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Entscheid

SCBES.2023.58

Rentenpfändung

27. Oktober 2023Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung

und Konkurs

Urteil vom 27. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale

Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Rentenpfändung

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach

berechnete am 8. August 2023 das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das

Existenzminimum von CHF 1’275.00 übersteigenden Betrag. Mit Anzeige an die Suva

pfändete es die gesamte Suva-Rente im Betrag von CHF 323.95. Weiter pfändete es

den gesamten bei der [...] erzielten Lohn des Schuldners.

2. Am 21. August 2023 reichte A.___ (im

Folgenden der Beschwerdeführer) eine Beschwerde beim Betreibungsamt

Grenchen-Bettlach ein, die an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs weitergeleitet wurde. Die Beschwerde richtet sich gegen die

Rentenpfändung sowie gegen die Nichtberücksichtigung des Mietzinses. Weiter

bringt er vor, seine Tochter wohne jede zweite Woche bei ihm, weshalb es sich

um einen Zweipersonenhaushalt handle.

3. Am 28. August 3023 revidierte das

Betreibungsamt die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und

berücksichtigte neu den Mietzins. In der Folge pfändete es den das

Existenzminimum von CHF 2’295.00 übersteigenden Betrag.

4. In seiner Vernehmlassung vom 4.

September 2023 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde,

soweit auf diese einzutreten sei.

5. Mit Verfügung vom 11. September 2023

wies die Vizepräsidentin das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung

der aufschiebenden Wirkung ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist

gesetzt, bis 21. September 2023 mitzuteilen, ob und inwiefern er an der

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2023 festhält.

6. Am 21. September 2023 gelangte der Beschwerdeführer

mit folgenden Anträgen an die Aufsichtsbehörde:

1. An

der Beschwerde wird festgehalten, weil IV- und EL-Renten von Gesetzes wegen

nicht pfändbar sind und auch die Hilflosenentschädigung nicht.

2. Gegen

die neuerliche Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. August 2023 wird

Beschwerde erhoben.

3. Die

neuerliche Verfügung des Betreibungsamtes vom 28. August 2023 sei von Amtes

wegen wiedererwägungsweise aufzuheben.

4. Der

vom Betreibungsamt eingezogene Betrag (Suva-Rente und Entschädigung [...], ist

zurückzuerstatten.

7. Das Betreibungsamt nahm am 2. Oktober

2023 zu dieser Eingabe Stellung. Es hielt an den Rechtsbegehren und

Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. September fest. Zudem beantragte es,

auf die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 28. August 2023 sei nicht

einzutreten bzw. die Frist sei nicht wiederherzustellen.

8. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des

Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die angefochtene

Existenzminimumsberechnung vom 8. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 11.

August 2023 zugestellt. Gemäss Track & Trace hat der Beschwerdeführer seine

an das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach adressierte Beschwerde erst am 22.

August 2023 der Post übergeben (Beilagen 3 und 4 des Betreibungsamtes). Die

10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist am 21. August 2023 abgelaufen.

Damit erweist sich die Beschwerde als verspätet und es ist nicht darauf

einzutreten.

2.

Trotz der Verspätung kann die

Nichtigkeit der Lohnpfändung gerügt werden, wenn diese offensichtlich krass in

das Existenzminimum des Schuldners eingreift und diesen dadurch in eine absolut

unhaltbare Lage versetzt (Urteil des Bundesgerichts 7B. 207/2004 vom 8.

November 2004, E. 7.3; BGE 105 III 48).

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend,

die IV- und EL-Renten seien auf keinen Fall pfändbar. Auch Renten der

Militärversicherungen seien nicht pfändbar, sofern es sich um Abgeltungen für

erlittene Unbill handle. Die Pfändung einer Rente nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a

SchKG wäre nichtig. Der Beschwerdeführer erhält indessen zwei verschiedene

Renten. Eine IV-Rente wird durch die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

ausbezahlt, die andere wird ihm vom Suva Kompetenz-Zentrum Schaden in Luzern ausgerichtet.

Mit der Rentenpfändung vom 9. August 2023 wird lediglich die von der Suva Luzern

ausbezahlte Rente gepfändet (Beilage 1 des Beschwerdeführers). Für die IV-Rente,

die ihm von der Ausgleichskasse Solothurn ausgerichtet wird, existiert keine

Pfändungsverfügung. Diese IV-Rente im Betrag von CHF 2’780.00 erhält der

Beschwerdeführer weiterhin ausbezahlt. Bei einem Existenzminimum von CHF

1’275.00 gemäss Berechnung vom 8. August 2023 bzw. einem solchen von CHF

2’295.00 gemäss revidierter Berechnung vom 28. August 2023 steht ein krasser

Eingriff in das Existenzminimum des Beschwerdeführers somit zum vornherein

ausser Frage. Dies gilt selbst dann, wenn man den Grundbedarf für einen

Zweipersonenhaushalt und den Grundbetrag für das Kind in seinem Notbedarf

mitberücksichtigen würde, wie es der Beschwerdeführer fordert. Da das Kind je

zur Hälfte beim Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau wohnt, wären logischerweise

nur die halben Beträge einzusetzen. Selbst wenn man der Auffassung des

Beschwerdeführers folgen würde, würde sich der Grundbetrag für einen

alleinerziehenden Schuldner lediglich um CHF 75.00 erhöhen, da bereits CHF

1’275.00 eingesetzt sind. Beim Kindergrundbetrag wären es CHF 600.00 anstatt

CHF 300.00, also CHF 300.00 mehr. Dem Beschwerdeführer verbleibt in jedem Fall

ein Überschuss über sein Existenzminimum. Ohnehin erhält der Beschwerdeführer zusätzlich

eine hälftige Kinderrente von CHF 322.50 ausbezahlt (Beilage 5 des

Betreibungsamtes). Diese wird ihm nicht als Einkommen angerechnet. Darüber

hinaus übersteigt sie den hälftigen Kindergrundbetrag von CHF 300.00.

4.

Der Beschwerdeführer trägt selbst

vor, bei der erwähnten Suva-Rente handle es sich um eine Rente der ehemaligen

Militärversicherung. Diese werde ausbezahlt, weil er von mehr als 20 Jahren im

Militärdienst verunfallt sei und einen körperlichen Schaden davongetragen habe.

Eine solche Rente fällt unter Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG und nicht unter

Ziffer 9a. Eine nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG ausgerichtete Invalidenrente

der Militärversicherung ist beschränkt pfändbar (Georges vonder Mühll in:

Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 92 N 34). Unpfändbar sind die

in dieser Bestimmung erwähnten Leistungen nur, soweit diese Genugtuung, Ersatz

für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen. Jedenfalls

in Bezug auf den erlittenen Unbill anerkennt dies der Beschwerdeführer ja selbst.

Beschränkt pfändbares Einkommen hingegen, das zusammen mit den unpfändbaren

Einkünften den Notbedarf des Schuldners übersteigt, kann in diesem Umfang

gepfändet werden (a.a.O., Art. 93 N 18). Die Pfändung der Suva-Rente, die vom

Suva Kompetenz-Zentrum Schaden in Luzern ausbezahlt wird, ist daher nicht zu

beanstanden.

5.

In seiner Stellungnahme vom 21.

September 2023 erhebt der Beschwerdeführer auch gegen die revidierte

Existenzminimumsberechnung vom 28. August 2023 Beschwerde. Darin erklärt er

erneut, der Betrag von CHF 2’780.00 sei unpfändbar, und behauptet, das

Betreibungsamt würde ihm die Kinderrente von CHF 322.50 vorenthalten. Dem ist

nicht so. Wie bereits erwähnt, gibt es keine Pfändungsverfügung, welche die von

der Ausgleichskasse Solothurn ausgerichtete IV-Rente pfändet. Dasselbe gilt für

die Kinderrente, die dem Beschwerdeführer auch nicht als Einkommen angerechnet

wird. Das vom Beschwerdeführer bei der [...] erzielte Einkommen hingegen ist im

Rahmen von Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar. Die Mietzinse sind in die

revidierte Existenzminimumsberechnung aufgenommen. Weitere Erwägungen dazu

erübrigen sich.

6.

Mit seiner neuen Beschwerde verlangt

der Beschwerdeführer die Berücksichtigung weiterer Positionen in seiner

Existenzminimumsberechnung. Es sind dies Gesundheitskosten, Heiz- und

Nebenkosten sowie Fahrkosten zum Arbeitsplatz. Diese Zuschläge zu den

Grundbeträgen des Existenzminimums dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der

Schuldner sie tatsächlich benötigt und er sie auch effektiv bezahlt. Weiter hat

der Schuldner dem Betreibungsbeamten bei der Pfändungseinvernahme Belege

vorzulegen, die zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und

er sie in letzter Zeit bezahlt hat (a.a.O., 93 N 25). Somit ist es nicht zu

beanstanden, wenn das Betreibungsamt die Gesundheitskosten nur gegen Vorlage

der Leistungsabrechnungen der Krankenkassen und des Zahlungsbelegs aus der

Lohnpfändungsmasse zurückerstatten will. Dasselbe gilt für die Heiz- und

Nebenkosten. Ohnehin sind die gemäss Mietvertrag akonto zu bezahlenden

Nebenkosten von CHF 200.00 in der revidierten Existenzminimumsberechnung mitenthalten

(Beilage 5 des Beschwerdeführers). Auch die Arbeitswegkosten werden nur

berücksichtigt werden, soweit sie anfallen. Der Schuldner hat die für ihre

Feststellung notwendigen Belege vorzulegen. Dafür muss nicht zwingend ein

Arbeitsvertrag eingereicht werden. Wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt,

lässt sich der Nachweis, in welchem Pensum, an welchen Tagen und an welchem Ort

der Beschwerdeführer für die [...] tätig ist, auch mit anderen Belegen erbringen.

Das Betreibungsamt muss feststellen können, welche Kosten der Beschwerdeführer

tatsächlich hat. Auch die gegen die Existenzminimumsberechnung vom 28. August

2023.

wäre somit abzuweisen, wenn diese fristgerecht eingereicht worden wäre. Es

erübrigt sich somit Erörterungen zu einem allfälligen Wiederherstellungsgesuch.

Dispositiv

7. Die Beschwerden sind ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Schaller