: Corinne Widmer

Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel

Zürich 2020, Art 327b OR N 1). Damit sind die aufgelisteten Kosten des

Parkplatzes von CHF 450.00 für den gemieteten Zeitraum vom 1. April 2023 bis

31. Dezember 2023 vom Arbeitsgeber zu ersetzen.

4.1 Weiter ist im vorliegenden Fall

umstritten, ob das Betreibungsamt im Existenzminimum dem Beschwerdeführer lediglich

den hälftigen Ehegattengrundbetrag von CHF 850.00 einrechnen durfte, da dies dem

Grundbetrag für ein Konkubinatspaar ohne Kinder entspreche und es von einer solchen

Lebensführung aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen sei.

Demgegenüber verlangt der Beschwerdeführer den Grundbetrag eines

alleinstehenden Schuldners von CHF 1'200.00, weil er weder verheiratet sei noch

in einer eingetragenen Partnerschaft lebe oder ein gemeinsames Konto zwischen

ihm und seiner Freundin bestehe.

4.2 Gemäss Richtlinien für die

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93

SchKG vom 13. Oktober 2014 beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner

CHF 1'200.00. Gleiches gilt, wenn sich der Schuldner zwar in einem Konkubinat

befindet, sein Partner jedoch über kein eigenes Einkommen verfügt (Georges

Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art 93 SchKG N

24a). Lebt der Schuldner hingegen in einem Konkubinat, aus welchem keine Kinder

entsprungen sind und beide Partner über Einkommen verfügen, ist nach

bundesgerichtlicher und kantonaler Praxis grundsätzlich der hälftige Ehegatten-Grundbetrag

einzusetzen, da in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten im Grundbetrag

enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer

Haushaltgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene Personen mit

derjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaar entstehen (ebd.).

4.3 Im Pfändungsprotokoll vom 29. Juni

2023 – welches der Beschwerdeführer unterzeichnet hat – gab er an, dass er mit

seiner Freundin in einem kinderlosen Konkubinat lebe und mit ihr im selben

Haushalt wohne. Gleiches bestätigt auch der Mietvertrag (von beiden am 7.

September 2022 unterzeichnet), in welchem beide Partner als Mieter aufgeführt

sind. Aufgrund der gesamten Umstände geht das Betreibungsamt davon aus, dass

die Partnerin des Beschwerdeführers über ein eigenes Einkommen verfüge,

insbesondere deshalb, da die hälftige Teilung des Mietzinses in der

Existenzminimumberechnung nie vom Beschwerdeführer bestritten worden sei. Weil

der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner

Lebenspartnerin machte, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein

Konkubinatspartner/eine Konkubinatspartnerin schon dann an die Kosten des

gemeinsamen Haushaltes beizutragen habe, wenn ihm/ihr eine Erwerbstätigkeit

zuzumuten sei. Das Bundesgericht erachtete in jenem Fall Abklärungen über die

Höhe des Einkommens der Konkubine nicht für erforderlich. Vielmehr erwog es in

genereller Weise, ein hälftiger Beitrag stehe in einem vernünftigen Verhältnis

zu den Kosten des gemeinsamen Haushaltes (SOG 1989 Nr. 12 E. 1c; BGE 106 III 11 E. 3d). Dieser Betrachtungsweise ist jedenfalls in der hier gegebenen

Konstellation, in welcher die Aufsichtsbehörde einzig die Nichtigkeit der

Lohnpfändung zu prüfen hat, zu folgen.

4.4 Weiter obliege es ohnehin dem

Beschwerdeführer gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR

210) zu beweisen, dass seine Partnerin über kein eigenes Einkommen verfügt und

ihm dadurch der monatliche Grundbetrag von CHF 1'200.00 zusteht. Kommt er

dieser Verpflichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt nach, steht ihm die

Möglichkeit offen, die Revision der Einkommenspfändung (Art. 93 Abs. 3 SchKG)

zu verlangen (Georges Vonder Mühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art 93

SchKG N 17). Somit ist das Vorgehen des Betreibungsamtes korrekt.

5. Eine Nichtigkeit der Verfügung liegt

nicht vor.

6. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2

lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Die

Rechtspraktikantin

von Felten Barisic