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Entscheid

SCBES.2023.59

Zahlungsbefehle Betreibungen Nrn. [...] und [...]

4. Oktober 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und

Konkurs

Urteil vom 4. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Zahlungsbefehle

Betreibungen Nrn. [...] und [...]

zieht die Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 24. August 2023

erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Zahlungsbefehle

Nr. [...] und [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen (der Schuldnerin

zugestellt am 14. August 2023) und macht geltend, die Zahlungsbefehle seien für

nichtig zu erklären oder aufzuheben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen

aus, die Zahlungsbefehle enthielten keine Unterschrift. Bei der fraglichen

Unterschrift handle es sich um einen Druck oder um eine Fotokopie. Damit eine

Verfügung rechtsgültig sei, müsse sie eine handschriftliche Unterschrift

enthalten. Das vorliegende Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift führe

daher zwangsweise zur Nichtigkeit des «Zahlungsbefehls», jedenfalls aber zu

dessen Anfechtbarkeit. Zum gleichen Resultat führe auch der Umstand, dass aus

den «Zahlungsbefehlen» nicht hervorgehe, wer ihn unterschrieben habe. Damit

könne weder die Identität des «Unterzeichnenden» eruiert werden, noch könne

abgeklärt werden ob er (oder sie) zur Unterzeichnung dieses «Zahlungsbefehles»

überhaupt befugt gewesen sei. Hier sei auch zu überprüfen, ob es überhaupt noch

Betreibungsbeamte gebe, nachdem 2002 der Beamtenstatus aufgehoben worden sei.

2. Mit Vernehmlassung vom 6. September

2023 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen,

sofern darauf einzutreten sei.

3. Mit Stellungnahme vom 17. September

2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt im

Wesentlichen aus, Verfügungen seien nur dann gültig, wenn sie von der dafür

zuständigen Person handschriftlich unterzeichnet worden seien. Zuständig sei im

vorliegenden Fall der Betreibungsbeamte (oder allenfalls von ihm formell dazu

ermächtigte Hilfspersonen). Weil es aber gar keine Betreibungsbeamte mehr gebe,

könne – im vorliegenden konkreten – Fall auch gar kein Betreibungsbeamter den

Zahlungsbefehl unterzeichnet haben. Die Fragen, ob im vorliegenden Fall ein

echtes (Betreibungs-)Amt in Funktion getreten sei, und ob im vorliegenden Fall

ein echter (Betreibungs-)Beamter den Zahlungsbefehl unterzeichnet habe, sei

entgegen den Ausführungen der Amtsschreiberei Olten-Gösgen durchaus von Belang.

Bei der «Unterschrift» auf dem fraglichen Zahlungsbefehl handle es sich nicht

um einen Faksimilestempel, sondern vielmehr um eine Fotokopie oder einen Druck.

Fotokopierte oder gar gedruckte «Unterschriften» seien aber selbst gestützt auf

die bundesrechtswidrige VFRR unzulässig. Der Passus in Art. 6 VFRR, wonach

Faksimilestempel verwendet werden dürfen, erweise sich als bundesrechtswidrig.

Verfügungen seien handschriftlich zu unterzeichnen. Schliesslich sei für die

Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, welche «aufsichtsrechtliche Weisung

der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs» gemeint sei. Sie liege

der Beschwerdeführerin nicht vor und sie sei der Vernehmlassung vom 6.

September 2023 auch nicht beigelegt worden. Die Beschwerdeführerin bitte daher

um die entsprechende Zustellung und um die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Wie das Betreibungsamt in seiner

Vernehmlassung korrekt ausgeführt hat, sind die Formulare – wozu auch der

Zahlungsbefehl gehört – gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs-

und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die

Rechnungsführung (VFRR) von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu

befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu

unterzeichnen. Es dürfen

Faksimilestempel verwendet werden. Soweit die Beschwerdeführerin darunter nur

einen physischen Stempel verstehen möchte, der auf ausgedruckte Dokumente

gestempelt wird, ist ihr nicht zu folgen. Bereits vor Inkrafttreten der

genannten Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine seit mehreren

Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von

Faksimileunterschriften auf Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um offizielle

Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es

keine wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Die Vornahme

einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem

tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (Urteil

B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen haben nach wie vor

Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von

Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften

bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen Schuldbetreibungs- und

Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Urteil des Bundesgerichts

5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3; WEYERMANN, Die Verordnungen des

Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP 1996 S. 1371). Gestützt

auf die vorerwähnte aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung ist auf die

weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Art. 6 VFRR

bundesrechtswidrig sei, nicht weiter einzugehen.

2.

Der Beamtenstatus wurde in der

Schweiz gegen Ende des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts sowohl auf

Bundes- als auch auf Kantonsebene weitgehend abgeschafft (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3; vgl. PENON/WOHLGEMUTH, in:

Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N.

18.

zu Art. 65 SchKG). Das vermag aber nichts an der Zuständigkeit des

Betreibungsamtes zu ändern. Diesbezüglich äussert sich die Beschwerdeführerin teilweise

mit Vorbringen (u.a. zum Beamtenstatus und den Befugnissen von

Betreibungsamten), wie sie aus dem Umfeld der Reichsbürger- und anderer

Staatsverweigererbewegungen bekannt sind und welche nicht geeignet sind, eine

Bundesrechtsverletzung zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2023

vom 18. Juli 2023 E. 2.) Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf das Urteil

des Bundesgerichts 1C_38/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2 zu verweisen, worin

festgehalten wurde, die Tätigkeiten von Betreibungsbeamtinnen bzw. Angestellte in

öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen seien von Gesetzes wegen sowie

aufgrund der Wahlen und der bestehenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge

legitimiert. Sie gäben entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Person nicht

vor, Trägerinnen eines Amts zu sein, welches sie gar nicht innehätten, vielmehr

seien sie Trägerinnen des entsprechenden Amts. Im Lichte dieser Ausführungen

ist auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter

einzugehen.

3.

Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich

geltend macht, die vom Betreibungsamt genannte «aufsichtsrechtliche Weisung der

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs» liege ihr nicht vor, ist sie

darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um den Beschluss der Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs vom 31. Januar 2002 handelt, welche sie selbst

als Beschwerdebeilage 1 eingereicht hat. Somit erübrigt es sich, ihr

diesbezüglich die von ihr beantragte Möglichkeit zur Stellungnahme zu gewähren.

Dispositiv

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG

und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Isch