SCBES.2023.6
Betreibung Nr. [...]
14. April 2023Deutsch9 min
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Aufsichtsbeschwerde ein und
Source so.ch
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und
Konkurs
Urteil vom 14. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichter
von Felten, Vorsitz
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf
Studer,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Betreibungsamt
Olten-Gösgen
2. B.___ (C.___),
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung
Nr. [...]
zieht
die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die C.___ hat die A.___ AG in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu mit Zahlungsbefehl vom 10.
Januar 2023 über CHF 85’679.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2021 betrieben.
Als Forderungsgrund wurde angegeben: «Doppel bezahlte Miete / nicht Nutzung der
Räumlichkeiten (keine Heizung, wasserschaden und keine Beleuchtung) Sale Mairno
nicht realisieren können mit viel Verlusten. Schulungsräumlichkeiten nicht
Nutzung, wegen keine Heizung und Wasserschaden, etc.».
2. Die A.___ AG (im
Folgenden die Beschwerdeführerin) reichte am 19. Januar 2023 bei der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Aufsichtsbeschwerde ein und
stellt darin die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es
sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Olten-Gösgen Nr.
[...] vom 10. Januar 2023 und das damit eingeleitete Betreibungsverfahren
nichtig sind und die Beschwerdegegnerin sei zur Löschung des entsprechenden
Eintrages im Betreibungsregister der Beschwerdeführerin zu verpflichten.
Eventualiter
Sei der Zahlungsbefehl des
Betreibungsamts Olten-Gösgen Nr. [...] vom 10. Januar 2023 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zur Löschung des Eintrags im Betreibungsregister zu
verpflichten.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Das Betreibungsamt stellt in seiner
Vernehmlassung vom 25. Januar 2023 keinen ausdrücklichen Antrag und weist auf
den Grundsatz hin, dass im Zweifelsfall ein Zahlungsbefehl auszustellen sei und
sich der Betriebene mittels Beschwerde zur Wehr setzen müsse. Sie werde sich
dem Entscheid der Aufsichtsbehörde unterziehen.
4. Die C.___, der
Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, vorliegend
sei eine haltlose und schikanöse Betreibung von einer nicht existenten
Gläubigerin erlassen worden. Die betreibende C.___ sei weder eine Gesellschaft
noch ein Einzelunternehmen. Die Betreibung sei von einem nicht rechtsfähigen
und auch nicht betreibungsfähigen Konstrukt erhoben worden. Deshalb sei der
Zahlungsbefehl nichtig. Die Beschwerdeführerin sei Verwalterin für die D.___ AG,
welche Eigentümerin eines Mietobjekts sei. Ab dem 10. März 2021 habe ein
Mietverhältnis mit der Mieterin Frau B.___ bestanden. Dieses sei per 31. Juli
2022.
wegen Zahlungsrückstandes gekündet worden. In der Folge sei es zwischen
Frau B.___ und der D.___ AG zu diversen Rechtsstreitigkeiten gekommen. Für
einen Teil der ausstehenden Mietzinse sei Frau B.___ erfolgreich betrieben worden.
Zudem habe ein Ausweisungsverfahren anhängig gemacht werden müssen. Am 4.
Oktober 2022 habe Frau B.___ das Mietobjekt verlassen, ohne die noch offenen
Mieten und den verursachten Schaden zu bezahlen. Die gesamte Forderung aus dem
Mietverhältnis mit Frau B.___ betrage inzwischen CHF 51’273.23. Ein Vertrag
bestehe ausschliesslich zwischen Frau B.___ und der Eigentümerin. Zwischen der
Beschwerdeführerin und der angeblichen Gläubigerin selbst bestehe kein
Vertragsverhältnis. Es fehle daher offensichtlich an einem Forderungsgrund. Auf
jede berechtigte Forderung der D.___ AG aus dem Mietverhältnis stelle Frau B.___
neue unbegründete Gegenforderungen, welche sie nie zu belegen vermöge. Im
November 2022 habe Frau B.___ die D.___ AG willkürlich betrieben, mit ähnlichen
Positionen wie in der vorliegenden Betreibung. Der Vergleich der Betreibungen
gegen die D.___ AG und derjenigen gegen sie zeige frappant, dass Frau B.___
willkürlich irgendwelche Beträge und Forderungen erfinde und dass diese Beträge
grundlos stetig steigen würden. Auch gegen die Betreibungen gegen die D.___ AG
sei eine Aufsichtsbeschwerde erhoben worden. Im Dezember 2022 sei Frau B.___
eine Übersicht über alle geschuldeten Positionen (offene Mietzinse, Schäden,
gerichtliche festgehaltene Prozesskosten etc.) zugestellt worden und sie sei
zur Bezahlung dieser Positionen aufgefordert worden. Frau B.___ habe darauf mit
der Rechnung «Betrohung Betreibung» und der hier angefochtenen Betreibung
reagiert.
2.1
Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG
geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn
die Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, wenn
sie gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im
Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind.
Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB, welches in der
gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung
findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E.
2.3).
2.2
Es kann nur in Ausnahmefällen
angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig.
Schon nach Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu
schützen. Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es einem Gläubiger, einen
Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne die materielle Berechtigung nachzuweisen.
Solange ein Gläubiger tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt,
ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Das Betreibungsamt darf nicht
prüfen, ob der Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Verfolgt der
Gläubiger mit der Betreibung aber offensichtlich Ziele, die nichts mit einer
Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben
absolut unvereinbar sind, wie Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung,
Zermürbung und Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung
rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. In solchen Fällen ist das
Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und
die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Es handelt sich um eine
verfahrensrechtliche Verpflichtung, die keine Kognition im materiellen Bereich
erfordert. Im Zweifelsfall ist der Zahlungsbefehl auszustellen
(Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Basel Kommentar, Bd. II, Basel 2021 N 12 zu Art. 22 und N 15 f. zu Art
69.
SchKG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; BGE 130 II 270 E. 3.2; 115 III
18.
E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2011 vom 18. November 2011).
3.
Gläubiger einer Betreibung kann
grundsätzlich nur sein, wer über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und
damit parteifähig ist. Die C.___ ist nicht rechtsfähig und damit auch nicht
betreibungsfähig. Eine solche Betreibung ist nichtig (Sabine Kofmel Ehrenzeller
in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 67 N 18 und 19b). Eine
fehlerhafte Parteibezeichnung wird indessen im Sinne einer Ausnahme geheilt,
sofern der Schuldner über die Identität des Betreibungsgläubigers keine Zweifel
hegen konnte und durch nichts in seinen Interessen beeinträchtigt war (Sabine Kofmel
Ehrenzeller, a.a.O., Art. 67 N 17). Für die Beschwerdeführerin konnten keine
Zweifel daran bestehen, dass hinter der C.___ die natürliche Person B.___ steht
bzw. B.___ unter dieser Bezeichnung Geschäfte führt, obwohl die C.___ nicht im
Handelsregister eingetragen ist. Bereits im Mietvertrag wird «C.___, B.___» als
Mieterin aufgeführt. Die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene
Kündigungsandrohung vom 12. Mai 2022 sowie die Kündigung vom 28. Juni 2022 sind
an C.___ und an B.___ adressiert (Sammelbeilage 6 zur Beschwerde; soweit nichts
Anderes vermerkt wird, werden nachfolgend die Beschwerdebeilagen zitiert). Diese
beiden Bezeichnungen finden sich in der sämtlichen eingereichten Korrespondenz
zwischen den Parteien. Für die Beschwerdeführerin konnte somit kein Zweifel
darüber bestehen, wer sie betrieben hat. So trägt sie gleich eingangs ihrer
materiellen Ausführungen in der Beschwerde vor, die Gläubigerin C.___ werde von
B.___ geführt (BS 7). Die fehlerhafte Gläubigerbezeichnung macht den
Zahlungsbefehl daher nicht nichtig. Beschwerdegegnerin im vorliegenden
Dispositiv
Verfahren ist demnach B.___. Das Rubrum wird entsprechend angepasst.
4. Die in der Betreibung geltend
gemachten Ansprüche beruhen nach dem angegebenen Forderungsgrund auf dem
Mietverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin B.___ und der Eigentümerin und
Vermieterin D.___ AG. Die Beschwerdeführerin ist deren Verwalterin und
Vertreterin im Verhältnis mit den Mietern. Sie ist es, welche die Forderungen
der Eigentümerin gegenüber den Mietern geltend macht. Nach ihrer Darstellung
hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin im Dezember 2022 nochmals zur
Bezahlung ausstehender Mietzinse und weiteren Forderungen aus dem
Mietverhältnis aufgefordert (vgl. Beilage 7). Darauf hat die Beschwerdegegnerin
schon am 2. Januar 2023 Gegenforderungen erhoben und die Betreibung angedroht
und gleichentags ein Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin gestellt
(Beilage 3 und Beilage 1 des Betreibungsamtes). Die Beschwerdegegnerin hat der
Darstellung der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Der zeitliche
Zusammenhang zwischen der Zahlungsaufforderung vom Dezember 2022 und der
Betreibung durch die Beschwerdegegnerin ist unverkennbar. Wieso die
Beschwerdegegnerin die Vertreterin ihrer Vermieterin für die aus dem
Mietverhältnis abgeleiteten Ansprüche auf dem Betreibungsweg belangt, ist nicht
nachvollziehbar. Es musste auch der Beschwerdegegnerin klar sein, dass sie
gegenüber der Beschwerdeführerin keinerlei Ansprüche aus dem Mietverhältnis
haben konnte. Dies gilt umso mehr, als sie Ansprüche aus dem Mietverhältnis bereits
auf dem Betreibungswege gegen die Vermieterin geltend gemacht hat. Es besteht
kein Anzeichen dafür, dass sie diese nach Zustellung der Zahlungsbefehle
weiterverfolgt hätte (Sammelbeilage 8). Andererseits hat die Beschwerdegegnerin
die von ihr erhobenen Gegenansprüche bereits erfolglos im
Rechtsöffnungsverfahren eingewendet, das die D.___ AG als Vermieterin gegen sie
geführt hat (Beilage 9). Aus den gesamten Umständen wird somit offensichtlich,
dass es sich bei der Betreibung Nr. [...] über den Betrag von CHF 85’679.45. nebst
Zins zu 5 % seit 1. Juni 2021 um eine Rachebetreibung handelt. Diese ist
nichtig. Anzumerken ist, dass sich die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung
erst aus den im Beschwerdeverfahren vorliegenden Akten ergeben hat und diese
vom Betreibungsamt im Zeitpunkt der Einreichung des Betreibungsbegehrens nicht
erkennbar war.
5. Die Beschwerdeführerin verlangt die
Löschung des Eintrages der vorliegenden Betreibung im Betreibungsregister. Nach
Art. 8a Abs. 1 SchKG sind nichtige Betreibungshandlungen in den
betreibungsrechtlichen Protokollen und Registern mit einem entsprechenden Vermerk
zu versehen und gegenüber Dritten im Rahmen des Einsichtsrechts zu
unterdrücken. Sie werden jedoch nicht formell gelöscht (Flavio Cometta/Urs
Möckli in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 22 N 19).
6. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen,
und es ist die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls festzustellen. Das
Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV
SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in
Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamts Thal-Gäu nichtig ist.
2. Die Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts Thal-Gäu ist Dritten nicht zur Kenntnis zu geben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vorsitzende Der
Gerichtsschreiber
von Felten Schaller