SCBES.2023.59
Zahlungsbefehle Betreibungen Nrn. [...] und [...]
4. Oktober 2023Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 4. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Zahlungsbefehle
Betreibungen Nrn. [...] und [...]
zieht die Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 24. August 2023
erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle
Nr. [...] und [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen (der Schuldnerin
zugestellt am 14. August 2023) und macht geltend, die Zahlungsbefehle seien für
nichtig zu erklären oder aufzuheben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen
aus, die Zahlungsbefehle enthielten keine Unterschrift. Bei der fraglichen
Unterschrift handle es sich um einen Druck oder um eine Fotokopie. Damit eine
Verfügung rechtsgültig sei, müsse sie eine handschriftliche Unterschrift
enthalten. Das vorliegende Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift führe
daher zwangsweise zur Nichtigkeit des «Zahlungsbefehls», jedenfalls aber zu
dessen Anfechtbarkeit. Zum gleichen Resultat führe auch der Umstand, dass aus
den «Zahlungsbefehlen» nicht hervorgehe, wer ihn unterschrieben habe. Damit
könne weder die Identität des «Unterzeichnenden» eruiert werden, noch könne
abgeklärt werden ob er (oder sie) zur Unterzeichnung dieses «Zahlungsbefehles»
überhaupt befugt gewesen sei. Hier sei auch zu überprüfen, ob es überhaupt noch
Betreibungsbeamte gebe, nachdem 2002 der Beamtenstatus aufgehoben worden sei.
2. Mit Vernehmlassung vom 6. September
2023 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,
sofern darauf einzutreten sei.
3. Mit Stellungnahme vom 17. September
2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt im
Wesentlichen aus, Verfügungen seien nur dann gültig, wenn sie von der dafür
zuständigen Person handschriftlich unterzeichnet worden seien. Zuständig sei im
vorliegenden Fall der Betreibungsbeamte (oder allenfalls von ihm formell dazu
ermächtigte Hilfspersonen). Weil es aber gar keine Betreibungsbeamte mehr gebe,
könne – im vorliegenden konkreten – Fall auch gar kein Betreibungsbeamter den
Zahlungsbefehl unterzeichnet haben. Die Fragen, ob im vorliegenden Fall ein
echtes (Betreibungs-)Amt in Funktion getreten sei, und ob im vorliegenden Fall
ein echter (Betreibungs-)Beamter den Zahlungsbefehl unterzeichnet habe, sei
entgegen den Ausführungen der Amtsschreiberei Olten-Gösgen durchaus von Belang.
Bei der «Unterschrift» auf dem fraglichen Zahlungsbefehl handle es sich nicht
um einen Faksimilestempel, sondern vielmehr um eine Fotokopie oder einen Druck.
Fotokopierte oder gar gedruckte «Unterschriften» seien aber selbst gestützt auf
die bundesrechtswidrige VFRR unzulässig. Der Passus in Art. 6 VFRR, wonach
Faksimilestempel verwendet werden dürfen, erweise sich als bundesrechtswidrig.
Verfügungen seien handschriftlich zu unterzeichnen. Schliesslich sei für die
Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, welche «aufsichtsrechtliche Weisung
der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs» gemeint sei. Sie liege
der Beschwerdeführerin nicht vor und sie sei der Vernehmlassung vom 6.
September 2023 auch nicht beigelegt worden. Die Beschwerdeführerin bitte daher
um die entsprechende Zustellung und um die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
Wie das Betreibungsamt in seiner
Vernehmlassung korrekt ausgeführt hat, sind die Formulare – wozu auch der
Zahlungsbefehl gehört – gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs-
und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die
Rechnungsführung (VFRR) von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu
befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu
unterzeichnen. Es dürfen
Faksimilestempel verwendet werden. Soweit die Beschwerdeführerin darunter nur
einen physischen Stempel verstehen möchte, der auf ausgedruckte Dokumente
gestempelt wird, ist ihr nicht zu folgen. Bereits vor Inkrafttreten der
genannten Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren
Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von
Faksimileunterschriften auf Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um offizielle
Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es
keine wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Die Vornahme
einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem
tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (Urteil
B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen haben nach wie vor
Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von
Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften
bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Urteil des Bundesgerichts
5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; WEYERMANN, Die Verordnungen des
Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP 1996 S. 1371). Gestützt
auf die vorerwähnte aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auf die
weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Art. 6 VFRR
bundesrechtswidrig sei, nicht weiter einzugehen.
2.
Der Beamtenstatus wurde in der
Schweiz gegen Ende des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts sowohl auf
Bundes- als auch auf Kantonsebene weitgehend abgeschafft (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3; vgl. PENON/WOHLGEMUTH, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N.
18.
zu Art. 65 SchKG). Das vermag aber nichts an der Zuständigkeit des
Betreibungsamtes zu ändern. Diesbezüglich äussert sich die Beschwerdeführerin teilweise
mit Vorbringen (u.a. zum Beamtenstatus und den Befugnissen von
Betreibungsamten), wie sie aus dem Umfeld der Reichsbürger- und anderer
Staatsverweigererbewegungen bekannt sind und welche nicht geeignet sind, eine
Bundesrechtsverletzung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2023
vom 18. Juli 2023 E. 2.) Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil
des Bundesgerichts 1C_38/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2 zu verweisen, worin
festgehalten wurde, die Tätigkeiten von Betreibungsbeamtinnen bzw. Angestellte in
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen seien von Gesetzes wegen sowie
aufgrund der Wahlen und der bestehenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge
legitimiert. Sie gäben entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Person nicht
vor, Trägerinnen eines Amts zu sein, welches sie gar nicht innehätten, vielmehr
seien sie Trägerinnen des entsprechenden Amts. Im Lichte dieser Ausführungen
ist auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter
einzugehen.
3.
Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich
geltend macht, die vom Betreibungsamt genannte «aufsichtsrechtliche Weisung der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs» liege ihr nicht vor, ist sie
darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um den Beschluss der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs vom 31. Januar 2002 handelt, welche sie selbst
als Beschwerdebeilage 1 eingereicht hat. Somit erübrigt es sich, ihr
diesbezüglich die von ihr beantragte Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren.
Dispositiv
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG
und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Isch