SCBES.2023.58
Rentenpfändung
27. Oktober 2023Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung
und Konkurs
Urteil vom 27. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale
Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Rentenpfändung
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach
berechnete am 8. August 2023 das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das
Existenzminimum von CHF 1’275.00 übersteigenden Betrag. Mit Anzeige an die Suva
pfändete es die gesamte Suva-Rente im Betrag von CHF 323.95. Weiter pfändete es
den gesamten bei der [...] erzielten Lohn des Schuldners.
2. Am 21. August 2023 reichte A.___ (im
Folgenden der Beschwerdeführer) eine Beschwerde beim Betreibungsamt
Grenchen-Bettlach ein, die an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs weitergeleitet wurde. Die Beschwerde richtet sich gegen die
Rentenpfändung sowie gegen die Nichtberücksichtigung des Mietzinses. Weiter
bringt er vor, seine Tochter wohne jede zweite Woche bei ihm, weshalb es sich
um einen Zweipersonenhaushalt handle.
3. Am 28. August 3023 revidierte das
Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und
berücksichtigte neu den Mietzins. In der Folge pfändete es den das
Existenzminimum von CHF 2’295.00 übersteigenden Betrag.
4. In seiner Vernehmlassung vom 4.
September 2023 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde,
soweit auf diese einzutreten sei.
5. Mit Verfügung vom 11. September 2023
wies die Vizepräsidentin das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist
gesetzt, bis 21. September 2023 mitzuteilen, ob und inwiefern er an der
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2023 festhält.
6. Am 21. September 2023 gelangte der Beschwerdeführer
mit folgenden Anträgen an die Aufsichtsbehörde:
1. An
der Beschwerde wird festgehalten, weil IV- und EL-Renten von Gesetzes wegen
nicht pfändbar sind und auch die Hilflosenentschädigung nicht.
2. Gegen
die neuerliche Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. August 2023 wird
Beschwerde erhoben.
3. Die
neuerliche Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. August 2023 sei von Amtes
wegen wiedererwägungsweise aufzuheben.
4. Der
vom Betreibungsamt eingezogene Betrag (Suva-Rente und Entschädigung [...], ist
zurückzuerstatten.
7. Das Betreibungsamt nahm am 2. Oktober
2023 zu dieser Eingabe Stellung. Es hielt an den Rechtsbegehren und
Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. September fest. Zudem beantragte es,
auf die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 28. August 2023 sei nicht
einzutreten bzw. die Frist sei nicht wiederherzustellen.
8. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des
Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die angefochtene
Existenzminimumsberechnung vom 8. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 11.
August 2023 zugestellt. Gemäss Track & Trace hat der Beschwerdeführer seine
an das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach adressierte Beschwerde erst am 22.
August 2023 der Post übergeben (Beilagen 3 und 4 des Betreibungsamtes). Die
10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist am 21. August 2023 abgelaufen.
Damit erweist sich die Beschwerde als verspätet und es ist nicht darauf
einzutreten.
2.
Trotz der Verspätung kann die
Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in
das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut
unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B. 207/2004 vom 8.
November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend,
die IV- und EL-Renten seien auf keinen Fall pfändbar. Auch Renten der
Militärversicherungen seien nicht pfändbar, sofern es sich um Abgeltungen für
erlittene Unbill handle. Die Pfändung einer Rente nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a
SchKG wäre nichtig. Der Beschwerdeführer erhält indessen zwei verschiedene
Renten. Eine IV-Rente wird durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
ausbezahlt, die andere wird ihm vom Suva Kompetenz-Zentrum Schaden in Luzern ausgerichtet.
Mit der Rentenpfändung vom 9. August 2023 wird lediglich die von der Suva Luzern
ausbezahlte Rente gepfändet (Beilage 1 des Beschwerdeführers). Für die IV-Rente,
die ihm von der Ausgleichskasse Solothurn ausgerichtet wird, existiert keine
Pfändungsverfügung. Diese IV-Rente im Betrag von CHF 2’780.00 erhält der
Beschwerdeführer weiterhin ausbezahlt. Bei einem Existenzminimum von CHF
1’275.00 gemäss Berechnung vom 8. August 2023 bzw. einem solchen von CHF
2’295.00 gemäss revidierter Berechnung vom 28. August 2023 steht ein krasser
Eingriff in das Existenzminimum des Beschwerdeführers somit zum vornherein
ausser Frage. Dies gilt selbst dann, wenn man den Grundbedarf für einen
Zweipersonenhaushalt und den Grundbetrag für das Kind in seinem Notbedarf
mitberücksichtigen würde, wie es der Beschwerdeführer fordert. Da das Kind je
zur Hälfte beim Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau wohnt, wären logischerweise
nur die halben Beträge einzusetzen. Selbst wenn man der Auffassung des
Beschwerdeführers folgen würde, würde sich der Grundbetrag für einen
alleinerziehenden Schuldner lediglich um CHF 75.00 erhöhen, da bereits CHF
1’275.00 eingesetzt sind. Beim Kindergrundbetrag wären es CHF 600.00 anstatt
CHF 300.00, also CHF 300.00 mehr. Dem Beschwerdeführer verbleibt in jedem Fall
ein Überschuss über sein Existenzminimum. Ohnehin erhält der Beschwerdeführer zusätzlich
eine hälftige Kinderrente von CHF 322.50 ausbezahlt (Beilage 5 des
Betreibungsamtes). Diese wird ihm nicht als Einkommen angerechnet. Darüber
hinaus übersteigt sie den hälftigen Kindergrundbetrag von CHF 300.00.
4.
Der Beschwerdeführer trägt selbst
vor, bei der erwähnten Suva-Rente handle es sich um eine Rente der ehemaligen
Militärversicherung. Diese werde ausbezahlt, weil er von mehr als 20 Jahren im
Militärdienst verunfallt sei und einen körperlichen Schaden davongetragen habe.
Eine solche Rente fällt unter Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG und nicht unter
Ziffer 9a. Eine nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG ausgerichtete Invalidenrente
der Militärversicherung ist beschränkt pfändbar (Georges vonder Mühll in:
Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 92 N 34). Unpfändbar sind die
in dieser Bestimmung erwähnten Leistungen nur, soweit diese Genugtuung, Ersatz
für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen. Jedenfalls
in Bezug auf den erlittenen Unbill anerkennt dies der Beschwerdeführer ja selbst.
Beschränkt pfändbares Einkommen hingegen, das zusammen mit den unpfändbaren
Einkünften den Notbedarf des Schuldners übersteigt, kann in diesem Umfang
gepfändet werden (a.a.O., Art. 93 N 18). Die Pfändung der Suva-Rente, die vom
Suva Kompetenz-Zentrum Schaden in Luzern ausbezahlt wird, ist daher nicht zu
beanstanden.
5.
In seiner Stellungnahme vom 21.
September 2023 erhebt der Beschwerdeführer auch gegen die revidierte
Existenzminimumsberechnung vom 28. August 2023 Beschwerde. Darin erklärt er
erneut, der Betrag von CHF 2’780.00 sei unpfändbar, und behauptet, das
Betreibungsamt würde ihm die Kinderrente von CHF 322.50 vorenthalten. Dem ist
nicht so. Wie bereits erwähnt, gibt es keine Pfändungsverfügung, welche die von
der Ausgleichskasse Solothurn ausgerichtete IV-Rente pfändet. Dasselbe gilt für
die Kinderrente, die dem Beschwerdeführer auch nicht als Einkommen angerechnet
wird. Das vom Beschwerdeführer bei der [...] erzielte Einkommen hingegen ist im
Rahmen von Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar. Die Mietzinse sind in die
revidierte Existenzminimumsberechnung aufgenommen. Weitere Erwägungen dazu
erübrigen sich.
6.
Mit seiner neuen Beschwerde verlangt
der Beschwerdeführer die Berücksichtigung weiterer Positionen in seiner
Existenzminimumsberechnung. Es sind dies Gesundheitskosten, Heiz- und
Nebenkosten sowie Fahrkosten zum Arbeitsplatz. Diese Zuschläge zu den
Grundbeträgen des Existenzminimums dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der
Schuldner sie tatsächlich benötigt und er sie auch effektiv bezahlt. Weiter hat
der Schuldner dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege
vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und
er sie in letzter Zeit bezahlt hat (a.a.O., 93 N 25). Somit ist es nicht zu
beanstanden, wenn das Betreibungsamt die Gesundheitskosten nur gegen Vorlage
der Leistungsabrechnungen der Krankenkassen und des Zahlungsbelegs aus der
Lohnpfändungsmasse zurückerstatten will. Dasselbe gilt für die Heiz- und
Nebenkosten. Ohnehin sind die gemäss Mietvertrag akonto zu bezahlenden
Nebenkosten von CHF 200.00 in der revidierten Existenzminimumsberechnung mitenthalten
(Beilage 5 des Beschwerdeführers). Auch die Arbeitswegkosten werden nur
berücksichtigt werden, soweit sie anfallen. Der Schuldner hat die für ihre
Feststellung notwendigen Belege vorzulegen. Dafür muss nicht zwingend ein
Arbeitsvertrag eingereicht werden. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt,
lässt sich der Nachweis, in welchem Pensum, an welchen Tagen und an welchem Ort
der Beschwerdeführer für die [...] tätig ist, auch mit anderen Belegen erbringen.
Das Betreibungsamt muss feststellen können, welche Kosten der Beschwerdeführer
tatsächlich hat. Auch die gegen die Existenzminimumsberechnung vom 28. August
2023.
wäre somit abzuweisen, wenn diese fristgerecht eingereicht worden wäre. Es
erübrigt sich somit Erörterungen zu einem allfälligen Wiederherstellungsgesuch.
Dispositiv
7. Die Beschwerden sind ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Schaller